SBK.2025.285
SBK.2025.285 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-13
13. November 2025Deutsch8 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.285 (STA.2025.9745) Art. 347 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwalt...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.285 (STA.2025.9745) Art. 347
Entscheid vom 13. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, […], führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 30. September 2025
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
Sachverhalt
1.
A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 5. September 2025 (Eingangsdatum) Strafanzeige gegen nicht näher bekannte ungarische Polizeibeamte. Diese sollen ihn am 22. Juni 2022 in einem Polizeigefängnis in Budapest geschlagen, körperlich misshandelt und gefoltert haben.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft am 30. September 2025 nicht an die Hand.
Die Nichtanhandnahme wurde am 2. Oktober 2025 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe: 9. Oktober 2025) Beschwerde gegen die ihm am 7. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2025, die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Folter, sexueller Gewalt und Amtsmissbrauchs gegen die unbekannte Täterschaft und die Anerkennung seines Opferstatus sowie desjenigen seiner Frau und die Einleitung von Opferschutzmassnahmen. Schliesslich beantragte er die Überprüfung der Angelegenheit durch eine unabhängig Instanz, gegebenenfalls durch Weiterleitung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 22. Oktober 2025 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Kostensicherheit in der Höhe von Fr. 400.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete die eingeforderte Kostensicherheit am 31. Oktober 2025.
3.3. Am 4. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.
1.2
Die Frage der "Anerkennung des Opferstatus gemäss OHG" und die beantragten Opferschutzmassnahmen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Für die genannten Anliegen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ohnehin nicht zuständig. Auch ist der Beschwerdeführer nicht befugt, im vorliegenden Verfahren Anträge im Namen oder zu Gunsten von Frau B._____ zu stellen. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht zulässig ist der Antrag auf direkte Überweisung der Strafsache an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR kann erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde, was vorliegend (noch) nicht der Fall ist. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. November 2025 zusätzlich gestellten Anträge sind verspätet. Diese wären innerhalb der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) zu stellen gewesen. Zur Behandlung der gestellten Anträge (Sicherstellungen, Abklärungen betreffend einen internationalen Haftbefehl, Rechtsauskünfte etc.) wäre die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überdies auch nicht zuständig.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3).
2.2. Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft
2.2. Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft
(Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).
2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens damit, dass keine Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden vorliege, da sich die Tat in Ungarn ereignet habe und die Art. 4 ff. StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangten.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er und seine Frau seien Opfer schwerster Gewalttaten geworden. Die UN-Antifolterkonvention und die EMRK würden die Schweiz verpflichten, den Opfern Schutz und Rechtshilfe zu gewähren. Gestützt auf Art. 7 StGB müsse die Schweiz die begangenen Straftaten ahnden. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch aus Art. 3 EMRK.
2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Damit genügt die Beschwerde über weite Strecken den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Frage muss nicht abschliessend geklärt werden, da die Beschwerde, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, auch abzuweisen ist.
2.6. Gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, wenn:
- die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; - der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; - und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass sich die Täterschaft in der Schweiz befinden würde noch, dass die Täterschaft ausgeliefert würde, womit weder behauptet noch ersichtlich ist, inwiefern die kumulativen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB erfüllt sein sollten. Eine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden lässt sich auch aus Art. 3 EMRK nicht ableiten. Insofern ist die Beschwerde unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 432.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 400.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 32.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz