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Entscheid

SBK.2025.282

SBK.2025.282 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-10-15

15. Oktober 2025Deutsch9 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.282 (HA.2025.516; STA.2025.1721) Art. 304 Entscheid vom 15. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Gesuchsteller A._____, […], […] amtlich...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.282 (HA.2025.516; STA.2025.1721) Art. 304

Entscheid vom 15. Oktober 2025

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Gesuchsteller A._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Haftrichter B._____

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. später die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Gesuchsteller) wegen Beschimpfung, Nötigung, Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung und Vergewaltigung.

2.

2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 15. April 2025 die Versetzung des Gesuchstellers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 12. Juli 2025 und ordnete mit Verfügung vom 18. Juli 2025 anstelle der Untersuchungshaft verschiedene Ersatzmassnahmen an.

2.2. Am 30. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der angeordneten Ersatzmassnahmen.

3.

3.1. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau u.a. ein Ausstandsbegehren gegen Haftrichter B._____.

3.2. Der Haftrichter überwies das Ausstandsbegehren mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Abweisung des Ausstandsbegehrens.

3.3. Der Gesuchsteller reichte am 14. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

1.2

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem oder einer unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter oder Richterin beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit besteht. Art. 56 StPO konkretisiert diesen Grundsatz für das Strafverfahren. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b), und generell, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehören auch die Gerichte (siehe Art. 13 StPO). Sind die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, sondern eine sogenannte Mehrfachbefassung vor. Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, der oder die betroffene Richter oder Richterin habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären. Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts verlangt nicht den Ausstand des Richters oder der Richterin aus dem blossen Grund, dass er oder sie in einem früheren Verfahren – ja sogar im gleichen Verfahren – zu Ungunsten des Betroffenen entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.3 m.w.H.). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2).

2.

2.1

Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsbegehren vom 3. Oktober 2025 damit, dass Haftrichter B._____ mit Verfügung vom 18. Juli 2025 die damals erstmals beantragten Ersatzmassnahmen bewilligt habe, obwohl er in seiner damaligen Stellungnahme ausgeführt habe, dass kein dringender Tatverdacht vorgelegen habe, die Anschuldigungen gegen ihn nicht zutreffen und eine falsche Anschuldigung darstellen würden. Haftrichter B._____ habe gar alle Behauptungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und von Frau C._____ übernommen sowie Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht, obwohl alle Vorwürfe unzutreffend seien. Der Gesuchsteller habe sich allen Anordnungen unterzogen und sich mit dem Gewaltschutz und der Anlaufstelle für häusliche Gewalt in Verbindung gesetzt. Die Ersatzmassnahmen seien absoluter Unsinn. Es könne von der Verteidigung nun nicht mehr länger akzeptiert werden, dass die sinnlosen Ersatzmassnahmen weitergeführt würden. Der Gesuchsteller werde offensichtlich vorverurteilt. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe gar von einer Anklageerhebung gesprochen. Nachdem nun Haftrichter B._____ bereits am 18. Juli 2025 auf der Seite der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und Frau C._____ gestanden habe, nach Auffassung der Verteidigung falsch entschieden habe und sich nun nochmals dieselben Fragen stellen würden, könne er nicht mehr als unabhängiger Richter akzeptiert werden.

2.2. Haftrichter B._____ bringt mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 vor, er weise die erhobenen Vorwürfe zurück. Nach seiner Auffassung reiche es zur Begründung des Ausstandsbegehrens nicht aus, wenn der Gesuchsteller vorbringe, der vorangehende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei nicht in seinem Sinne ausgefallen.

2.2. Haftrichter B._____ bringt mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 vor, er weise die erhobenen Vorwürfe zurück. Nach seiner Auffassung reiche es zur Begründung des Ausstandsbegehrens nicht aus, wenn der Gesuchsteller vorbringe, der vorangehende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei nicht in seinem Sinne ausgefallen.

2.3. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 hält der Gesuchsteller im Wesentlichen an seinen Ausführungen im Ausstandsbegehren fest.

3.

Der Gesuchsteller wirft Haftrichter B._____ im Rahmen des Ausstandsbegehrens vor, seine bisherigen Entscheide als Zwangsmassnahmenrichter betreffend Anordnung von Untersuchungshaft bzw. Ersatzmassnahmen im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller seien in materieller Hinsicht fehlerhaft, da kein dringender Tatverdacht vorgelegen habe und weder Fluchtnoch Wiederholungsgefahr zu bejahen gewesen wäre. Haftrichter B._____ habe einfach alle Behauptungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und von Frau C._____ übernommen. Da sich im pendenten Verfahren betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen dieselben Fragen nochmals stellen würden, befürchte der Gesuchsteller, dass Haftrichter B._____ gleich entscheiden würde (vgl. so auch Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 S. 3). Er befürchtet mit anderen Worten abermals einen – seiner Ansicht nach – in materieller Hinsicht fehlerhaften Entscheid. Entgegen dem Gesuchsteller kann darin in der vorliegenden Konstellation kein Ausstandsgrund erblickt werden.

Wie in E. 1.2 dargetan, stellen allfällige materielle Rechtsfehler grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar. Dass die behaupteten Rechtsfehler vorliegend besonders krass im Sinne einer schweren Amtspflichtverletzung wären oder ungewöhnlich häufig auftreten würden, wird vom Gesuchsteller weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Der Gesuchsteller beschränkt sich vielmehr darauf, seine von den Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts abweichende Würdigung der Beweismittel darzutun und zu betonen, alle Vorwürfe gegen ihn seien unzutreffend. Sind die Parteien mit einem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht einverstanden, können sie dagegen Beschwerde erheben (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Dies ist dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller bekannt. Es geht jedoch nicht an, die angeblich in materieller Hinsicht fehlerhaften Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwachsen zu lassen, um im Nachgang dazu die Befangenheit des (Haft-)Richters für künftige Entscheide aufgrund der angeblich fehlerhaften, vom Gesuchsteller aber dennoch akzeptierten bisherigen Entscheide geltend zu machen. Es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, im Rahmen eines Ausstandsbegehrens nicht ausgeschöpfte Rechtsmittel nachzuholen. Ebenso wenig dient ein Ausstandsbegehren dazu, einem noch ausstehenden Entscheid in materieller Hinsicht vorzugreifen. Die Ausführungen des Gesuchstellers zielen in ihrem Kern jedoch genau darauf ab. Sollte sich der noch ausstehende Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen nach Auffassung des Gesuchstellers als fehlerhaft erweisen, kann er sich gegen diesen Entscheid mittels Beschwerde zur Wehr setzen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).

Eine anderweitig unzulässige Vor- oder Mehrfachbefassung sowie andere Ausstandsgründe von Haftrichter B._____ sind nicht ersichtlich und werden vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht.

Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit von Haftrichter B._____ zu begründen vermögen. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für den in diesem Ausstandsverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 850.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 15. Oktober 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schär Stutz