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Entscheid

SBK.2025.22

SBK.2025.22 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-11

11. März 2025Deutsch18 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.22 (STA.2023.4744) Art. 76 Entscheid vom 11. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Recht...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.22 (STA.2023.4744) Art. 76

Entscheid vom 11. März 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Vogel, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigter B._____, […], ohne festen Wohnsitz amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […]

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. Oktober 2024 gegenstand betreffend Verfahrenstrennung

in der Strafsache gegen A._____ und B._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer), B._____ (fortan: Beschuldigter) und C._____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit der Entwendung eines Zigarettenautomaten im Wert von Fr. 6'000.00 am 14. Juli 2024 in Q._____.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 trennte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs vom 14. Juli 2024 in Q._____ gegen den Beschwerdeführer und C._____ vom Vorverfahren gegen den Beschuldigten (ST.2023.4744) ab und führte diese unter einer neuen Verfahrensnummer (ST.2024.4040) fort. Diese Verfügung stellte sie vorerst einzig dem Beschuldigten zu.

2.2. Am 23. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen den Beschuldigten wegen der Delikte vom 14. Juli 2024 sowie einer grossen Zahl weiterer Delikte.

2.3. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Verfahrenstrennung vom 16. Oktober 2024 zu.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 17. Januar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Strafverfahren ST.2023.4744 und ST.2024.4040 seien wieder zu vereinigen.

2.

Das Bezirksgericht Brugg sei anzuweisen, die Anklage der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen B._____, geb. tt.mm.jjjj, vom 6. Januar 2025, definitiv zu sistieren.

3.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, das Vorverfahren gegen B._____, geb. tt.mm.jjjj und den Beschwerdeführer gemeinsam

abzuschliessen und die beiden Beschuldigten seien nach dessen Abschluss gemeinsam zur Anklage zu bringen.

4.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss Strafprozessordnung festzulegen."

sowie folgende Verfahrensanträge:

" 1. Das Bezirksgericht Brugg sei vorsorglich anzuweisen, die Anklage der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen B._____, geb. tt.mm.jjjj, vom 6. Januar 2025 per sofort und bis zur Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

2.

Die Akten der Verfahren STA5 ST.2023.4744 und STA5 ST.2024.4040 seien beizuziehen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drohen dem Betroffenen bei der Verfahrenstrennung (bzw. der Verweigerung einer Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen) erhebliche prozessuale Rechtsnachteile. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliert. Denn es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen und an den weiteren Beweiserhebungen im getrennt geführten Strafverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für den Beschwerdeführer tatsächlich nachteilig auswirken könnte, ist nicht im Rahmen der Beschwerdelegitimation zu prüfen (sog. doppelrelevante Tatsache). Eine schlüssige Begründung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit reichen hierfür aus (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4). Beides ist vorliegend zu bejahen, weshalb ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO gegeben und auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschuldigten im Verfahren STA5 ST.2023.4744 diverse weitere Straftaten vorgeworfen würden, an denen die Mitbeschuldigten nicht beteiligt seien. Nachdem der Beschuldigte die Tat vom 14. Juli 2024 eingestanden habe und diese gegen ihn auch ausreichend erstellt sei, das Vorverfahren gegen ihn abgeschlossen werden könne, die beiden Mitbeschuldigten hingegen zur Sache noch nicht hätten befragt werden können und gegen diese noch Ermittlungen durchzuführen seien, rechtfertige sich mit Blick auf den Verfahrensstand der jeweiligen Verfahren die Abtrennung der Strafuntersuchung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer und C._____.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, er werde gemäss Strafakten mindestens seit dem 22. September 2024 verdächtigt. Sein Aufenthaltsort sei bekannt und er sei für die Behörden jederzeit erreichbar gewesen. Der Beschuldigte habe seine Beteiligung an der Tat vom 14. Juli 2024 offenbar eingestanden. Dies rechtfertige allerdings nicht die Abtrennung des Verfahrens, nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten – abgesehen von der eigenen Einvernahme – nicht weiter fortgeschritten sei. Es komme hinzu, dass im vorliegenden Fall keine einzige parteiöffentliche Einvernahme stattgefunden habe, an der die jeweiligen Tatbeiträge näher hätten geklärt werden können. Die Beschränkungen der Parteirechte des Beschwerdeführers seien vor diesem Hintergrund offensichtlich. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte an der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg dem Beschwerdeführer eine tragende Rolle beim Delikt vom 14. Juli 2024 zuweise. Auf eine solche Anschuldigung könne der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrenstrennung nicht mehr unmittelbar reagieren. Es bestehe auch die Gefahr, dass es zu sich widersprechenden Urteilen komme, wenn die einzelnen Tatbeiträge nicht im selben Verfahren abgehandelt würden. Der Beschuldigte befinde sich nicht in Haft, weshalb auch das Beschleunigungsgebot vorliegend keinen Grund für die Verfahrenstrennung darstelle.

2.3

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält mit Beschwerdeantwort dagegen, der Sachverhalt stütze sich u.a. auf Videoüberwachungsbilder, Aussagen des Beschuldigten, der sich nach der Tat gestellt habe, und Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten. Die Mittäter seien zunächst unbekannt gewesen. Gemäss Bericht vom 22. September 2024 habe die Kantonspolizei Aargau den Beschwerdeführer und C._____ identifizieren können. In der Folge sei der Beschuldigte am 11. Oktober 2024 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Sache einvernommen worden. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer nicht gekannt haben wollen und habe einzig angegeben, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt, was sich bereits aus den Videobildern ergebe. Er habe die Tatbegehung eingeräumt und angegeben, dass der Diebstahl "wohl auf seinem Mist" gewachsen sei, wobei er sich an den Tathergang weitgehend nicht mehr erinnern könne. Nach der Einvernahme vom 11. Oktober 2024 habe sich das Vorverfahren gegen den Beschuldigten im Abschluss befunden und der vorzeitige Massnahmeantritt sei im Gang gewesen. Die Verfahrenstrennung vom 16. Oktober 2024 stütze sich auf den Beschleunigungsgrundsatz. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel und der Aussagen des Beschuldigten bestünden keine Zweifel an seiner Täterschaft. Eine Gegenüberstellung sei unter diesen Umständen nicht notwendig. Ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Mittäter handle, sei Gegenstand der laufenden Untersuchung gewesen. Da der Beschuldigte keine Aussagen zu Lasten des Beschwerdeführers gemacht habe und eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach Abschluss der Ermittlungen auch im Rahmen der Hauptverhandlung noch möglich sei, würden hinreichende sachliche Gründe für eine auf das Beschleunigungsgebot gestützte Abtrennung der Verfahren vorliegen. Im Hinblick auf die drohende Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer sei sodann bereits im Zeitpunkt der Verfahrenstrennung absehbar gewesen, dass – sofern die Ermittlungen den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärten würden – auch gegen ihn Anklage beim Bezirksgericht Brugg erhoben werden müsste. Diese Vermutung habe sich bestätigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte würden im Rahmen der Hauptverhandlung ohnehin nochmals zur Sache befragt werden.

2.4. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort dagegen vor, er habe in seiner Einvernahme vom 14. Juli 2024 die Tat grundsätzlich eingestanden und ausgeführt, dass er sich an nichts mehr erinnern könne, da er betrunken gewesen sei. Er habe dabei die übrigen Beteiligten nicht erwähnt und es bestehe demnach nicht die Gefahr der gegenseitigen Schuldzuweisung. Gegen den Beschuldigten sei zudem bereits Anklage erhoben worden. Das Verfahren gegen ihn sei daher bereits deutlich weiter fortgeschritten als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sei demnach eine Verfahrenstrennung notwendig.

2.4. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort dagegen vor, er habe in seiner Einvernahme vom 14. Juli 2024 die Tat grundsätzlich eingestanden und ausgeführt, dass er sich an nichts mehr erinnern könne, da er betrunken gewesen sei. Er habe dabei die übrigen Beteiligten nicht erwähnt und es bestehe demnach nicht die Gefahr der gegenseitigen Schuldzuweisung. Gegen den Beschuldigten sei zudem bereits Anklage erhoben worden. Das Verfahren gegen ihn sei daher bereits deutlich weiter fortgeschritten als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot sei demnach eine Verfahrenstrennung notwendig.

3.

Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe für eine Trennung kommen etwa eine drohende Verjährung oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen in Frage (Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.1).

Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung. Auch wirft die Verfahrenstrennung aus weiteren Gründen Fragen auf. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht, geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Die Akteneinsicht ist an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen. Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann. Angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1. Wie soeben dargelegt, begründet die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Verfahrenstrennung primär mit dem Hinweis auf den unterschiedlichen Verfahrensstand der geführten Strafverfahren. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. September 2024 als möglicher Mittäter identifiziert werden konnte (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. September 2024, S. 3). Weshalb dieser erst am 15. Januar 2025 einvernommen wurde und ihm die Verfügung vom 16. Oktober 2024 erst am 15. Januar 2025 zugestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar, bedeutet dies doch, dass der unterschiedliche Verfahrensstand zumindest auch auf die Verfahrensführung der zuständigen Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die von ihr in der Verfügung vom 16. Oktober 2024 angebrachte Begründung nicht restlos zu überzeugen. Dennoch ist das Vorliegen von sachlichen Gründen für die Verfahrenstrennung vorliegend zu bejahen, was im Folgenden aufgezeigt wird.

4.2. Ausweislich der Akten werden im Strafverfahren gegen den Beschuldigten

22 separate Straftatendossiers geführt. Das Verfahren zählt 21 Privatkläger. Die Delikte ziehen sich über eine Zeitspanne von über einem Jahr, wobei das erste Delikt mutmasslich am 24. August 2023 begangen wurde. Der Beschuldigte wurde im genannten Strafverfahren bereits einmal in Polizeigewahrsam genommen, sechsmal vorläufig festgenommen und einmal für knapp drei Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Er wurde bereits dreimal zu den persönlichen Verhältnissen (27. September 2022, 17. April 2024 und 10. November 2024) sowie jeweils zur Sache befragt. Dem Beschuldigten wurde bereits am 12. Juni 2024 der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt (Verfahren ST.2023.4744 act. 626). Beim Beschuldigten handelt es sich demnach um einen Dauerdelinquenten. Die laufende Strafuntersuchung schien ihn offensichtlich nicht zu beindrucken. Im Gegenteil, der Beschuldigte beging nun auch Delikte mit anderen Personen zusammen. Somit besteht die Gefahr, dass mit zunehmender Zeit mehr Mitbeschuldigte und immer mehr neue Delikte dazukommen, was die einzelnen Strafverfahren zusätzlich verkomplizieren und verzögern würde. Um der hohen Kadenz, mit welcher der Beschuldigte delinquiert, Einhalt zu gebieten, ist eine möglichst rasche Anklageerhebung vorliegend notwendig. Ebenso erfordert das Beschleunigungsgebot, dass aufgrund des vorzeitigen Massnahmeantritts des Beschuldigten und der mit Anklage beantragten stationären Massnahme die Sache zeitnah dem Sachgericht unterbreitet wird.

Demgegenüber werden gegen den Beschwerdeführer drei separate Straftatendossiers geführt. Einzig das Straftatendossier betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2024 betrifft sowohl den Beschwerdeführer als auch den Beschuldigten. Zum Zeitpunkt der Verfahrenstrennung befand sich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer noch am Anfang. Es haben mit dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt weder Einvernahmen zur Sache noch zur Person stattgefunden. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der im Zusammenhang mit dem 14. Juli 2024 untersuchten Delikte gegebenenfalls eine obligatorische Landesverweisung droht (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), liegt zudem ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b StPO). Eine amtliche Verteidigung wurde (erst) am 15. Januar 2025 angeordnet, wobei diese weder mit dem Fall noch dem Beschwerdeführer vertraut war. Aufgrund der drohenden Landesverweisung sind zudem vertiefte Abklärungen der persönlichen Verhältnisse notwendig. Angesichts dieser Umstände stand zum Zeitpunkt der Verfahrenstrennung jedenfalls fest, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer – im Gegensatz zu jener gegen den Beschuldigten – noch mindestens einige Monate beanspruchen wird, bevor Anklage erhoben werden kann. Wären die Verfahren gegen den Beschuldigten und den Beschwerdeführer weiterhin vereinigt geblieben, hätte sich dadurch die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten weiter verzögert, was es – wie oben ausgeführt – aufgrund von dessen Dauerdelinquenz und dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu vermeiden gilt. Aufgrund der vorliegenden Dringlichkeit der Anklageerhebung gegen den Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer infolge der Verfahrenstrennung keine Verfahrensrechte verloren gehen (vgl. nachfolgend), liegt ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 30 StPO vor, der eine Verfahrenstrennung rechtfertigt.

4.3. 4.3.1. Es stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob die vorliegend durch das Beschleunigungsgebot begründete Verfahrenstrennung auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu rechtfertigen ist.

4.3.2. Der Beschuldige wurde vor der Verfahrenstrennung zweimal zum Vorfall vom 14. Juli 2024 einvernommen. Der Beschwerdeführer hatte bei beiden Einvernahmen nicht die Möglichkeit, daran teilzunehmen, was grundsätzlich – würden die Verfahren vereint bleiben – zur Unverwertbarkeit jener Einvernahmen führen würde, bei denen der Beschwerdeführer bereits Parteistellung hatte (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO, BGE 150 IV 345). Eine Verfahrenstrennung hätte demgegenüber zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO berufen könnte. Ebenso hätte der Beschwerdeführer kein Teilnahmerecht an künftigen Einvernahmen des Beschuldigten.

4.3.3. Die erste Einvernahme mit dem Beschuldigten fand am 15. Juli 2024 durch die Luzerner Polizei statt, nachdem der Beschuldigte sich telefonisch bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt hatte, er benötige einen Anwalt und er habe einen Zigarettenautomaten entwendet. Der Beschuldigte sagte in dieser Einvernahme jedoch im Wesentlichen aus, er könne sich aufgrund des Alkoholeinflusses und aufgrund von Medikamenten nicht mehr an die Nacht sowie die übrigen Beteiligten erinnern (Protokoll vom 15. Juli 2024). Die zweite Einvernahme fand am 11. Oktober 2024 durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach statt. Der Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, sie hätten den Automaten ausgeräumt, er sei gefahren worden, wisse aber den Namen des Fahrers nicht mehr. Man sei zu dritt gewesen. Dass man den Automaten gestohlen habe, sei wohl auf seinem Mist gewachsen. Auf die Frage, ob er einen "A._____" kenne, antwortete er zunächst, er kenne ihn nicht, aber "A._____" sage ihm etwas, er wolle jedoch keine Probleme mit diesen Leuten und niemanden belasten (Protokoll vom 11. Oktober 2024, S. 7 ff.).

Gemäss Polizeirapport vom 22. September 2024 bzw. Bericht des Lageund Analysezentrums der Kantonspolizei Aargau vom 16. September 2024 konnte der Beschwerdeführer durch einen visuellen Abgleich der am Tatort sichergestellten Videobilder ausfindig gemacht bzw. ermittelt werden. Er wurde zwischenzeitlich ebenfalls von der Kantonspolizei Aargau zur Sache einvernommen (Protokoll vom 15. Januar 2025). Sowohl der Beschuldigte (Protokoll vom 11. Oktober 2024, S. 9) als auch der Beschwerdeführer (Protokoll vom 15. Januar 2025, S. 4) gaben übereinstimmend an, sich vor diesem Abend nicht gekannt zu haben, sondern nur mit C._____ verkehrt zu haben. Der Beschwerdeführer gestand infolge einer Konfrontation mit den Videobildern jedoch ein, an diesem Abend mit C._____ zum Tatort gefahren zu sein, nachdem dieser vom Beschuldigten angerufen worden sei, und dass der Beschuldigte dort mit einem Zigarettenautomaten gestanden sei (Protokoll vom 15. Januar 2025, S. 3).

Der Beschuldigte belastete mit seinen Aussagen den Beschwerdeführer nicht und hatte durch seine Aussagen auch nicht ein Strafverfahren gegen diesen erst ermöglicht oder vereinfacht. Die gegen den Beschwerdeführer laufende Untersuchung stützt sich auf eine vom Beschuldigten unabhängige Aktenlage. Bei dieser Beweis- und Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrenstrennung und die damit einhergehende Beschränkung allfälliger Teilnahme- und Konfrontationsrechte dem Beschwerdeführer konkret zum Nachteil gereichen könnten. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, welche konkreten Nachteile er erleiden würde oder dass er durch den Beschuldigten belastet würde. Es ist im Übrigen in Anbetracht der bisher getätigten Aussagen durch den Beschuldigten auch nicht zu erwarten, dass er den Beschwerdeführer noch belasten oder sachdienliche Angaben machen wird. Ebenso hat in der vorliegenden Konstellation auch die durch die Verfahrenstrennung verursachte Beschränkung der Akteneinsicht in das Strafverfahren des Beschuldigten keinen negativen Einfluss auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wurden schliesslich sämtliche den Vorfall vom 14. Juli 2024 betreffenden Akten in Kopie auch ins neue Verfahren gegen den Beschuldigten aufgenommen. Anzumerken ist schliesslich, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, in der nun separat gegen ihn geführten Strafuntersuchung bzw. in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren den Beweisantrag zu stellen, es sei der Beschuldigte (als Auskunftsperson bzw. später gegebenenfalls als Zeuge) einzuvernehmen.

Nach dem Erwogenen verstösst die Verfahrenstrennung vorliegend auch nicht gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

4.4. Zusammenfassend erweist sich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Abtrennung des Verfahrens als rechtmässig. Damit ist auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Verfahrensantrag betreffend vorsorgliche Sistierung des Verfahrens wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

5.

5.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 1'079.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz