SBK.2025.249
SBK.2025.249 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-10-13
13. Oktober 2025Deutsch31 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.249 (HA.2025.455; STA.2022.74) Art. 303 Entscheid vom 13. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich vertei...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.249 (HA.2025.455; STA.2022.74) Art. 303
Entscheid vom 13. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrill Diem, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 26. August 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 23. Oktober 2023 beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB und mehrfacher Gehilfenschaft zur Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG. Das Bezirksgericht Brugg verurteilte den Beschwerdeführer deswegen mit Urteil ST.2023.79 vom 15. Oktober 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
11 Monaten. Am 17. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer) eine Berufungserklärung ein. Das Berufungsverfahren ist noch rechtshängig (Verfahrensnummer SST.2025.38).
1.2. Zudem führt die kantonale Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögensdelikte. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 19. Juli 2024, nach gleichentags erfolgter Auslieferung durch die Republik Österreich, festgenommen und auf Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2024 mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2024 bis zum 19. Oktober 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2024.253 vom 20. September 2024 ab.
1.3. Auf Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 bis zum 19. Januar
2025.
1.4. Am 19. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Hafteingabe vom 28. Mai 2025 beantragt, ein am 24. Mai 2025 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab und versetzte den Beschwerdeführer bis zum 26. August 2025 in Untersuchungshaft.
2.
2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 19. August 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 26. November 2025. Der Beschwerdeführer
beantragte mit Stellungnahme vom 24. August 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen.
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 26. August 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 26. November 2025 an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2025 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 8. September 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2025 und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte mit Eingabe vom 10. September 2025 (Datum Postaufgabe 11. September 2025), unter Hinweis auf die Begründung seiner angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 27. September 2025 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2025 mit Beschwerde anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen
Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet stattdessen eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
3.
3.1
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, dass das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 330 E. 2.1).
3.2
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in E. 4 seiner Verfügung vom 26. August 2025 den von der kantonalen Staatsanwaltschaft geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf
- mehrfachen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), - mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), - versuchten Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB), - mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), - mehrfache Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (Art. 87 AHVG) und - unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB).
3.3
Der Beschwerdeführer verzichtete mit Beschwerde (Rz. 5) ausdrücklich darauf, die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu beanstanden. Hierzu besteht auch ansonsten keine Veranlassung. Ein dringender Tatverdacht, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, ist damit als ausgewiesen zu betrachten.
4.
4.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in E. 5 seiner Verfügung vom 26. August 2025 den von der kantonalen Staatsanwaltschaft einzig geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.
4.2
Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Bei der Beurteilung von Fluchtgefahr sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3).
4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in E. 5 seiner Verfügung vom 26. August 2025 zur Fluchtgefahr auf frühere Erwägungen in seinen Haftentscheiden vom 22. Juli 2024 (E. 3.3) und 23. Oktober 2024 (E. 5.1) und im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.253 vom 20. September 2024 (E. 4.3). Weiter bezeichnete es den Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine abgelaufenen Papiere es ihm verunmöglichten, sich im Ausland niederzulassen, als nicht überzeugend, weil allgemein bekannt sei, dass ungültige oder abgelaufene Reisepapiere eine Flucht ins Ausland nicht verunmöglichten. Selbst wenn sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern "beruhigt" haben sollte, stellte dies für den Beschwerdeführer "keinen langfristig klaren Grund" zum Verbleib in der Schweiz dar. Nichts anderes ergebe sich in Bezug auf seinen Sohn, den der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits in der Schweiz "zurückgelassen" habe. Der Beschwerdeführer habe mit den von ihm eingereichten Beweismitteln nichts vorgebracht, was nicht bereits in früheren Verfügungen berücksichtigt worden wäre. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei weiterhin zu bejahen.
4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in E. 5 seiner Verfügung vom 26. August 2025 zur Fluchtgefahr auf frühere Erwägungen in seinen Haftentscheiden vom 22. Juli 2024 (E. 3.3) und 23. Oktober 2024 (E. 5.1) und im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.253 vom 20. September 2024 (E. 4.3). Weiter bezeichnete es den Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine abgelaufenen Papiere es ihm verunmöglichten, sich im Ausland niederzulassen, als nicht überzeugend, weil allgemein bekannt sei, dass ungültige oder abgelaufene Reisepapiere eine Flucht ins Ausland nicht verunmöglichten. Selbst wenn sich das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern "beruhigt" haben sollte, stellte dies für den Beschwerdeführer "keinen langfristig klaren Grund" zum Verbleib in der Schweiz dar. Nichts anderes ergebe sich in Bezug auf seinen Sohn, den der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits in der Schweiz "zurückgelassen" habe. Der Beschwerdeführer habe mit den von ihm eingereichten Beweismitteln nichts vorgebracht, was nicht bereits in früheren Verfügungen berücksichtigt worden wäre. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei weiterhin zu bejahen.
4.3.2. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde darauf, dass er bereits mit Stellungnahme vom 24. August 2025 das Vorhandensein eines gestörten Verhältnisses zu seiner in der Schweiz lebenden Familie bestritten habe. Die diesbezüglich falschen Behauptungen der kantonalen Staatsanwaltschaft habe er mit ins Recht gelegten Beweismitteln (Beilagen 1 - 8 der Stellungnahme vom 24. August 2025) widerlegt (Rz. 6). Sein Verhältnis zu seinen Eltern und seinem Sohn sei sehr eng und auch während seiner Inhaftierung von regelmässigen Besuchen und persönlichen Kontakten geprägt gewesen. Ein Schreiben seiner Eltern vom 18. August 2025 (Beilage
2 zur Stellungnahme vom 24. August 2025) vermittle ein harmonisches Bild dieser Beziehung. Die Realität entspreche nicht dem von der kantonalen Staatsanwaltschaft vermittelten Bild, was auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau "zumindest zwischen den Zeilen" anerkannt habe (Rz. 7). Er habe vorübergehend gerade deshalb in unmittelbarer Nähe zur Schweiz in Österreich ein möbliertes Zimmer bezogen, um schnellstmöglich in die Schweiz zu seiner Familie zurückkehren zu können, was seine Verbundenheit zu seiner Familie und damit auch zur Schweiz beweise. Wäre er tatsächlich auf der Flucht gewesen, wäre er mit Bestimmtheit viel weiter in ein Land weggereist, in welchem ihm keine Auslieferung gedroht hätte. Er habe seinen Sohn nicht in der Schweiz "zurückgelassen", weil er sich um ihn foutiere, sondern habe ihn im Gegenteil nicht aus dem gewohnten Umfeld herausreissen wollen (Rz. 8). Der Schluss des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, dass auch ein gutes familiäres Verhältnis keine Gewähr für seinen Verbleib in der Schweiz biete, greife zu kurz. Trotz bereits einiger Vorstrafen sei er noch nie aus der Schweiz geflohen. Die Behauptung, dass er vor seiner Verhaftung für die Behörden nicht erreichbar gewesen sei, sei nicht ersichtlich begründet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich hierzu mit keinem Wort geäussert (Rz. 9). Im Haftantrag vom 20. Juli 2024 sei zur Begründung von Fluchtgefahr fälschlicherweise seine fehlende Erreichbarkeit moniert worden. Im Strafverfahren ST.2023.79 vor dem Bezirksgericht Brugg habe er aber seine Kontaktangaben preisgegeben und damit erst eine Kontaktaufnahme durch seinen amtlichen Verteidiger ermöglicht (Rz. 10). Wie den eingereichten WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und seinen Eltern zu entnehmen sei, funktioniere sein Zustelldomizil in Q._____ via die Adresse seiner Eltern sehr wohl (Rz. 11). Seine zahlreichen Einvernahmen im Jahr 2023 (namentlich am 4. April 2023, 6. April 2023 und 15. August 2023) widerlegten die unbelegten Behauptungen der kantonalen Staatsanwaltschaft, dass er für die Behörden in der Schweiz seit 2022 nicht mehr erreichbar gewesen sei (Rz. 12). Im Januar 2023 sei er auch einer Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Richteramt Olten-Gösgen gefolgt (Rz. 13). Für die Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg im April 2024 (im Verfahren ST.2023.79) habe er sich entschuldigt, wenngleich sein Dispensationsgesuch nicht gutgeheissen worden sei. Ein Auftreten dort ohne jegliche anwaltliche Vertretung wäre ohnehin nicht rechtens gewesen (Rz. 14). Dass er versucht habe, sich bei der Einwohnergemeinde Q._____ anzumelden, sei dadurch belegt, dass er von dieser mehrfach angeschrieben worden sei. Auch dies beweise seinen Willen, für die Behörden auffindbar zu sein (Rz. 15). Vor seiner Verhaftung sei er "fürs vorliegende Strafverfahren" nie ordnungsgemäss vorgeladen worden (Rz. 16). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe auch nicht gewürdigt, dass mit fortschreitender Haftdauer (er sei aktuell seit rund
15 Monaten in Haft) ein allenfalls bestehender Fluchtanreiz wegen des bereits verbüssten Freiheitsentzugs und der Aussicht, aufgrund guter Führung vorzeitig aus einer Freiheitsstrafe entlassen zu werden, deutlich abgenommen haben dürfte. Die Fluchtgefahr könne nur schon deshalb nicht mehr dieselbe sein wie zu Beginn der Strafuntersuchung. Dabei gehe es nicht um Überhaft, sondern um die Frage, ob eine derart hohe Fluchtgefahr vorliege, dass seine weitere Inhaftierung zwingend sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass er hier geboren und aufgewachsen sei und dass sich sein gesamtes soziales Umfeld ausschliesslich in der Schweiz befinde. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe die notwendige Abwägung nicht vorgenommen, sondern pauschal auf "alte" Entscheide verwiesen (Rz. 17).
4.3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies mit Beschwerdeantwort auf die bisher in der Sache ergangenen Haftentscheide. Zudem führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme zur Person vom 21. August 2024 (Beschwerdeantwortbeilage 1) selbst geltend gemacht habe, dass sich sein Verhältnis zu seinen Eltern wegen einer am 30. September 2023 stattgefundenen Hausdurchsuchung stark verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich und nicht in der Schweiz verhaftet worden und dementsprechend nicht von sich aus zu seiner Familie in die Schweiz zurückgekehrt. Die Feststellung, dass gute familiäre Beziehungen für den Beschwerdeführer kein Grund seien, in der Schweiz zu verbleiben, sei korrekt. Die Familie sei für den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht Grund genug gewesen, in der Schweiz zu verbleiben. Weshalb es nun anders sein sollte, obwohl der "strafprozessuale Druck" durch die beiden pendenten Strafverfahren (Untersuchungsverfahren ST.2022.74; Berufungsverfahren SST.2025.38) erheblich grösser und konkreter sein dürfte als noch 2023, sei nicht ersichtlich. Das Bezirksgericht Brugg habe den Beschwerdeführer zur "Aufenthaltsforschung und Zustellung" ausschreiben müssen. Eine Zustellung (Vorladung zur Hauptverhandlung) habe am 25. Januar 2024 in Liechtenstein erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht seine Adresse, sondern diejenige seiner Eltern angegeben. In der Beschwerde sei der diesbezügliche Sachverhalt "schlicht falsch" wiedergegeben. Sie habe nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2022 für die Behörden nicht mehr erreichbar gewesen sei, sondern dass er seit Februar 2022 keinen gemeldeten Wohnsitz in der Schweiz mehr habe und seit Oktober 2023 nicht mehr in der Schweiz gewohnt und es vermieden habe, den hiesigen Behörden seinen Aufenthalt in Feldkirch mitzuteilen. Sämtliche vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Vorladungen und Nachweise, dass er für die hiesigen Behörden erreichbar gewesen sei, würden den Zeitraum Januar bis August 2023 betreffen. Der Beschwerdeführer sei aber erst im Oktober 2023 aus der Schweiz geflohen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien daher nicht geeignet, die von ihr geltend gemachte Fluchtgefahr zu entkräften. Ob der Beschwerdeführer versucht habe, sich in Q._____ anzumelden, sei "nahezu irrelevant". Der Beschwerdeführer habe bis heute keine plausible andere Erklärung als Flucht vor drohenden Strafverfahren für die Ausreise aus der Schweiz nach Feldkirch nennen können. Warum der in der Schweiz (wie das Strafverfahren ergeben habe) geschäftlich und privat offensichtlich gut vernetzte Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Aufenthaltsort mehr hätte finden sollen, sei schlicht nicht ersichtlich.
4.3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 27. September 2025 an seinen Ausführungen mit Beschwerde fest und bestritt die anderslautenden Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort (Rz. 1). Er betonte nochmals, dass sich sein Verhältnis zu seinen Eltern "bis Ende 2023" verbessert habe (Rz. 3), und machte geltend, dass er im Zeitpunkt seiner Verhaftung in Österreich kurz davorgestanden sei, von sich aus in die Schweiz zurückzukehren (Rz. 4 f.). Er sei nicht wegen des Strafverfahrens, sondern einzig wegen des zwischenzeitlich beigelegten Streits mit seinen Eltern nach Österreich gegangen (Rz. 6). Wäre er auf der Flucht gewesen, hätte er mit Bestimmtheit nicht ständig Landesgrenzen überschritten und so – im Falle eines Haftbefehls – seine Festnahme riskiert (Rz. 9). Er habe nie behauptet, den Behörden seine Adresse in Österreich angegeben zu haben, sondern einzig, regelkonform "Kontaktdaten" hinterlassen zu haben. Der Vorwurf, er habe den Behörden seinen Aufenthaltsort verheimlicht, sei absurd (Rz. 10). Er sei für die Behörden stets erreichbar gewesen. Sein Aufenthalt in Österreich sei für die Strafverfolgungsbehörden ohne Belang gewesen, da strafprozessual lediglich die Mitteilung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz relevant sei (Rz. 12). Auch habe er sich stets an behördlich angeordnete Termine gehalten (Rz. 13).
4.4. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Strafvorwürfe (des Untersuchungsverfahrens ST.2022.74) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Gemäss Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch vom 19. August 2025 (S. 4) soll diese mindestens 4 bis 5 Jahre betragen. Angesichts - der Vielzahl der Vorwürfe, darunter die jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren bedrohten Vorwürfe des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung, - der Höhe der mutmasslichen Deliktssumme von mehreren hunderttausend Franken (vgl. Haftantrag vom 20. Juli 2024, S. 11, wonach sich der vorläufige Deliktsbetrag auf Fr. 763'173.35 belaufe) und - der zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers (vgl. Strafregisterauszug vom 3. Juli 2024 [Beilage 37 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024]: "Urteil 3" des Gerichtspräsidiums Baden vom 29. November 2016 wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung; "Urteil 6" des Amtsgerichtspräsidiums Olten-Gösgen vom 11. Januar 2023 u.a. wegen Betrugs und Urkundenfälschung)
erscheint das von der kantonalen Staatsanwaltschaft genannte mutmassliche Strafmass zumindest nicht unplausibel. Dies begründet zweifellos einen starken Fluchtanreiz, womit sich die Frage stellt, was diesem entgegenstehen könnte.
4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer und lebte (soweit ersichtlich) zumindest bis Oktober 2023 stets in der Schweiz. Geboren wurde er hingegen im früheren Jugoslawien (Strafregisterauszug vom 3. Juli 2024, S. 1). Anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 19. Juli 2024 (Beilage 29 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024) gab er zudem zu Protokoll, auch serbischer Staatsangehöriger zu sein, aber über keinen serbischen Pass zu verfügen und die Schweiz als seine Heimat zu betrachten (zu Frage 42).
4.5.2. Nach eigenen Angaben erhielt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach Abschluss des Gymnasiums ein Handelsdiplom, gründete er die im Bereich "Steuererklärung und Vermittlung von Bankenprodukten" tätige Einzelfirma "B._____" und war er damit anfänglich höchst erfolgreich unterwegs. Er habe Verträge mit diversen Banken und Versicherungen gehabt, sei mehrfach "für sauberes Arbeiten" ausgezeichnet worden, habe mit Sicherheit "mehr als 100 Millionen Hypotheken" vermittelt und habe in seinem persönlichen Portfolio in den letzten 20 Jahren schätzungsweise 10'000 Kunden gehabt (Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen vom 21. August 2024 [Beschwerdeantwortbeilage 1], zu Frage 26), bevor etwa ab 2013 "grosse Verluste" resultiert hätten (zu Frage 68).
Dass der Beschwerdeführer seitdem finanziell wieder auf den Weg des Erfolgs zurückgefunden hätte, lässt sich nicht feststellen. Zwar machte der Beschwerdeführer bei der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend, zuletzt (während seines Aufenthalts in Feldkirch von Oktober 2023 bis zu seiner Versetzung in Auslieferungshaft) zwischen Fr. 4'000.00 und Fr. 4'500.00 monatlich verdient zu haben, und begründete er dies damit, dass er immer noch ein grosses Kundenportfolio habe (zu Fragen 27 und 50; ähnlich Eröffnung Festnahme vom 19. Juli 2024, zu Frage 41, wonach er in Feldkirch "ein normales Einkommen" habe erzielen können). Er gab bei der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen aber auch an, über kein Vermögen zu verfügen (zu Fragen 61 ff.) und Schulden zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 zu haben (zu Frage 64). Im März 2022 habe er sein Büro in R._____ räumen müssen, was ein schwerer Schlag gewesen sei. Ein Gefängnisaufenthalt von 40 Tagen im Jahr 2022 habe seinen Ruf ruiniert. Anfang 2023 habe er versucht, das Geschäft mit einem Büro in S._____ neu aufzubauen. Im August/September 2023 sei er auf dem Bau in T._____ tätig gewesen. Am 30. September 2023 habe eine Hausdurchsuchung zu einem Streit mit seinen Eltern geführt und er sei auf die Idee gekommen, nach Feldkirch zu gehen (zu Frage 29). Im Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 24. Mai 2023 sind nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre in Höhe von Fr. 165'598.50 vermerkt (Beilage 38 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024).
Fasst man das Ausgeführte zusammen, verhält es sich summarisch betrachtet so, dass der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz aufgebauten Einzelfirma "B._____" gescheitert ist, gestützt auf seine bisherige berufliche Tätigkeit aber als selbständiger Kaufmann weiterhin in der Lage sein will, ein Einkommen in Höhe von monatlich rund Fr. 4'000.00 zu generieren. Mit einem solchen Einkommen könnte er zwar mutmasslich seinen Alltag bestreiten und womöglich sogar einen beruflichen Neuanfang im bisherigen Tätigkeitsbereich ins Auge fassen, Letzteres aber kaum erfolgsversprechend in der Schweiz, wo er sich mit hohen Schulden, verschiedenen Vorstrafen und noch laufenden Strafverfahren wegen ähnlicher Vorwürfe (die eine mehrjährige Freiheitsstrafe erwarten lassen) konfrontiert sieht.
Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, dass er zuletzt "auf dem Bau" in T._____ tätig gewesen sei, sich wegen der Hausdurchsuchung im Streit mit seinen Eltern befunden habe, sich mit ihm kolportierten Aussagen von Polizeibeamten konfrontiert sah, wonach er "für eine sehr, sehr lange Zeit" ins Gefängnis komme, er noch Fr. 800.00 bis Fr. 900.00 im Portemonnaie gehabt habe und er keine Freunde oder Bekannte gehabt habe, bei denen er hätte unterkommen können, sondern sich mit einem Leben auf der Strasse konfrontiert gesehen habe, weshalb er auf die Idee gekommen sei, in Feldkirch günstig eine Wohnung zu mieten (zu Frage 29), bringt dies plastisch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September/Oktober 2023 letztlich vor der Summe seiner hiesigen Schwierigkeiten (finanzieller, familiärer, beruflicher und auch strafrechtlicher Art) resignierte und sich ihnen durch Wegzug nach Feldkirch schlicht zu entziehen versuchte, was ihm denn auch über einige Monate hinweg gelungen zu sein scheint.
Weshalb es nunmehr anders sein sollte, ist (vielleicht mit Ausnahme der familiären Verhältnisse) nicht ersichtlich. Zumindest die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen daher weiterhin eher für als gegen eine Flucht.
4.5.3. In familiärer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, wegen seiner hier lebenden Eltern und seines hier lebenden Sohnes (Jahrgang 2013) in der Schweiz verankert zu sein.
Während der Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme zur Begründung, warum er die Schweiz im Oktober 2023 in Richtung Österreich verlassen habe, noch angab, dass das Verhältnis zu seinen Eltern damals infolge einer tiefen Enttäuschung zerrüttet gewesen sei (zu Frage 34), reichte er mit Stellungnahme vom 24. August 2025 als Beilage
2 ein Schreiben seiner Eltern datiert vom 18. August 2025 ein. Darin erklärten diese, dass der Beschwerdeführer ihr einziges Kind sei und sie immer Kontakt mit ihm gepflegt hätten und – solange sie lebten – auch weiterhin pflegen würden. Sie sorgten sich um ihn und möchten ihm helfen. Sie vermissten ihren Sohn und litten unter seiner Abwesenheit.
Diese Ausführungen wirken einerseits zwar summarisch betrachtet nicht unglaubhaft, lassen andererseits aber doch nicht darauf schliessen, dass das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und seinen Eltern von einem starken Bedürfnis nach andauernder persönlicher Nähe geprägt wäre. Vielmehr scheint sich die emotionale Verbundenheit, wie es angesichts des Alters des 1980 geborenen Beschwerdeführers auch nicht anders zu erwarten ist, nunmehr vor allem im Wunsch zu manifestieren, sich gegenseitig so gut als möglich zu unterstützen und sich punktuell zu treffen, was grundsätzlich auch bei einer Fernbeziehung gut möglich ist. Warum es hier ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. So besuchten die Eltern den Beschwerdeführer (gemäss besagtem Schreiben) offenbar regelmässig im Gefängnis, verwalteten seine Post und leiteten ihm diese während dessen Aufenthalt in Feldkirch per WhatsApp weiter. Insofern kommt der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern höchstens eine geringe fluchthemmende Wirkung zu.
Nicht ohne Weiteres gleich verhält es sich hingegen mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn mit Jahrgang 2013, befindet sich dieser doch noch in einem Alter, in welchem das elterliche Bedürfnis, seinem Kind nahe zu sein und mit ihm gemeinsame Zeit zu verbringen, bei intakten Verhältnissen regelmässig ausgeprägt vorhanden ist. Insofern wirken die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen vom 21. August 2024, wonach ihn in seinem Leben "zwei Sachen" beschäftigten, nämlich seine Arbeit und sein Sohn (zu Frage 31), durchaus glaubhaft. Zu beachten ist aber, - dass die Beziehung zu seinem Sohn den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochte, seinen Lebensmittelpunkt ab Oktober 2023 nach Feldkirch zu verlagern (vgl. hierzu auch Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Juni 2024 [Beilage 40 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024], S. 7, wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe, seinen Sohn zuletzt kurz vor seiner "Aufenthaltsnahme" in Österreich [im Oktober 2023] getroffen zu haben), und - dass es dem Beschwerdeführer wegen der laufenden Strafverfahren und der ihm drohenden Freiheitsstrafen in den kommenden Jahren kaum möglich sein dürfte, in gewünschter Weise in der Schweiz gemeinsame Zeit mit seinem Sohn zu verbringen.
Ersteres zeigt, dass die Beziehung zu seinem Sohn allein nicht ausreicht, um den Beschwerdeführer in der Schweiz zu halten. Zweiteres spricht sogar eher für als gegen eine Flucht ins Ausland, weil eine solche dem Beschwerdeführer (nebst regelmässigen Fernkontakten) wertvolle gemeinsame Zeit etwa in Form von Ferien mit seinem Sohn ermöglichte, was ihm in den kommenden Jahren in der Schweiz so mutmasslich nicht möglich sein dürfte.
4.5.4. Dass der Wegzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Oktober 2023 nach Feldkirch für die Beurteilung der Fluchtgefahr unerheblich sein soll, trifft entgegen entsprechenden Andeutungen des Beschwerdeführers nicht zu. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 19. Juli 2024 diesen Wegzug allein mit dem Streit mit seinen Eltern und einem angeblich schon immer vorhandenen Wunsch, einmal nach Österreich zu gehen, zu erklären versuchte (zu Frage 34) und (sinngemäss) in Abrede stellte, dass er sich damit (auch) dem/den gegen ihn laufenden Strafverfahren zu entziehen versucht habe (zu Frage 29, wonach er wiederholt von der Grenzwache angehalten und überprüft worden sei; wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er sich persönlich hätte melden müssen, sondern nur, dass die Polizei ihn gesucht habe; zu Frage 30, wonach er sich, wenn er sich nicht täusche, in Feldkirch offiziell angemeldet habe und keine Behörde nach seiner Adresse gefragt habe), wirkt dies – wie sogleich zu zeigen ist – nicht überzeugend.
Nachdem dem Beschwerdeführer die Vorladung des Bezirksgerichts Brugg zur auf den 2. April 2024 angesetzten Hauptverhandlung am 25. Januar 2024 bei der Einreise ins Fürstentum Liechtenstein ausgehändigt worden war (Beilagen 31 f. zum Haftantrag vom 20. Juli 2024), teilte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Brugg mit E-Mail vom 2. April 2024 mit, seit September 2023 nicht mehr in der Schweiz wohnhaft zu sein und an der Gerichtsverhandlung nicht teilnehmen zu können. Seinen Aufenthaltsort nannte er nicht. Allfällige Dokumente und Entscheide seien an die Adresse seiner Eltern zu senden (Beilage 33 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies das vom Beschwerdeführer mit dieser E-Mail sinngemäss gestellte Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 2. April 2024 ab und stellte ihm eine nochmalige Vorladung in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort nicht genannt habe, er auch aus dem Ausland hätte zureisen können und er genug Zeit gehabt hätte, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und einen Verteidiger beizuziehen (Beilage 33 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024), mithin wegen völliger Unbegründetheit des Dispensationsgesuchs. Wer sich in dieser Weise verhält, sich mithin bei laufendem Strafverfahren ohne entsprechende Mitteilung an die zuständigen Strafbehörden für Monate ins Ausland begibt und von dort aus mit den Strafbehörden derart kommuniziert, dass er unmittelbar vor einem ihm seit langem bekannten Verhandlungstermin ein offensichtlich unbegründetes Dispensationsgesuch stellt, ohne seinen Aufenthaltsort zu nennen, erweckt zweifellos den Anschein, auf der Flucht zu sein, zumal wenn (wie hier) sein plötzliches Verschwinden für mehrere Monate ins unbekannte Ausland zeitlich in einem engen Zusammenhang mit einer stattgefundenen Hausdurchsuchung steht (vgl. hierzu den "Vollzugsbericht Hausdurchsuchung" der Kantonspolizei Aargau vom 30. September 2023 [Beilage 34 zum Haftantrag vom 20. Juli 2024]) und sich ansonsten kaum vernünftig erklären lässt.
Die Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer sein damaliges Verhalten bzw. Verschwinden als rechtens hinzustellen versucht, ändern hieran nichts. Auch bei einem gültig bezeichneten Zustelldomizil in der Schweiz kann eine an sich rechtmässige Ausreise ins Ausland als eine Flucht zu werten sein, wenn die konkreten Umstände dies nahelegen, was hier der Fall ist. Dass der Beschwerdeführer "erst" im Oktober 2023 floh, lässt sich zudem ohne Weiteres damit erklären, dass es (wie in E. 4.5.2 dargelegt) erst die Ende September 2023 stattgefundene Hausdurchsuchung gewesen sein dürfte, welche dem Beschwerdeführer den finalen (entscheidenden) Fluchtanreiz gab.
4.5.5. Weiter ist nochmals auf den bereits erwähnten Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2024 hinzuweisen. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erst am 17. Mai 2024 seinen Hauptwohnsitz in Österreich anmeldete und angab, für seine angeblich auch in Österreich ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Kaufmann einzig auf einen PC samt Mobiltelefon mit Internetzugang angewiesen zu sein (S. 7). Das Landesgericht Feldkirch bejahte Fluchtgefahr auch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder soziale noch berufliche Bindungen aufweise (S. 8) bzw. keine geordneten Verhältnisse habe (S. 9). Eine überzeugende Antwort zur Frage, warum der Beschwerdeführer ab Oktober 2023 seinen Lebensmittelpunkt gerade nach Österreich verlagerte, lässt sich dem Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch hingegen nicht entnehmen. Damit bleibt es bei der auch ansonsten naheliegenden Vermutung, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere darum ging, die Schweiz wohl aus den in E. 4.5.2 genannten Gründen zu verlassen, um irgendwo im Ausland beruflich neu anfangen zu können. Auch dies zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in einer Art und Weise verwurzelt ist, dass deswegen Fluchtgefahr trotz des erheblichen Fluchtanreizes zu verneinen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn in der Schweiz geführten Strafverfahren zumindest überwiegend als ungerecht oder zumindest stark übertrieben zu betrachten scheint (vgl. hierzu Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2024, S. 7, wonach die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einerseits nicht stimmten und andererseits übertrieben seien; Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg vom 15. Oktober 2024 [abgelegt im Dossier zum Berufungsverfahren SST.2025.38], S. 4, wonach er entgegen dem Urteil vom 29. November 2016 [vgl. "Urteil 3" des bereits erwähnten Strafregisterauszugs] weder eine Urkundenfälschung noch einen Betrug begangen habe, sondern verurteilt worden sei, weil er "zu ehrlich" zum Gericht gewesen sei; ähnlich S. 5 betreffend "Urteil 6" des bereits erwähnten Strafregisterauszugs; S. 5, wonach auch die von der kantonalen Staatsanwaltschaft gegen ihn geführte Strafuntersuchung "ein absolut unfaires Verfahren" sei).
4.6. Zusammengefasst sieht sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nur mit erheblichen Schulden infolge seines beruflichen Scheiterns, sondern auch mit einem von ihm als zutiefst unfair empfundenen Strafverfahren konfrontiert und muss er befürchten, deswegen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Dass er die Schweiz im Oktober 2023 in Richtung Österreich verlassen hat und dort – nach eigenen Angaben – bis zu seiner mit Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2024 angeordneten Auslieferungshaft als selbständiger Kaufmann tätig war, belegt seinen Drang, sich in Entledigung seiner hiesigen Schwierigkeiten im Ausland eine neue Existenz aufzubauen, und relativiert gleichermassen seine Bereitschaft, sich im Hinblick auf eine Zukunft in der Schweiz dem hiesigen Strafverfahren zu unterziehen. Der enge zeitliche Konnex der besagten Ausreise mit der am 30. September 2023 stattgefundenen Hausdurchsuchung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die hiesigen Straf(verfolgungs)behörden über seine Ausreise, die er nicht überzeugend zu erklären vermag, im Dunkeln liess, lassen diese Ausreise als eine Flucht erscheinen, von welcher ihn offenbar auch nicht das Verhältnis zu seinen Eltern oder seinem Sohn abzuhalten vermochte. Seine Behauptung mit Stellungnahme vom 27. September 2025, zum Zeitpunkt seiner Festnahme kurz davor gestanden zu sein, von sich aus in die Schweiz zurückzukehren, wirkt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offenbar (gemäss Untersuchungshaftbeschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2024) am 17. Mai 2024 seinen Hauptwohnsitz in Österreich anmeldete, nachdem er bereits mit E-Mail vom 2. April 2024 dem Bezirksgericht Brugg mitgeteilt hatte, seit September 2023 nicht mehr in der Schweiz wohnhaft zu sein, nicht glaubhaft.
Überzeugende Gründe, weshalb der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung nicht (erneut) versuchen sollte, sich ins Ausland abzusetzen, um dort einen beruflichen Neuanfang frei von finanziellen und strafrechtlichen Belastungen zu versuchen, sind keine ersichtlich. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 19. Juli 2024 in Untersuchungshaft i.S.v. Art. 110 Abs. 7 StGB und wäre ihm diese im Falle seiner Verurteilung an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, zumindest soweit sie ihm nicht an die vom Bezirksgericht Brugg mit noch nicht in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Oktober 2024 ausgesprochene Freiheitsstrafe von
11 Monaten anzurechnen ist. Nichtsdestotrotz droht dem Beschwerdeführer (im Falle seiner Verurteilung) weiterhin ein noch mehrjähriger Freiheitsentzug und begründet dies weiterhin einen starken Fluchtanreiz. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe aus dieser "aufgrund guter Führung" vorzeitig entlassen würde (Beschwerde, Rz. 17), steht nicht fest, hängt die Gewährung der bedingten Entlassung doch auch von einer Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit ab, die derzeit nicht derart klar ausfällt, dass sie bei der Beurteilung der Fluchtgefahr mitzuberücksichtigen wäre (vgl. hierzu BGE 143 IV 160 E. 4.2). Dass die (mutmassliche) Flucht des Beschwerdeführers nach Österreich letztlich nicht erfolgreich war, ändert zudem nichts daran, dass der Beschwerdeführer leicht eine erfolgsversprechendere Flucht versuchen könnte, etwa nach Serbien, wo er als Staatsbürger vor einer erneuten Auslieferung wohl geschützt wäre, sich neue Papiere verschaffen und seiner Tätigkeit als selbständiger Kaufmann mutmasslich ebenso gut nachgehen könnte wie zuletzt angeblich in Österreich, scheint er hierfür doch einzig eines Computers, eines Mobiltelefons und einer Internetverbindung zu bedürfen. Weshalb der Beschwerdeführer die sich ihm mit einer einfach möglichen Flucht eröffnende Option nicht wahrnehmen sollte, den weiteren Gang des Strafverfahrens zumindest einstweilen aus sichererer Warte zu verfolgen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig, warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht hauptsächlich mit Verweis auf frühere Haftentscheide hätte bejahen dürfen, sind die für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgeblichen Umstände doch im Wesentlichen seit seiner Festnahme am 19. Juli 2024 unverändert.
5.
5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau lehnte die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft, wie vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24. August 2025 in Rz. 23 (und auch Beschwerde, Rz. 18) beantragt (allenfalls mittels elektronischer
Fussfessel überwachter Hausarrest am Wohnort seiner Eltern), in E. 6.1 seiner Verfügung vom 26. August 2025 mit Hinweis u.a. auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.253 vom 20. September 2024 (E. 5.3) ab. Die in jenem Entscheid getroffene Feststellung, dass eine elektronische Fussfessel eine Flucht nicht zu verhindern vermag, ist nach wie vor aktuell. In Berücksichtigung der konkreten Fallumstände, wie dargelegt, erscheint die Fluchtgefahr zudem als derart hoch, dass auch andere Ersatzmassnahmen, wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde in Rz. 18 beantragt (regelmässige Meldepflicht; Schriftensperre), nicht in Frage kommen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1). Eine Meldepflicht trüge allenfalls dazu bei, eine stattgefundene Flucht nachträglich festzustellen, vermöchte eine solche aber ebenso wenig wie eine elektronische Fussfessel zu verhindern. Eine Schriftensperre vermöchte aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen eine Ausreise des Beschwerdeführers (zunächst) in den Schengenraum nicht zu verhindern. Zudem ist der Beschwerdeführer nach eigener Aussage Staatsangehöriger von Serbien und könnte sich damit wohl ohne Weiteres auch serbische Ausweis- bzw. Reisepapiere verschaffen.
5.2. Die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft (in E. 6.2 seiner Verfügung vom 26. August 2025) liess der Beschwerdeführer unbeanstandet und geben auch ansonsten keinen Anlass zu Bemerkungen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard