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Entscheid

SBK.2025.283

SBK.2025.283 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-12-08

8. Dezember 2025Deutsch7 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.283 (ST.2023.235; STA.2022.7791) Art. 375 Entscheid vom 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […]. führer [...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.283 (ST.2023.235; STA.2022.7791) Art. 375

Entscheid vom 8. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […]. führer […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Peter, […]

Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 24. Septemgegenstand ber 2025 betreffend Gesuch um Herausgabe der Aufzeichnung der Hauptverhandlung

im Strafverfahren gegen A._____

Sachverhalt

1.

Am 22. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen A._____ wegen Mordes. Vom 10. bis 14. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung mit Befragung von A._____, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie diverser Zeuginnen und Zeugen statt. Am 14. Juni 2024 fällte das Bezirksgericht Baden das mündlich eröffnete Urteil. Damit wurde A._____ des Mordes i.S.v. Art. 112 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, unter Anrechnung von 628 Tagen Haft, verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem innert Frist keine Berufung angemeldet worden ist.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 ersuchte A._____ um Zustellung des Protokolls inkl. aller abgegebener Unterlagen wie Plädoyers und der Tonaufnahmen der Verhandlungen vom 10. Juni bis 14. Juni 2024 in geeigneter Form.

2.2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde A._____ das Protokoll der Hauptverhandlung inkl. den eingereichten Plädoyernotizen zugestellt.

2.3. Mit Eingabe vom 13. August 2025 ersuchte A._____ (erneut) um Zustellung der Audioaufnahme der Hauptverhandlung unter Verweis auf Art. 78a StPO.

2.4. Mit Verfügung vom 24. September 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Baden das Gesuch um Zustellung der Audioaufnahme der Hauptverhandlung ab.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 30. September 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Bezirksgericht Baden anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Audioaufnahmen der Hauptverhandlung vom 10. bis 14. Juni 2024 im Verfahren ST.2023.235 / hv / StA-Nr. ST.2022.7791 auszuhändigen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Eingabe vom 3. November 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

1.1

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden hat mit Verfügung vom 24. September 2025 den vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 bzw. 13. August 2025 (erneut) gestellten Antrag, die Audioaufnahme der Hauptverhandlung sei ihm zuzustellen, abgewiesen.

1.2

Die vom Beschwerdeführer herausverlangte Aufzeichnung der Hauptverhandlung gehört zu den Akten im weiteren Sinne (vgl. PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 78a StPO). Im Zeitpunkt der Einreichung des (ersten) Gesuches um Herausgabe der Aufzeichnung der Hauptverhandlung am 10. Juli 2024 war das Verfahren ST.2023.235 gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftig erledigt, nachdem innert Frist keine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. Juni 2024 angemeldet worden war (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Es handelt sich vorliegend deshalb um ein Gesuch um Herausgabe von Akten eines abgeschlossenes Verfahrens.

1.3

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens richtet sich das Akteneinsichtsrecht nicht nach den Bestimmungen der StPO, sondern gemäss Art. 99 Abs. 1 StPO nach denjenigen des Datenschutz- und Archivierungsrechts des Bundes oder des betreffenden Kantons, je nachdem, ob es sich um ein Verfahren der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit handelt (MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTIGER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 103 StPO mit Verweis u.a. auf BGE 147 I 463 E. 3.3.2).

Die in den Untersuchungsakten enthaltenen Informationen und Beweismittel sind Personendaten im Sinne des DSG. Die Gewährung von Akteneinsicht und die Verwendung durch Akteneinsicht erlangter Informationen oder Beweismittel stellt in der Terminologie des Datenschutzrechtes eine Bearbeitung von Personendaten dar (vgl. LORENZ DROESE, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, 2008, S. 262 f.), was sinngemäss für die Herausgabe von Akten gelten muss. Der Kanton Aargau hat in Bezug auf die Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG; SAR 150.700) erlassen.

Nach Verfahrensabschluss gelangt somit das IDAG inkl. dessen Rechtsmittel und nicht mehr die Rechtsmittel der StPO zur Anwendung (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2023, N.1 und 9 zu Art. 99 StPO).

1.4

Gemäss § 1 Abs. 1 lit. b IDAG sind die öffentlichen Organe für den Umgang mit Personendaten verantwortlich (vgl. auch § 29 Abs. 1 IDAG). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 sind alle Behörden öffentliche Organe, inkl. richterliche Behörden (vgl. § 2 Abs. 2 IDAG e contrario).

1.5

Gestützt auf § 3 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung (SAR 155.617) entscheidet über Gesuche um Einsicht in Gerichtsakten abgeschlossener Verfahren der unteren gerichtlichen Behörden das Präsidium des Spruchkörpers.

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden war somit für die Beurteilung des Gesuches über die Herausgabe der Aufzeichnung der Hauptverhandlung zuständig.

1.6

Gemäss § 39 Abs. 3 IDAG werden Gesuche an das Obergericht und Beschwerden gegen Entscheide der unteren richterlichen Behörden durch die Justizleitung beurteilt (vgl. auch § 9 Abs. 1 des Reglements der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung).

Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren richterlichen Behörden, weshalb die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dafür nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an die Justizleitung zu überweisen.

Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren richterlichen Behörden, weshalb die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dafür nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an die Justizleitung zu überweisen.

2.

Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton (Art. 423 StPO). Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Justizleitung überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Zustellung an: […]

Zustellung nach Rechtskraft an: die Justizleitung (inkl. Akten)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 8. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli