SBK.2025.258
SBK.2025.258 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-12-03
3. Dezember 2025Deutsch30 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.258 (STA.2025.896) Art. 367 Entscheid vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber i.V. Steiner Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt d...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.258 (STA.2025.896) Art. 367
Entscheid vom 3. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber i.V. Steiner
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Hirschi, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 28. August 2025
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens, evtl. einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau, B._____, und seiner Tochter, C._____.
2.
Am 28. August 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Einstellungsverfügung:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), evtl. einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), sowie mehrfachen Drohungen (Art. 180 StGB), mehrfachen Beschimpfungen (Art. 177 StGB) und mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), angeblich begangen zwischen dem 09.01.2025 und dem 11.01.2025 sowie ggf. zu anderen Zeitpunkten, in Q._____, zum Nachteil von C._____ und B._____, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO).
[…]
3.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird wie folgt befunden:
3.1 Die entstandenen Kosten für ein Sachverständigengutachten von CHF 1'772.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von 50% bzw. von CHF 886.00 auferlegt und darüber hinaus auf die Staatskasse genommen (Art. 422 Abs. 2 lit. c, Art. 423, Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).
3.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von CHF 9'786.50 gutgeheissen und vorderhand vom Kanton übernommen (Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO). Besagte Kosten werden im Umfang von 50% bzw. von CHF 4'893.25 dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3.3 Dem Beschuldigten wird für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von CHF 3'600.00 zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
3.4 Der Genugtuungsanspruch des Beschuldigten wird mit dem staatlichen Rückforderungsanspruch für das Sachverständigengutachten von Fr. 866.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
3.5 Der Genugtuungsanspruch des Beschuldigten wird darüber hinaus mit dem staatlichen Rückforderungsanspruch für die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 4'893.25 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit
ein staatlicher Rückforderungsanspruch zu Lasten des Beschuldigten von CHF 2'179.25 bestehen bleibt.
3.6. Der in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung weiter bestehende staatliche Rückforderungsanspruch von CHF 2'179.25 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
[…]"
Die Einstellungsverfügung wurde am 29. August 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 8. September 2025 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Dispositivziffer 3.1. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«3.1. Die entstandenen Kosten für ein Sachverständigengutachten von CHF 1'772.– werden auf die Staatskasse genommen (Art. 422 Abs. 2 lit. c und Art. 423 StPO).»
2.
Die Dispositivziffer 3.2. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«3.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von CHF 9'786.50 gutgeheissen und vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (Art. 422 Abs. 2 lit. a und Art. 423 Abs. 1 StPO).»
3.
Die Dispositivziffer 3.3. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«3.3. Dem Beschuldigten wird für die Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von CHF 7'200.– zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).»
4.
Die Dispositivziffern 3.4.-3.6. der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aargau vom 28. August 2025 seien aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten, d.h. die Kosten des Sachverständigengutachtens und der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und die verlangte Genugtuung lediglich zur Hälfte zuzusprechen sowie die daraus resultierende Verrechnung der Genugtuung mit den hälftig auferlegten Verfahrenskosten.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten, d.h. die Kosten des Sachverständigengutachtens und der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und die verlangte Genugtuung lediglich zur Hälfte zuzusprechen sowie die daraus resultierende Verrechnung der Genugtuung mit den hälftig auferlegten Verfahrenskosten.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, sie dürfe davon ausgehen, dass die Privatklägerinnen unmissverständlich den Rückzug ihrer Strafanträge erklärt hätten, womit eine Verfahrenseinstellung zumindest für sämtliche Antragsdelikte angezeigt erscheine. Aufgrund der teils widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen sei es ausserdem praktisch unmöglich zu eruieren, was sich im fraglichen Zeitraum innerhalb der Familie des Beschwerdeführers abgespielt habe. Es erscheine zwar klar, dass es zu verbalen und teils auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gekommen sei; wie diese im Detail ausgesehen hätten, von wem sie initiiert worden seien und wie darauf reagiert worden sei, lasse sich jedoch nicht hinreichend eruieren. Es lasse sich lediglich vermuten, dass es sich um wechselseitige Auseinandersetzungen gehandelt habe. Hinsichtlich der Beschimpfungen sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer gerichtlichen Beurteilung aufgrund eines Strafbefreiungsgrundes nach Art. 177 Abs. 2 oder 3 StGB oder aufgrund des ungewissen Sachverhaltes freigesprochen werden würde. Der Vorwurf wiederholter Todesdrohungen sei nur von C._____ geäussert worden. Hingegen hätten der Beschwerdeführer, D._____ und auch B._____, gemäss welcher es sich um ein Missverständnis handle, allesamt erklärt, dass der Beschwerdeführer nie Todesdrohungen ausgesprochen habe. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers sei daher auch in diesem Punkt nicht zu erwarten. Auch das angebliche Würgen von C._____ sei ausschliesslich von dieser berichtet worden, während die anderen Beteiligten und Zeugen nichts dergleichen wahrgenommen hätten. C._____ habe diesen Vorwurf ausserdem in ihrer zweiten Einvernahme entscheidend relativiert. Auch das eingeholte Gutachten habe nicht klären können, welchen Ursprungs die fotografisch festgehaltenen Rötungen am Hals von C._____ seien. Ein Gericht würde daher wiederum zum Schluss gelangen, dass sich der Vorfall beweismässig nicht hinreichend erstellen lasse, oder dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt haben könnte, und den Beschwerdeführer konsequenterweise freisprechen. Eine Verurteilung sei nach dem Gesagten in keinem Punkt zu erwarten, weshalb die Strafuntersuchung vollumfänglich einzustellen sei (Einstellungsverfügung S. 6 f.).
Allerdings sei vorliegend nicht alleine aufgrund der Aussagen von B._____ und C._____ die Eröffnung einer Untersuchung und Inhaftierung des Beschwerdeführers veranlasst worden. Anlass hätten auch zwei Videosequenzen gegeben, auf denen ersichtlich gewesen sei, wie der Beschwerdeführer gezielt mit einem Besenstiel auf B._____ eingeschlagen habe, und wie er auf B._____ und/oder C._____ tätlich habe losgehen wollen, daran jedoch von seinen Söhnen gehindert worden sei. Diese Videos haben eine vom Beschwerdeführer ausgehende, beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit und damit einen Verstoss gegen den Grundsatz der Unantastbarkeit des menschlichen Körpers gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB gezeigt, was zwar nicht als strafbares Verhalten, jedoch als prozessuales Verschulden zu qualifizieren sei. Weiteren Anlass für die Inhaftierung des Beschwerdeführers habe dessen Eingeständnis, C._____ das Bein gestellt zu haben, gegeben. Ebenfalls relevant für die Inhaftierung des Beschwerdeführers sei dessen Bestreiten des Schlags mit dem Besenstiel gegen B._____ gewesen, obwohl ein solcher klar auf einem Video ersichtlich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hätten die Aussagen des Beschwerdeführers bei Beginn der Untersuchung als teilweise unglaubhaft qualifiziert werden und der Beschwerdeführer, aufgrund der – vom Zwangsmassnahmengericht bestätigten – begründeten Befürchtung der Kollusionsgefahr, in Untersuchungshaft genommen werden müssen. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass sich die von der Privatklägerschaft erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen in wesentlichen Punkten relativiert hätten. Gemessen an den Umständen des Falls sei der Beschwerdeführer somit im Umfang von 50 % für die entstandenen Verfahrenskosten zu belangen und umgekehrt dessen Genugtuungsforderung um 50 % herabzusetzen (Einstellungsverfügung S. 7 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bezeichneten Videosequenzen seien unter einer nicht gerechtfertigten Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers aufgenommen worden. Widerrechtlich erhobene private Beweise seien – wenn nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich – grundsätzlich unverwertbar. Durch Video 1 sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Besenstiel tatsächlich treffe. Doch selbst wenn, sei von einer Tätlichkeit auszugehen, womit die erforderliche Schwere gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht erreicht sei. Gleiches gelte für das Video 2, auf welchem lediglich erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer fest- und von den Privatklägerinnen ferngehalten werde. Ob es allenfalls zu einem tätlichen Übergriff gekommen wäre, müsse offenbleiben und sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Aufgrund der fehlenden Schwere sei auch diese Videoaufnahme unverwertbar. Beide Videoaufnahmen dürften daher nicht zur Argumentation der Kostenauflage und Genugtuungsbemessung verwendet werden (Beschwerde N 6 ff.).
Selbst bei einer Verwertbarkeit der Aufnahmen sei weder erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Besenstiel getroffen habe, noch, dass er dies beabsichtigt habe. Ein prozessuales Verschulden sei daher nicht rechtsgenüglich erstellt. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Schlag lediglich um eine Reaktion des Beschwerdeführers auf einen tätlichen Angriff seitens seiner Ehefrau gehandelt habe. So habe dieser ausgesagt, zuvor von seiner Frau mit einem Backblech attackiert und am Kopf verletzt worden zu sein und dazu ein Foto, welches ihn mit einer Platzwunde an der Stirn zeige, vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei daher berechtigt gewesen, eine gewisse Drohgebärde bzw. Gegenwehr aufzubauen, um sich vor erneuten Schlägen zu schützen. Dieses gerechtfertigte Verhalten würde ebenfalls kein prozessuales Verschulden darstellen (Beschwerde N 10). Gleiches gelte auch für das vom Beschwerdeführer eingeräumte Beinstellen gegenüber seiner Tochter. So habe diese ihn angegriffen, worauf er versucht habe, sie mit einer gerechtfertigten Notwehrhandlung mit dem Fuss aus dem Gleichgewicht zu bringen, was kein prozessuales Verschulden darstelle (Beschwerde N 11).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei selbst zum Schluss gekommen, dass sich das, was sich innerhalb der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich zugetragen habe, nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Deshalb sei es widersprüchlich, diesem gleichwohl die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vielmehr hätten die Privatklägerinnen die Ermittlungen erheblich erschwert. Dem Beschwerdeführer, der lediglich seine Sichtweise dargelegt habe, sei folglich kein prozessual relevantes, fehlerhaftes Verhalten anzulasten (Beschwerde N 12 ff.).
3.
3.1. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 StPO hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge (Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was bspw. der Fall ist, wenn dieser geständig ist. Ansonsten können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage aber nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2). Zur Beantwortung der Frage, ob die rechtlich relevanten Umstände als "bereits klar nachgewiesen" qualifiziert werden können, ist die Behörde bzw. das Gericht nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3).
Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten bzw. die Herabsetzung oder Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich insbesondere auf Art. 28 ZGB stützen. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.).
3.2. 3.2.1. Angesichts der erhobenen Vorwürfe ist im Folgenden zu prüfen, ob unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände vorliegen, wonach der Beschwerdeführer die Persönlichkeitsrechte seiner Ehefrau und seiner Tochter verletzt und damit gegen Art. 28 ZGB verstossen hat und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.
3.2.2. 3.2.2.1. Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG (Art. 30 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020) erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG (Art. 31 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020) vor. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H.).
Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 aDSG; Art. 31 Abs. 1 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020). Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen einen Grundsatz von Art. 4 aDSG (Art. 6 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020) dürfen nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden. Hierzu sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen der Umfang der bearbeiteten Daten, der systematische und unbestimmte Charakter der Bearbeitung und der Personenkreis, der auf die Daten zugreifen kann, gehören. Ob eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung und dem Datenschutzinteresse der betroffenen Person zu ermitteln. Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage. Ob der Bearbeiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab. Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen. Als Sicherheitszweck kommt insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht. Videoaufzeichnungen, die aus Sicherheitsgründen erfolgen und der Verhinderung und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen dienen, stellen ein überwiegendes Sicherheitsinteresse dar und erweisen sich daher nach Art. 13 aDSG (Art. 31 DSG in der aktuellen Fassung vom 25. September 2020) als nicht widerrechtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 f. m.w.H.).
3.2.2.2. Auf dem Video mit dem Dateinamen "60d951e2-8340-4e9a-88590574397b78d3" (vgl. Ordner-Reg. 11, Fotodokumentation: Ereignis-ID
3705185 / Aktivitäts-ID 143670 [fortan: Video 1]) ist ersichtlich, wie der Beschwerdeführer im Korridor/Wohnzimmer der Wohnung umherschreitet und sich mit einer im Video 1 nicht sichtbaren Person ein Wortgefecht liefert. Dabei dürfte es sich um B._____ handeln. Der Beschwerdeführer ruft insgesamt zweimal "Sharmuta", was sich mit Schlampe/Hure übersetzen lässt. Ob der Beschwerdeführer selbst beleidigt wird, kann der Aufnahme nicht eindeutig entnommen werden. Die beiden Söhne stehen zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ und scheinen so ein direktes Aufeinandertreffen der beiden Konfliktparteien zu verhindern. Etwa bei Sekunde sechs der Aufnahme stösst der Beschwerdeführer dem vor ihm stehenden Sohn energisch gegen die Brust und versucht, an ihm vorbei – mutmasslich zu B._____ – zu gelangen. Er wird jedoch vom zuvor weggestossenen Sohn daran gehindert.
Das Video mit dem Dateinamen "e2cd8be2-927c-498b-ab64-1c3b6dd3df63" (vgl. Ordner-Reg. 11, Fotodokumentation: Ereignis-ID 3705185 / Aktivitäts-ID 143670 [fortan: Video 2]) scheint eine Szene unmittelbar vor oder kurz nach Video 1 wiederzugeben. Gleich zu Beginn der Aufnahme befindet sich der Beschwerdeführer relativ nahe bei B._____, wird dann jedoch von einem seiner Söhne zurück Richtung Sofa gedrängt. Der Beschwerdeführer versucht sich dann aus der Umklammerung zu lösen, um – mutmasslich – nochmals auf B._____ loszugehen, wird dabei jedoch erneut zurückgehalten. In der Aufnahme ist ausserdem zu hören, wie B._____ "Sharmuta" ruft.
Im Video mit dem Dateinamen "d3272fa1-abb5-4b84-ba41-c6f14a9d25bb" (vgl. Fotodokumentation: Ordner-Reg. 11, Ereignis-ID 3705185 / Aktivitäts-ID 143670 [fortan: Video 3]) sieht man, wie B._____ in der Küche vor dem Schüttstein steht. Ihr gegenüber steht der Beschwerdeführer, der mit einem Besenstiel in der rechten Hand ausholt und B._____ damit im Bereich der linken Schulter trifft, wobei am Ende des Schlags ein scharfes Klatschen hörbar ist. B._____ stösst einen lauten Schrei aus und greift sich an die Schulter. Der Beschwerdeführer stellt den Besenstiel nach dem Schlag zur Seite. Währenddessen liefern sich die beiden erneut ein Wortgefecht, dessen Inhalt – bis auf das vom Beschwerdeführer benutzte "Khaba" (lässt sich ebenfalls mit Schlampe/Hure übersetzen) – unklar ist.
3.2.2.3. Die drei eben beschriebenen Videos sind nicht im Rahmen einer dauerhaften Überwachung entstanden. Es handelt sich stattdessen um Aufnahmen, die ausschliesslich anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ aufgenommen wurden und auch nur diese zeigen. Die Videos wurden – soweit ersichtlich – nur einem begrenzten Personenkreis unterbreitet. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ist dementsprechend vergleichsweise gering. Den Einvernahmen lässt sich ausserdem entnehmen, dass die Familienharmonie schon länger gestört war (vgl. Ordner-Reg. 11, Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 5, 7, 14; Einvernahme E._____ Frage 32; Einvernahme D._____ Fragen 6 und 8; Einvernahme F._____ Frage 6).
Aus dem Jahr 2023 existieren ausserdem zwei Polizeiberichte zu angeblichen Vorfällen häuslicher Gewalt in der Familie des Beschwerdeführers (Ordner-Reg. 3, Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, S. 3). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, dass C._____ bereits vor über einem Jahr eine Verletzung am Hals gehabt habe, worüber die Polizei informiert und ein dreimonatiges Kontaktverbot – offenbar zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ – ausgesprochen worden sei (Ordner-Reg. 11, Frage 75). Während Video 3 deutlich einen körperlichen Übergriff zeigt, ist bei Sichtung der Videos 1 und 2 davon auszugehen, dass ein solcher zumindest gedroht hat. Abgesehen von den Schilderungen von B._____ und C._____ führte auch F._____ auf die beiden Videos angesprochen aus: "Wir versuchten, meinen Vater zu beruhigen, damit nicht noch mehr passiert, mein Vater könnte meine Mutter schlagen oder so, aber das ist nicht passiert, wir versuchten, meinen Vater zu beruhigen, damit nicht mehr passiert." (Ordner-Reg. 11, Frage 19). Es liegt im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes, dass insbesondere sich im Privatbereich ereignende Vorfälle – wie die auf den Videos ersichtlichen – dokumentiert und die entsprechenden Daten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden können, zumal sie sich in einem bereits vorbelasteten Umfeld ereignet haben (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2021.116 vom 1. März 2022 E.3.2.3.3). Dass die Aufnahmen dabei nicht von B._____, sondern C._____ gemacht wurden (vgl. Ordner-Reg. 11, Einvernahme C._____ vom 3. März 2025 Frage 32), kann bei den vorliegenden Umständen nicht von Belang sein.
Somit sind die drei in Frage stehenden Videos zwar unter einer Persönlich-keitsverletzung nach Art. 30 DSG entstanden, welche jedoch durch ein überwiegendes privates Interesse nach Art. 31 Abs. 1 DSG gerechtfertigt ist. Entsprechend handelt es sich um von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel, welche ohne Einschränkung verwertbar sind (vgl. E. 3.2.2.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interessensabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO kann daher unterbleiben.
3.2.3. 3.2.3.1. Wie bereits ausgeführt, ist auf dem Video 3 klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer B._____ mit dem Besenstiel auf die Schultergegend geschlagen hat (vgl. E 3.2.2.2). Dem Einwand, es sei nicht klar erkenntlich, ob B._____ überhaupt getroffen werde (Beschwerde N 7), kann deshalb nicht gefolgt werden. Bereits der Schrei, welcher nach Ausführung des Schlages hörbar ist, sowie der Griff von B._____ an die Schulter, lassen eindeutig auf einen ausgeführten Schlag gegen sie schliessen. Auch inwiefern der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt haben soll, B._____ zu treffen, erschliesst sich nicht.
3.2.3.2. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zuvor von seiner Ehefrau attackiert worden und daher zum Aufbau einer "Drohgebärde bzw. Gegenwehr" berechtigt gewesen zu sein (Beschwerde N 10). Der Beschwerdeführer bezieht sich damit auf seine anlässlich der Einvernahme getätigte Äusserung, wonach ihn B._____ zuvor mit einem Backblech absichtlich gegen die Stirn geschlagen habe (Ordner-Reg. 11, Fragen 10, 12, 13, 20). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung vom 9. Januar 2025 eine kleine Wunde an der Stirn davontrug (vgl. Ordner-Reg. 4, USB-Datenträger Mobiltelefonauswertung A._____, BU-2025-012-[…] S. 6 ff.) und diese von einem von B._____ gehaltenen Backblech stammte. B._____ und C._____ erklärten jedoch beide, der Beschwerdeführer sei auf B._____ losgegangen, worauf diese sich mit einem Backblech vor dessen Schlägen zu schützen versucht habe. Dabei habe sich der Beschwerdeführer die Wunde an der Stirn zugezogen (Ordner-Reg. 11, Einvernahme B._____ vom 27. Januar 2025 Frage 1; Einvernahme B._____ vom 3. März 2025 Fragen 5, 12, 13, 17; Einvernahme C._____ vom 27. Januar 2025 Frage 1; Einvernahme C._____ vom 3. März 2025 Frage 9).
Der Beschwerdeführer erklärte weiter, seine Söhne D._____ und – mit Abstrichen auch – F._____ hätten gesehen, wie ihn B._____ mit dem Backblech geschlagen habe (Ordner-Reg. 11, Fragen 12, 23). Allerdings äusserten sich weder D._____ noch F._____ in diese Richtung. D._____ berichtete, seine Mutter habe seinen Vater – der nahe bei ihr gestanden sei – lediglich weggestossen, um die Situation zu entschärfen, wobei dies im Korridor gewesen sei (Ordner-Reg. 11, Fragen 17 f.). Eine Tätlichkeit von seiner Mutter gegen seinen Vater habe er nicht gesehen (Ordner-Reg. 11, Frage 21). Wie es zur Platzwunde auf der Stirn seines Vates gekommen sei, wisse er nicht (Ordner-Reg. 11, Fragen 30 f.). F._____ gab an, kurz nach Beginn des Streits zwischen seinen Eltern die Wohnung verlassen und daher nichts gesehen zu haben (Ordner-Reg. 11, Fragen 13, 27).
Abgesehen von seinen eigenen Aussagen, welchen jedoch sowohl von B._____ als auch C._____ über beide Einvernahmetermine hinweg konstant und glaubhaft widersprochen wurde, gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zuerst von B._____ angegriffen worden sei und es sich daher beim Schlag mit dem Besen um eine Abwehrhandlung gehandelt haben könnte. Dem Beschwerdeführer ist auch entgegenzuhalten, dass – entgegen seiner expliziten Beteuerung – seine Söhne seine Schilderung nicht gestützt haben. Ferner lässt sich Video 3 auch nicht entnehmen, dass eine angebliche weitere Attacke von B._____ gedroht haben soll, aufgrund welcher ein Schlag mit einem Besenstiel als gerechtfertigte "Drohgebärde bzw. Gegenwehr" qualifiziert werden könnte. Weil im Moment des Schlags mit dem Besenstiel kein Angriff drohte, bestand keine Notwehrsituation. Selbst wenn der Beschwerdeführer zuvor mit dem Backbleck geschlagen worden sein sollte, wäre der Schlag mit dem Besenstiel mangels Notwehrsituation deshalb nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 109 IV 39 E. 4b).
3.2.3.3. Dass der in Video 3 ersichtliche Schlag mit dem Besenstiel als Persönlich-keitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB zu qualifizieren ist, bedarf keiner Erörterung. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Videos 1 und 2. Bereits die Bedrohung von Persönlichkeitsgütern ist als Verletzung von Art. 28 ZGB zu subsumieren (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF210030 vom 12. Oktober 2021 E. III/1.2 m.V.a. ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 39 zu Art. 28 ZGB). Entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers kann daher offengelassen werden, ob es zu einem tatsächlichen Übergriff gekommen wäre.
3.2.4. 3.2.4.1. Der Beschwerdeführer gestand, am 11. Januar 2025 seiner Tochter ein Bein gestellt zu haben, begründete dies aber mit Notwehr (Beschwerde N 11). In seiner Einvernahme erklärte er dazu, nach einem verbalen Disput seine Tochter weggestossen zu haben. Diese habe darauf einen Besen genommen und ihm damit gegen die Stirn geschlagen, ehe er sie mit seinem rechten Bein aus dem Gleichgewicht gebracht habe, so dass sie gestürzt sei (Ordner-Reg. 11, Frage 48). Der Beschwerdeführer gab sodann an, "ein Foto davon zu haben" (Ordner-Reg. 11, Frage 48), womit wohl ein Foto seiner angeblich bei der Auseinandersetzung entstandenen Verletzung gemeint sein dürfte. Bei den bei der Mobiltelefonauswertung des Beschwerdeführers ausgewerteten Fotos ist jedoch lediglich die Verletzung, welche vom Backblech stammte, ersichtlich (vgl. Ordner-Reg. 4, USB-Datenträger Mobiltelefonauswertung A._____, BU-2025-012-[…] S. 28 ff.).
Hinsichtlich des Schlags mit dem Besen gab C._____ an, sich an einen solchen Vorfall erinnern zu können, den Besen jedoch nur zur Verteidigung
gebraucht zu haben, da ihr Vater sie habe schlagen wollen (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Frage 78, wonach der Beschwerdeführer auf sie zugekommen sei und sie habe schlagen wollen, weshalb sie einen Besen auf Augenhöhe leicht diagonal vor sich gehalten habe). Zu einer Berührung zwischen Besen und Stirn des Beschwerdeführers sei es dabei nicht gekommen. Der Vorfall mit dem Besen sei zudem erst nach dem Vorfall mit dem Beinstellen und den Schlägen geschehen (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 78 ff.).
B._____ erklärte, ihre Tochter habe den Beschwerdeführer nicht beleidigt, aber versucht, ihn von sich wegzudrücken. An einen Angriff mit einem "Putzstock" erinnere sie sich nicht (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 39 und 40).
Somit lässt sich die vom Beschwerdeführer behauptete Notwehrsituation weder aus den Aussagen der Beteiligten noch den restlichen Akten erstellen. Ausserdem existiert – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – kein Foto einer etwaig daraus entstandenen Verletzung. Abgesehen davon erscheint die Begründung mit Notwehr als gesucht, wäre es dem gegenüber der damals 19-jährigen Tochter körperlich wesentlich überlegenen Beschwerdeführer doch sicherlich möglich gewesen, ihr den Besen zu entreissen, ohne sie deswegen zu Fall zu bringen. Schliesslich soll C._____ gemäss Darstellung des Beschwerdeführers zum Besen gegriffen haben, weil er sie vorgängig gestossen habe (Ordner-Reg. 11, Frage 48). Damit war es der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen mit einem körperlichen Übergriff begann, weshalb er sich hinsichtlich des nachfolgenden Beinstellens, selbst wenn C._____ ihn mit dem Besen geschlagen haben sollte, nicht auf Notwehr berufen kann. Vielmehr wäre es C._____, welche sich, sollte sie den Beschwerdeführer mit dem Besen geschlagen haben, hierauf berufen könnte.
3.2.4.2. Das Beinstellen stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität von C._____ und damit eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB dar.
3.2.5. 3.2.5.1. C._____ erklärte weiter, nach dem eben behandelten Beinstellen vom Beschwerdeführer auch Gewalt gegen die Halsgegend erfahren zu haben. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme führte C._____ aus, ihr Vater habe sie nach dem Beinstellen unter anderem auch gegen den Hals geschlagen. Dabei habe er auch "mehr als 30 Sekunden" lang gegen den Hals gedrückt, währenddessen sie jedoch normal habe atmen können (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 27. Januar 2025 Fragen 15, 19, 20, 21, 22 und 24). C._____ relativierte dies bei ihrer zweiten Aussage, indem sie hinsichtlich der Dauer des Zudrückens nicht mehr von über 30 Sekunden, sondern nur noch von "Sekunden" sprach (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 48 und 50). Ausserdem erklärte C._____, nach dem Beinstellen zurück in ihr Zimmer gegangen zu sein und erst als sie dieses wieder verlassen habe, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 43 und 45). Dies im Unterschied zur ersten Einvernahme, wo sie noch aussagte, ihr Vater habe sie gleich anschliessend ans Beinstellen und dann nochmals später in der Küche geschlagen. Jedoch blieb C._____ auch bei ihrer zweiten Schilderung dabei, dass ihr Vater unter anderem gegen ihren Hals geschlagen und dabei auch Druck auf diesen ausgeübt habe (Ordner-Reg. 11, Einvernahme vom 3. März 2025 Fragen 43, 45, 47).
3.2.5.2. Der Beschwerdeführer stritt in seiner Einvernahme ab, seine Tochter geschlagen oder am Hals gehalten zu haben (Ordner-Reg. 11, Fragen 60 f.).
3.2.5.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Verfahrenseinstellung in diesem Punkt auch mit dem Gutachten, demgemäss die festgestellten Rötungen am Hals von C._____ auch andere Ursachen (als stumpfe Gewalteinwirkung) habe könnten. Diese Würdigung trifft nicht zu.
In den Akten liegt ein Foto vom Hals C._____, welches die beim Angriff gegen den Hals erlittenen Verletzungen zeigen soll (vgl. Ordner-Reg. 5, Speicherkarte Auswertung Mobiltelefon B._____ und C._____, Bild 1000090181). Dieses Foto wurde um 10:55 Uhr aufgenommen (vgl. Ordner-Reg. 5, ST.2025.896 Eingereichte Snaps von C._____), was mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich der Vorfall um 11:00 Uhr ereignet habe (Ordner-Reg. 11, Frage 48), korreliert. Die beauftragte Sachverständige führte dazu aus: "Abschliessend ist anzumerken, dass Hautrötungen auch durch zahlreiche andere Ursachen ausgelöst werden können, z.B. allergische Reaktionen, chemische/thermische Reize, UV-Strahlung, Aufregung und Stress, körperliche Anstrengung etc. Im gegenständlichen Fall erklären sich Lage, Verteilung und insbesondere die auffällig geradlinige Begrenzung der Hautrötungen nach rumpfabwärts allerdings zwanglos durch die Einwirkung einer Hand bzw. von Fingern, so dass zusammen mit den Angaben der Betroffenen aktuell keine begründeten Zweifel an einer Entstehung der Befunde im Rahmen der berichteten stumpfen Gewalteinwirkung (Greifen/Würgen und/oder Schlag/Schläge) gegen den Hals bestehen." (Ordner-Reg. 7, Gutachten vom 3. März 2025 S. 7). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau legt sich das Gutachten darauf fest, dass die Spuren am Hals von C._____ von einer Gewalteinwirkung stammten. Die zuvor aufgeführten, alternativen Gründe sind lediglich theoretischer Natur. Das Gutachten plausibilisiert somit die Aussagen C._____, wonach sie vom Beschwerdeführer Gewalteinwirkungen gegen den Hals erfahren habe.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am 11. Januar 2025 zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ zu einem verbalen Streit gekommen ist, weil C._____ offenbar einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter hat aufnehmen wollen (Ordner-Reg. 11, Einvernahme von C._____ vom 27. Januar 2025 Frage 15; Einvernahme vom 3. März 2025 Frage 45). Diese Auseinandersetzung nahm offenbar ein Ausmass an, welches B._____ dazu bewog, einzugreifen, indem sie sich zwischen die beiden stellte (Ordner-Reg. 11, Einvernahme von B._____ vom 3. März 2025 Fragen 34 ff., wonach sie "in der Mitte der beiden" gestanden sei; vgl. auch Einvernahme vom 27. Januar 2025 Frage 20, wonach auch die Söhne hätten eingreifen müssen). Mit Blick auf die Schilderungen von C._____ und B._____, das Foto des Halses von C._____ samt entsprechendem Sachverständigengutachten sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zugestandenermassen C._____ im Laufe der zunächst verbalen Auseinandersetzung gestossen und das Bein gestellt hatte, bestehen keine Zweifel daran, dass Ursache für die Rötung am Hals Gewalteinwirkung (Schlag oder Drücken) seitens des Beschwerdeführers war, was in zivilrechtlicher Hinsicht wiederum als Verstoss gegen Art. 28 ZGB zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat sichtlich Mühe, zu verstehen, weshalb B._____ und C._____ ihm nicht mehr "gehorchen", sondern ihre eigene Meinung haben. Deshalb kommt es zu häufigen Telefonaten mit seiner Mutter in R._____, worin er sich über das Verhalten seiner Ehefrau und Tochter beklagt. Diese Telefonate wiederum führen zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ und/oder C._____ (Ordner-Reg. 11, Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 5, 14). Da offensichtlich weder B._____ noch C._____ bei derartigen Streitigkeiten kleinlaut beigeben, steigert sich der Beschwerdeführer derart in Rage, dass er auch vor körperlichen Übergriffen nicht zurückschreckt, wovon die drei Videos (negativ) eindrücklich zeugen.
3.2.6. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist nach dem Gesagten darin zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers adäquat kausal für die Einleitung des Strafverfahrens war, womit ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten der Strafuntersuchung auferlegt werden können.
3.3. Bezüglich Höhe der Kostenauflage kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3 bezüglich kantonaler Gerichte). Es ist der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin beizupflichten, dass die Inhaftierung bereits aufgrund des erwähnten bedrohlichen Auftretens des Beschwerdeführers begründet war (vgl. auch Ordner-Reg. 3, Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2025 E. 3.2.4). Eine Kostenauflage von weniger als 50 % steht damit klar ausser Frage. Der Beschwerdeführer hat somit hälftig für das Sachverständigengutachten und die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen.
3.4. Wie in E. 3.1 hiervor ausgeführt, gelten für die Herabsetzung und Verweigerung einer Genugtuung die gleichen Voraussetzungen wie für die Kostenauflage, welche im vorliegenden Fall erfüllt sind. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO wird dem Beschwerdeführer demzufolge seine Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft zur Hälfte gekürzt.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bietet Art. 442 Abs. 4 StPO allerdings keine Grundlage für die Verrechnung der Verfahrenskosten mit der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Genugtuung (BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 442 StPO m.w.H.). Dispositiv-Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6 der angefochtenen Einstellungsverfügung sind deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4.
4.1. Die Genugtuung von Fr. 3'600.00 ist nicht mit den Verfahrenskosten zu verrechnen, sondern dem Beschwerdeführer auszubezahlen. Im Umkehrschluss erhöht sich damit aber dessen Schuld gegenüber dem Kanton Aargau im Umfang von Fr. 3'600.00, d.h. von Fr. 2'179.25 (gemäss Einstellungsverfügung) auf Fr. 5'779.25. Im Ergebnis ändert der vorliegende Verfahrensausgang somit nichts, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, welcher in den restlichen Punkten unterliegt, vollständig aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).
Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 30. September 2025 eine Honorarnote ein. Insgesamt macht er für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6.3 Stunden geltend, was, ebenso wie der veranschlagte Stundensatz von Fr. 220.00, angemessen erscheint. Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'530.40 (6.3 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. Fr. 29.80 Auslagen und zzgl. Fr. 114.60 MWSt). Diese hat der Beschwerdeführer dem Kanton Aargau zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. August 2025 ersatzlos aufgehoben.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'530.40 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diese Kosten dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 3. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Richli Steiner