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Entscheid

SBK.2025.242

SBK.2025.242 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-09-22

22. September 2025Deutsch28 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.242 (HA.2025.437; STA.2025.7377) Art. 290 Entscheid vom 22. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.242 (HA.2025.437; STA.2025.7377) Art. 290

Entscheid vom 22. September 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg verbeiständet durch […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Zimmermann, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 17. August 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Drohung sowie Tätlichkeiten. Sie wirft ihm vor, am 13. August 2025 an seinem Wohnort am Q-Weg in R._____ seinem Vater, B._____, nach einer verbalen Auseinandersetzung zwei Mal mit der rechten und einmal mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Zudem soll er gegenüber seinem Vater wie auch gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille gedroht haben, dass er seinen Vater umbringen werde, wenn er dessen Haus verlassen müsse. Zudem wird ihm vorgeworfen, sich am 14. Juli 2025 an der S-Strasse in R._____ drohend vor einem Patrouillenfahrzeug der Regionalpolizei Suret aufgebaut und den Polizisten im Fahrzeuginneren den Mittelfinger gezeigt zu haben. Die ausgestiegenen Polizisten soll er anschliessend mit Kraftausdrücken wiederholt beschimpft und ihnen gegenüber "nur ein toter Bulle ist ein guter Bulle" geäussert haben. Zudem soll er einen glühenden Zigarettenstummel gegen einen Polizisten geworfen und mehreren Polizisten auf die Füsse gespuckt haben.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2025 festgenommen.

2.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) verfügte am 17. August 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis zum 13. November 2025.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 29. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 19. August 2025 zugestellte Verfügung vom 17. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Aargau vom 17. August 2025 sei aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.

Es seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen

a. Dem Beschuldigten sei zu verbieten, sich seinem Vater, B._____, näher als 300 Meter anzunähern.

b. Dem Beschuldigten sei zu verbieten, sich der Liegenschaft, Q-Weg, R._____, näher als 300 Meter anzunähern.

c. Dem Beschuldigten sei zu verbieten, mit seinem Vater, B._____, in irgendeiner Art in Kontakt zu treten (persönlich, schriftlich, E-Mail, SMS, Whatsapp etc.).

4.

Eventualiter:

a. Es sei die Haft für die Dauer von einstweilen 2 Wochen, d.h. längstens bis 12. September 2025 anzuordnen.

b. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich gegenüber der Staatsanwaltschaft über seine neue Wohnadresse auszuweisen.

c. Es seien ab Haftentlassung die in Ziff. 3 vorstehend genannten Ersatzmassnahmen anzuordnen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 1. September 2025 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung.

3.3. Am 2. September 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Sie reichte u.a. das Obergutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 4. November 2014 zu den Akten.

3.4. Mit Eingabe vom 15. September 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. September 2025.

3.5. Ebenfalls mit Eingabe vom 15. September 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 9. September 2025 zu den Akten.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2025 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).

1.2

Weil die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren übernahm, stellt sich die Frage, ob die mit der Beschwerde befasste Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die örtlich zuständige Beschwerdeinstanz ist.

Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt ist (Art. 42 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die zuerst mit der Sache befasste Behörde bis zur definitiven Klärung der Zuständigkeit auch ein Haftverfahren i.S.v. Art. 224 StPO durchzuführen hat. Weil die beschuldigte Person auch einen Anspruch auf ein ordnungsgemässes Haftverfahren hat, muss es jedoch auch über den Zeitpunkt der definitiven Klärung der Zuständigkeit hinaus bei der bisherigen Zuständigkeit bleiben, wenn der neu zuständige Kanton in der zur Verfügung stehenden Zeit kein ordnungsgemässes Haftverfahren durchführen könnte. Ähnliches gilt für anhängige Haftbeschwerden. Kommt es zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit während der Rechtshängigkeit eines Haftbeschwerdeverfahrens, verbleibt die Zuständigkeit zur Beurteilung der Haftbeschwerde bei der Beschwerdeinstanz des bisher zuständigen Kantons (STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 42 StPO; REGULA ECHLE/ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO).

Am 9. September 2025 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eine Übernahmeverfügung, wonach sie das bis anhin von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geführte Strafverfahren unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse übernehme. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau informierte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 15. September 2025 über die Verfahrensübernahme vom 9. September 2025. Ob die Überführung des Beschwerdeführers gleichentags stattgefunden hat, ist nicht aktenkundig, jedenfalls ist der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit frühestens per 9. September 2025 als i.S.v. Art. 42 StPO verbindlich bestimmt zu betrachten. Weil zu diesem Zeitpunkt das Haftbeschwerdeverfahren bereits bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau anhängig war, bleibt diese zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).

Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).

Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Für die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer E. 2.2.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2

3.2.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. In Bezug auf den Vorfall vom 14. Juli 2025 ging sie angesichts der Entschuldigung bzw. der Aussagen des Beschwerdeführers von einem Geständnis aus. Bezüglich des Vorfalls vom 13. August 2025 ging sie aufgrund der glaubhaften Aussagen des Opfers sowie der Fotodokumentation von hinreichenden Verdachtsmomenten aus.

3.2.2

Der Beschwerdeführer anerkennt den dringenden Tatverdacht betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2025 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung) und bestreitet die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich des Vorfalls vom 13. August 2025 (Drohung sowie Tätlichkeiten).

3.2.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt aus, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur aus den Aussagen von B._____, sondern auch aus dem dokumentierten Verletzungsbild und der Wahrnehmung des Polizisten C._____ anlässlich der Anhaltung sowie aus der deliktischen Historie des Beschwerdeführers ergebe.

3.3

3.3.1. Am 13. August 2025 um 19:57 Uhr rief B._____ die Kantonale Notrufzentrale an und meldete einen Vorfall zwischen ihm und dem Beschwerdeführer (act. 47, Frage 29). Die Polizei inhaftierte den Beschwerdeführer gleichentags und B._____ stellte Strafantrag gegen den Beschwerdeführer.

3.3.2

B._____ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2025 aus, der Beschwerdeführer habe ihn dreimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. In der Folge habe er seinen Kopf an der Bürotür angeschlagen. Er habe Läsionen am Hals und Kopf davongetragen. Zudem habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber gedroht, dass wenn er in die "Kiste" müsse und danach wieder rausgelassen werde, er schon wisse, was er mit ihm machen würde. B._____ bestätigte auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gedroht habe, ihn umzubringen und dass er diese Drohung auch in Anwesenheit der Polizisten wiederholt habe. Er habe angesichts dieser Aussagen des Beschwerdeführers um sein Leben gefürchtet. Er habe das Gefühl gehabt, der Beschwerdeführer würde ihn umbringen oder zusammenschlagen (Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, act. 42 ff.).

3.3.3

Der Beschwerdeführer äusserte sich weder anlässlich der delegierten Einvernahme vom 14. August 2025 (act. 23 ff.), der delegierten Einvernahme vom 15. August 2025 (act. 37 ff.) noch anlässlich der Festnahmeeröffnung am 15. August 2025 (act. 16 ff.) zum Sachverhalt bzw. er verweigerte die Aussage.

3.3.4

Im Inhaftierungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 13. August 2025 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung spontan angegeben habe, er werde seinen Vater umbringen, wenn er das Haus verlassen und zwecks Finanzierung seines Lebensstandards in den umliegenden Gemeinden Straftaten begehen müsse (act. 56 f.).

3.3.5

Die Fotodokumentation vom 13. bzw. 14. August 2025 zeigt die mutmasslichen Verletzungen von B._____ (act. 52 ff.).

3.4

Der Beschwerdeführer bestreitet den mutmasslichen Vorfall vom 13. August 2025 nicht, sondern nur die Sachverhaltsdarstellung dazu, welche auf der einseitigen Berichterstattung von B._____ beruhe (Beschwerde, S. 3). Die mutmasslichen Verletzungen gemäss der Fotodokumentation stimmen allerdings mit der Schilderung von B._____ überein, wonach der Beschwerdeführer ihn im Kieferbereich geschlagen bzw. seinen Kopf nach rechts abgedreht und an der Tür angeschlagen habe (Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Fragen 11 und 12, act. 45 bzw. act. 52–54). Der Beschwerdeführer verweigert dazu seine Aussage und gibt so keine Erklärung für diese mutmasslichen Verletzungen ab. Damit bestehen gestützt auf die Fotodokumentation zum jetzigen Zeitpunkt konkrete objektive Hinweise, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ gekommen ist, wie es B._____ geschildert hat. Des Weiteren bestätigte B._____, dass der Beschwerdeführer gedroht habe, ihn umzubringen. Dies wird dadurch untermauert, dass es ebenso von den anwesenden Polizisten in ihrem Inhaftierungsprotokoll (Eröffnung Festnahme) festgehalten wurde (Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Rechtsbelehrung sowie Frage 46, act. 42 und 48; Inhaftierungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 13. August 2025, S. 2, act. 57). B._____ gab an, dass er nach dieser Drohung das Gefühl gehabt habe, der Beschwerdeführer würde ihn umbringen (Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Frage 47, act. 48). Nachvollziehbar gab er an, nach bzw. aufgrund dieser Drohung die Polizei gerufen zu haben (Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Frage 1, act. 44). Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, an den Aussagen von B._____ zu zweifeln. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass sich die Aussagen in eine Reihe ähnlicher aktenkundiger Vorfälle einordnen liessen (vgl. dazu den Tatbestandsrapport der Schaffhauser Polizei vom 24. März 2025, act. 60 ff., den Polizeirapport Häusliche Gewalt vom 8. Juli 2025 betreffend die Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ vom 1. April 2025 bis 7. Juli 2025, act. 65 ff. und 82 f. sowie den unbestrittenen dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorfalls vom 14. Juli 2025, act. 69 ff. und 76 ff.).

Abgesehen davon, dass Todesdrohungen, wie sie der Beschwerdeführer mutmasslich gegenüber seinem Vater ausgestossen hat, grundsätzlich geeignet sind, auch eine verständige Person in Angst und Schrecken i.S.v. Art. 180 StGB zu versetzen, ist mit der Vorinstanz im Sinne eines dringenden Tatverdachts aufgrund der glaubhaften Schilderung von B._____ und insbesondere auch des rechtskräftig beurteilten früheren Angriffs durch den Beschwerdeführer (vgl. dazu Urteil des Obergerichts vom 30. März 2015, act. 88 ff.) davon auszugehen, dass B._____ durch die mutmasslichen Todesdrohungen tatsächlich in einen rechtserheblichen Angstzustand versetzt wurde.

Zusammengefasst sprechen verschiedene Umstände für die von B._____ zu Protokoll gegebene Version der Geschehnisse. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht damit ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Drohung(en) und Tätlichkeiten.

4.

4.1

4.1.1. Die Vorinstanz bejahte weiter die Haftgründe der Kollusionsgefahr, der einfachen und qualifizierten Wiederholungsgefahr sowie der Ausführungsgefahr.

In Bezug auf die einfache Wiederholungsgefahr führte sie aus, das Vortatenerfordernis sei gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. März 2015 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel, Drohung und Tätlichkeit – mit gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie die persönliche Freiheit gerichteten deckungsgleichen Delikten zu den vorliegend untersuchten – sowie den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im vorliegenden Verfahren, bezüglich dessen der Beschwerdeführer geständig sei, erfüllt. Zudem erachtete die Vorinstanz gestützt auf das Obergutachten vom 4. November 2014 das mutmassliche Absetzen der Medikamente und damit den Umstand, dass die mutmasslich nach wie vor bestehende paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers aktuell unbehandelt sei, als hohen Risikofaktor, welcher zu einer ungünstigen Rückfallprognose führe. Im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr sei eine einschlägige Vortat nicht erforderlich. Das Vorliegen einer Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO könne bejaht werden, da mit den vorgeworfenen Delikten die physische Integrität einer Person schwer beeinträchtigt werde. Schliesslich sei auch das Prognoseelement erfüllt, weshalb auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen sei.

In Bezug auf die Ausführungsgefahr führte die Vorinstanz aus, dass ihr nur die glaubhaften Aussagen des Opfers vorlägen. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich geäusserte Drohung gegenüber dem Opfer müsse in Anbetracht des Erhebens oder Mitführens eines gefährlichen Gegenstands (Brieföffner) bzw. einer Waffe (Messer) als in Aussicht stellen einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder sogar Tötung (Art. 111 ff. StGB) angesehen werden. Die verbale Drohung sei grundsätzlich verklausuliert, werde aber in Kontext mit dem Brieföffner oder Messer explizit. Die mit der Drohung in Aussicht gestellten Delikte stellten schwere Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB dar und seien folglich grundsätzlich geeignet, die Ausführungsgefahr zu bejahen. Aufgrund der Deliktshistorie der letzten Monate werde die Aggravationstendenz des Beschwerdeführers deutlich. Die aktuelle Prognose stütze sich zumindest teilweise auf das Gutachten über den Beschwerdeführer vom 4. November 2014. Wenn die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhänge, dränge es sich in der Regel auf, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen. Es sei mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einig zu gehen, dass für eine abschliessende Risikoeinschätzung unverzüglich eine sachverständige Person mit der Ausarbeitung eines Gefährlichkeitsgutachtens beauftragt werden müsse.

4.1.2

Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz das Vortatenerfordernis zu Unrecht als gegeben erachte. Die Vorinstanz interpretiere hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Juli 2025 zu Unrecht ein Geständnis für sämtliche Vorwürfe und zudem könne der vorgeworfene Lebenssachverhalt nicht als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO qualifiziert werden. Auch lägen die Voraussetzungen für die qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht vor. Die Vorinstanz unterlasse es im Zusammenhang mit dem Prognoseelement auszuführen, welcher behördlichen Anordnung er sich am 13. August 2025 entzogen haben soll. Zudem verweise sie auf die früheren Gutachten, welche allesamt älter als

10.

Jahre seien. Damit übersehe die Vorinstanz, dass er seit der Entlassung aus der stationären Massnahme vor mehreren Jahren nicht sonderlich aggressiv aufgefallen sei. Die Schläge, welche er am 25. Oktober 2024 mutmasslich an D._____ ausgeteilt haben soll, würden gemäss Polizeirapport Schaffhausen lediglich als Tätlichkeit (Übertretung) eingestuft. Es zeige sich, dass er in den letzten Jahren entgegen der Prognose der veralteten Gutachten eben nicht gefährlich oder aggressiv gegenüber Dritten in Erscheinung getreten sei.

In Bezug auf die Ausführungsgefahr macht der Beschwerdeführer geltend, dass er am 13. August 2025 aufgebracht, nervös und in Rage gewesen sei. Dies gelte insbesondere auch für den Vorgang der Verhaftung. Die vergangenen Jahre in Schaffhausen hätten gezeigt, dass er keine Gefahr für Dritte darstelle. Es sei damit auch ersichtlich, dass der Konflikt zwischen ihm und seinem Vater nicht ausbreche, wenn kein Kontakt zwischen den beiden bestehe. Der allfälligen Ausführungsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen begegnet werden.

4.1.3

Mit Beschwerdeantwort bejaht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einfache Wiederholungsgefahr, zumal die zu untersuchenden als auch drohenden Delikte gleichartig wie die Vortaten des Beschwerdeführers seien. Auch qualifizierte Wiederholungsgefahr sei gegeben. Solange kein neues psychiatrisches Gutachten vorliege, erscheine es angezeigt, im derzeitigen Verfahrensstadium auf die vorhandenen psychiatrischen Gutachten abzustellen. Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes sei davon auszugehen, dass sich die im Obergutachten vom 4. November 2014 aufgezeigte Gefährlichkeitsprognose realisiert habe. Für das Gefährlichkeitsgutachten sei dem Gutachter Dr. med. E._____ Frist bis zum 15. Oktober 2025 und für die Erstellung des Vollgutachtens bis zum 15. Februar 2026 angesetzt worden. Es werde ein Aktengutachten erstellt, da der Beschwerdeführer ein Gespräch mit dem Gutachter ablehne. Bis zum Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens seien die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr als gegeben zu betrachten.

Betreffend Ausführungsgefahr verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf ihre Ausführungen im Haftantrag und führte ergänzend aus, die Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegen seinen Vater seien ernst zu nehmen. Aus den Akten gehe eine Steigerung des Gewaltpotentials des Beschwerdeführers in den Monaten vor seiner Inhaftierung hervor. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen in die Tat umsetze, sei als sehr hoch einzuschätzen.

4.2

4.2.1. Sowohl nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als auch der Vorinstanz besteht nicht nur ein erhebliches Risiko für neue Drohungen, sondern auch für Gewaltdelikte. Entsprechend hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft auch mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) begründet, deren Vorliegen die Vorinstanz ausdrücklich bejaht hat.

4.2.2

Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Ausführungsgefahr zu beurteilen ist, in ihrer Verfügung (E. 3.5.1)

zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Da es sich bei Ausführungsgefahr um einen selbstständigen Präventivhaftgrund handelt, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 140 IV 19 E. 2.1.1), spielt es an sich auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer seinen Vater mit seinen Drohungen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzte (vgl. dazu oben, E. 3.4).

4.2.3

Zutreffend erachtete die Vorinstanz die mit der Drohung in Aussicht gestellten Delikte (schwere Körperverletzung oder sogar Tötung) als schwere Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit als geeignet, die Ausführungsgefahr zu bejahen (E. 3.5.4). Ebenfalls bejahte sie zutreffend eine Aggravationstendenz mit Verweis auf das Erheben oder Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes (Brieföffner am 8. Juli 2025 bzw. zwei Male ein Messer in der Woche vor dem Vorfall vom 13. August 2025; Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Fragen 15 ff. und 49, act. 45 ff.). B._____ gab an, es sei immer schlimmer bzw. der Beschwerdeführer aggressiver geworden, seit er ihm eine Frist bis am 31. Dezember 2025 gesetzt habe für den Auszug (Einvernahme von B._____ vom, 14. August 2025, Fragen

24 und 42, act. 46 und 48). Der Beschwerdeführer sei nicht klar im Kopf und im Moment einfach nicht normal (Einvernahme von B._____ vom, 14. August 2025, Fragen 64 f., act. 49). Diese Schilderung ist nachvollziehbar angesichts des von Dr. med. F._____ in seinem Gutachten vom 13. September 2022 prophezeiten Wiederauftretens der Wahnsymptome innert kurzer Zeit (zwei bis drei Monate) nach Absetzen der Medikation (zitiert im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. April 2023 betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, act. 125 ff.) bzw. der lediglich bis zum 31. Mai 2025 bestehenden medikamentösen Nachbehandlung (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 15. August 2025, act. 15 sowie Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. April 2023 betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, act. 117). Angesichts der instabilen persönlichen (Wohn-)Verhältnisse, der bekannten Krankheitsgeschichte und der bisherigen Deliktshistorie des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch angefochtene Verfügung E. 3.5.2, das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort eingereichte Obergutachten der PDAG vom 4. November 2014, wonach der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie leidet [S. 50] sowie das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 13. September 2022 [zitiert in act. 125 ff.], das mittel- bis langfristig von einem mittelgradig erhöhten allgemeinen Gewaltrisiko ausgeht, act. 127) ist objektiv betrachtet nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einem als sehr hoch einzuschätzenden Risiko der Umsetzung seiner Drohungen in die Tat ausgeht (E. 3.5.4 mit Verweis auf E. 3.3.4). Dies ist insbesondere bis zum 31. Dezember 2025 (Frist für den Auszug bzw. Hausverbot) der Fall bzw. solange der Beschwerdeführer Kontakt mit seinem Vater hat (vgl. Beschwerde, S. 7). Dem Beschwerdeführer kann damit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei am 13. August 2025 einfach aufgebracht, nervös und in Rage gewesen. Entgegen seiner Darstellung ist es auch nicht so, dass die vergangenen Jahre in Schaffhausen gezeigt hätten, dass er keine Gefahr für Dritte darstelle. Vielmehr ist der Beschwerdeführer Beschuldigter einer Strafuntersuchung im Kanton Schaffhausen wegen Nötigung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. dazu Tatbestandsrapport der Schaffhauser Polizei vom 24. März 2025 act. 60 ff. sowie Strafregisterauszug vom 15. August 2025, act. 14). Am 13. August 2025 drohte der Beschwerdeführer seinem Vater mit dem Tode, wobei es mit den Faustschlägen ins Gesicht bzw. den Kieferbereich zu mehrfacher Anwendung körperlicher Gewalt gekommen ist. Im Übrigen ist mit dem Urteil vom 30. März 2015 aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vater bereits über Tätlichkeiten hinaus gewalttätig geworden ist, indem er mit einem hölzernen Fleischklopfer mit grosser Wucht auf dessen Kopf schlug und ihn verletzte (act. 88 ff.). Es sind konkrete Hinweise aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein für Ausführungsgefahr qualifizierendes Gewaltproblem hat, wobei beim Beschwerdeführer auch eine besondere Affinität zu gefährlichen Tatmitteln auszumachen ist (vgl. Urteil vom 30. März 2015, act. 15 und 88 ff. bzw. Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Fragen 15 f., 20 f., act. 45 f.). Es sind insgesamt gewaltrelevante psychische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt, die unter Aufrechterhaltung von Haft im Rahmen eines Gefährlichkeitsgutachtens näher abzuklären sind. Mit einem solchen ist in allernächster Zeit zu rechnen (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort inkl. Beilagen, wonach mit dem am 19. August 2025 beauftragten Gutachter eine Erstellung des Gefährlichkeitsgutachtens bis zum 15. Oktober 2025 vereinbart worden sei). Objektiv betrachtet besteht damit vorliegend die konkrete Befürchtung, dass sich bei erneutem Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit seinem Vater bzw. seinen Eltern eine Tötung bzw. Körperverletzung ergeben könnte. Diese Befürchtung vermag nach dem Ausgeführten Haft wegen Ausführungsgefahr zu rechtfertigen.

24 und 42, act. 46 und 48). Der Beschwerdeführer sei nicht klar im Kopf und im Moment einfach nicht normal (Einvernahme von B._____ vom, 14. August 2025, Fragen 64 f., act. 49). Diese Schilderung ist nachvollziehbar angesichts des von Dr. med. F._____ in seinem Gutachten vom 13. September 2022 prophezeiten Wiederauftretens der Wahnsymptome innert kurzer Zeit (zwei bis drei Monate) nach Absetzen der Medikation (zitiert im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. April 2023 betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, act. 125 ff.) bzw. der lediglich bis zum 31. Mai 2025 bestehenden medikamentösen Nachbehandlung (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 15. August 2025, act. 15 sowie Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. April 2023 betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, act. 117). Angesichts der instabilen persönlichen (Wohn-)Verhältnisse, der bekannten Krankheitsgeschichte und der bisherigen Deliktshistorie des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch angefochtene Verfügung E. 3.5.2, das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort eingereichte Obergutachten der PDAG vom 4. November 2014, wonach der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie leidet [S. 50] sowie das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 13. September 2022 [zitiert in act. 125 ff.], das mittel- bis langfristig von einem mittelgradig erhöhten allgemeinen Gewaltrisiko ausgeht, act. 127) ist objektiv betrachtet nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einem als sehr hoch einzuschätzenden Risiko der Umsetzung seiner Drohungen in die Tat ausgeht (E. 3.5.4 mit Verweis auf E. 3.3.4). Dies ist insbesondere bis zum 31. Dezember 2025 (Frist für den Auszug bzw. Hausverbot) der Fall bzw. solange der Beschwerdeführer Kontakt mit seinem Vater hat (vgl. Beschwerde, S. 7). Dem Beschwerdeführer kann damit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei am 13. August 2025 einfach aufgebracht, nervös und in Rage gewesen. Entgegen seiner Darstellung ist es auch nicht so, dass die vergangenen Jahre in Schaffhausen gezeigt hätten, dass er keine Gefahr für Dritte darstelle. Vielmehr ist der Beschwerdeführer Beschuldigter einer Strafuntersuchung im Kanton Schaffhausen wegen Nötigung und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. dazu Tatbestandsrapport der Schaffhauser Polizei vom 24. März 2025 act. 60 ff. sowie Strafregisterauszug vom 15. August 2025, act. 14). Am 13. August 2025 drohte der Beschwerdeführer seinem Vater mit dem Tode, wobei es mit den Faustschlägen ins Gesicht bzw. den Kieferbereich zu mehrfacher Anwendung körperlicher Gewalt gekommen ist. Im Übrigen ist mit dem Urteil vom 30. März 2015 aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vater bereits über Tätlichkeiten hinaus gewalttätig geworden ist, indem er mit einem hölzernen Fleischklopfer mit grosser Wucht auf dessen Kopf schlug und ihn verletzte (act. 88 ff.). Es sind konkrete Hinweise aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein für Ausführungsgefahr qualifizierendes Gewaltproblem hat, wobei beim Beschwerdeführer auch eine besondere Affinität zu gefährlichen Tatmitteln auszumachen ist (vgl. Urteil vom 30. März 2015, act. 15 und 88 ff. bzw. Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Fragen 15 f., 20 f., act. 45 f.). Es sind insgesamt gewaltrelevante psychische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt, die unter Aufrechterhaltung von Haft im Rahmen eines Gefährlichkeitsgutachtens näher abzuklären sind. Mit einem solchen ist in allernächster Zeit zu rechnen (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort inkl. Beilagen, wonach mit dem am 19. August 2025 beauftragten Gutachter eine Erstellung des Gefährlichkeitsgutachtens bis zum 15. Oktober 2025 vereinbart worden sei). Objektiv betrachtet besteht damit vorliegend die konkrete Befürchtung, dass sich bei erneutem Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit seinem Vater bzw. seinen Eltern eine Tötung bzw. Körperverletzung ergeben könnte. Diese Befürchtung vermag nach dem Ausgeführten Haft wegen Ausführungsgefahr zu rechtfertigen.

4.3. Nachdem am 3. September 2025 eine parteiöffentliche Einvernahme von B._____ stattfand, ist fraglich, ob der von der Vorinstanz zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) ebenfalls (noch) erfüllt ist. Mit der Bejahung von Ausführungsgefahr kann dies allerdings offengelassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2021 vom 14. April 2021 E. 3.4). Dasselbe gilt für die Frage nach dem besonderen Haftgrund der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr.

5.

5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Untersuchungshaft (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

5.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, allenfalls potenziell vorhandene Haftgründe würden mit einer Fernhaltemassnahme und einem absoluten Kontaktverbot genügend gebannt. Er benötige eine Unterkunft mit einer gewissen Entfernung von seinem Vater. Er sei bereit, eine solche (unter Mitwirkung der Beiständin) zu suchen. Er finanziere die Wohnung mit seiner IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Eine konkrete Wohnung könne naturgemäss (noch) nicht präsentiert werden. Damit er nicht einfach so mit nichts auf der Strasse stehe, mache es eventuell Sinn, den Beiständen Zeit für die Wohnungssuche zu geben. Nach Abholung seiner Sachen könnte er in eine neue Wohnung bzw. übergangshalber auch in ein Hotelzimmer ziehen. Daher werde eventualiter auch beantragt, Haft (nur) für zwei Wochen anzuordnen, damit der Beistand auch Zeit habe, konkret tätig zu werden. Die letzten Jahre hätten gezeigt, dass Ersatzmassnahmen wie ein Annäherungsverbot an den Vater oder dessen Liegenschaft bzw. ein Kontaktverbot genügen würden, um einem allfälligen Wiederholungs- oder Ausführungsrisiko zu begegnen (Beschwerde, S. 6 [betr. Ausführungsgefahr] und

7 f.). Damit auch sichergestellt sei, dass er nach der Entlassung über eine Unterkunft verfüge, sei er zu verpflichten, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seine Adresse bekanntzugeben.

5.3. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

5.4. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Drohung(en) und Tätlichkeiten begangen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, der Beschwerdeführer könnte die mit der Drohung in Aussicht gestellten Delikte (schwere Körperverletzung oder sogar Tötung) verüben, würde er wieder, wie am 13. August 2025, in eine Auseinandersetzung mit seinem Vater verwickelt werden. Die unmittelbare Gefahr steht mithin in direktem Zusammenhang mit einem Zusammentreffen mit seinem Vater. Diese Gefahr und damit einhergehend ein erneuter Gewaltausbruch kann durch Untersuchungshaft erfolgreich gebannt werden. Hingegen erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Annäherungsverbot an den Vater oder dessen Liegenschaft bzw. ein Kontaktverbot) – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – als nicht genügend, um diese Gefahr zu bannen. Ein noch am ehesten in Frage kommendes Annäherungsverbot zu B._____ (vgl. Ziff. 3 lit. a der Rechtsbegehren) ist bereits deshalb als unzureichend zu betrachten, weil derzeit davon auszugehen ist, dass nur schon eine einmalige und zunächst an sich unverfängliche persönliche Annäherung des Beschwerdeführers an seinen Vater, die sich mit einem Verbot kaum verlässlich verhindern liesse, dem Beschwerdeführer Anlass geben könnte, B._____ genau wie angedroht für den Fall einer Haft(entlassung) und wie mutmasslich bereits am 13. August 2025 zu malträtieren. Auch die eventualiter beantragte Anordnung einer Haft für einstweilen (nur) zwei Wochen und/oder der Verpflichtung zur Ausweisung der neuen Wohnadresse bzw. mit Anordnung der in Ziff. 3 genannten Ersatzmassnahmen ab Haftentlassung (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), erscheint nicht zielführend. Abgesehen davon, dass unrealistisch ist, dass der Beschwerdeführer (selbst unter Mitwirkung der neuen Beiständin) innert zwei Wochen unter den gegebenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen eine Wohnung findet (der Beschwerdeführer hängt wirtschaftlich und sozial von seinem Vater ab, vgl. dazu Einvernahme von B._____ vom 14. August 2025, Fragen 6, 40 und 51, act. 44, 47 und 48 sowie Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. August 2025, Fragen 38 ff., act. 21), hat der Beschwerdeführer nicht wie damals eine Wohnbegleitung (vgl. zur Weisung den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. April 2023 betreffend Verlängerung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, act. 117) und hat vor einer Haftentlassung eine fachärztliche Expertise zumindest in Form eines Gefährlichkeitsgutachtens vorzuliegen. Das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in Auftrag gegebene Gefährlichkeitsgutachten, das auf den 15. Oktober 2025 erwartet wird, befasst sich u.a. auch mit allfälligen Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit von B._____. Dieses ist abzuwarten. Bis dahin ist auf das Obergutachten der PDAG vom 4. November 2014 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer insbesondere dann gefährlich ist, wenn sich – wie vorliegend – die psychotische Symptomatik wieder verschlechtert (vgl. Obergutachten S. 51) bzw. auf das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 13. September 2022, wonach Wahnsymptome innert kurzer Zeit nach Absetzen der Medikation wiederaufträten bzw. mittel- bis langfristig von einem mittelgradig erhöhten allgemeinen Gewaltrisiko auszugehen sei (zitiert in act. 126 f.). Insofern sind die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen derzeit nicht erfüllt.

5.5. In Anbetracht des auf den 15. Oktober 2025 in Aussicht gestellten Gefährlichkeitsgutachtens sowie unter Abwägung zwischen den Rechtsgütern, die vom Beschwerdeführer bedroht werden und dem von ihm erlittenen Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. zur spezifischen Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer im Falle von Ausführungsgefahr Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2002 vom 29. Januar 2002 E. 5.1) ist die angeordnete Untersuchungshaft auch hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.

6.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli