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Entscheid

SBK.2025.235

SBK.2025.235 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-09-18

18. September 2025Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.235 (HA.2025.425) Art. 287 Entscheid vom 18. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.235 (HA.2025.425) Art. 287

Entscheid vom 18. September 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. August 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer). Sie wirft ihm vor, sich am Abend des 3. August 2025 gemeinsam mit zwei weiteren Personen in den umzäunten Garten eines Hauses begeben zu haben, um in dieses einzubrechen. Weiter soll er rechtswidrig in die Schweiz eingereist sein und sich hier rechtswidrig aufhalten. Er wurde am 3. August 2025 festgenommen.

1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trat mit Verfügung vom 7. August 2025 auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. August 2025 nicht ein. Auf die dagegen von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhobene Beschwerde trat die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 8. August 2025 (SBK.2025.219) nicht ein.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Augst 2025 erneut festgenommen.

2.2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. August 2025 hin versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) den Beschwerdeführer am 11. August 2025 bis am 8. November 2025 in Untersuchungshaft.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 25. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 14. August 2025 zugestellte Verfügung vom 11. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm, Zwangsmassnahmengericht, vom 11. August 2025 (HA.2025.425) nichtig ist;

eventualiter

sei die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm, Zwangsmassnahmengericht, vom 11. August 2025 (HA.2025.425) aufzuheben und A._____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.

A._____ sei für die zu Unrecht erstandene Haft mit Fr. 300.– pro Tag seit dem 7. August 2025 zu entschädigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau;

Eventualiter sei A._____ [für] das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

3.2. Am 1. September 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Am 16. September 2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2025 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist – mit Ausnahme des Antrags auf Haftentschädigung (vgl. E. 4 hiernach) – einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2025 nichtig sei (Beschwerde, Antrag Nr. 1). Dies zusammengefasst daher, weil innert 96 Stunden keine Haft angeordnet worden sei (Beschwerde, Rz. 10 ff.).

2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass innert 96 Stunden seit der am 3. August 2025 um 22:08 Uhr erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers keine Haftanordnung erfolgt sei und er daher am 7. August 2025 – unmittelbar nach dem Entscheid der Vorinstanz, spätestens aber um 22:07 Uhr – hätte aus der Haft entlassen werden müssen, was jedoch unterblieben sei (Beschwerde, Rz. 12-15). Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2025 auf den Haftantrag nicht eintrat und damit innert weniger als 96 Stunden über diesen entschieden hat. Da der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. August 2025 – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtene Verfügung, E. 3.1) – keine aufschiebende (Art. 387 StPO) und damit keine haftaufrechterhaltende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer damit formell betrachtet eine nicht verhaftete Person in Freiheit. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer nicht bzw. zumindest nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Beschwerdeantwort (Beschwerdeantwort, Ziff. B.2) wurde der Beschwerdeführer zudem in Beachtung von Art. 226 Abs. 5 StPO (wonach die beschuldigte Person bei unterbliebener Haftanordnung unverzüglich freizulassen ist) innerhalb von weniger als einer halben Stunde seit elektronischem Eingang des Nichteintretensentscheids vom 7. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus der Haft entlassen.

2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass innert 96 Stunden seit der am 3. August 2025 um 22:08 Uhr erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers keine Haftanordnung erfolgt sei und er daher am 7. August 2025 – unmittelbar nach dem Entscheid der Vorinstanz, spätestens aber um 22:07 Uhr – hätte aus der Haft entlassen werden müssen, was jedoch unterblieben sei (Beschwerde, Rz. 12-15). Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2025 auf den Haftantrag nicht eintrat und damit innert weniger als 96 Stunden über diesen entschieden hat. Da der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. August 2025 – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (angefochtene Verfügung, E. 3.1) – keine aufschiebende (Art. 387 StPO) und damit keine haftaufrechterhaltende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer damit formell betrachtet eine nicht verhaftete Person in Freiheit. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer nicht bzw. zumindest nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Beschwerdeantwort (Beschwerdeantwort, Ziff. B.2) wurde der Beschwerdeführer zudem in Beachtung von Art. 226 Abs. 5 StPO (wonach die beschuldigte Person bei unterbliebener Haftanordnung unverzüglich freizulassen ist) innerhalb von weniger als einer halben Stunde seit elektronischem Eingang des Nichteintretensentscheids vom 7. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aus der Haft entlassen.

2.2.2. Gestützt auf die erneute Anordnung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. August 2025 wurde der Beschwerdeführer am 8. August 2025 um 16:45 Uhr nach der Behandlung auf der Intensivstation des Kantonsspitals X._____ angehalten und um 16:48 Uhr vorläufig festgenommen (Festnahmeprotokoll vom 9. August 2025 [act. 21 ff.]). Am 10. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erneut Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer. Dies ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 17 und 24) – nicht zu beanstanden, befand sich der Beschwerdeführer doch in diesem Zeitpunkt in Freiheit (vgl. E. 2.2.1 hiervor).

2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss vorbringt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2025 sei nichtig, da diese nicht innert 96 Stunden nach der zweiten Verhaftung entschieden habe (Beschwerde, Rz. 26 f.), ist ihm auch diesbezüglich nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer wurde am 8. August 2025 um 16:48 Uhr vorläufig festgenommen (act. 22) und mit der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2025 einstweilen bis am 8. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Dies wurde dem Beschwerdeführer unbestritten am 11. August 2025 mündlich eröffnet (Beschwerde, Rz. 26), womit innert 48 Stunden seit dem Haftantrag vom 10. August 2025 um 16:02 Uhr bzw. innert 96 Stunden seit der Festnahme vom 8. August 2025 entschieden wurde. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise meint (Beschwerde, Rz. 26) – die

96 Stunden-Frist um ein paar Minuten nicht eingehalten worden wäre, hätte dies keine Aufhebung der Untersuchungshaft (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 226 StPO) und daher schon gar nicht die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge.

2.2.4. Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 11. August 2025 nicht nichtig. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Nachstehend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht einstweilen bis am 8. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt hat.

3.

3.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

3.2. 3.2.1. Für die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer E. 4.2.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht auf Hausfriedensbruch und versuchten Einbruchdiebstahl. Dies vorab aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer, B._____ und C._____ am späten Abend des 3. August 2025 im Garten des Hauses an der X-Strasse 85 in Y._____ beobachtet worden seien, und dass im Fahrzeug, in welchem die drei angehalten worden seien, typisches Einbruchwerkzeug wie Brecheisen, Schraubenzieher, Handschuhe und Stirnlampen, und – was von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Haftantrag nicht aufgelistet worden sei, aber aus dem Informationsrapport der Kantonspolizei hervorgehe – mögliches Deliktsgut wie ein Schweizer Sackmesser mit der Aufschrift "Ehrenmitglied D._____" und eine Sonnenbrille "Burberry" aufgefunden worden sei. Es sei denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb drei Männer aus Q._____ an einem Sommerabend in einem Garten in Y._____ (davon einer mit Schraubenzieher in der Hand) gewesen seien. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Begleiter in einem Fahrzeug mit französischem Nummernschild in Y._____ unterwegs gewesen seien, vermöge die Verdachtsmomente zu begründen (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.1).

Weiter würdigte die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung wie folgt:

- Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei von seinem Aufenthaltsort in der Nähe von P._____ aus in Richtung R._____ (wohl gemeint: L._____) zu seiner kranken Mutter unterwegs gewesen (act. 48), erschienen wenig glaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer am 3. August 2025 in Y._____ gewesen sei, befinde sich doch Y._____ überhaupt nicht auf dem Weg in Richtung R._____ (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.2.1). - Es möge sein, dass in einem Fahrzeug bei längerer Reise Werkzeuge mitgeführt würden, um dieses bei einem Defekt eigenhändig zu reparieren (act. 49). Gemäss Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau seien im Fahrzeug aber nebst mehreren Schraubenziehern mehrere Gartenhandschuhe, eine Stirnlampe sowie Brecheisen festgestellt worden, wobei insbesondere das Brecheisen kein Autoreparaturwerkzeug sei (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.2.2). - Müsse auf einer Reise bei einem Fahrzeug Kühlwasser oder Scheibenwischerwasser nachgefüllt werden (der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er und seine beiden Begleiter hätten bei einem Haus geklingelt und nach Wasser für das Auto gefragt, das überhitzt gewesen sei [act. 49]), werde in aller Regel an einer Tankstelle oder Autobahnraststätte gehalten, wo entweder Wasser gekauft oder auf der Toilette Wasser abgefüllt werden könne; jedenfalls müsse hierfür sicherlich nicht nach Y._____ gefahren werden (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.2.3).

Die Vorinstanz hielt überdies fest, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 58) stelle das unbefugte Eindringen in einen fremden Garten in der Dämmerung unter Mitführung eines typischen Einbruchwerkzeugs ein ausführungsnahes Verhalten dar, ohne dass auch schon für die Deliktsverwirklichung typische Ausführungshandlungen vorgenommen werden müssten. In diesem Fall scheine die in subjektiver Hinsicht für den Übergang aus dem Vorbereitungs- in das Versuchsstadium entscheidende Hemmstufe überwunden (angefochtene Verfügung, E. 4.2.3.3.2).

3.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Erwägungen der Vorinstanz mit Beschwerde nicht substantiiert. Vielmehr wendet er zunächst pauschal ein,

ein dringender Tatverdacht sei aufgrund der Aktenlage mehr als zweifelhaft und lasse sich auch weder dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2025 noch der angefochtenen Verfügung ansatzweise entnehmen (Beschwerde, Rz. 28). Soweit der Beschwerdeführer weiter zusammengefasst vorbringt, der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen komme von vornherein keine Bedeutung für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu (Beschwerde, Rz. 29), ist ihm nicht zu folgen. Wären seine Aussagen glaubhaft, könnte dies den dringenden Tatverdacht zumindest teilweise in Frage stellen, was jedoch mit der Vorinstanz nicht der Fall ist. Auch das Vorbringen, die Vorinstanz habe mehrmals ausgeführt "es mag sein, dass …", was einen dringenden Tatverdacht widerlege (Beschwerde, Rz. 29), trifft nicht zu. Vielmehr sind diese "es mag sein, dass …" Erwägungen der Vorinstanz dahingehend zu verstehen, dass zwar der jeweilige vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhaltsteil (Mitführen von Werkzeugen oder Nachfüllen von Wasser) möglich sein könnte, jedoch im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheine (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Diese Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer mit Beschwerde sein anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vorgebrachtes Argument (vgl. act. 58), es fänden sich an der Liegenschaft der X-Strasse 85 in Y._____ keine Einbruchspuren, weshalb von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines versuchten Einbruchdiebstahls keine Rede sein könne (Beschwerde, Rz. 30 f.). Da kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer zusammen mit B._____ und C._____ in Besitz eines Schraubenziehers auf einem fremden Grundstück in Y._____ aufgehalten haben sollten und sie dieses gemäss dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg offenbar erst nach einer Ansprache durch einen Nachbarn verliessen, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der gegebenen Aktenlage und im aktuellen Untersuchungsstadium den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 4.2.3.1) folgend von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Versuch eines Einbruchsdiebstahls auszugehen. Unabhängig davon besteht hinsichtlich des Hausfriedensbruchs unbestrittenermassen ein dringender Tatverdacht, was mit Blick auf das nachstehend in E. 3.2.4 Dargelegte bereits ausreichen würde, um die Anordnung von Untersuchungshaft zu rechtfertigen.

3.2.4. Zusammengefasst ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des versuchten Einbruchdiebstahls und Hausfriedensbruchs zu bejahen. Damit besteht hinsichtlich des versuchten Einbruchdiebstahls ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen und hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB bzw. Art. 186 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), was als allgemeine Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft bereits genügt. Ob zusätzlich auch ein dringender Tatverdacht betreffend rechtswidrige Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz besteht, kann demnach offenbleiben, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz bejahte den von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Haftantrag geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoretischen Grundlagen dieser Prüfung legte sie in E. 4.3.1 zutreffend dar. Darauf kann ebenso verwiesen werden, wie auf die in derselben Erwägung gemachten konkreten Ausführungen der Vorinstanz zur Fluchtgefahr betreffend den Beschwerdeführer. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr äussert und die Ausführungen der Vorinstanz gestützt auf die Akten schlüssig und nachvollziehbar sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen des von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwurfs des versuchten Einbruchdiebstahls und Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dass eine allfällige Freiheitsstrafe – mangels Vorstrafen – bedingt ausfallen wird, steht keinesfalls fest. Sollten sich die von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe bewahrheiten (wovon derzeit auszugehen ist), liesse dies den versuchten Einbruchdiebstahl in Y._____ vom 3. August 2025 nämlich nicht als Folge einer momentanen Unbesonnenheit erscheinen, sondern aufgrund des mitgeführten Einbruchswerkzeugs vielmehr als eine mit nicht unerheblicher krimineller Energie geplante Straftat, die eine empfindliche Strafe rechtfertigte. Der damit bereits bestehende erhebliche Fluchtanreiz wird durch die dem Beschwerdeführer wegen des vorgeworfenen versuchten Einbruchdiebstahls im Falle seiner Verurteilung drohende obligatorische Landesverweisung verstärkt (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1, wonach auch der blosse Versuch einer Katalogtat eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nach sich ziehen kann). Darüber hinaus steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz hat und die Schweiz bei einer Entlassung aus der Haft sofort verlassen und sich wieder nach Q._____ begeben würde (Eröffnung Festnahme vom 9. August 2025, Fragen 15 ff., act. 27). Damit bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland dem Strafverfahren oder der Bestrafung entziehen würde.

3.3.2. Da ein einzelner Haftgrund genügt, kann offenbleiben, ob auch Kollusionsgefahr vorliegt.

3.4. 3.4.1. Mit der Vorinstanz sind derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen die mit der Haft angestrebten Ziele (Verhinderung der Flucht) erreicht werden könnten (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 StPO). Es kann daher auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.4 verwiesen werden.

3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Untersuchungshaft erweise sich "als offensichtlich unverhältnismässig", da die allenfalls verwirklichten Straftaten reine Bagatellstraftaten darstellten (Beschwerde, Rz. 33), ist ihm mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 5) und unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen in E. 3.2 sowie in E. 3.3.1 nicht zu folgen. Vielmehr rechtfertigt der dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene versuchte Einbruchdiebstahl und Hausfriedensbruch die Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Eine Überhaft (vgl. hierzu die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in E. 5) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist mit Blick auf das Verhältnis zwischen der erst seit rund sechs Wochen andauernden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. E. 3.3.1 hiervor) zumindest aktuell auch nicht zu befürchten.

4.

Die von der Vorinstanz für einstweilen drei Monate bis am 8. November 2025 angeordnete Untersuchungshaft ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zum vom Beschwerdeführer gestellten Entschädigungsgesuch für zu Unrecht erstandene Haft, für dessen Beurteilung die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im vorliegenden Beschwerdeverfahren selbst dann nicht zuständig wäre, wenn die Haftanordnung durch die Vorinstanz nicht zu schützen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2017 vom 28. Juli 2017 E. 7). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege.

5.2.2. In Bezug auf die Verfahrenskosten fällt in diesem Zusammenhang einzig Art. 29 Abs. 3 BV in Betracht. Diese verfassungsrechtliche Garantie gibt indes keinen Anspruch auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_348/2023 vom 5. August 2024 E. 3.2). Da vom Beschwerdeführer als beschuldigter Person kein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist nicht ersichtlich, wozu ihm vorliegend gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da er - so oder anders - ihm auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer diesen auch mit Blick auf die Verfahrenskosten gestellt hat.

5.2.3. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Thomas Held beantragt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten. Rechtsanwalt Thomas Held wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. August 2025 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die amtliche Verteidigung gilt für das gesamte Verfahren, soweit wie vorliegend kein Widerrufsgrund gemäss Art. 134 StPO gegeben ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 132 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch