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Entscheid

SBK.2025.26

SBK.2025.26 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-28

28. Mai 2025Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.26 (STA.2024.5563) Art. 156 Entscheid vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.26 (STA.2024.5563) Art. 156

Entscheid vom 28. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 7. Januar 2025

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

A._____ (fortan: Beschwerdeführer) stellte am 5. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafantrag gegen B._____ (fortan: Beschuldigter). Er warf dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am 4. September 2022 im Zug von Z._____ nach R._____ im Rahmen einer verbalen und physischen Auseinandersetzung zwischen ihm, D._____ und E._____ in seiner Funktion als Zugbegleiter die Durchgangstüre zwischen zwei Wagen verschlossen zu haben. Dadurch habe er dem Beschwerdeführer die Fluchtmöglichkeit verwehrt und ihn der von D._____ und E._____ verübten Körperverletzung ausgesetzt.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 7. Januar 2025 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Januar 2025 genehmigt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 20. Januar 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.

3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2025 auf, innert 10 Tagen ab (am 17. Februar 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten zu leisten. Diese Sicherheit bezahlte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2025.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

3.5. Mit Eingabe vom 4. April 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf eine weitere Stellungnahme.

3.6. Mit Eingabe vom 22. April 2025 verzichtete der Beschuldigte auf eine weitere Stellungnahme.

3.7. Mit Stellungnahme vom 22. April 2025 (Postaufgabe) hielt der Beschuldigte an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer stellte am 5. August 2024 Strafantrag und ist damit als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Januar 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es sei weder erstellt noch lasse sich noch eruieren, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre wissentlich und willentlich verschlossen habe. Weitere Ermittlungsansätze zu dieser Frage lägen nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er die Durchgangstüre verschlossen habe, sei nicht erstellt, dass diese Tathandlung kausal für die vom Beschwerdeführer nachfolgend erlittenen Verletzungen gewesen sei. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass D._____ und E._____ ihn ohnehin eingeholt und geschlagen hätten. Da der Beschwerdeführer selbst den ersten Schlag ausgeführt habe, habe der Beschuldigte von einem hohen Aggressionspotential aller Beteiligten ausgehen dürfen und es habe sich nicht von Anfang an um eine Notwehrsituation gehandelt, aus der sich der Beschwerdeführer hätte retten müssen. Die Annahme, der Beschuldigte hätte die Verletzungsfolge des Beschwerdeführers zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, treffe nicht zu, zumal die Intention hinter dem Verschliessen der Durchgangstüre einzig der Schutz der weiteren Passagiere gewesen wäre. Aus diesem Grund könne dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig gehandelt. Die Verletzungsfolge dürfte für den Beschuldigten zwar ein Stück weit vorhersehbar, aber nicht vermeidbar gewesen sein, sei doch davon auszugehen, dass die verschlossene Tür D._____ und E._____ nicht daran gehindert hätte, sich für den initialen Faustschlag des Beschwerdeführers zu rächen. Mangels Vorsatzes und kausalen Tatbeitrags falle zudem eine Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung nach Art. 25 StGB ausser Betracht. Es sei kein Straftatbestand erfüllt und das Verfahren daher nicht an die Hand zu nehmen (angefochtene Verfügung, S. 2 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, der Beschuldigte habe ihm durch das Verschliessen der Durchgangstüre zwischen zwei Wagen den einzigen Fluchtweg versperrt, welcher ihm nach Ausbruch der körperlichen Auseinandersetzung geblieben sei. Als Folge sei er den beiden Angreifern völlig ausgeliefert gewesen und habe nebst diversen Wunden einen bleibenden Schaden am rechten Auge erlitten (Beschwerde, S. 1 Abs. 2). Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner Zeugenbefragung keine Erklärung dafür habe geben wollen, weshalb sich die Durchgangstüre nicht geöffnet habe, habe sich für den Beschwerdeführer der Verdacht aufgedrängt, dass dieser vermutlich aus Selbstschutz bewusst vage geblieben sei (Beschwerde, S. 1 Abs. 3). Anlässlich seiner Flucht vor D._____ und E._____ sei die Durchgangstüre, nachdem sich diese zuvor dreimal einwandfrei geöffnet habe, nicht mehr aufgegangen. Die sich vor dieser Durchgangstür befindenden Sitzplätze seien zudem plötzlich leer gewesen (Beschwerde, S. 2 Abs. 1). Es sei für ihn mittlerweile klar, dass der Beschuldigte, nachdem er den Wagen betreten, die lautstarke Diskussion zwischen den Beteiligten wahrgenommen und eine Eskalation befürchtet hatte, die dortigen Passagiere in den direkt angrenzenden Wagen geschickt habe. Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe der Beschuldigte nie gesagt, die Durchgangstüre nicht verschlossen zu haben, sondern habe auf entsprechende Fragen hin ausweichend geantwortet (Beschwerde, S. 2 Abs. 2 f.). Ausserdem habe er sich nach dem Vorfall ohne ersichtlichen Grund in den Türrahmen begeben, wo es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, die Durchgangstüre wieder zu entriegeln (Beschwerde, S. 3 Abs. 1). Ein Mitverschulden an den Verletzungen würde auch erklären, weshalb der Vorfall den Beschuldigten offenbar derart stark belastet habe. Wäre die Durchgangstüre nicht verschlossen gewesen, hätte er sich etwa in einer WC-Kabine einschliessen und die Verletzungen verhindern können. So seien nicht nur er selbst, sondern auch die beiden Täter stark alkoholisiert und – wie er – in ihrer Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Beschwerde, S. 3 Abs. 2 und 4, S. 4 Abs. 1). Es lasse sich anhand der vorliegenden Aussagen und Indizien ohne weiteres erstellen, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre verriegelt habe. Es sei auch zu bezweifeln, dass der Beschuldigte dies bei einer erneuten Befragung verneinen würde, habe er doch bei der ersten Einvernahme nicht gelogen und nur ausweichend geantwortet (Beschwerde, S. 4 Abs. 3).

2.3

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt mit Beschwerdeantwort fest, es lägen für das manuelle Verriegeln der Durchgangstüre durch den Beschuldigten keine objektiven Beweise vor und solche seien auch nicht mehr erhältlich zu machen. Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten könne ebenfalls nicht darauf geschlossen werden. Selbst wenn von einer manuellen Verriegelung auszugehen wäre, käme nur eine fahrlässige Tatbegehung in Frage, da der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt habe, deeskalierend gewirkt haben zu wollen. Damit schieden auch die Teilnahmeformen der Anstiftung und Gehilfenschaft mangels Vorsatzes aus. Es sei davon auszugehen, dass zwischen dem Faustschlag des Beschwerdeführers und den nachfolgenden Faustschlägen von E._____ kaum Zeit vergangen sei, was dafürspreche, dass der Beschwerdeführer eingeholt worden sei, bevor die Durchgangstüre überhaupt habe aufgehen können. Es liege weder eine natürliche Kausalität noch ein Risikozusammenhang vor, da die Verletzungen bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten wohl ohnehin eingetreten wären. Dem Beschuldigten sei folglich weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Tatbegehung nachzuweisen, weshalb kein Straftatbestand erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 1 f.).

2.4

Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, bei der Beschwerde handle es sich um eine Aneinanderreihung zahlreicher Spekulationen und nicht haltbarer Schlussfolgerungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers weise schon fast verschwörungstheoretische Züge auf (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.1.a). Er habe jegliche Angaben zu seinem eigenen Beitrag an der Auseinandersetzung gekonnt ausgelassen und damit die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach er den ersten Schlag ausgeführt habe, nicht bestritten. Berücksichtige man dies, laufe der Vorwurf des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass der Beschuldigte seinen "Hit and Run"-Plan vereitelt habe (Beschwerdeantwort des Beschuldigten Ziff. II.2.1.b). Entgegen dem Beschwerdeführer ergebe sich aus den Aussagen von E._____ und des Beschuldigten, dass der Beschuldigte nicht erst hinzugekommen sei, als die verbale Auseinandersetzung bereits im Gange gewesen sei. Wenn der Beschuldigte bereits bei der Gruppe gewesen sei, als der Beschwerdeführer in seinem Rücken aufgetaucht sei, dann müsse der Beschwerdeführer durch dieselbe unverriegelte Durchgangstür wie zuvor der Beschuldigte gekommen sein. Es sei unrealistisch und ergebe sich auch nicht ansatzweise aus den Einvernahmen, dass der Beschuldigte sich zwischenzeitlich vom Geschehen entfernt, die Passagiere zum Verlassen des Wagens aufgefordert, danach die Durchgangstüre verschlossen, sich wieder zur Auseinandersetzung begeben und dort erneut vor den Beschwerdeführer gestellt hätte (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.2.a ff.). Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zuerst bei der Gruppe um die Herren D._____ und E._____ befunden habe und der Beschwerdeführer erst anschliessend dazugekommen sei. Dafür spreche auch, dass sich alle anderen Reisenden nach Ausbruch der Schlägerei in den hinteren Wagen geflüchtet hätten. Die Durchgangstüre habe nicht abgeschlossen sein können (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.2.e). Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass die Durchgangstüre voll funktionsfähig gewesen sei. Die Frage, ob er diese abgeschlossen habe, sei gar nicht gestellt worden. Hätte er etwas verbergen wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, auf eine Störung jener Durchgangstüre oder jenes Türtyps hinzuweisen (Beschwerdeantwort des Beschuldigte Ziff. II.2.3.b). Der Beschuldigte sei durch schwierige Einsätze in den Nachtzügen an Wochenenden ohnehin belastet und habe in jener Nacht eine tätliche Auseinandersetzung mit massiver Gewalt und viel Blut erlebt. Einen Vorwurf daraus abzuleiten, sei fragwürdig und unhaltbar (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.3.c). Sämtliche Beweise seien erhoben worden. Eine erneute Befragung des Beschuldigten sei nicht zielführend. Angesichts dieser Ausgangslage sei ausgeschlossen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt noch ändern würde. Der Beschwerdeführer habe auch schon die Gelegenheit gehabt, dem Beschuldigten Ergänzungsfragen zu stellen (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.3.1.). Selbst wenn von einer Verriegelung der Durchgangstüre ausgegangen werde, hätte der Beschwerdeführer ein paar Augenblicke vor der Durchgangstüre warten müssen und von der Sitzbank zu der Durchgangstüre kaum einen relevanten Vorsprung herausholen können. Er wäre daher auf jeden Fall erwischt worden. Ausserdem hätte der Beschuldigte nicht vorhersehen können und müssen, dass der Beschwerdeführer eine Schlägerei anzettle, bei welcher er dann massiver Gewalt ausgesetzt sei. Mangels Vorhersehbarkeit könne daher auch kein (Eventual-)Vorsatz vorliegen. Wenn man dennoch von einer Vorhersehbarkeit ausginge und das Verriegeln der Durchgangstüre keineswegs abwegig wäre, um andere Passagiere zu schützen, hätte der Beschuldigte jedenfalls den "richtigen Riecher" gehabt. Damit falle auch eine Fahrlässigkeit des Beschuldigten weg (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.3.2).

3.

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

4.

4.1

Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, indem er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB).

4.2

Unbestritten ist, dass es am 4. September 2022 gegen 01:40 Uhr im oberen Stock des Interregio-Zugs IR 2349 zwischen Z._____ und S._____ zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kollegen D._____ und E._____ kam. Anlass dafür war, dass D._____ dem vorbeigehenden Beschwerdeführer mit seinen Beinen den Durchgang versperrte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich kurz entfernt hatte, D._____ mit der Faust ins Gesicht schlug und daraufhin durch den Zug zu flüchten versuchte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge jedoch von D._____ und E._____ eingeholt, festgehalten und drei- bis viermal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dabei erlitt er eine Riss-Quetsch-Wunde unter der rechten Augenbraue, eine lineare Schürfung am Unterlid sowie eine Verletzung des rechten Auges. Sowohl D._____ als auch E._____ wurden in einem separaten Verfahren ([…]) unter anderem wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.

Strittig ist, ob der Beschuldigte, der zur fraglichen Zeit im Interregio-Zug IR 2349 als Zugbegleiter tätig war, infolge der Auseinandersetzung die Durchgangstüre zwischen zwei Wagen verriegelte und dadurch die Körperverletzung des Beschwerdeführers – indem er diesem die Flucht vor D._____ und E._____ verunmöglichte – (eventual-)vorsätzlich oder fahrlässig mitverursachte.

4.3

Mangels eines objektiven Beweises bspw. in Form einer Videoaufnahme ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre zwischen den Wagen tatsächlich manuell verriegelt hatte, bevor die Schlägerei zwischen den Beteiligten ausbrach. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich dies auch nicht aus den vorhandenen Aussagen und Indizien (Beschwerde, S. 4 Abs. 3), zumal weder der Einvernahme des Beschuldigten noch jenen von D._____ und E._____ solches zu entnehmen ist. Im Gegenteil sprechen die zum allgemeinen Ereignishergang gemachten Aussagen der Beteiligten gegen die Annahme, der Beschuldigte habe die Durchgangstüre zu irgendeinem Zeitpunkt verriegelt. Sowohl D._____ als auch E._____ gaben an, der Beschuldigte habe sich bereits anlässlich der verbalen Auseinandersetzung bei der Gruppe befunden, um die Billette von D._____ und E._____ zu kontrollieren (Einvernahme D._____, act. 30, Ergänzungsfragen 119–121; Einvernahme E._____, act. 38, Fragen 14 und 16). Dies wurde vom Beschuldigten bestätigt, der angab, der Beschwerdeführer habe sich hinter ihm befunden, als er ihm anlässlich der verbalen Auseinandersetzung geraten habe, sich in den hinteren Wagen zurückzuziehen. Er habe ihn hinter sich "zurückbehalten" wollen, um Zeit bis zum bevorstehenden Ausstieg von D._____ und E._____ aus dem Zug in S._____ zu gewinnen, doch habe der Beschwerdeführer dann einfach über seine Schulter hinweg "einem eins hineingeschlagen". Nachher seien "die Typen" auf ihn losgegangen (Einvernahme Beschuldigter, act. 16 f., Fragen 43, 48 und 51). Wie der Beschuldigte überzeugend darlegt, erscheint es vor dem Hintergrund der geschilderten Ausgangslage kaum plausibel, dass er sich im Zeitraum zwischen der Billettkontrolle, der verbalen Auseinandersetzung und dem vom Beschwerdeführer ausgeführten Faustschlag gegen den Kopf von D._____ zur Durchgangstüre zurückbegeben, diese manuell verriegelt und anschliessend wieder zur Gruppe zurückgekehrt sein soll, um sich vor den Beschwerdeführer zu stellen (Beschwerdeantwort des Beschuldigten, Ziff. II.2.2.e). Naheliegender ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten aus derselben Richtung folgte – das heisst durch dieselbe, zuvor vom Beschuldigten passierte Durchgangstüre – und so zur Gruppe um D._____ und E._____ stiess. Auch eine noch vor der Billettkontrolle vorgenommene Verriegelung der Durchgangstüre durch den Beschuldigten erscheint unter diesen Umständen ausgeschlossen. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer noch vor dem Faustschlag geraten hatte, sich wieder in den hinteren Wagen zurückzuziehen. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er das angebliche Zurückziehen der sich offenbar zuvor auf den Sitzplätzen vor der Durchgangstür befindenden weiteren Fahrgäste auf eine Anweisung bzw. damit zusammenhängend auf die mutmassliche Verriegelung der Durchgangstür durch den Beschuldigten zurückführt (Beschwerde, S. 2 Abs. 1 f.). Es erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich allfällige weitere Fahrgäste angesichts der verbalen Auseinandersetzung zwischen den offenbar stark alkoholisierten Beteiligten aus eigener Initiative in den angrenzenden Wagen begeben haben. Andere Hinweise, welche auf eine manuelle Verriegelung der Durchgangstüre durch den Beschuldigten schliessen liessen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht aus dem Umstand, dass die Ereignisse um seine Körperverletzung den Beschuldigten als offenbar langjährig auch im Nachtdienst tätigen Zugbegleiter zu belasten schienen (Beschwerde, S. 3 Abs. 2; Einvernahme Beschuldigter, act. 15 f., Fragen 24, 41 und 42). Dasselbe gilt für die nicht zutreffende Argumentation des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe in Bezug auf die Frage, weshalb die Durchgangstüre sich nicht geöffnet habe, vage und ausweichend geantwortet (Beschwerde, S. 1 Abs. 3, S. 2 Abs. 4). Der Beschuldigte führte die angeblich ausgebliebene Türöffnung konkret darauf zurück, dass der Beschwerdeführer die Lichtschranke vermutlich nicht mehr rechtzeitig vor Eintreffen von E._____ und D._____ erreicht habe (Einvernahme Beschuldigter, act. 20, Ergänzungsfragen 99–101). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verriegelung der Durchgangstüre ist keinem Sachbeweis zugänglich und von einer allfälligen weiteren Befragung der Beteiligten sind keine weiteren sachdienlichen Beweise zu erwarten. Zusammengefasst ist nach dem Dargelegten daher nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre zwischen den Wagen verriegelte.

4.4

4.4.1. Selbst wenn – entgegen dem vorstehend in E. 4.3 Dargelegten – davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte die Durchgangstüre verriegelt hatte, wäre eine (eventual-)vorsätzlich begangene einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB zu verneinen. Einerseits wurde die Schlägerei durch den initialen Faustschlag des Beschwerdeführers gegen den Kopf von D._____ losgetreten, sodass auch die nachfolgende Eskalation inklusive die durch die Faustschläge von E._____ bzw. D._____ hervorgerufene Körperverletzung des Beschwerdeführers unmittelbar darauf zurückzuführen sind. Angesichts des nicht unbedeutenden Mitverschuldens des Beschwerdeführers sowie der nicht zuverlässig einschätzbaren äusseren Faktoren – wie etwa die starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers und die ohnehin eingeschränkten Fluchtwege innerhalb eines Zuges – träte das Verschliessen der Durchgangstüre als mitverursachender Faktor bestenfalls in den Hintergrund, sodass ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verschliessen der Durchgangstüre und der eingetretenen Körperverletzung zu verneinen wäre. Im Übrigen ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die vom Beschwerdeführer erlittene Körperverletzung für möglich gehalten und trotzdem in Kauf genommen hätte, zumal er auch wiederholt angab, dem Beschwerdeführer geraten zu haben, sich zurückzuziehen und sich allgemein deeskalierend habe verhalten wollen (Einvernahme Beschuldigter, act. 16 f., Fragen 43, 56 und 58). Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, fiele mangels eines vorsätzlichen Verhaltens des Beschuldigten auch eine anderweitige Tatbeteiligung in Form einer Anstiftung gemäss Art. 24 StGB oder einer Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB dahin (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 2).

4.4.2

Mangels einer (eventual-)vorsätzlich begangenen einfachen Körperverletzung bliebe lediglich eine fahrlässig, das heisst aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangene Körperverletzung gemäss Art. 125 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB. Eine in diesem Zusammenhang vorausgesetzte Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte durch das Verriegeln der Durchgangstüre vordergründig den Schutz weiterer unbeteiligter Fahrgäste bezweckt hätte. Mit Blick auf den hypothetischen Kausalzusammenhang bzw. die zusätzlich erforderliche Vermeidbarkeit der eingetretenen Körperverletzung ist auf das vorstehend in E. 4.4.1 Dargelegte zu verweisen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Flucht durch die unverriegelte Durchgangstüre nicht ohne weiteres vom Ausbleiben der Körperverletzung auszugehen wäre, zumal es D._____ und E._____ möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer weiter zu verfolgen bzw. ihn später im Zug oder nach dem Verlassen desselben abzupassen.

4.5

Zusammengefasst ist die im Raum stehende Körperverletzung des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten bereits mangels rechtsgenüglich nachgewiesener bzw. nachweisbarer Verriegelung der Durchgangstür eindeutig nicht erfüllt. Darüber hinaus wäre auch im Falle einer Verriegelung der Durchgangstür eine Strafbarkeit des Beschuldigten eindeutig zu verneinen, da ihm weder ein (eventual-)vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

5.2

5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (wie auch bei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers des Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers geht.

5.2.2

In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).

5.2.3

Der Verteidiger des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 1. April 2025 einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 270.00 nebst Auslagen von Fr. 83.90 und Mehrwertsteuer von 8,1 % (total Fr. 3'957.95) geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der zehnseitigen Beschwerdeantwort als angemessen und ist im Hinblick auf die durchschnittliche Schwierigkeit des Falles mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit Fr. 83.90 geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 3'530.00, welche der Beschwerdeführer dem Verteidiger des Beschuldigten zu bezahlen hat.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 104.00, zusammen Fr. 1'104.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 304.00 zu bezahlen hat.

2.2

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'530.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. Mai 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch