SBK.2025.223
SBK.2025.223 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-27
27. August 2025Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.223 (HA.2025.390; STA.2025.3237) Art. 259 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: [G...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.223 (HA.2025.390; STA.2025.3237) Art. 259
Entscheid vom 27. August 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 30. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 10. April 2025 kam es auf dem Grundstück von B.B._____ und C.B._____ ([...]) zum Brand eines Gartenhauses. Als wahrscheinlichste Brandursache wurde eine vorsätzliche Brandstiftung unter Verwendung von Benzin ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Baden führt deswegen gegen den am 29. April 2025 festgenommenen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB. Am 12. Mai 2025 übernahm sie eine bis dahin von der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Sachbeschädigungen, Diebstahls, Nötigung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und versuchter Brandstiftung geführte Strafuntersuchung. Die Strafuntersuchung wurde schliesslich ausgeweitet auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs, der weiteren Sachbeschädigungen sowie der Drohung.
1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 1. Mai 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft einstweilen bis zum 28. Juli 2025. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 ab.
2.
Am 30. Juli 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft einstweilen um 3 Monate bis am 27. Oktober 2025.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 4. August 2025 zugestellte Verfügung am 12. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juli 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschuldigte sei in Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Juli 2025 unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot betreffend B.B._____, ev. weitere).
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Eingabe vom 25. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).
Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr).
Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft
darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde weder den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts noch den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr.
Zusammengefasst wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, den Kontakt zu B.B._____ – seinen ehemaligen Vorgesetzten, als ihm 2015 gekündigt wurde – gesucht zu haben. Um den Kontakt zu erzwingen, habe der Beschwerdeführer C.B._____ am 18. Dezember 2023 die Kontrollschilder ihres Fahrzeugs entwendet. Im Dezember 2023 habe er mehrfach C.B._____ angerufen und ihr mitgeteilt, dass B.B._____ ihm das Leben kaputt gemacht habe, und damit gedroht, dass er dafür büssen müsse. Zwischen dem 16. und 20. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer versucht, bei B.B._____ und C.B._____ einzubrechen. Dabei habe er Drahtstücke in den Schlosszylinder der Haustüre eingeführt und den Schlosszylinder mit Silikon zugeklebt. Am 29. Juli 2024 habe er B.B._____ einen Brief mit einer Geldforderung von Fr. 3'000'000.00 "wegen Körperverletzung am Arbeitsplatz sowie das Zerstören eines Menschenlebens in finanzieller Hinsicht" zugestellt. Am 10. April 2025 habe er schliesslich auf dem Grundstück von B.B._____ und C.B._____ das Gartenhaus in Brand gesetzt, wobei sich das Feuer ohne Intervention der Feuerwehr auf das gesamte Gartenhaus ausgebreitet und womöglich auch auf das drei Meter entfernte Wohnhaus übergegriffen hätte.
Der Beschwerdeführer wird zudem dringend verdächtigt, am 22. Februar 2024 die Wohnungstüre von D._____, der vormaligen Präsidentin des E._____ Club Zürich, in Brand gesetzt und wenige Tage zuvor den Schlosszylinder von deren Wohnungstüre verklebt zu haben. Zwischen Juni 2020 und Februar 2024 sei es auch beim Clubhaus dieses Vereins sowie beim Hochbaudepartement in Zürich zu 12 verklebten Türschlössern gekommen. Am 17. März 2022 sei ein Schrank in Brand gesetzt worden.
Sodann bejahte die Vorinstanz das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und es bestehe die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, er werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 9. Juli 2025 im Deliktszeitpunkt an einer Verbitterungsstörung gelitten. Es sei im Fall des Beschwerdeführers von einer schwergradigen Symptomatik und einer hohen Wahrscheinlichkeit für erneute Delinquenz auszugehen. In der Gesamtbeurteilung der Dittmann-Liste zeige sich klinisch ein deutlicher Zusammenhang zwischen Erkrankung und Delinquenz. Bei fehlender Behandlung sei von einer sehr ungünstigen Prognose auszugehen. Es komme zu einer Verstärkung der Opferhaltung und Kränkung. Es finde eine Ausweitung der Delinquenz von Diebstahl zu Brandstiftung statt. Potentiell sei auch mit einer weiteren Ausweitung der Delinquenz zu rechnen. Entsprechend müsse von einer überaus ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden.
4.
4.1. Zu prüfen bleibt demnach einzig die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Untersuchungshaft.
4.1. Zu prüfen bleibt demnach einzig die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Untersuchungshaft.
4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe mit Stellungnahme an die Vorinstanz vom 28. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Staatsanwaltschaft Baden unvollständig und teilweise im Widerspruch zum Gutachten erfolgt sei und dass die Staatsanwaltschaft Baden keine Gründe dafür nenne, weshalb die Anordnung eines absoluten Kontakt- und auch Rayonverbots betreffend die Familie B._____ die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen vermöge. Da bezüglich der "Zürcher Fälle" gemäss Gutachten keine Rückfallgefahr bejaht werden könne, könne jegliche Delinquenz gegenüber der Familie B._____ mit dem Kontakt- und Rayonverbot verhindert werden. Die Vorinstanz greife diese Argumentation nicht auf, sondern beschränke sich auf die wörtliche Auslegung der gutachterlichen Fragebeantwortung. Weder das Gutachten noch die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft Baden würden konkrete Gründe nennen, weshalb die im Gutachten erwähnte ergänzende Massnahme (gemeint: Kontakt- und Rayonverbot) nicht bereits vor Beurteilung durch das ordentliche Strafgericht zielführend sein würde, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Solche Gründe seien denn auch nicht ersichtlich.
Soweit die Vorinstanz festhalte, es handle sich um Ausführungen des Gutachtens zu Massnahmen, die "zusätzlich" zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme gedacht seien, überzeuge die Argumentation nicht. Einerseits übersehe die Vorinstanz dabei, dass sie nebst der vom Beschwerdeführer anerkannten Ersatzmassname auch von Amtes wegen zusätzliche Massnahmen vorsehen könne (bspw. Beginn einer entsprechenden ambulanten Therapie). Andererseits bestehe auch die im Gutachten erwähnte Möglichkeit, mit einer elektronischen Fussfessel für zusätzliche Absicherung gegen die drohende Wiederholungsgefahr zu sorgen.
Sollte das Gutachten zur Beantwortung der vorliegenden Frage weiterhin unklar sein, müsste das als lückenhaft zu erachtende Gutachten aus
prozessökonomischen Gründen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergänzt werden.
4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist mit Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft sowie auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, die elektronische Überwachung (Electronic Monitoring) könne gemäss den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen als Alternative zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten sowie gegen das Ende längerer Freiheitsstrafen für die Dauer von 3 bis
12 Monaten eingesetzt werden. Sie könne nur angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten sei, dass die verurteilte Person fliehe oder weitere Straftaten begehe. Insbesondere aufgrund der zu erwartenden weiteren Straftaten könne im vorliegenden Fall keine Anordnung des Electronic Monitoring erfolgen. Hinzu komme, dass der unterzeichnende Staatsanwalt noch nie davon gehört habe, dass Electronic Monitoring im Rahmen von Untersuchungshaft zur Anwendung gelangen könne.
Am 15. August 2025 seien parteiöffentliche delegierte Befragungen mit dem Ehepaar B._____ vorgesehen. Danach werde eine vollständige Akteneinsicht gewährt und es werde noch eine staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme durchgeführt, bevor die Verfahrensakten dem Bezirksgericht Baden zur Beurteilung überlassen würden. Die Staatsanwaltschaft Baden werde eine 4-jährige Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer beantragen. Selbstverständlich werde versichert, dass die Strafuntersuchung mit aller Kraft vorangetrieben und das Vorverfahren bald zum Abschluss gebracht werde.
4.2.3. Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 hält der Beschwerdeführer dagegen, die Staatsanwaltschaft Baden versäume es auch in der Beschwerdeantwort, konkrete Gründe dafür zu nennen, weshalb aus ihrer Sicht im aktuellen Zeitpunkt ein Kontakt- und Rayonverbot nicht ausreiche, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die Zulässigkeit des Electronic Monitoring im Rahmen von Ersatzmassnahmen ergebe sich aus Art. 237 Abs. 3 StPO. Sofern sich die Staatsanwaltschaft Baden allenfalls auf die Frage beziehe, ob diese klare gesetzliche Vorgabe im Kanton Aargau überhaupt umgesetzt werde, könne dies mit Verweis auf einen am 2. Juni 2025 in der Aargauer Zeitung publizierten Bericht ebenfalls klar bejaht werden. Zudem treffe es nicht zu, dass die elektronische Überwachung nur angeordnet werden könne, wenn nicht zu erwarten sei, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehe. Im Rahmen von Ersatzmassnahmen entfalle diese Voraussetzung von Vornherein, da die betroffene Person noch gar nicht verurteilt sei. Vielmehr diene das Electronic Monitoring eben gerade der Verhinderung weiterer Straftaten während der Strafuntersuchung, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwingend und technisch durchaus möglich sei.
4.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen (Urteil des Bundesgerichts 7B_174/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
4.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, da die im Gutachten empfohlenen Massnahmen (insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot zur Familie B._____ sowie die Überwachung dieses Verbots mittels Electronic Monitoring) bereits zum jetzigen Zeitpunkt angeordnet werden könnten.
Eine Ersatzmassnahme wie vorliegend die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots mit Überwachung mittels Electronic Monitoring anstelle der Untersuchungshaft setzt voraus, dass sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Sie muss mithin geeignet sein, die vorliegende qualifizierte Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen.
Das psychiatrische Gutachten vom 9. Juli 2025 setzte sich auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft Baden hin mit allfälligen strafrechtlichen Massnahmen auseinander. Es stellte fest, in Bezug auf die Familie B._____ sei mit ausreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen psychiatrischer Erkrankung des Beschwerdeführers und dem von ihm mutmasslich begangenen Delikt zu formulieren. Es bestehe die Indikation zu einer Psychotherapie, wobei eine spezifische Form von Psychotherapie mit einer speziellen Form der kognitiven Verhaltenstherapie mit Förderung von Perspektivenwechsel, Emotionsregulation und Selbstdistanz angezeigt sei. Ohne Behandlung sei die Prognose ungünstig, da Betroffene in einem Teufelskreis negativer Emotionen und Gedanken gefangen seien. Die Symptomatik klinge explizit nicht von selbst ab, sondern sei in der Regel chronifizierend. Es komme immer mehr zu einer Abwärtsspirale. Daher sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB mit langfristiger spezifischer Psychotherapie und sozialtherapeutischen Massnahmen indiziert. Die Behandlung könne bei vorherigem oder gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden und es bestehe die Indikation zu einer ambulanten Psychotherapie. Zusätzlich bestehe die Indikation zu einem absoluten Kontakt- und Umkreisverbot. Parallel wäre hier entsprechend auch auf eine sogenannte elektronische Fussfessel hinzuweisen, um eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers zu ermöglichen (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 16 f.).
Wenngleich gestützt auf das fachpsychiatrische Gutachten eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Allgemeinen mit zusätzlichem Kontakt- und Rayonverbot (überwacht durch Electronic Monitoring) jedenfalls angezeigt zu sein scheint, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass diese Massnahmen den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen bzw. die vorliegende qualifizierte Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen vermögen. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers scheint bis anhin weiterhin unbehandelt zu sein und der Beschwerdeführer hat innerhalb der letzten Jahre trotz zunehmender Problemsituation keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung in Anspruch genommen (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 16). Es ist davon auszugehen, dass er nach wie vor in diesem Teufelskreis negativer Emotionen und Gedanken gefangen ist, zumal gemäss Gutachten die Symptomatik dieser Verbitterungsstörung explizit nicht von selbst abklingt, sondern ihr mittels einer langfristigen Psychotherapie mit sozialtherapeutischen Massnahmen zu begegnen ist. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Untersuchungshaft den Beschwerdeführer noch weiter verbittert hat, wofür er (erneut) die Familie B._____ verantwortlich machen könnte. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Delikte sind gravierend und gemäss Gutachten ist (ohne adäquate Behandlung) künftig gar von einer Ausweitung der Delinquenz auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, ein Kontaktund Rayonverbot würde genügen, um den Beschwerdeführer an der Verübung weiterer schwerer Verbrechen zu hindern bzw. kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich angesichts der Schwere der Verbitterungsstörung an das Kontakt- und Rayonverbot auch halten würde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Electronic Monitoring ohne Echtzeitüberwachung kein taugliches Mittel ist, um (weitere) Straftaten zu verhindern, sondern lediglich deren Feststellung im Nachhinein dient. Im Übrigen hat eine nachträgliche Kontrolle nur eine geringe präventive Wirkung (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.8; 145 IV 503 E. 3.3.1).
Des Weiteren kann aufgrund der Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB nicht darauf geschlossen werden, dass (strafprozessuale) Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft im Sinne von Art. 237 StPO genügen würden, um der vorliegend gegebenen qualifizierten Wiederholungsgefahr genügend zu begegnen. Obgleich sowohl therapeutische Massnahmen (Art. 56 StGB) als auch Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) grundsätzlich zur Vorbeugung der Gefahr weiterer Straftaten dienen, verfolgen diese konkret nicht identische Ziele und erfordern unterschiedliche Voraussetzungen. Eine therapeutische Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Ersatzmassnahmen wiederum sind anstelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Dem Gutachten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, die den Schluss zulassen würden, eine sofortige Haftentlassung bei gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne einer Ersatzmassnahme würde die qualifizierte Wiederholungsgefahr umgehend bannen. Bei der gutachterlich empfohlenen ambulanten Massnahme handelt es sich angesichts der Schwere der festgestellten psychischen Erkrankung zwangsläufig um einen längerfristigen Prozess. Die Empfehlung wurde im Hinblick auf eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abgegeben. Ob der Beschwerdeführer überhaupt bereit wäre, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, konnte das Gutachten nicht beantworten (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 16). Dies dürfte wesentlich darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer seine Mitarbeit im Rahmen der Erstellung des Gutachtens verweigerte, weshalb der Gutachter eine hypothetische Überprüfung basierend auf den Akten durchführen musste (Gutachten vom 9. Juli 2025, S. 2 und 7). Nachdem der Beschwerdeführer bereits seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigerte, erscheint fraglich, inwiefern seinem beschwerdeweise vorgetragenen Willen zu einer ambulanten Massnahme Glaube geschenkt werden kann. Ein solcher Wille wäre jedoch unabdingbar, um eine solche Ersatzmassnahme in Betracht zu ziehen. So oder anders kann jedoch von der Anordnung einer ambulanten Massnahme als Ersatzmassnahme nicht erwartet werden, dass sie die vorliegend zu bejahende qualifiziere Wiederholungsgefahr umgehend zu bannen vermögen würde. Sie vermag mithin nicht den gleichen Zweck wie Haft zu erfüllen und ist daher nicht geeignet, anstelle von Untersuchungshaft angeordnet zu werden. Daran würde auch eine Kombination mit einem Kontakt- und Rayonverbot nichts ändern (vgl. zur Eignung eines Kontaktund Rayonsverbot hievor).
Andere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, die vorliegend bestehende qualifizierte Wiederholungsgefahr gleich wie Untersuchungshaft zu bannen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, die den gleichen Zweck wie die Untersuchungshaft erfüllen. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft Baden in Aussicht gestellten Anklage, mit welcher sie eine 4-jährige Freiheitsstrafe beantragen wird,
sowie der konkreten Tatvorwürfe – bereits die Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft – droht mit der auf die Dauer von insgesamt sechs Monate zu verlängernden Untersuchungshaft keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.
5.
Die von der Vorinstanz um drei Monate bis zum 27. Oktober 2025 verlängerte Untersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 27. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz