SBK.2025.228
SBK.2025.228 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-13
13. November 2025Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.228 (STA.2025.2795) Art. 343 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsa...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.228 (STA.2025.2795) Art. 343
Entscheid vom 13. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, […] führerin
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigte B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 25. Juli 2025
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann C._____ (vgl. separates Beschwerdeverfahren SBK.2025.227) erstatteten am 21. Juni 2025 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Rheinfelden, Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit einer von der Beschuldigten am 8. September 2023 gegen die Beschwerdeführerin und C._____ erstatteten Strafanzeige wegen mehrfacher Sachbeschädigung.
2.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 25. Juli 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. Juli 2025 genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 14. August 2025 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 31. Juli 2025 zur Abholung gemeldete und am 5. August 2025 persönlich zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung (STA6 ST.2025.2795 ) vom 25. Juli 2025 sei aufzuheben.
2.
Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) gegen die Beschuldigte zu eröffnen.
3.
Das gegen mich geführte Verfahren wegen Sachbeschädigung (Aktenzeichen: STA6 ST.2024.346) sei aufgrund des manipulierten Strafantrags umgehend einzustellen und der Strafantrag der Beschuldigten als unbegründet zurückzuweisen."
3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. August 2025 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten bezahlte die Beschwerdeführerin am 10. September 2025.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 beantragte die Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.5. Mit Stellungnahme vom 27. September 2025 (Postaufgabe) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge wie folgt:
" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden im Verfahren SBK.2025227/va aufzuheben;
2.
die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Frau B._____ ist zu prüfen und ggf. anzuordnen;
3.
festzustellen, dass der Strafantrag vom 08.09.2023 verspätet sowie missbräuchlich und daher unzulässig, sowie das daraus resultierende Strafverfahren nicht weiterzuführen ist.
4.
die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht den Beschwerdeführern aufzuerlegen
5.
den Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zuzusprechen."
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben.
1.2
1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen
(vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nicht als eine solche Erklärung bzw. als Konstituierung als Privatklägerschaft gilt – zumindest bei Offizialdelikten – die Strafanzeige, mit welcher die Behörde über das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts informiert wird (Art. 301 StPO), wenn darin der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen, nicht zum Ausdruck gebracht wird. Enthält jedoch die Strafanzeige den Antrag auf Strafverfolgung eines Offizialdeliktes, kommt sie einer Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO gleich (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 118 StPO).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde zunächst gegen die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf die Vorwürfe der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege.
Der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB (Offizialdelikt) schützt nicht nur die Rechtspflege, sondern auch die Person, die zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wird. Geschützt sind dabei insbesondere Individualinteressen wie Ehre, Freiheit, Privatsphäre und psychische Integrität (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die auf Anzeige der Beschuldigten hin wegen mehrfacher Sachbeschädigung angeklagte und damit potenziell zu Unrecht beschuldigte Beschwerdeführerin ist somit ohne Weiteres als geschädigte Person im Sinne der Strafprozessordnung anzusehen. Der in der Strafanzeige vom 21. Juni 2025 ausdrücklich gestellte Antrag auf Strafverfolgung der Beschuldigten ist als Erklärung zu werten, am Strafverfahren als Privatklägerschaft teilnehmen zu wollen (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2025 betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung mit Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.
Im Unterschied zur falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB schützt der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB ausschliesslich das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da einzig das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei und die Konstituierung einer von möglicherweise fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren scheidet aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Die Beschwerdeführerin ist daher mangels eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses nicht berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2025 betreffend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege mit Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
1.3
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde, das gegen sie und C._____ geführte Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung (STA6 ST.2024.346) sei einzustellen und der Strafantrag der Beschuldigten sei als unbegründet zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 27. September 2025 hält sie an ihrem Antrag auf Verfahrenseinstellung fest und ergänzt, es sei festzustellen, dass der jenem Verfahren zugrunde liegende Strafantrag der Beschuldigten vom 8. September 2023 verspätet und missbräuchlich sei. Diese Fragestellungen waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb sie von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits mangels funktioneller Zuständigkeit nicht zu beurteilen sind (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Auf die Beschwerde ist in diesen Punkten ebenfalls nicht einzutreten.
1.4
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2025 betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf die falsche Anschuldigung im Wesentlichen damit, es sei gegen die Beschwerdeführerin und C._____ aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten vom 8. September 2023 am 9. Mai 2025 Anklage wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB beim Bezirksgericht Laufenburg erhoben worden. Die Strafanzeige sei damit zumindest fundiert genug gewesen, als dass nicht umgehend eine Nichtanhandnahmeverfügung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen eine Einstellungsverfügung in der Sache habe erlassen werden können. Aus Sicht des fallführenden Staatsanwaltes erscheine eine Verurteilung mindestens so wahrscheinlich wie ein Freispruch. Folglich sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt (angefochtene Verfügung, S. 2).
3.
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
4.
4.1
Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Als unschuldig gilt insbesondere auch derjenige, der rechtskräftig freigesprochen oder gegen den ein Verfahren eingestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Diese Entscheidung kann später, ohne Wiederaufnahme des Verfahrens, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Sie ist für den zuständigen Richter bindend, falls sie eine Feststellung über die Zurechenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur falsch angeschuldigten Person enthält (Urteile des Bundesgerichts 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2 und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Die Klärung dieses objektiven Tatbestandsmerkmals muss grundsätzlich der Prüfung des subjektiven Tatbestands vorangehen. Bezieht sich die Anschuldigung auf jemanden, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wohl meistens erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über die Sache geschaffen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 303 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht eine Verfahrenseinstellung jedenfalls nicht an, solange über Schuld und Nichtschuld der bezichtigten Person in einem anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, denn ist ein solches Verfahren hängig, steht dies einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zwar vorläufig entgegen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO definitiv entfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3).
4.2
Die Begründung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wonach der Tatbestand der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht erfüllt sei, weil aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten bzw. ihres Strafantrags vom 8. September 2023 gegen die Beschwerdeführerin und C._____ Anklage erhoben wurde, vermag im Lichte der vorstehend in E. 4.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Indem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits vor Abschluss des Strafverfahrens wegen mehrfacher Sachbeschädigung eine Nichtanhandnahme in Bezug auf die falsche Anschuldigung verfügte, hat sie die für die Beurteilung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen verkannt. Solange das Hauptverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung am Bezirksgericht Laufenburg noch hängig ist, fehlt die für die Beurteilung des objektiven Tatbestands erforderliche Grundlage. Eine abschliessende Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin und C._____ als "Nichtschuldige" im Sinne von Art. 303 StGB zu gelten haben, ist zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht möglich. Sodann ist die Erwägung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wonach die Erhebung der Anklage zeige, dass die Strafanzeige der Beschuldigten "zumindest fundiert genug" gewesen sei, unbehelflich. Die Anklageerhebung stellt keine materielle Schuldfeststellung dar, sondern beruht auf einer vorläufigen Würdigung der vorhandenen Beweise durch die Staatsanwaltschaft. Sie sagt zudem nichts darüber aus, ob die Beschuldigte bei der Einreichung ihrer Strafanzeige bzw. ihres Strafantrags wider besseres Wissen gehandelt hat. Entscheidend für die Tatbestandsmässigkeit ist denn auch nicht, ob die Strafanzeige zunächst plausibel erschien oder ein Verfahren auslöste, sondern, ob die Beschuldigte bewusst unwahre Behauptungen aufstellte, um eine ebensolche Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin bzw. gegen C._____ herbeizuführen. Gerade der Umstand, dass es aufgrund einer solchen falschen Anschuldigung überhaupt zu Ermittlungen oder einer Anklage kommen kann, gehört zu den für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB vorausgesetzten Tatbestandsmerkmalen. Nach dem Gesagten lässt sich – zumindest während das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und C._____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung nach wie vor am Bezirksgericht Laufenburg hängig ist – nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung klar nicht erfüllt ist. Allenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die Strafsache bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wegen mehrfacher Sachbeschädigung sistiert werden könnte. Eine Nichtanhandnahme fällt zum jetzigen Zeitpunkt in jedem Fall ausser Betracht. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als gerechtfertigt und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
5.
5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt durchdringt, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt durchdringt, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (im Rahmen ihres Obsiegens) richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
5.3. Die Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Juli 2025 wird hinsichtlich des Vorwurfs der falschen
Anschuldigung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch