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Entscheid

SBK.2025.298

SBK.2025.298 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-12-03

3. Dezember 2025Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.298 (STA.2025.6451) Art. 369 Entscheid vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltsc...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.298 (STA.2025.6451) Art. 369

Entscheid vom 3. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, […] führer

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigte B._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 30. September 2025

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

A._____ (fortan: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau C._____ reichten mit Schreiben vom 18. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafanzeige unter anderem gegen B._____, Stellvertretende Leiterin des Regionalen Betreibungsamts Y._____, wegen Amtsmissbrauchs ein.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 30. September 2025 folgende Nichtanhandnahmeverfügung:

" 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)."

Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 1. Oktober 2025 genehmigt.

3.

3.1. Mit Eingaben vom 26. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 17. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Eine Wiederaufnahme der strafrechtlichen Voruntersuchung gegen Frau B._____.

2.

Eine Weisung zur objektiven Aktenzusammenführung unter Einbezug aller betroffenen Behörden.

3.

Eine Stellungnahme zu den o. g. Gesetzesverstössen sowie eine disziplinarische Weiterleitung (sofern erforderlich) an die Gerichtsaufsichtsbehörde."

3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 11. November 2025 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2025 zugestellt.

3.3. Mit Eingabe vom 17. November 2025 (Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ("Erlass der Sicherheitsleistung" oder "Aufschub der Zahlung bis zur Klärung [der] finanziellen Lage" oder "Prüfung von unentgeltlicher Rechtspflege für diesen Verfahrensabschnitt").

3.4. Die Akten wurden beigezogen, jedoch keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.

1.2

Der Beschwerdeführer reicht seine Eingaben vom 26. Oktober 2025 gemäss eigenen Ausführungen gemeinsam mit seiner Ehefrau, C._____, ein. Dies erscheint zumindest fraglich, da die Eingaben weder die Unterschrift von C._____ tragen noch eine gültige Vollmacht von ihr vorliegt. Selbst wenn – was vorliegend offenbleiben kann – die Eingaben auch vom Willen von C._____ getragen wären, wäre darauf in Bezug auf diese nicht einzutreten. Dies daher, weil die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2025 C._____ gemäss der Sendungsverfolgung der schweizerischen Post am 10. Oktober 2025 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist für sie damit bereits am 20. Oktober 2025 abgelaufen war, womit auf eine allfällige Beschwerde ihrerseits nicht einzutreten wäre (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 StPO).

1.3

1.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104

Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO).

1.3.2

Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden ist. Die Erhebung der Beschwerde kann allerdings nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit, soweit diese den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen die Beschuldigte betrifft, einzutreten. Demgegenüber ist auf die Beschwerde in Bezug auf die weiteren in den Eingaben vom 26. Oktober 2025 der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (Verleumdung, Freiheitsberaubung und Begünstigung) nicht einzutreten, da diese Vorwürfe erstmals im Rahmen der Beschwerde erhoben wurden und damit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Soweit nicht im Rahmen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs von Relevanz, ist auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend mögliche formelle und materielle Rechtsverletzungen (Art. 8, 12 und

29.

BV, Art. 6 und 8 EMRK, Art. 93 SchKG) durch die Beschuldigte im Betreibungsverfahren nicht einzutreten. Ob es bei den Handlungen der Beschuldigten allenfalls zu formellen und/oder materiellen Rechtsfehlern gekommen ist, ist – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend

festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) – nicht von den Strafbehörden zu prüfen, sondern durch die hierfür vorgesehene Aufsichtsbehörde. Damit erübrigt sich die vom Beschwerdeführer mit Antrag Nr. 3 geforderte Stellungnahme zu den von ihm genannten Gesetzesverstössen, soweit es sich dabei nicht um den der Beschuldigten vorgeworfenen Amtsmissbrauch handelt. Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 25. September 2025 ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, selbständig an die Aufsichtsbehörden über das Regionale Betreibungsamt Y._____ zu gelangen. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2025 "eine disziplinarische Weiterleitung (sofern erforderlich) an die Gerichtsaufsichtsbehörde" beantragt, ist daher auf eine solche zu verzichten.

festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) – nicht von den Strafbehörden zu prüfen, sondern durch die hierfür vorgesehene Aufsichtsbehörde. Damit erübrigt sich die vom Beschwerdeführer mit Antrag Nr. 3 geforderte Stellungnahme zu den von ihm genannten Gesetzesverstössen, soweit es sich dabei nicht um den der Beschuldigten vorgeworfenen Amtsmissbrauch handelt. Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 25. September 2025 ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, selbständig an die Aufsichtsbehörden über das Regionale Betreibungsamt Y._____ zu gelangen. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2025 "eine disziplinarische Weiterleitung (sofern erforderlich) an die Gerichtsaufsichtsbehörde" beantragt, ist daher auf eine solche zu verzichten.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3).

2.2. Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).

2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens damit, es lägen wiederum keine (neuen) Hinweise oder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte ihre staatliche Macht zweckentfremdet habe. Auch im Umstand, dass das neu zuständige Betreibungsamt S._____ unterdessen einen Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG ausgestellt habe, sei nichts Derartiges zu erblicken. Ein substantiierter Verdacht, dass die Beschuldigte ausserhalb ihrer Aufgabenerfüllung im Betreibungs- und Konkursverfahren gehandelt habe, gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Der fragliche Straftatbestand (Amtsmissbrauch) sei eindeutig nicht erfüllt.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ignoriere wesentliche Umstände und Zusammenhänge. Die Beschuldigte habe ihre Stellung beim Betreibungsamt ausgenutzt, um die Familie des Beschwerdeführers gezielt zu schädigen. Die zeitliche Abfolge zeige klare Absprachen mit Frau D._____ sowie die bewusste Missachtung rechtskräftiger Verlustscheine, um weitere Pfändungen zu erwirken. Trotz Konkursverfahren und ausgestellten Verlustscheinen sei das Existenzminimum mehrfach unterschritten worden. Diese Massnahmen seien nicht zur Sicherung von Gläubigeransprüchen erfolgt, sondern um Repressalien auszuüben.

2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Damit genügt die Beschwerde über weite Strecken den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da die Beschwerde, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. 3.1.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem

andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).

3.1.2. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Tatbestand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Androhung oder Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Da ein gewisser Ermessensspielraum besteht, ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Auch Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung kann aber nur dann als Amtsmissbrauch betrachtet werden, wenn das Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 120 Ziff. 1.2, S. 551).

3.2. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zum Amtsmissbrauch (vgl. E. 3.1 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass das Regionale Betreibungsamt Y._____ der E._____, Z._____, am 6. Februar 2025 die Taggeldpfändung betreffend die Taggelder von C._____ anzeigte. Nach weiteren Abklärungen berechnete die Beschuldigte in ihrer amtlichen Funktion für das Regionale Betreibungsamt Y._____ mit Verfügungen vom 19. Juni 2025 jeweils das Existenzminimum des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau, C._____, und hielt fest, der Betrag über dem Existenzminimum von Fr. 5'650.00 werde gepfändet, was in der Folge auch vollzogen wurde. Hierin ist kein Amtsmissbrauch der Beschuldigten erkennbar. Daran ändert – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend festgestellt hat (angefochtene Verfügung, S. 2) – auch der Umstand nichts, dass das neu zuständige Betreibungsamt S._____ am 1. Juli 2025 (Beilagen zur Strafanzeige vom 18. August 2025) zwei Verlustscheine ausstellte. Selbst wenn jedoch der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs – entgegen den vorstehenden Ausführungen – zu bejahen wäre, wäre die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden, da bei der Beschuldigten weder Anhaltspunkte für ein vorsätzliches bzw. zumindest eventualvorsätzliches Handeln noch für eine Absicht sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, ersichtlich sind. Eine Absicht der Beschuldigten, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Hingegen bringt der Beschwerdeführer erstmals mit Beschwerde vor, die Beschuldigte habe ihn und seine Familie gezielt schädigen wollen bzw. die Taggeldpfändung sei um "Repressalien auszuüben" erfolgt. Für diese unsubstantiierten und nicht näher erläuterten Vorwürfe bestehen jedoch weder mit Blick auf die Strafanzeige vom 18. August 2025 noch auf die Eingaben vom 26. Oktober 2025 konkrete Anhaltspunkte, weshalb selbst bei Vorliegen des objektiven Tatbestands und einem vorsätzlichen Handeln der Beschuldigten auch mangels der von Art. 312 StGB geforderten Absicht der Beschuldigten kein Amtsmissbrauch vorläge.

3.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Beschuldigten – abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum unbestimmten Antrag des Beschwerdeführers, es sei "eine Weisung zur objektiven Aktenzusammenführung unter Einbezug aller betroffenen Behörden" (Antrag Nr. 2) zu erlassen. Diesbezüglich wäre ohnehin fraglich, ob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für eine solche Weisung an eine unbestimmte Behörde unter Einbezug unbestimmter anderer Behörden überhaupt zuständig wäre.

4.

Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 17. November 2025 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die

Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. September 2025 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO abzuweisen.

5.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Insbesondere ist der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch