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Entscheid

SBK.2025.220

SBK.2025.220 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-28

28. August 2025Deutsch22 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.220 (HA.2025.388) Art. 260 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rec...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.220 (HA.2025.388) Art. 260

Entscheid vom 28. August 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Schürch, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 24. Juli 2025 betreffend Abweisung Haftentlassungsgesuch

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den am 23. Mai 2025 festgenommenen Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Nötigung, Drohung, einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. Gestützt auf einen von ihr am 24. Mai 2025 gestellten Antrag versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 einstweilen bis zum 22. August 2025 in Untersuchungshaft.

1.2. B._____, Forensische Psychiatrie FMH, Basel, erstattete am 23. Juni 2025 im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 11. Juni 2025 in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers eine Vorabstellungnahme.

2.

Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2025 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses am 17. Juli 2025 mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. Anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom 24. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinem Haftentlassungsgesuch fest.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 24. Juli 2025 ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 zugestellt.

3.

3.1. Mit Beschwerde vom 8. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2025 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2025 betreffend Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Weil die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (wie sie auf Anfrage hin am 21. August 2025 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mitteilte) bereits am 14. August 2025 eine Verlängerung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. Mai 2025 einstweilen bis zum 22. August 2025 angeordneten Untersuchungshaft bis zum 14. November 2025 beantragt hatte und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau noch kein hierzu ergangener Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vorliegt, gilt das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung seiner Beschwerde nicht als am 22. August 2025 dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.4). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2025 betreffend Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Weil die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (wie sie auf Anfrage hin am 21. August 2025 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mitteilte) bereits am 14. August 2025 eine Verlängerung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 26. Mai 2025 einstweilen bis zum 22. August 2025 angeordneten Untersuchungshaft bis zum 14. November 2025 beantragt hatte und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau noch kein hierzu ergangener Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vorliegt, gilt das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung seiner Beschwerde nicht als am 22. August 2025 dahingefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.4). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

3.

3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen der dringende Tatverdacht zu prüfen ist, in E. 2.2.1 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

In materieller Hinsicht verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.2.4 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 auf seine Ausführungen in E. 4.3.4 seiner Verfügung vom 26. Mai 2025. Dort war es (mit einlässlicher Begründung unter Bezugnahme auf Aussagen von C._____ und D._____) im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 C._____ an dessen Privatadresse trotz Wegweisung in den Keller gefolgt sei, ihn nach Haschisch gefragt habe und mit einer mitgeführten Gabel zweimal auf ihn einzustechen versucht habe. C._____ habe den gegen seinen Bauch geführten Stichbewegungen ausweichen können, dem Beschwerdeführer einen Schlag versetzt und ihn mit Hilfe seines Vaters, D._____, der mit dem Beschwerdeführer gerungen habe und mit diesem die Treppe hinuntergefallen sei, festhalten können. Gegenüber D._____ habe der Beschwerdeführer mutmasslich eine einfache Körperverletzung und Hausfriedensbruch begangen. Entsprechende Strafanträge seien von D._____ gestellt worden. In Bezug auf C._____, der keine Strafanträge gestellt habe, gehe es um versuchten Raub bzw. versuchte Nötigung oder Drohung und zumindest versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, mithin um Offizialdelikte.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in E. 2.2.4 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 weiter fest, dass der dringende Tatverdacht auf versuchten Raub weggefallen sei. Ansonsten seien seine früheren Ausführungen zum dringenden Tatverdacht weiterhin aktuell. Zur von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Hafteingabe vom 17. Juli 2025 geltend gemachten Ausdehnung der Strafuntersuchung auf weitere Vorwürfe (einen Vorfall vom 24. Mai 2021, bei welchem der Beschwerdeführer in Fluchtabsicht einen Mitarbeiter der Massnahmenvollzugsanstalt E._____ durch Gewaltandrohung genötigt habe, ihm Schlüssel auszuhändigen; einen Vorfall vom 10. Mai 2025, bei welchem der Beschwerdeführer in einem Wohnheim der F._____ einen Betreuer getreten und mit der Faust zu schlagen versucht habe) äusserte es sich nicht und bejahte dementsprechend diesbezüglich keinen dringenden Tatverdacht.

3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, beim Vorfall vom 23. Mai 2025 etwas "durcheinander" gewesen zu sein, weil er vorgängig von vier Personen angegriffen worden sei (Rz. 12, 15). Er habe sich von C._____ Trost und "etwas zum Konsumieren" erhofft, weshalb er ihm hinterhergelaufen sei. Dann sei D._____ gekommen und habe ihn gepackt. Er sei trotzdem ruhig geblieben und habe auf das Eintreffen der Polizei gewartet (Rz. 16). Er habe nicht in krimineller Absicht gehandelt (Rz. 17).

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hatte bereits in seiner Verfügung vom 26. Mai 2025 in Ziff. 4.3.4 festgestellt, dass die im Recht liegenden Aussagen der am Vorfall vom 23. Mai 2025 Beteiligten "bis auf die Involvierung der Gabel und dem versuchten Zustechen in der Region des Bauches" von C._____ übereinstimmten. Zudem hatte es einlässlich dargelegt, warum es in den strittigen Punkten die Aussagen der Geschädigten als glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers betrachtete. Die Aussagen der Geschädigten entsprächen nicht dem "Schema-Wissen" erfundener Aussagen, wohingegen die Aussagen des Beschwerdeführers "lückenhaft und in sich nicht logisch" seien und nicht der Reaktion einer zu Unrecht angegriffenen Person entsprechen würden, als welche sich der Beschwerdeführer hinzustellen versuche.

Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 24. Juli 2025 an dieser Beurteilung nicht mehr hätte festhalten dürfen, vermochte der Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht überzeugend aufzuzeigen. Auch ist (summarisch betrachtet) nicht ersichtlich, warum es zu beanstanden sein soll, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 23. Mai 2025 einstweilen als - versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (zum Nachteil von C._____), - einfache Körperverletzung zum Nachteil von D._____ (vgl. hierzu dessen Aussagen vom 23. Mai 2025 [Beilage 2 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025], zu Fragen 1 und 5, wonach er vom Gerangel mit dem Beschwerdeführer Schürfungen an den Unterarmen und Knieschmerzen davongetragen habe), - Hausfriedensbruch zum Nachteil von D._____ und - versuchte Nötigung zum Nachteil von C._____ (Versuch, C._____ durch Gewalt zur Herausgabe von Haschisch zu bewegen)

qualifizierte und diesbezüglich einen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 [Ingress] StPO bejahte.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von C._____ geht es hingegen um ein Antragsdelikt (Art.180 Abs. 1 StGB) und kann ein dringender Tatverdacht nur schon wegen Fehlens eines entsprechenden Strafantrags nicht bejaht werden.

4.

4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen ist, in E. 2.3.2 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 grundsätzlich zutreffend dar. Relativierend (wenngleich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ohne Belang) ist darauf hinzuweisen, dass das für die Bejahung von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO notwendige Vortatenerfordernis in Berücksichtigung der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung eine Verurteilung wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten voraussetzt und dementsprechend nicht mehr mit Straftaten begründet werden kann, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11).

In materieller Hinsicht verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.3.6 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 auf seine Ausführungen in E. 4.4.4 seiner Verfügung vom 26. Mai 2025. Dort hatte es u.a. auf (gleichartige) Vorstrafen wegen zwei Hausfriedensbrüchen (beide 2017), Nötigung (2017), sexueller Nötigung mit grausamer Vorgehensweise und versuchter schwerer Körperverletzung (2020) und versuchter einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (2023) verwiesen (vgl. hierzu Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025 [Beilage 5 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025], Urteile 1 - 5). Der Beschwerdeführer habe sich auch von einem laufenden Strafverfahren wegen Nötigung (Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025, S. 1) nicht davon abhalten lassen, am 23. Mai 2025 mutmasslich erneut zu delinquieren. Die Häufigkeit der einschlägigen Vorstrafen sei "immens".

Weiter hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 2.3.6 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 unter Bezugnahme insbesondere auf die psychiatrische Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 fest, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes bzw. hohes Risiko für Gewaltdelinquenz, wie ihm im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Mai 2025 zur Last gelegt, im Rahmen von Konflikten bestehe. Dies genüge für die Annahme von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wenngleich keine Aggravationstendenz zu erkennen sei. Die gefährdeten Rechtsgüter (Handlungs- und Willensfreiheit; Leib und Leben; Hausrecht) seien besonders schützenswert. Die drohenden Delikte (Nötigung; Drohung; einfache Körperverletzung; Hausfriedensbruch) seien "von einiger Sicherheitsrelevanz". Den Tatvorwürfen liege ein als unberechenbar einzustufendes Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde. Dieser bekunde offensichtlich Mühe, sich an Regeln zu halten. Dass er in Freiheit nicht wieder die Sicherheit anderer gefährden würde, könne nicht garantiert werden. Nach seiner bedingten Entlassung (aus einer Massnahme für junge Erwachsene) am 1. Februar 2024 sei er bereits wieder mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2025 verurteilt worden und ein weiteres Strafverfahren sei hängig. Dass es beim Vorfall vom 23. Mai 2025 zu keinen gravierenden Verletzungen gekommen sei, sei dem Zufall zu verdanken bzw. auf glückliche Umstände zurückzuführen.

4.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde, eine Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne Personen zu sein. Die einseitige Würdigung des Sachverhalts und die Nichtberücksichtigung seiner Vorbringen seien unverständlich (Rz. 18). Die "Natur" des Vorfalls vom 23. Mai 2025 und dessen Vorgeschichte seien von erheblicher Bedeutung (Rz. 19). Die in der psychiatrischen Vorabstellungnahme festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz sei "nur die Hälfte der Risikomatrix". Die "potenzielle Schadensschwere" sei nicht berücksichtigt worden. Dies sei Aufgabe des Gerichts. Die Vorgeschichte zum Vorfall vom 23. Mai 2025 zeige, dass dieser Vorfall aussergewöhnlich gelagert gewesen sei und dass es wohl kaum mehr zu einer derartigen Konstellation kommen werde (Rz. 21). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr bestehe kein hinreichendes Risiko (Rz. 22).

Weiter führte der Beschwerdeführer – unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" – aus, dass Untersuchungshaft gravierende psychische Belastungen (Isolation, Angstzustände, Depressionen) verursachen könne und stets mit erheblichen psychischen und sozialen Schäden einhergehe, welche wiederum die Gesellschaft in Form erneuter Delinquenz gefährdeten (Rz. 23). Die Untersuchungshaft sei auch für ihn eine ausserordentlich hohe Belastung (Rz. 24). Die Schweiz weise im europäischen Vergleich einen überdurchschnittlich hohen Anteil an Untersuchungshäftlingen auf, was ein Indiz für eine zu restriktive Praxis sei (Rz. 25). Der enorme Druck in der Untersuchungshaft führe oft zu falschen Geständnissen oder widersprüchlichen Aussagen, was die Wahrheitsfindung erschwere (Rz. 26). Haft führe weiter zur "sozialen Desintegration", etwa in Form von Job- oder Wohnungsverlusten oder familiären Zerwürfnissen (Rz. 27).

4.3. 4.3.1. Mit seinen Ausführungen, wie in E. 4.2 wiedergegeben, bestritt der Beschwerdeführer (sinngemäss) erstens, dass erneute Vorfälle ähnlich wie derjenige vom 23. Mai 2025 ausreichend wahrscheinlich seien, um den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejahen zu können (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.3.2). Er bestritt (sinngemäss) zweitens, dass die Schwere der zu befürchtenden Sicherheitsgefährdungen, wie beim Vorfall vom 23. Mai 2025 manifest geworden, für die Annahme von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausreichend sei (vgl. hierzu nachfolgende E. 4.3.3).

4.3.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer vorgängig zum Vorfall vom 23. Mai 2025 in der von ihm bei seiner Einvernahme vom 24. Mai 2025 (Beilage 3 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025, zu Frage 2) beschriebenen Weise selbst angegriffen worden sein und sich gerade deshalb von C._____ Trost und Haschisch oder sonst etwas erhofft haben sollte, liesse dies den Vorfall vom 23. Mai 2025 und das vom Beschwerdeführer dabei mutmasslich an den Tag gelegte Verhalten nicht weniger befremdlich erscheinen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Angriff vermag (summarisch betrachtet) nicht ansatzweise zu erklären, warum es gerade deshalb zum Vorfall vom 23. Mai 2025 gekommen sein soll, und warum sich der Beschwerdeführer gerade deswegen in der mutmasslich aggressiven und gefährlichen Weise verhielt, wie von C._____ und D._____ am 23. Mai 2025 (summarisch betrachtet) glaubhaft geschildert (Beilagen 1 und 2 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025). Warum wegen des angeblichen Angriffs der Vorfall vom 23. Mai 2025 als ein singuläres und harmloses Ereignis und das vom Beschwerdeführer dabei mutmasslich an den Tag gelegte Verhalten als für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr letztlich nicht relevant zu betrachten sein sollen, ist nicht einsichtig, zumal der Beschwerdeführer bereits vorgängig zum Vorfall vom 23. Mai 2025 wiederholt in vergleichbarer Weise gewalttätig geworden zu sein scheint, ohne dass diesbezüglich eine Tendenz zur Besserung zu erkennen wäre:

- So beging der Beschwerdeführer am 10. August 2018 mutmasslich zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse unter Einsatz eines Messers eine sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB und eine versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 13. Februar 2020 und den darauf bezogenen Erledigungsbeschluss SST.2020.74 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2020). Die Art und Weise, wie er damals gemäss dem vom Bezirksgericht Zofingen als erstellt betrachteten Anklagesachverhalt (vgl. in jenem Urteil E. 1 i.V.m. E. 2.3 ) sein damaliges Opfer offenbar mit einem Messer bedrängte, lässt unwillkürlich an die mutmassliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers zum Nachteil von C._____ erinnern, wenngleich er diesmal nicht das mitgeführte Messer (vgl. hierzu Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. Mai 2025 [Beilage 6 zum Haftantrag vom 24. Mai 2025]), sondern eine Gabel verwendet zu haben scheint, und unklar bleibt, worin diesmal das mutmassliche Motiv des Beschwerdeführers lag.

- Im Massnahmenzentrum E._____ scheint der Beschwerdeführer (zusammen mit anderen Insassen) am 24. Mai 2021 in Fluchtabsicht einen Mitarbeiter durch Gewaltandrohungen zur Herausgabe eines Schlüssels genötigt zu haben (Anzeigerapport der Polizei Basel-Landschaft vom 4. Juni 2021 [Beilage 1 zur Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Juli 2025]).

- Dem bereits erwähnten Strafregisterauszug vom 24. Mai 2025 ist (nebst anderen Vorstrafen) als "Urteil 5" eine Vorstrafe wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, beides begangen am 16. August 2022, zu entnehmen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2023).

- In einem Wohnheim der F._____ scheint der Beschwerdeführer am 10. Mai 2025 gegenüber einem Betreuer (G._____) tätlich geworden zu

sein (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. Mai 2025 [Beilage 3 zur Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Juli 2025]).

Der psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 (Beilage 5 zur Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Juli 2025) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer vom Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 13. Februar 2020 angeordneten Massnahme für junge Erwachsene, die gemäss einer telefonischen Auskunft des Amtes für Justizvollzug "kaum erfolgreich" gewesen sei, am 24. Januar 2024 bedingt entlassen worden sei, seitdem aber (gemäss einem Schlussbericht der Sektion Vollzugsdienst und Bewährungshilfe vom 14. Mai 2025) in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Gesundheit wenig bis keine Kooperationsbereitschaft zeige und seinen Drogenkonsum (Kokain in Form von Crack; Cannabis; Alkohol) bagatellisiere (S. 4 f.). Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos wurde weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer wieder in Konfliktsituationen gerate und dabei teils mit Gewaltanwendungen reagiere, wobei Hinweise für eine vermehrte Impulsivität, eine verminderte Frustrationstoleranz (S. 13, Ziff. 6) und eine Tendenz, eigenes Fehlverhalten auf Dritte zu projizieren (S. 13, Ziff. 7), vorlägen. Die auf diesen Feststellungen beruhende fachärztliche Beurteilung, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer vergleichbarer Straftaten vorläufig als "hoch" einzuschätzen sei (S. 17), erscheint damit nachvollziehbar begründet. Warum es zu beanstanden sein soll, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf diese Beurteilung abstellte, vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

4.3.3. Was die potenzielle "Schadensschwere" der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Delinquenz bzw. die damit einhergehende Sicherheitsgefährdung Dritter anbelangt, ist wesentlich, dass die Sicherheit anderer bei Wiederholungstätern und damit im Anwendungsbereich von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (anders als bei Ersttätern) nicht erst als gefährdet zu betrachten ist, wenn durch Verbrechen oder schwere Vergehen schwere Beeinträchtigungen der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität zu befürchten sind (vgl. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO), sondern auch bei minderschweren Beeinträchtigungen wichtiger Rechtsgüter, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genannt (Handlungs- und Willensfreiheit; Leib und Leben; Hausrecht) und vom Beschwerdeführer bereits wiederholt verletzt. Dass insofern die Messlatte für die Anordnung von Untersuchungshaft aus präventiven Gründen bei Wiederholungstätern niedriger als bei Ersttätern liegt, ist ein gesetzgeberischer Entscheid, der als solcher von den Rechtsanwendern hinzunehmen ist und im Übrigen auch im vorliegenden Fall nicht zu einem stossend wirkenden Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer erweckt den Eindruck eines renitenten Gewaltstraftäters, der Gewalt als legitimes Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen zu verstehen scheint und der wenig Skrupel hat, sich zum eigenen Vorteil über wichtige Sicherheitsinteressen anderer physischer, psychischer oder auch sexueller Art in gravierender Weise hinwegzusetzen. Dass der Beschwerdeführer dabei gewisse Gewaltgrenzen (d.h. die Umsetzung der von ihm mit Gabel oder Messer angedrohten Verletzungen oder Tötung) bislang nicht überschritten hat, ändert nichts daran, dass sein delinquentes Gewaltverhalten eine erhebliche Gefahr für die körperliche, psychische oder auch sexuelle Sicherheit und das darauf bezogene Sicherheitsempfinden der von solchen Gewalttaten betroffenen Personen begründet. Hierüber kann nicht einfach hinweggesehen werden. Das öffentliche Interesse, diese Gefahr zumindest für die Dauer des laufenden Strafverfahrens zu bannen, vermag angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Delinquenz die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (unter Vorbehalt der noch zu prüfenden Verhältnismässigkeit) ohne Weiteres zu rechtfertigen.

5.

5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies zur Verhältnismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft in E. 2.4.3 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 auf seine Ausführungen in E. 4.5.4 f. seiner Verfügung vom 26. Mai 2025. Dort hatte es u.a. festgestellt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich bereits vier Jahre in einer Massnahme befunden habe, weiterhin ein unkontrolliertes Verhalten aufweise. Ob eine erneute Behandlung erfolgreich sein werde, sei fraglich. Ob das Setting der F._____ den Bedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht werde, wie von diesem behauptet, lasse sich derzeit nicht beurteilen. Die Wiederholungsgefahr lasse sich somit derzeit nicht durch mildere Massnahmen als Untersuchungshaft eindämmen. Die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens sei sachgerecht. Im Falle seiner Verurteilung habe der Beschwerdeführer (mutmasslich) eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten, weshalb keine Gefahr von Überhaft bestehe.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in E. 2.4.3 seiner Verfügung vom 24. Juli 2025 weiter fest, dass zur definitiven Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eine umfassende forensisch-psychiatrische Begutachtung, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits veranlasst, erforderlich sei.

5.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft mit Beschwerde (Rz. 23 - 27) mit allgemeinen (weil nicht direkt auf seinen Fall bezogenen) Ausführungen bestritt, indem er darzutun versuchte, dass der geltend gemachte Haftzweck die damit verbundenen

Einschränkungen und Nachteile nicht zu rechtfertigen vermöge und deshalb die Anforderungen an Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfülle, kann auf vorstehende E. 4.3 verwiesen werden.

5.3. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde einzig vor, dass er in sehr kurzer Zeit gute Deutschkenntnisse erworben habe und "die Erwartungen" deutlich übertreffe. Er werde in dieser Hinsicht von anderen Personen in der gleichen Situation "kaum erreicht". Dies beweise seine Intelligenz und sein Potential, sich in Freiheit künftig wohl zu verhalten (Rz. 28). Die Untersuchungshaft habe schwere negative Auswirkungen auf ihn (mit Verweis auf das Protokoll der Haftverhandlung vom 24. Juli 2025). Er sei bereit, sich ausserhalb der Untersuchungshaft "jedem Regime" zu unterwerfen. Unter Einbezug der Vorgeschichte zum Vorfall vom 23. Mai 2025 sei kaum mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich solch ein Vorfall wiederhole. Untersuchungshaft sei nicht gerechtfertigt und erweise sich damit als unverhältnismässig (Rz. 29).

Mit diesen Ausführungen machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass sich der festgestellten Wiederholungsgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnen lasse und dass er aufgrund seiner Intelligenz willens und fähig sei, diese zu befolgen. Diese Sichtweise überzeugt aber nicht. Gestützt auf die psychiatrische Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 (S. 13, Ziff. 8) ist einstweilen nicht davon auszugehen, dass die Gewaltstraftaten massgeblich in einer behandelbaren psychischen Störung des Beschwerdeführers begründet liegen, womit die Auflage, sich in eine ärztliche Behandlung zu begeben, als Ersatzmassnahme derzeit ausscheidet. Wie gerade der Vorfall vom 23. Mai 2025 zeigt, scheint der Beschwerdeführer zudem nicht nur gegen Bezugspersonen gewalttätig zu sein, womit derzeit auch Kontaktverbote oder Rayonauflagen bzw. -verbote nicht zielführend erscheinen. Nur schon deshalb ist auch nicht zu erwarten, dass sich der Wiederholungsgefahr mittels eines Electronic Monitoring begegnen liesse. Auch ansonsten sind derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Wiederholungsgefahr wirksam begegnen liesse. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Intelligenz (oder auch anderer Eigenschaften) willens und fähig wäre, solchen nachzukommen, ist daher rein hypothetischer Natur und derzeit nicht entscheidrelevant. In Berücksichtigung des in der psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 (auf S. 4 f.) erwähnten Schlussberichts der Sektion Vollzugsdienst und Bewährungshilfe vom 14. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer wenig bis keine Bereitschaft zeige, sich an Auflagen zu halten, erscheint dies aber zumindest auf kurze Sicht hin höchst fraglich.

Mangels geeigneter Ersatzmassnahmen massgeblich ist somit derzeit einzig, ob der Beschwerdeführer von sich aus willens und fähig ist, zumindest in naher Zukunft bzw. für die Dauer des Strafverfahrens nicht mehr

gegenüber Dritten gewalttätig zu werden. Dies lässt sich in Berücksichtigung der Ausführungen zur Wiederholungsgefahr (E. 4) einstweilen aber nicht feststellen.

5.4. Andere Gründe, aus denen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Unverhältnismässigkeit der laufenden Untersuchungshaft hätte schliessen müssen, sind keine ersichtlich.

Anzumerken bleibt, dass der Umstand, dass in der psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 23. Juni 2025 keine behandlungsbedürftige Störung mit Relevanz für die zur Last gelegten Delikte festgestellt werden konnte (S. 13, Ziff. 8), die Einholung eines ausführlichen forensisch-psychiatrischen Gutachtens nicht als unnötige Verfahrensverzögerung erscheinen lässt, zumal die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einstweilen tatsächlich nur durch Freiheitsentzüge von weiteren Gewaltstraftaten abhalten lässt, für die strafrechtliche Beurteilung von Belang ist und in der psychiatrischen Vorabstellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die abgegebene Beurteilung lediglich einer vorläufigen Einschätzung auf "noch unvollständiger Informationsbasis" entspreche (S. 16). Insofern erscheint die Einholung eines umfassenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches (gemäss Hafteingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Juli 2025) bis zum 11. Oktober 2025 vorliegen sollte, sachgerecht. Eine unnötige Verfahrensverzögerung, welche in Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) problematisch wäre, lässt sich deswegen nicht feststellen. Im Übrigen ist auch nicht zu befürchten, dass die Untersuchungshaft die "soziale Desintegration" des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 27) begünstigen könnte, weil mangels Anstellung kein Jobverlust droht und er seinen Platz bei der F._____ bereits verloren hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard