SBK.2025.27
SBK.2025.27 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-26
26. März 2025Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.27 (STA.2024.990) Art. 90 Entscheid vom 26. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaf...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.27 (STA.2024.990) Art. 90
Entscheid vom 26. März 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führerin
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 21. Januar 2025
in der Strafsache gegen eine unbekannte Täterschaft
Sachverhalt
1.
Am 31. Januar 2024 meldete B._____, eine Angestellte der Bank._____, über den Notruf der Kantonspolizei Aargau, dass einer Kundin (Beschwerdeführerin) soeben eine Tasche gestohlen worden sei. Gestützt darauf rückte eine Patrouille der Stadtpolizei Baden zur Bank._____ in Baden aus. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am Schalter der Bank._____ Bargeld in Höhe von Fr. 3'800.00 abgehoben habe. Anschliessend habe sie die Bankfiliale in Richtung C._____ AG "zu den Aufzügen" verlassen. Eine unbekannte Person habe mit ihr den Aufzug betreten. Als sie in der Post, welche 200 m vom Aufzug entfernt liege, ihre Rechnungen habe bezahlen wollen, habe sie bemerkt, dass ihr Portemonnaie samt Inhalt aus ihrer Tasche entwendet worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte noch gleichentags einen Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft und konstituierte sich als Privatklägerin.
2.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren. Diese Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 22. Januar 2025 genehmigt und der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2025 zugestellt.
3.
3.1. Gegen die Sistierungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Sistierung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung fortzusetzen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 hielt sie an der Beschwerde fest und ergänzte diese.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025 (Postaufgabe am 13. Februar 2025) um kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die
Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Sistierung aus, die getätigten Ermittlungen hätten weder die Identifikation der bislang unbekannten Täterschaft ermöglicht noch relevante Hinweise auf diese ergeben. Die Editionsverfügung an die Bank._____ habe keine Ergebnisse gebracht und die vorhandenen Videoaufzeichnungen seien von sehr schlechter Qualität, weshalb auch diese keine Identifikation der mutmasslichen Täterschaft zuliessen. Es bestünden derzeit keine weiteren (erfolgsversprechenden) Ermittlungsansätze, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistiert werde.
2.1.2
Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, dass die Täterschaft ein Konto bei der Bank._____ habe und dieser sehr wohl bekannt sei. Die Bank._____ kenne deren Namen. Zudem zeige ein Foto die Täterschaft gut erkenntlich in gebückter Haltung. Dieses Foto sei ebenfalls im Besitz der Bank._____.
2.1.3
Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in der Beschwerdeantwort auf die Begründung in der Sistierungsverfügung.
2.2
2.2.1. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Bei unbekannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 314 StPO).
Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; CHRISTOF RIEDO/ GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann beinhaltet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen (erfolgsversprechenden und zumutbaren) Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln.
2.2.2
Den Akten der Staatsanwaltschaft Baden lässt sich hinsichtlich der bisherigen Ermittlungen Folgendes entnehmen:
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Postfiliale in Baden bemerkt hatte, dass ihr das Portemonnaie entwendet worden war, kehrte sie in die Bankfiliale der Bank._____ in Baden, wo sie vorgängig einen Betrag von Fr. 3'800.00 ab ihrem Konto bezogen hatte, zurück. Offensichtlich vermuteten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bankangestellte B._____, welche die Beschwerdeführerin am Schalter bedient hatte, dass die Täterschaft die Beschwerdeführerin beim Geldbezug am Bankschalter beobachtet hatte, ihr gefolgt war und sie alsdann bestohlen hatte. Die umliegenden Kameras wurden ausgewertet, wobei die mutmassliche Täterschaft nicht bzw. nur sehr schlecht erkannt werden konnte. "Die Bankangestellten" gaben an, dass die mutmassliche Täterschaft auf dem Video ein Kunde der Bank._____ sei, sie aber ohne Editionsverfügung keine Personalien oder Angaben machen könnten. Gestützt auf diese Auskunft ersuchte der ermittelnde Polizist die Staatsanwaltschaft Baden um eine entsprechende Editionsverfügung (vgl. den Rapport der Stadtpolizei Baden vom 17. Juli 2024).
Am 1. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gestützt auf Art. 265 StPO eine Editionsverfügung. Sie verlangte von der Bank._____, […], die Bekanntgabe der Personalien der bislang unbekannten Täterschaft des Diebstahls. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass Mitarbeiter der Bank._____ die mutmassliche Täterschaft kennten und über deren Personalien verfügten, da es sich um eine Bankkundschaft handle. Die zu edierenden "Angaben" dienten der Identifikation der mutmasslichen und bislang unbekannten Täterschaft. Für die Herausgabe der Information setzte die Staatsanwaltschaft Baden der Bank._____ eine Frist von 10 Tagen, versehen mit dem Hinweis auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbeachtung.
Am 10. Februar 2024 teilte die Bank._____ der Staatsanwaltschaft Baden schriftlich Folgendes mit:
" […] Wie soeben mit Frau D._____ telefonisch besprochen können wir Ihrer Edition keine Folge leisten, da die Bank._____ nicht Inhaberin der zur Edition angefragten Information ist."
Dem Rapport der Stadtpolizei Baden vom 17. Juli 2024 (S. 3) lässt sich entnehmen, dass die fallführende Staatsanwältin hierauf mit dem in dieser Sache zuständigen Polizisten Kontakt aufnahm und entschied, nicht weiter
mit einer Editionsverfügung vorzugehen. Die Videobilder wurden aufgrund der schlechten Qualität nicht verbreitet.
2.2.3
Gestützt auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte Tatgeschehen und die stattgefundenen polizeilichen Ermittlungen besteht der hinreichende Verdacht, dass die Täterschaft die Beschwerdeführerin beim Geldbezug am Bankschalter der Bank._____ in Baden beobachtet hatte und dabei ihrerseits von Bankangestellten als Kundschaft erkannt worden war. Hiervon geht offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft Baden aus, andernfalls sie die Bank._____ nicht mittels Editionsverfügung vom 1. Februar 2024 zur Bekanntgabe der Personalien der besagten Kund- bzw. mutmasslichen Täterschaft aufgefordert hätte.
Dass es sich bei diesen Personalien um bedeutsame Tatsachen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StPO handelt, welche soweit als möglich abzuklären sind, steht ausser Frage.
Das mutmasslich vorhandene Wissen der Bankangestellten um die Personalien der verdächtigen Person stellt zunächst eine nicht physisch existierende Information dar, welche sich nicht beschlagnahmen lässt (FELIX BOM-MER / PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 263 StPO) und daher auch keiner Editionsverfügung zugänglich ist (BOMMER / GOLDSCHMID, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 265 StPO). Konkrete Hinweise, dass hierzu bei der Bank._____ ein beschlagnahme- bzw. editionsfähiges schriftliches Dokument (etwa in Form eines Berichts der besagten Bankangestellten) oder eine die mutmassliche Täterschaft identifizierende Aufzeichnung vorliegen könnten, gibt es keine. Vielmehr legen die zur Editionsverfügung ergangenen Ausführungen der Bank._____, wonach sie "nicht Inhaberin der zur Edition angefragten Information" sei, nahe, dass dem gerade nicht so ist. Dies schliesst weitere Ermittlungsansätze aber nicht aus. Weil Bankangestellte die mutmassliche Täterschaft offenbar als Kundschaft der Bank._____ erkannt haben, läge ein naheliegender und aussichtsreicher Ermittlungsansatz darin, diese Bankangestellten ausfindig zu machen und als Zeugen zu befragen, zumal diese sich bei einer Zeugenaussage grundsätzlich nicht auf das Bankgeheimnis berufen könnten und eine Zeugnispflicht (i.S.v. Art. 47 Abs. 5 BankG) hätten, weil die Schweizerische Strafprozessordnung diesbezüglich – unter Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips – kein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht (vgl. Art. 173 Abs. 2 StPO; HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3.
Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 173 StPO).
Derzeit steht daher nicht fest, dass keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze mehr bestehen, welche zur Identifizierung der Täterschaft
führen könnten. Die Sistierung der Strafuntersuchung erweist sich damit nicht als rechtens und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
3.
Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Obsiegen der Beschwerdeführerin und Unterliegen der Staatsanwaltschaft Baden sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 428 StPO).
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Januar 2025 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden im Sinne der Erwägungen angewiesen, die zur Identifizierung der unbekannten Täterschaft angezeigten Untersuchungshandlungen zu veranlassen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. März 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard