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Entscheid

SBK.2025.224

SBK.2025.224 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-26

26. August 2025Deutsch19 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.224 (HA.2025.427; STA.2025.6217) Art. 256 Entscheid vom 26. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: B...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.224 (HA.2025.427; STA.2025.6217) Art. 256

Entscheid vom 26. August 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. August 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.

Der Beschwerdeführer wurde am 9. August 2025 festgenommen.

2.

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2025 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 10. August 2025 für die Dauer von zwei Monaten bis einstweilen am 8. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 13. August 2025 zugestellte Verfügung vom 12. August 2025 am 14. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. August 2025 sei aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2025 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2025 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht, führt diesbezüglich aber aus, dass die Einvernahme des Mitbeschuldigten C._____, welcher den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen belaste, aufgrund einer Falschübersetzung habe

abgebrochen werden müssen, womit nicht auf diese Aussagen abgestellt werden könne.

Auch ohne die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ (wobei auf diese im vorliegenden Verfahren abgestellt werden kann [vgl. E. 4.3.2.4. hiernach]) ist von einem dringenden Tatverdacht auszugehen: So meldete D._____ am 9. August 2025 um 2:41 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau, dass drei dunkel gekleidete Männer dabei seien, sich an einer Tür des Firmengebäudes der E._____ GmbH an der X-Strasse in Y._____ "zu schaffen zu machen", wobei die Polizei beim Eintreffen eine eingeschlagene Fensterscheibe feststellen konnte. In der Folge konnten der Beschwerdeführer, C._____ und F._____, welche dem von D._____ beschriebenen Signalement entsprachen, in unmittelbarer Nähe zum Tatort (ca. 867 m-Luftlinie) und nur etwa 40-50 Minuten nach der Beobachtung von D._____ in einem Waldstück in Y._____ angehalten werden. In diesem Bereich wurden zudem drei von vier an der X-Strasse entwendete Kontrollschilder aufgefunden. Der Beschwerdeführer, C._____ und F._____ trugen sodann typisches Einbruchsequipment (Sturmhauben, Klappmesser mit Glasbrecher, dünne und dicke Handschuhe [notabene im Hochsommer] sowie Stirnlampen) auf sich (vgl. zum Ganzen das Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2025, S. 3 ff. mit Karte betreffend die Distanz [Haftantragsbeilage 1]). All dies spricht klarerweise für einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Tatvorwürfe des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs (alles zum Nachteil der E._____ GmbH) sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.

4.

4.1

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr und verneinte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.

Zur Begründung der Kollusionsgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass gestützt auf die Aktenlage konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer aktuell bestehenden Kollusionsgefahr bestünden. So würden die belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ detaillierte Schilderungen zu vermeintlichen früheren "Jobs" des Beschwerdeführers für den "Snapchat-Auftraggeber" enthalten, wobei diese in einem engen Zusammenhang mit dem vorliegenden Tatvorwurf stünden. Vor diesem Hintergrund scheine es naheliegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung versuchen könne, direkt oder indirekt Einfluss auf den Mitbeschuldigten C._____ oder andere Beteiligte zu nehmen, um dessen belastende Aussagen zu relativieren oder abzuändern. Auch die Gefahr, dass Spuren oder sichergestelltes, bislang verborgenes Deliktsgut beseitigt werde, sei angesichts des frühen Verfahrensstadiums und der noch ausstehenden Auswertungen der Mobiltelefone sowie erforderlichen parteiöffentlichen Einvernahmen erheblich.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Kollusionsgefahr beschwerdeweise vor, dass eine solche nicht vorliege. Die Tatsache, dass dem minderjährigen Mitbeschuldigten F._____ kein Anwalt der ersten Stunde beigeordnet worden sei, lasse darauf schliessen, dass für ihn keine freiheitsentziehende Massnahme mit absolutem Kontaktverbot angeordnet worden sei. Entsprechend seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hinfällig. Es könne nicht angehen, dass man eine verdächtige Person unter dem Vorwand allfälliger Verdunklungsmöglichkeiten – welche stets theoretischer Natur seien – inhaftiere, während eine mitbeschuldigte Person in die Freiheit entlassen werde, wo ihr genau jene Kollusionsmöglichkeiten gewährt würden, welche bei der anderen Person angeblich verhindert werden sollten. Damit verfehle die Haft wegen Kollusionsgefahr ihren Zweck und werde dadurch unzulässig. Durch ihr Verhalten gebe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu erkennen, dass sie betreffend F._____ allfällige Kollusionsmöglichkeiten in Kauf nehme oder keine Kollusionsmöglichkeiten erkenne. In der vorliegenden Konstellation habe dies für alle drei Mitbeschuldigten zu gelten. Auf die Einvernahmen des Mitbeschuldigten C._____ könne aufgrund von mutmasslichen Falschübersetzungen nicht abgestellt werden. Die Einvernahme sei genau an der Stelle abgebrochen worden, als es um die Snapchat-Kommunikation mit dem mutmasslichen Auftraggeber gegangen sei. Selbst wenn man sich auf die protokollierten Ausführungen berufe, so erkenne man, dass die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau aktenwidrig seien. Der Mitbeschuldigte C._____ führe in seinen Einvernahmen aus, dass er im Snapchat eine Freundschaftsanfrage bekommen und diese angenommen habe und der mutmassliche Auftraggeber ihn kontaktiert habe. Betreffend den Beschwerdeführer habe C._____ ausgeführt, dass er ihn nicht kenne. Entgegen der Darstellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau habe sich der Mitbeschuldigte C._____ mit keinem Wort zu früheren "Jobs" des Beschwerdeführers geäussert. Etwas anderes sei auch der Hafteröffnungseinvernahme von C._____ vom 9. August 2025 nicht zu entnehmen, in welcher der Mitbeschuldigte C._____ vor allem versuche, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken. Letztlich übernehme das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einfach die sachverhaltswidrige Formulierung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Haftantrag.

4.3

4.3.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen

Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, z.B. indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 221 StPO). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 221 StPO).

4.3.2

4.3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass es am 9. August 2025 zu einem versuchten (Einbruchs-)Diebstahl bei der E._____ GmbH in Y._____ gekommen ist, welche im Bereich Reparaturen, Motortuning sowie Fahrzeughandel tätig ist. Die E._____ GmbH bot auf der Website "Autoscout" zahlreiche hochpreisige Fahrzeuge zum Verkauf an. Weiter wurden an der X-Strasse Kontrollschilder von Fahrzeugen entfernt (vgl. zum Ganzen das Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2025, S. 3 ff. [Haftantragsbeilage 1]). Für den versuchten (Einbruchs-)Diebstahl sowie die Entwendung der Kontrollschilder werden der Beschwerdeführer, C._____ und F._____ dringend tatverdächtigt (E. 3 hiervor).

4.3.2.2

Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner bisherigen Einvernahmen keine Aussagen zur Sache (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 9. August 2025 [Haftantragsbeilage 5]; Hafteröffnungseinvernahme Beschwerdeführer vom 9. August 2025 [Haftantragsbeilage 6]).

4.3.2.3

Der Mitbeschuldigte F._____ bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2025 die Tatvorwürfe und machte keine sachdienlichen Angaben zum Tatvorwurf. Vielmehr gab er an, dass er mit C._____ und dem Beschwerdeführer nach Y._____ gereist sei, um dort drei Mädchen zu treffen (Einvernahme F._____ vom 9. August 2025, Frage 2 [Haftantragsbeilage 9]), wobei er in Kontakt über Instagram mit einer "G._____" gestanden habe (Einvernahme F._____ vom 9. August 2025, Fragen 19 ff. [Haftantragsbeilage 9]). Die Version von F._____ ist unglaubhaft, zumal keinerlei konkreten Hinweise für die Richtigkeit seiner Angaben bestehen (so wurden angebliche Chats mit "G._____" gelöscht), sie den grundsätzlich glaubhaften Aussagen von C._____ (vgl. E. 4.3.2.4. hiernach) diametral widersprechen und auch mit den objektiven Feststellungen (vgl. E. 3 hiervor) nicht übereinstimmen.

4.3.2.4. In Bezug auf die von C._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2025 gemachten Aussagen (die letztlich das Sachgericht zu würdigen haben wird) gilt festzuhalten, dass C._____ zu Beginn der Einvernahme auf Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte, die übersetzende Person zu verstehen (Einvernahme C._____ vom 9. August 2025, S. 1 [Haftantragsbeilage 7]). Im Weiteren gab er auf die jeweils gestellten Fragen stets eine schlüssige und mit der Frage übereinstimmende Antwort, wobei er auch nie nachfragen musste oder zu Protokoll gegeben hätte, dass er die Frage nicht verstanden hat. Die Intervention seines Verteidigers nach Frage 26 erfolgte denn auch nicht, weil inhaltlich falsch übersetzt worden wäre, sondern vielmehr, weil die Übersetzerin (offenbar) nicht in der "Ich-Form" übersetzt hat (Einvernahme C._____ vom 9. August 2025, Frage 26 [Haftantragsbeilage 7]). Da diesbezüglich keine Einigung gefunden werden konnte, wurde die Einvernahme schliesslich abgebrochen. Das Einvernahmeprotokoll wurde vom Verteidiger durchgelesen, C._____ verzichtete auf eine Rückübersetzung und es wurde durch sämtliche Anwesenden unterzeichnet (Einvernahmeprotokoll C._____ vom 9. August 2025, S. 7 f. [Haftantragsbeilage 7]). Zudem wurde C._____ gleichentags nochmals befragt (Hafteröffnungseinvernahme vom 9. August 2025 [Haftantragsbeilage 8]), wobei er die Aussagen im Wesentlichen bestätigte. Demnach kann im vorliegenden Verfahren auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden.

4.3.2.4. In Bezug auf die von C._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2025 gemachten Aussagen (die letztlich das Sachgericht zu würdigen haben wird) gilt festzuhalten, dass C._____ zu Beginn der Einvernahme auf Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte, die übersetzende Person zu verstehen (Einvernahme C._____ vom 9. August 2025, S. 1 [Haftantragsbeilage 7]). Im Weiteren gab er auf die jeweils gestellten Fragen stets eine schlüssige und mit der Frage übereinstimmende Antwort, wobei er auch nie nachfragen musste oder zu Protokoll gegeben hätte, dass er die Frage nicht verstanden hat. Die Intervention seines Verteidigers nach Frage 26 erfolgte denn auch nicht, weil inhaltlich falsch übersetzt worden wäre, sondern vielmehr, weil die Übersetzerin (offenbar) nicht in der "Ich-Form" übersetzt hat (Einvernahme C._____ vom 9. August 2025, Frage 26 [Haftantragsbeilage 7]). Da diesbezüglich keine Einigung gefunden werden konnte, wurde die Einvernahme schliesslich abgebrochen. Das Einvernahmeprotokoll wurde vom Verteidiger durchgelesen, C._____ verzichtete auf eine Rückübersetzung und es wurde durch sämtliche Anwesenden unterzeichnet (Einvernahmeprotokoll C._____ vom 9. August 2025, S. 7 f. [Haftantragsbeilage 7]). Zudem wurde C._____ gleichentags nochmals befragt (Hafteröffnungseinvernahme vom 9. August 2025 [Haftantragsbeilage 8]), wobei er die Aussagen im Wesentlichen bestätigte. Demnach kann im vorliegenden Verfahren auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden.

Der Mitbeschuldigte C._____ gestand anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2025 den Tatvorwurf im Wesentlichen ein und gab an, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch F._____ an der Tat beteiligt gewesen seien (Einvernahme C._____ vom 9. August 2025, Fragen 5 ff. [Haftantragsbeilage 7]; Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Fragen 10 ff. [Haftantragsbeilage 8]). Nebst dem Umstand, dass sich C._____ mit seinen Aussagen hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe selber stark belastet, sind seine Aussagen im Wesentlichen konsistent (bspw. hinsichtlich der Bezahlung von [im Minimum] EUR 2'000.00 für den Diebstahl; hinsichtlich des Treffpunkts und -orts mit den Mitbeschuldigten; hinsichtlich der Organisation über Snapchat) und erscheinen beim jetzigen Verfahrensstand insgesamt glaubhaft. Zwar gab er an, die Scheibe nicht selber eingeschlagen und die Kontrollschilder nicht von den Fahrzeugen entfernt zu haben, zeichnet sich aber hierfür trotzdem mitverantwortlich (Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Fragen 19 und

20 [Haftantragsbeilage 8]).

Betreffend die Fragen, wer die Scheibe eingeschlagen sowie die Kontrollschilder gestohlen hat, konnte C._____ keine Auskunft geben bzw. gab er an, dass dies der Beschwerdeführer und/oder F._____ gewesen sei (Einvernahmeprotokoll C._____ vom 9. August 2025, Fragen 7 f. [Haftantragsbeilage 7]; Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Fragen 15 ff. und 21 [Haftantragsbeilage 8]). Damit bestehen zunächst bereits hinsichtlich der konkreten Tatausführung Unklarheiten, wobei diese insbesondere im Hinblick auf die Qualifikation der Teilnahmeform von Bedeutung sein könnten und es diese (ohne Absprache zwischen C._____, F._____ und dem Beschwerdeführer) zu klären gilt.

Weiter gab C._____ an, dass er den Auftrag für die vorgeworfene Tat über ein Snapchat-Konto erhalten habe. Jemand habe ihnen (C._____, F._____ und dem Beschwerdeführer) mitgeteilt, dass sie sich an einem bestimmten Ort treffen sollen, an welchem C._____ den Beschwerdeführer dann kennengelernt habe (Einvernahmeprotokoll C._____ vom 9. August 2025, Fragen 18 ff. [Haftantragsbeilage 7]; Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Fragen 10 f. und 30 ff. [Haftantragsbeilage 8]). Man sei dann zu Dritt (C._____, F._____, Beschwerdeführer) mit dem Zug von QR._____ nach Y._____ gereist (Einvernahmeprotokoll C._____ vom 9. August 2025, Fragen 21 f. [Haftantragsbeilage 7]). Die Person von Snapchat habe C._____ geschrieben, was er zu tun habe und dass er hierfür (mit im Minimum EUR 2'000.00) bezahlt werde (Einvernahmeprotokoll C._____ vom 9. August 2025, Fragen 23 f. [Haftantragsbeilage 7]). Der Auftrag habe im Wesentlichen darin bestanden, Fahrzeuge zu stehlen und diese nach "QS._____" (gemeint wohl: "QS._____") zu überführen (Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Frage 38 [Haftantragsbeilage 8]).

Gestützt auf diese beim jetzigen Verfahrensstand grundsätzlich glaubhaften und plausiblen Aussagen von C._____ (vgl. oben) muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem versuchten Diebstahl der Fahrzeuge um eine Auftragsarbeit gehandelt hat, wobei die Instruktion an C._____, F._____ und den Beschwerdeführer mittels Snapchat erfolgt ist. Die Nutzung von Snapchat erscheint insoweit plausibel, als sämtliche Nachrichten und Telefonate via Snapchat verschlüsselt sind und Snapchat über eine automatische Löschfunktion verfügt. Ferner ist es in letzter Zeit vermehrt zu Einbruchdiebstählen bei Garagenbetrieben gekommen, wobei hochpreisige Fahrzeuge entwendet und nach QT._____ überführt worden sind (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2025, S. 5 [Haftantragsbeilage 1]); Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. August 2025, S. 2 [Haftantragbeilage 11]), was auch dem vorliegenden modus operandi entspricht.

Über den Auftraggeber bzw. das agierende Netzwerk ist vorliegend (noch) nichts bekannt. Es steht ausser Frage, dass diesbezüglich weitere Untersuchungshandlungen notwendig sind, wobei bei Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft die Gefahr besteht, dass dieser die Auftraggeber bzw. weitere involvierte Personen warnen und andere Beweismittel beseitigen könnte. Gestützt auf die Aussagen von C._____ ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und F._____ bereits vorgängig Aufträge für den noch unbekannten Auftraggeber ausgeführt haben (Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Fragen 107 f. [Haftantragsbeilage 8]). Welche Rolle und Hierarchiestufe der Beschwerdeführer, C._____ und F._____ innerhalb der (mutmasslich bestehenden) Organisation innehaben, ist nicht bekannt und bedarf der Klärung. Insoweit kann denn auch nicht gesagt werden, dass die Kollusionsgefahr entfällt, nur weil sich F._____ nicht in Haft befindet. Weiter besteht auch unter den drei Mitbeschuldigten weiterhin Kollusionsgefahr, da auch unter ihnen die Rollenverteilung und die jeweiligen Tatbeiträge noch nicht abschliessend geklärt sind, wobei die Aussage von C._____, wonach er das erste Mal dabei gewesen sei, möglicherweise als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Hafteröffnungseinvernahme C._____ vom 9. August 2025, Frage 37 [Haftantragsbeilage 8]). Soweit der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Untersuchungshaft sinngemäss mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründet, da sich F._____ nicht in Untersuchungshaft befindet, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst sind die Haftgründe für jeden Beschuldigten einzelfallbezogen zu prüfen. Ferner ist F._____ minderjährig und die Strafverfolgung, insbesondere auch die Zuständigkeiten (Gerichtsstand, Art. 10 JStPO) sowie die Zwangs- und Schutzmassnahmen (Art. 26 ff. JStPO), richten sich nach der Jugendstrafprozessordnung. Demnach ist auch die Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 27 Abs. 1 JStPO).

Weiter stehen wichtige Untersuchungshandlungen an, so dass noch weitere (Ermittlungs-)Ergebnisse zu erwarten sind, mit welchen der Beschwerdeführer (sowie die Mitbeschuldigten) kollusionsfrei konfrontiert werden sollen. So sind insbesondere die sichergestellten (teilweise gesiegelten) Mobiltelefone, über welche die Kommunikation mit dem Auftraggeber stattgefunden haben soll, noch ausstehend (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2025 S. 4 [Haftantragsbeilage 1]; Sicherstellungsprotokolle der Kantonspolizei Aargau vom 9. August 2025 [Haftantragsbeilagen 10 f.]). Weiter sind die gesicherten DNA-Spuren noch abzugleichen (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2025, S. 4 [Haftantragsbeilage 1]) und es stehen die jeweils parteiöffentlichen Einvernahmen von C._____, F._____ und dem Beschwerdeführer mit entsprechenden Teilnahmerechten noch an.

Schliesslich ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 14. August 2025 (Postaufgabe) den Tatvorwurf teilweise einzugestehen scheint, so dass durch seine erneute (unbeeinflusste) Befragung mit weiteren wesentlichen Hinweisen zu rechnen ist.

4.4. Unter diesen Umständen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.

4.5. Den ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftanordnungsantrag bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr verneinte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.3.). Nachdem das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr vorliegend klar gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5), braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist.

5.

5.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).

5.2. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (angefochtene Verfügung E. 2.5.3.) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, um dem Haftgrund der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit geltend gemacht wird.

5.3. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 8. Oktober 2025 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf den dringenden

Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte als verhältnismässig. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, E. 2.5.3., verwiesen werden, zumal die Bejahung der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht durch den Beschwerdeführer nicht moniert wird.

6.

Zusammengefasst ist damit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2025 einstweilen bis am 8. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser