SBK.2025.229
SBK.2025.229 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-28
28. August 2025Deutsch10 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.229 (ST.2024.232; STA.2024.2849) Art. 261 Entscheid vom 28. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde-...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.229 (ST.2024.232; STA.2024.2849) Art. 261
Entscheid vom 28. August 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führerin
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Privatkläger B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […]
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 6. August gegenstand 2025 betreffend amtliche Verteidigung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 1. Mai 2024 einen Strafbefehl (ST.2024.2849) gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2024 ausgehändigt. Mit bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 18. Juli 2024 eingegangenem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache.
1.2. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer, […], beantragte am 24. Juli 2024 die Einsetzung von Rechtsanwalt Christoph Meyer als amtlicher Verteidiger, weil sie i.S.v. Art. 130 lit. c StPO nicht in der Lage sei, ihre Rechte im Verfahren ohne anwaltlichen Beistand zu wahren. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau teilte Rechtsanwalt Christoph Meyer mit Schreiben vom 19. August 2024 mit, diesen Antrag wegen zwischenzeitlich erfolgter Mandatsniederlegung als hinfällig geworden zu betrachten.
1.3. Am 19. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Gübeli, […], bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wiederum unter Bezugnahme auf Art. 130 lit. c StPO die Gewährung der (notwendigen) amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies dieses Gesuch am 19. August 2024 ab.
1.4. Am 4. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl vom 1. Mai 2024 als Anklage dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Gübeli, beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. c StPO gegeben seien.
2.2. Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Diese Verfügung wurde in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen
des Obergerichts SBK.2024.336 vom 4. März 2025 aufgehoben und die Sache wurde zum neuen Entscheid an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen.
2.3. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung für die Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse. Als amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt Raffael Gübeli, […], eingesetzt, der sich mit Eingabe vom 15. Juli 2025 zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin äusserte.
2.4. Mit Verfügung vom 6. August 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung erneut ab und entliess Rechtsanwalt Raffael Gübeli aus seinem Amt.
3.
3.1. Gegen diese ihr am 11. August 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. August 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Einen konkreten Antrag stellte sie nicht.
3.2. Am 22. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 6. August 2025, mit der ihr Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der amtlichen Verteidigung verlangt, ist allerdings nur insoweit einzugehen, als die Beschwerdeführerin darin sachbezogen Stellung zur angefochtenen Verfügung nimmt.
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass das Obergericht im Entscheid SBK.2024.336 vom 4. März 2025 zum Schluss gekommen sei, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO i.V.m. Art. 130 lit. c StPO nicht erfüllt
2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass das Obergericht im Entscheid SBK.2024.336 vom 4. März 2025 zum Schluss gekommen sei, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO i.V.m. Art. 130 lit. c StPO nicht erfüllt
seien. Weiter habe das Obergericht festgehalten, dass deshalb die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen seien, und sei zum Ergebnis gekommen, dass vorliegend die amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten sei. Zu klären sei deren Bedürftigkeit. Weil erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt in der Lage sei, ihre finanziellen Verhältnisse plausibel und hinreichend substanziiert darzulegen, sei ihr für die Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
In Nachachtung der obergerichtlichen Vorgaben sei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2025 Rechtsanwalt Raffael Gübeli als amtlicher Verteidiger für die Darlegung der finanziellen Verhältnisse bestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe aber auch nach Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ihre finanziellen Verhältnisse nicht im notwendigen Ausmass transparent gemacht. Im Wesentlichen seien in der Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 15. Juli 2025 die gleichen Behauptungen wie bereits im Gesuch vom 18. Oktober 2024 aufgestellt worden, ohne weitergehende Erklärungen zu liefern oder Belege einzureichen. Auch aus den diversen Eingaben der Beschwerdeführerin ergäben sich keine weiteren sachdienlichen Informationen zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation. Es liege zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr Klarheit über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vor als zum Zeitpunkt des Obergerichtsentscheids vom 4. März 2025. Das Obergericht habe in E. 6.2 und E. 6.3 jenes Entscheids festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis anhin nicht im notwendigen Ausmass transparent gemacht habe und die Abgabe einer blossen Erklärung nicht ausreiche, um unter den vorliegenden Umständen – die Beschwerdeführerin scheine an verschiedenen Gesellschaften beteiligt und in verschiedene Strafverfahren involviert zu sein – glaubhaft zu machen, dass sie über kein Vermögen und kein nennenswertes Einkommen verfüge. Die Beschwerdeführerin behaupte lediglich, dass die "C._____ AG", bei welcher sie als Präsidentin des Verwaltungsrates fungiere, inaktiv sei und sie über diese kein Einkommen erziele. Sie unterlasse es jedoch, diese Behauptung mit Buchhaltungsunterlagen zu belegen. Auch betreffend die Unterstützung von anderen Personen mache die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben. Eine Überprüfung ihrer finanziellen Situation sei nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, sämtliche massgeblichen Faktoren lückenlos darzulegen.
2.2. Mit Beschwerde (Ziff. 6 und 7) bringt die Beschwerdeführerin zur Sache vor, dass betreffend ihre finanziellen Verhältnisse alles, was existiere, bereits eingereicht worden sei. Die Gerichte weigerten sich, ihre Eingaben zu bearbeiten. Es bestünden keine Lohnausweise, weil kein Lohn ausbezahlt werde. Auch "Steuerkarten" existierten nicht. Ein Verwaltungsratsmandat ohne Lohn beweise noch längst keine Firmenbeteiligung. Buchhaltungsunterlagen seien nie verlangt worden, zudem seien diese gestohlen worden. Bankkonti seien inexistent. Sie habe nur das "D._____ Konto", ein "normales" Konto erhalte sie nicht mehr.
2.3. 2.3.1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 an die Vorinstanz führte die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen aus, dass sie nicht erwerbstätig sei und weder Lohn noch sonstiges Einkommen erhalte. Die C._____ AG sei inaktiv und zahle keine Löhne. Eine Beteiligung an der Unternehmung bestehe ebenfalls nicht. Inexistentes lasse sich nicht beweisen. Die Beschwerdeführerin sei in Italien nicht steuerpflichtig und bezahle daher keine Steuern. Eine Steuerveranlagung oder Steuererklärung könne sie daher nicht vorweisen. Sie sei auf die Unterstützung ihres Umfelds angewiesen, lebe in Untermiete, wofür sie umgerechnet Fr. 250.00/Monat bezahlen müsse. Dazu sei sie nicht in der Lage, weshalb sich eine Schuld anhäufe, was von der Vermieterschaft aufgrund der persönlichen Nähe zur Beschwerdeführerin geduldet werde. Eine Krankenversicherung bestehe keine und essen könne sie regelmässig bei Freunden, von welchen sie für alltägliche Beschaffungen monatlich umgerechnet Fr. 100.00 erhalte. Die Namen der Unterstützer möchte die Beschwerdeführerin nicht nennen.
2.3.2. Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.336 vom 4. März 2025 wurde in E. 6.2/2. Abschnitt Folgendes festgehalten:
Auch im Beschwerdeverfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Bedürftigkeit. Sie verwies auf ihre Ausführungen im Gesuch vom 18. Oktober 2024 (Beschwerde Rz. 8) und reichte ein bereits damals eingereichtes Formular betreffend ihre finanziellen Verhältnisse nochmals als Kopie ein. Die Beschwerdeführerin machte ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aber bis anhin nicht im notwendigen Ausmass transparent. Sie behauptete zwar (mittels Verweises auf ihr Gesuch vom 18. Oktober 2024), vom "Goodwill" anderer Personen zu leben und Schulden zu machen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die "C._____ AG" sei inaktiv und generiere für sie kein Einkommen. Ihr einziger Vermögenswert seien Fr. 8.06 auf ihrem "D._____-Konto". Selbst wenn die Beschwerdeführerin mittellos und überschuldet sein sollte, müssen ihr aber doch gewisse Einkünfte zur Bestreitung des Alltags zur Verfügung stehen und hätte sie diese nur schon deshalb offenlegen müssen, um glaubhaft zu machen, dass ihre finanziellen Verhältnisse tatsächlich so desolat wie von ihr behauptet sind. Dass sie darauf mit der Begründung verzichtete, dass es die Strafbehörden nichts angehe, wer sie unterstütze, und dass sie dies nicht offenlege, weil sie ansonsten auch noch diese Unterstützung verliere ("Anhang" des eingereichten Formulars), vermag nicht zu überzeugen. Von daher ist es der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht möglich, die von der Beschwerdeführerin behauptete Mittellosigkeit zu prüfen.
An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Die Beschwerdeführerin beansprucht eine vom Staat zu finanzierende Verteidigung, weigert sich aber beharrlich, Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen, obwohl sie diesbezüglich einer Mitwirkungsobliegenheit unterliegt, der sie mithilfe des ihr hierfür gewährten anwaltlichen Beistandes ohne Weiteres hätte nachkommen können. Die Behörden müssen sich deshalb nicht mit unplausiblen und unglaubhaften Angaben zufriedengeben. So ist schlicht nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Italien, sollte sie dort ihren Wohnsitz haben, keiner Steuerpflicht unterliegt. Dasselbe gilt für die Schweiz, sollte sie hier ihren Wohnsitz haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mangels Einkommens und Vermögens keine Steuern zu bezahlen hat, muss sie ihre finanzielle Situation den Steuerbehörden darlegen. Folglich müssen entsprechende Unterlagen existieren. Unbestritten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin ihre Lebenshaltungskosten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten kann. Dass unter diesen Umständen die Frage aufkommt, wie dies möglich ist, ist offensichtlich. Die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin die Namen und Anschriften ihrer Unterstützer nicht bekannt gebe, weil sie diese nicht in das vorliegende Verfahren miteinbeziehen wolle, ist hierfür erkennbar unbehelflich, zumal durch glaubhaft bescheinigte Unterstützungserklärungen kein Einbezug in das Strafverfahren erfolgt.
2.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mangels rechtsgenüglicher Darlegung der finanziellen Verhältnisse abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen seine Verfügung vom 6. August 2025 ist deshalb abzuweisen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 648.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard