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Entscheid

SBK.2025.263

SBK.2025.263 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-12-10

10. Dezember 2025Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.263 (STA.2025.1274) Art. 378 Entscheid vom 10. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] verteidigt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.263 (STA.2025.1274) Art. 378

Entscheid vom 10. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. Septemgegenstand ber 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 13. Dezember 2024 erstattete B._____ bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Muri, Strafanzeige gegen ihren getrenntlebenden Ehemann A._____ wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Sachbeschädigung, Verleumdung, Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Drohung, begangen in der Zeit von 20. September 2024 bis 13. Dezember 2024 (Dossier 1). B._____ konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin (fortan: Privatklägerin).

1.2. Am 16. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Strafbefehl gegen A._____ aus, gemäss welchem er wegen mehrfachen Identitätsmissbrauchs, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher übler Nachrede, begangen zwischen dem 20. September 2024 und 13. Dezember 2024, zu einer Geldstrafe von

70 Tagessätzen à Fr. 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'260.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verurteilt wurde. Zudem wurden ihm für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilt (Kontakt- und Rayonverbot bzw. Annäherungsverbot mit Ausnahmen im Rahmen der Kinderbelange und -übergaben oder Termine bezüglich des Ehescheidungsverfahrens).

Gegen den Strafbefehl vom 16. April 2025 erhob A._____ mit Eingabe vom 24. April 2025 Einsprache.

1.3. Am 22. Mai 2025 und ergänzt mit E-Mail vom 7. Juli 2025 erstattete die Privatklägerin eine weitere Strafanzeige gegen A._____ wegen Sachentziehung, Beschimpfung, Identitätsmissbrauchs, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung, Nötigung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis, begangen in der Zeit von 17. Dezember 2024 bis 11. Juni 2025 (Dossier 2).

1.4. Am 17. Juli 2025 verfügte die Kantonspolizei Aargau diverse Fernhaltemassnahmen gegen A._____ (Wegweisung und Fernhaltung [öffentlicher Raum], Kontaktverbot, Annäherungsverbot) für den Zeitraum vom 17. Juli bis 15. Oktober 2025.

1.5. Am 26. bzw. 27. August 2025 meldete die Privatklägerin via ihre Rechtsanwältin weitere Vorfälle und machte geltend, dass A._____ gegen das bestehende Kontaktverbot verstossen habe (Dossier 3).

2.

2.1. Anlässlich der delegierten Einvernahme der Privatklägerin vom 15. Juli 2025 stellte Rechtsanwalt Samuel Egli als freigewählter Verteidiger das Gesuch um amtliche Verteidigung von A._____.

2.2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 beantragte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine amtliche Verteidigung im Strafverfahren mit Wirkung spätestens ab dem 15. Juli 2025 und Bestellung von Rechtsanwalt Samuel Egli als amtlichen Verteidiger.

2.3. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab.

2.4. Mit Schreiben vom 5. September 2025 liess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten A._____ die Verfügung betreffend amtliche Verteidigung (Abweisung) sowie auszugsweise die Akten (Dossier 1 und 2) zukommen. Hinsichtlich des Dossiers 3 hielt sie fest, dass Ende August 2025 erneut zwei Anzeigen gegen A._____ eingegangen seien und er hierzu noch nicht befragt worden sei, weshalb die Einsicht in Dossier 3 gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO e contrario eingeschränkt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werde.

3.

3.1. Gegen die ihm am 9. September 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ am 19. September 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. September 2025 betreffend amtliche Verteidigung sei aufzuheben.

2.

2.1. A._____ sei im Strafverfahren STA4 ST.2025.1274 mit Wirkung spätestens ab dem 15. Juli 2025 die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Dr. Samuel Egli zum amtlichen Verteidiger von A._____ zu bestellen.

2.2. Eventualiter sei A._____ im Strafverfahren STA4 ST.2025.1274 mit Wirkung spätestens ab dem 19. September 2025 die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Dr. Samuel Egli zum amtlichen Verteidiger von A._____ zu bestellen.

2.3. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zwecks in die Wegeleitung der weiteren Schritte zur Anordnung einer amtlichen Verteidigung für A._____ im Strafverfahren STA4 ST.2025.1274 zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer."

Zudem stellte er den folgenden prozessualen Antrag im Falle der (teilweisen) Abweisung der Beschwerde:

" Es sei A._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und sei Dr. Samuel Egli zum amtlichen Verteidiger von A._____ zu bestellen."

3.2. Mit Begleitbrief vom 26. September 2025 reichte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Akten ein und führte aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Dossier 3 noch nicht befragt worden sei, weshalb ihm diesbezüglich keine Akteneinsicht zu gewähren sei.

3.3. Mit Eingabe vom 14. Oktober erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat mit angefochtener Verfügung vom 5. September 2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. Gegen diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung der von ihm beantragten amtlichen Verteidigung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Komplexität aufweise. Betreffend das sprachliche Verständnis bestünden auch keine Probleme. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, seine Interessen im Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Auch eine allfällige über 120 Tagessätzen liegende Gesamtstrafe rechtfertige für sich allein nicht die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. Bei der Rechtsanwältin der Privatklägerin handle es sich sodann nicht um eine amtliche Vertretung und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Privatklägerin durch den Beizug einer privaten Anwältin einen erheblichen Vorteil verschafft habe, der verlangen würde, dem Beschwerdeführer zur Wahrung der Waffengleichheit einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ob beim Beschwerdeführer Mittellosigkeit vorliege, könne offenbleiben.

2.2

Der Beschwerdeführer beruft sich mit Beschwerde auf Art. 132 StPO und bringt vor, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe zu Unrecht angenommen, dass die amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht geboten sei. Es handle sich vorliegend um einen Komplex gegenseitiger Strafvorwürfe, der sich im sehr angespannten Ex-Beziehungsumfeld der nach wie vor verheirateten Parteien abspiele, wobei eine Beistandschaft für die gemeinsamen Kinder errichtet worden und zwischenzeitlich das Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Es liege eine sehr belastende familiäre Situation vor, die von massgeblichen Interessenkonflikten gesäumt sei, da die Parteien nach wie vor gemeinsam für die gemeinsamen Kinder sorgten. Es liege ein Geflecht an zahllosen Strafvorwürfen in einem familiär angespannten Umfeld vor, das von ihm auf sich allein gestellt nicht entwirrt werden könne. Nur schon die Prüfung des vorgeworfenen (mehrfachen) Nötigungsversuchs sei mit nicht einfachen rechtlichen Fragestellungen verbunden. Hinzu komme, dass die Privatklägerin ebenso anwaltlich vertreten sei. Damit sei unweigerlich ein Ungleichgewicht zu seiner Position verbunden. Dabei dürfe es keine Rolle spielen, dass es sich bei deren Rechtsvertretung nicht um eine unentgeltliche Vertretung handle. Entscheidend sei aus Waffengleichheitsgesichtspunkten allein, dass eine entsprechende Rechtsvertretung bestehe. Zudem liege auch kein Bagatellfall mehr vor. Seit dem (angefochtenen) Strafbefehl vom 16. April 2025 seien weitere Strafvorwürfe hinzugekommen und drohe ein Widerruf der bedingten Vorstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Ende August 2025 seien sodann weitere Strafvorwürfe hinzugekommen. Im Falle eines Schuldspruches und Widerrufs dürfte die Schwelle von 120 Tagessätzen überschritten werden, wobei ihm die neusten Anzeigen erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. September 2025 bekannt geworden seien. Schliesslich verfüge er auch nicht über die erforderlichen Mittel, um seinen Verteidiger selbst entschädigen zu können. Auf das Stellen eines Gesuches um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses der Ehefrau werde aufgrund deren eigenen Mankos verzichtet.

2.3

Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung.

3.

3.1

In Bagatellfällen besteht – im Unterschied zu besonders schwer wiegenden Straffällen (Fälle notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO; Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) – grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO).

3.2

3.2.1. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 132 StPO).

Schuldverpflichtungen werden, in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der

Prozessbedürftigkeit nur berücksichtigt, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich bezahlt werden. Auch laufende Steuern sind im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden. Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat nachzuweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen tatsächlich nachkommt. Dementsprechend ist auch nachzuweisen, dass die laufenden Steuern tatsächlich bezahlt werden. Von selber versteht sich, dass die Begleichung zukünftiger Steuerforderungen weder nachgewiesen werden kann noch muss; massgebend ist nicht die künftige finanzielle Lage, sondern diejenige zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2 m.w.H.).

Es obliegt der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3).

3.2.2

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer beziffert seinen zivilprozessualen Notbedarf in der Beschwerde (wie in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2025, vgl. act. 113) mit Fr. 7'399.85 (= Fr. 1'200.00 Grundbetrag + 25 %-Zuschlag [Fr. 300.00], Fr. 2'300.00 Wohnkosten, Fr. 429.85 Krankenkassenprämie, Fr. 2'810.00 Unterhaltsbeiträge und Fr. 360.00 laufende Steuern). Dem stellt er ein monatliches Einkommen von Fr. 6'391.55 gegenüber.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH, in Q._____ (Beschwerdebeilage 7). Im Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 23. Januar 2024, mit welchem der vom Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau geschlossene Vergleich genehmigt wurde (Beschwerdebeilage 9), wurde sein Einkommen mit Fr. 7'200.00 (netto, inkl. 13. ML, inkl. Gesellschaftsgewinn von monatlich ca. Fr. 1'680.00, exkl. Kinderzulage) und sein Existenzminimum mit Fr. 3'780.00 beziffert. Im vorliegenden Verfahren soll sich sein Existenzminimum (ohne Zuschlag und laufende Steuern) auf Fr. 3'929.85 und sein Einkommen auf Fr. 6'391.55 belaufen. Während sich die Differenz des Existenzminimums von Fr. 149.85 mit höheren Kosten für die Krankenkassenprämie auch ohne Nachweis erklären lässt, trifft dies auf die Einkommensdifferenz von rund Fr. 800.00/Monat nicht zu. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde hierzu, dass das im Vergleich erwähnte Einkommen nicht seinem derzeitigen tatsächlichen Einkommen entsprechen soll. Es bestünden weder eine Gewinnbeteiligung noch sonstige Lohnzuschläge. Dies ergebe sich auch aus dem Lohnausweis 2024.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH, in Q._____ (Beschwerdebeilage 7). Im Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 23. Januar 2024, mit welchem der vom Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau geschlossene Vergleich genehmigt wurde (Beschwerdebeilage 9), wurde sein Einkommen mit Fr. 7'200.00 (netto, inkl. 13. ML, inkl. Gesellschaftsgewinn von monatlich ca. Fr. 1'680.00, exkl. Kinderzulage) und sein Existenzminimum mit Fr. 3'780.00 beziffert. Im vorliegenden Verfahren soll sich sein Existenzminimum (ohne Zuschlag und laufende Steuern) auf Fr. 3'929.85 und sein Einkommen auf Fr. 6'391.55 belaufen. Während sich die Differenz des Existenzminimums von Fr. 149.85 mit höheren Kosten für die Krankenkassenprämie auch ohne Nachweis erklären lässt, trifft dies auf die Einkommensdifferenz von rund Fr. 800.00/Monat nicht zu. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde hierzu, dass das im Vergleich erwähnte Einkommen nicht seinem derzeitigen tatsächlichen Einkommen entsprechen soll. Es bestünden weder eine Gewinnbeteiligung noch sonstige Lohnzuschläge. Dies ergebe sich auch aus dem Lohnausweis 2024.

Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2016 vom 29. November 2016 E. 7.1). Wenngleich der Beschwerdeführer formell in einem Angestelltenverhältnis steht, ist der Lohnausweis allein nicht geeignet, seine finanzielle Leistungskraft aussagekräftig zu belegen. Angesichts dessen, dass er einziger Gesellschafter der C._____ GmbH ist, besteht zwischen ihm und der Gesellschaft eine wirtschaftliche Einheit. Der Beschwerdeführer hat es deshalb bis zu einem gewissen Grad in der Hand, den Geldzufluss in sein Privatvermögen zu steuern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.2 und 3.2). Für die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit ist ihm deshalb nicht nur der real ausbezahlte Lohn anzurechnen, sondern auch der in der GmbH verbleibende Gewinn, sofern dieser verfügbar ist. Davon, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unternehmung offensichtlich einen Gewinn erzielt und dieser zumindest teilweise für ihn persönlich verfügbar ist, ist allein schon deshalb auszugehen, weil er sich selbigen im Eheschutzverfahren als Einkommen hat anrechnen lassen. Dies hätte er nicht getan, wenn der Gewinn in der Vergangenheit nicht regelmässig angefallen wäre. Für die Ermittlung seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit bedarf es daher der Kenntnis der Buchhaltung der C._____ GmbH. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es unterlassen, sich zur wirtschaftlichen Situation der C._____ GmbH zu äussern, geschweige denn, diese mit aussagekräftigen Unterlagen zu untermauern. Seine tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit bleibt somit im Dunkeln. Ohne Kenntnis des tatsächlich verfügbaren Einkommens kann die geltend gemachte Bedürftigkeit nicht beurteilt werden, was bereits die Abweisung des Gesuchs zur Folge hat (E. 3.2.1).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf der Ausgabenseite seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. So veranschlagt er für laufende Steuern einen Betrag von Fr. 360.00, einen Beleg für dessen tatsächliche Bezahlung reicht er indes nicht ein, weshalb die Position unberücksichtigt zu bleiben hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge. Zwar lässt sich entnehmen, dass er diese in der Steuerklärung 2024 (Beschwerdebeilage 11) deklariert hat. Diese Deklaration stellt aber eine blosse Behauptung dar und ist – wie bei den Steuerbehörden – mit einem Zahlungsnachweis zu belegen. Weshalb dies bei der Darlegung der finanziellen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung anders sein soll, ist nicht einsichtig. Schliesslich sind auch die Wohnkosten erklärungsbedürftig. Der Beschwerdeführer macht monatliche Nebenkosten von Fr. 400.00 geltend, obwohl im Mietvertrag (Beschwerdebeilage 12), welcher im Übrigen nicht von beiden Vermietern unterzeichnet wurde, keine Abrede hierüber getroffen wurde. Angesichts der einschneidenden Konsequenzen, welche die Nichtbezahlung des Mietzinses zur Folge hat, reicht der Mietvertrag in aller Regel zwar aus, um die Wohnkosten zu belegen. Besteht der Mietvertrag aber mit einem nahen Familienmitglied, droht ein solches Ungemach normalerweise nicht. Der Beschwerdeführer hat die 4-Zimmerwohnung von seinen Eltern gemietet, welche zudem in derselben Liegenschaft wohnen. Unter diesem Umstand hätte der Beschwerdeführer wie bei anderen Schulden üblich die tatsächliche Bezahlung des Mietzinses urkundlich nachweisen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1). Dies auch deshalb, weil mit Blick auf die von ihm geschilderten finanziellen Verhältnisse nicht ohne Weiteres glaubhaft erscheint, dass seine Eltern auf den verabredeten Mietzins bestehen m.a.W., dass er den im Mietvertrag festgesetzten Mietzins tatsächlich bezahlt.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte wirtschaftliche Situation ist somit nicht nur auf der Einnahmen-, sondern auch auf der Ausgabenseite nicht plausibel und unstimmig dargelegt worden.

3.3. Zusammenfassend besteht mangels Nachweises der Mittellosigkeit kein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, zu prüfen, ob die Verteidigung sachlich geboten ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. September 2025 ist deshalb abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 848.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 10. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli