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Entscheid

SBK.2025.248

SBK.2025.248 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-13

13. November 2025Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.248 (STA.2025.6058) Art. 344 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwa...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.248 (STA.2025.6058) Art. 344

Entscheid vom 13. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, […] führer

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigter B._____, Wohnort unbekannt

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 25. August 2025

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 10. Juli 2025 mittels elektronischer Eingabe bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB. Die Kantonale Staatsanwaltschaft leitete diese Strafanzeige am 15. Juli 2025 zuständigkeitshalber an die Staatanwaltschaft Baden weiter.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 25. August 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. August 2025 genehmigt.

3.

3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 2. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm gleichentags zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25.08.2025 sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen mutmasslicher Verletzung von Art. 179bis Abs. 2 StGB (unbefugte Aufnahme von Gesprächen) zu eröffnen.

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, weitere Beweise (z.B. internationale Rechtshilfe zur IP-Adresse) einzuholen."

3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. September 2025 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 bezahlte der Beschwerdeführer am 15. September 2025.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache im Wesentlichen damit, es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat von der Schweiz aus gehandelt habe. Der Beschuldigte habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und lebe gemäss im Internet getätigten Recherchen im europäischen Exil. Ein Erfolgsort in der Schweiz sei ebenfalls nicht auszumachen, handle es sich beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB doch um ein Tätigkeitsdelikt. Mangels örtlicher Zuständigkeit seien die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt, sodass eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die angefochtene Verfügung basiere auf unvollständigen und fehlerhaften Annahmen. Der Aufenhaltsort des Beschuldigten sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden nicht unbekannt. Das vom Beschuldigten aufgezeichnete Gespräch habe als Videocall am 4. Juni 2025 von 20:01 bis 23:21 Uhr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich währenddessen in seiner Privatwohnung in T._____ befunden. Der Beschuldigte habe sich zur Tatzeit nachweislich in W._____ (X._____) befunden, was durch den Beschuldigten betreffende […]-Dokumente zu dessen Ein- und Ausreise belegt sei. Ein vollständiger E-Mail-Header eines Schreibens des Beschuldigten weise zudem eine IP-Adresse von C._____ in X._____ nach, was seine Anweseheit in W._____ weiter beweise (Beschwerde, Ziff. 1 f.). Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB gelte das Schweizer Strafrecht für Straftaten im Inland. Nach dem Ubiquitätsprinzip gemäss Art. 8 StGB genüge es, dass der Erfolg – hier die Privatsphäreverletzung – in der Schweiz eingetreten sei. Dies gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und EDÖB-Richtlinien auch für Videocalls (Beschwerde, Ziff. 3). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden lägen mit dem entsprechenden YouTube-Video, der detaillierten Strafanzeige, dem Antrag vom 13. Juli 2025 auf Sperrung des Videos, den […]Dokumenten zum Aufenthalt des Beschuldigten in W._____, dem Open-Corporates-Auszug zur Tätigkeit des Beschuldigten bei einer X._____ NGO sowie dem E-Mail-Header mit dem Nachweis der X._____ IP-Adresse des Beschuldigten objektive Beweise vor, welche einen hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 309 StPO ergäben. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung sei daher zwingend, andernfalls ein Verstoss gegen das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK vorliege (Beschwerde, Ziff. 4 f.).

2.3

Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und hält ergänzend fest, der Beschuldigte habe sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen beigebrachten Unterlagen beim Aufnehmen des Videogesprächs am 4. Juni 2025 sowie zum Zeitpunkt, als das Video auf YouTube hochgeladen bzw. Dritten zugänglich gemacht worden sei, in W._____ befunden. Der Handlungsort befinde sich daher nicht in der Schweiz. Da es sich beim angezeigten Delikt um ein reines Tätigkeitsdelikt handle, gebe es keinen vom Handlungsort losgelösten Erfolgsort. Es sei anzumerken, dass hierzu divergierende Lehrmeinungen bestünden. Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe einen Erfolgsort im Sinne des Ubiquitätsprinzips nicht nur bei Erfolgsdelikten vor. Vorausgesetzt werde jedoch ein hinreichender Bezug zwischen tatbestandsmässigem Verhalten und in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen. Dementsprechend wäre vorliegend nicht der Wohnort des Beschwerdeführers in der Schweiz als Erfolgsort im Sinne des Ubiquitätsprinzips zu werten, sondern derjenige Ort, wo das durch den Tatbestand von Art. 179ter StGB geschützte Interesse verletzt worden sei. Die Kenntnisnahme des hochgeladenen Videos auf YouTube könne überall auf der Welt erfolgen, wo Zugriff darauf bestehe. Eine solch extensive Ausdehnung des Ubiquitätsprinzips sei jedoch abzulehnen. Im Übrigen rechtfertige sich eine Nichtanhandnahme auch dadurch, dass der Beschuldigte sich offensichtlich im Ausland befinde und das Verfahren – wenn überhaupt – nur mittels unverhältnismässiger Ermittlungen bzw. Rechtshilfeersuchen an W._____ fortführen liesse. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben und den beigebrachten Unterlagen auch in W._____ Anzeige in derselben Sache erstattet habe (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.1 f.).

3.

3.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Strafbehörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahme darf gemäss dem Prinzip von "in dubio pro duriore" nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist bzw. bestraft werden kann (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 310 StPO).

3.2

Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Nichtanhandnahme zunächst damit, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des StGB falle. Gemäss dem Territorialitätsprinzip gilt das StGB für Verbrechen oder Vergehen, die in der Schweiz begangen werden (Art. 3 Abs. 1 StGB). Das Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB besagt, dass eine Tat da als verübt gilt, wo der Täter sie ausübt (Handlungsort) und da, wo der Erfolg eintritt (Erfolgsort), wobei der Erfolgsort als subsidiäres Anknüpfungskriterium zu verstehen ist. Dem Schweizer Strafrecht unterworfen sind somit alle im Inland verübten Handlungen sowie Taten, die im Inland ihr Ergebnis zeitigen (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 8 StGB und N. 19 zu Vor Art. 3 StGB).

3.3

3.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist.

3.3.2

Für den Handlungsort entscheidend ist der Ort, an dem der Täter zum Zeitpunkt der Ausführung des tatbestandsmässigen Verhaltens physisch anwesend ist (SIMON, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 8 StGB). Der Handlungsort des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen liegt somit dort, wo der Täter das Gespräch auf einen Tonträger aufnimmt bzw. speichert (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 179ter StGB). Die Tatbestandsvariante nach Art. 179ter Abs. 2 StGB stellt zudem unter Strafe, dass die Aufnahme einem Dritten zugänglich gemacht wird. Der Begriff einem Dritten zugänglich machen entspricht der Umschreibung in Art. 179bis StGB (RAMEL/VO-GELSANG, a.a.O., N. 12 zu Art. 179ter StGB). Damit ist ein weiterer Handlungsort an jenem Ort gegeben, wo der Täter die Aufnahme ab- oder vorspielt, oder das Original oder Kopie einem Dritten übergibt (vgl. DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 179bis StGB; RA-MEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB).

Bei Internetstraftaten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen (Datenverbreitungsdelikte) bestehen, ist für den Ausführungsort massgebend, wo sich der Täter im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls aufhält, mit dem die Daten auf den öffentlichen Bereich der Festplatte eines Rechners transferiert werden, wenn der Tatbestand Öffentlichkeit voraussetzt, bzw. wo der Täter die Programmbefehle in seinen Anschluss tippt und absendet (SCHWARZENEGGER: Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet: Die Verfolgung von grenzüberschreitender Internetkriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, in: ZStrR 118/2000, S. 118).

3.3.3

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll der am 4. Juni 2025 zwischen 20:01 Uhr und 23:21 Uhr stattgefundene Videocall vom Beschuldigten in X._____ aufgezeichnet und zu einem späteren Zeitpunkt – mutmasslich ebenfalls von seinem Domizil in X._____ aus – auf die Videoplattform YouTube geladen worden sein. Damit wäre sowohl betreffend die Tatbestandsvariante des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen als auch betreffend jene des Zugänglichmachens einer solchen Aufnahme gegenüber Dritten ein Handlungsort in W._____ gegeben. Einen Handlungsort in der Schweiz macht der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte somit zutreffend fest, dass kein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist.

3.4

3.4.1. Weiter gilt es zu prüfen, ob ein Erfolgsort in der Schweiz liegt.

3.4.2

Ursprünglich hielt das Bundesgericht gestützt auf eine relativ weite Auslegung einen Erfolgsort sowohl bei Erfolgs- als auch bei Tätigkeitsdelikten für möglich, nicht aber bei abstrakten Gefährdungsdelikten (vgl. BGE 87 IV 153; 91 IV 228 E. 2; 97 IV 205 E. 2; vgl. hierzu auch BGE 109 IV 1 E. 3b). Das Bundesgericht folgte später einem engeren Verständnis, wonach als Erfolg i.S.v. Art. 8 StGB nur der im Tatbestand umschriebene Aussenerfolg des Delikts anzusehen ist, weshalb es nur bei Erfolgsdelikten einen Erfolgsort geben kann, nicht jedoch bei reinen Tätigkeitsdelikten (vgl. BGE 105 IV

326.

E. 3c-g; SIMON, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 StGB). In seiner aktuellen Rechtsprechung geht das Bundesgericht erneut von einem weiteren Verständnis aus, wonach ein Erfolgsort nicht nur bei Erfolgsdelikten vorkommen kann. Vorausgesetzt wird jedoch ein hinreichender Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen bzw. dass der Erfolg direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens ist (vgl. BGE 125 IV 177 E. 2 f.; 128 IV 145 E. 2e; 133 IV 171 E. 6.3; 141 IV 336 E. 1.1 f.; SIMON, a.a.O., N. 7 zu Art. 8 StGB).

Die Ermittlung des Erfolgsorts ist im Bereich der Internetkriminalität besonders kontrovers. Ein Teil der Lehre befürwortet diesbezüglich eine nicht zu enge Interpretation des Erfolgsorts, die sich nicht nur auf Erfolgsdelikte beschränkt (SIMON, a.a.O., N. 8 zu Art. 8 StGB; differenzierend POPP/ KESHELAVA, a.a.O., N. 10a zu Art. 8 StGB). Sodann wird aus Praktikabilitätsgründen gefordert, in Fällen des Zugänglichmachens überall dort von einem Erfolgseintritt auszugehen, wo die Möglichkeit der Wahrnehmung besteht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre,

10.

Aufl. 2022, S. 55 f. mit Hinweisen.; SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 124 f.). Ein anderer Teil der Lehre lehnt diese Auffassung jedoch ab, weil sie zu einer zu extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führen würde (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,

5.

Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 8 StGB mit Hinweisen; DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 56 mit Hinweisen).

3.4.3

Beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein reines Tätigkeitsdelikt. Gestützt auf ein enges Verständnis des Erfolgsorts lässt sich somit kein vom Handlungsort in X._____ (vgl. E. 3.3 hiervor) losgelöster Erfolgsort ermitteln.

Entlang der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte theoretisch ein vom Handlungsort losgelöster Erfolgsort am Ort der direkten und unmittelbaren Auswirkungen des tatbestandsmässigen Verhaltens liegen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Da es sich beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen bzw. dem Zugänglichmachen solcher Aufnahmen an Dritte (Art. 179ter StGB) um ein Verletzungsdelikt handelt (DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 108; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB), kommen als Erfolgsorte somit diejenigen Orte in Betracht, an denen die geschützten Interessen verletzt werden (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 55 mit Hinweis auf BGE 125 IV 177 E. 3b und BGE 128 IV 145 E. 2e). Vorliegend wurden die Rechtsgüter des Beschwerdeführers, namentlich seine Geheim- und Privatsphäre, mutmasslich direkt und unmittelbar durch das Aufnehmen des Videocalls in X._____ verletzt, womit der mutmassliche Erfolgsort in X._____ liegt. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Aufnahme nach eigenen Angaben in seiner Wohnung in T._____ befand. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft Baden bezüglich der Veröffentlichung der Aufnahme auf YouTube zu Recht erwogen, dass der Erfolgseintritt nicht überall dort angenommen werden kann, wo eine abstrakte Wahrnehmungsmöglichkeit besteht, da dies zu einer zu extensiven Anwendung des Ubiquitätsprinzips von Art. 8 StGB führen würde. Mangels konkreter Hinweise, dass vorliegend eine Wahrnehmung in der Schweiz erfolgte, würde die Bejahung der Schweizer Zuständigkeit nämlich dem Universalitätsprinzip gleichkommen, das in der Schweiz jedoch bestimmten Straftaten vorbehalten ist (vgl. abschliessender Deliktskatalog gemäss Art. 5 Abs. 1 StGB), die sich gegen Güter richten, deren Schutz man im Interesse der Staatengemeinschaft für geboten hält (vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 23 zu Vor Art. 3 StGB und N. 10a zu Art. 8 StGB). Eine extensive Auslegung des Ubiquitätsprinzips ist somit überschiessend und nicht angemessen.

3.5

Zusammenfassend ist kein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB in der Schweiz gegeben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine Anknüpfungspunkte für eine Strafverfolgung in der Schweiz nach Art. 4 ff. StGB ersichtlich sind, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des Schweizer Strafrechts fällt. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte somit zu Recht eine Nichtanhandnahme wegen fehlender Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, sodass er der Obergerichtskasse noch Fr. 248.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch