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Entscheid

SBK.2025.299

SBK.2025.299 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-21

21. November 2025Deutsch20 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.299 (ST.2023.85; STA.2020.4888) Art. 353 Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin vertrete...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.299 (ST.2023.85; STA.2020.4888) Art. 353

Entscheid vom 21. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Waller, […]

Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom gegenstand 22. Oktober 2024 betreffend Entschädigung und Genugtuung

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 29. September 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Auf Einsprache der Beschwerdeführerin hin erliess sie am 31. August 2023 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO einen neuen Strafbefehl. Darin

- verurteilte sie den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und sexueller Belästigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 (bzw. unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft 58) Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), - auferlegte sie dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 3), - sprach sie den Parteien keine Entschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 4) und - verwies sie die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 5).

Diesen von der Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 11. September 2023 angefochtenen Strafbefehl überwies sie am 14. September 2023 dem Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

2.1. Im Hauptverfahren vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten stellte die Beschwerdeführerin am 14. März 2024 u.a. folgende Anträge:

- In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Strafbefehls vom 31. August 2023 sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 5'952.00 zu bezahlen. - In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 und Schadenersatz in Höhe von Fr. 100.00 zu leisten.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verfügte hierzu am 22. Oktober 2024 Folgendes:

" 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Strafbefehl vom 31.08.2023 in den Dispositiv Ziff. 1., 2. und 3. in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Der Antrag der Zivil- und Strafklägerin, Dispositiv Ziff. 4. des Strafbefehls vom 31.08.2023 sei aufzuheben, wird abgewiesen.

3.

Dispositiv Ziff. 5. des Strafbefehls vom 31.08.2023 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen und ihre Genugtuungsforderung abgewiesen.

4.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

5.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 11. November 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Vorfragen

1.1. Es sei der Privatklägerin im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

2. Hauptbegehren

2.1. Es sei die Verfügung des Strafgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 aufzuheben wie folgt abzuändern:

2.2. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Strafgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'952.00 zu bezahlen.

2.3. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Strafgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdegegner verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

2.4. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

2.5. Es sei der Privatklägerin durch die Staatskasse eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren in Höhe von CHF 1'500.00 auszurichten (inkl. MwSt), eventualiter sei die entsprechende Parteientschädigung durch den Beschwerdegegner zu bezahlen.

3. Eventualiterbegehren

3.1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 22. Oktober 2024 des BG Bremgarten aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)."

3.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts entschied hierüber mit Entscheid SBK.2024.321 vom 13. März 2025 wie folgt:

" 1. 1.1. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Auf die Einsprache der Zivil- und Strafklägerin gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 wird nicht eingetreten.

1.2 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 125.00, zusammen Fr. 1'125.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Waller, […], für dieses Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 980.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen."

3.3. Das Bundesgericht hiess eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_413/2025 vom 21. Oktober 2025 teilweise gut, hob den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil Dispositiv-Ziff. 1).

In seiner E. 5.3 hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu prüfen habe, ob der von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafpunkt betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten gewesen sei, und dass der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 in diesem Punkt aufzuheben sei. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Kostenverlegung und die Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren erneut prüfen müsse.

Erwägungen

1.

1.1. Das Bundesgericht schützte (in seiner E. 3) Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025, weshalb es bei dieser Dispositiv-Ziff. 1.1 bleibt.

1.1. Das Bundesgericht schützte (in seiner E. 3) Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025, weshalb es bei dieser Dispositiv-Ziff. 1.1 bleibt.

Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 bezog sich auf Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 und (indirekt) Dispositiv-Ziff. 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023. Im Ergebnis wurde damit die Verweisung der Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg geschützt. Dementsprechend wurde Antrag Ziff. 2.3 der Beschwerde vom 11. November 2024 auf Zusprechung einer Genugtuung im Adhäsionsverfahren abgewiesen (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 E. 2.3). An dieser Abweisung ist festzuhalten.

1.2. In den übrigen Dispositiv-Ziff. (1.2, 2, 3 und 4) hob das Bundesgericht den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 auf, weshalb in diesen Punkten neu über die Beschwerde vom 11. November 2024 zu befinden ist.

2.

2.1. Neu zu befinden ist über den von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. November 2024 in Ziff. 2.2 gestellten Antrag, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr als Entschädigung für das Strafverfahren Fr. 5'952.00 zu bezahlen (vgl. hierzu Dispositiv-Ziff. 1.2 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025; Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgericht Bremgarten vom 22. Oktober 2024; Dispositiv-Ziff. 4 des Strafbefehls vom 31. August 2023).

Das Bundesgericht führte hierzu (in seiner E. 5) Folgendes aus:

- Die Privatklägerschaft habe gestützt auf (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit) Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiege. Dies sei der Fall, wenn es im Falle einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person komme und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt werde. - Mache die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend, sei der Beizug einer anwaltlichen Vertretung als notwendig i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO zu erachten. Für den Entschädigungsanspruch der obsiegenden Privatklägerschaft im Adhäsionsprozess sei daher nicht die Notwendigkeit des Beizugs der anwaltlichen Vertretung zu prüfen, sondern einzig die Notwendigkeit des anwaltlich betriebenen Aufwands. - Entscheidend für den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin sei, dass eine Verurteilung im Strafpunkt erfolgt sei und dass die Beschwerdeführerin Zivilforderungen geltend gemacht habe. Dass die Zivilforderungen nicht im Strafbefehlsverfahren hätten beurteilt werden können, könne der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden. - Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hätte daher die Frage der Entschädigung im Strafpunkt nicht von der Notwendigkeit des Beizugs der anwaltlichen Vertretung abhängig machen dürfen. Sie sei lediglich gehalten, zu prüfen, ob der von der anwaltlichen Vertretung im Strafpunkt betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten war, wobei die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend gemacht habe, dass sämtlicher Aufwand im Strafpunkt angefallen sei.

Zu prüfen ist somit, ob der von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafpunkt betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten war und welche Entschädigung hierfür angemessen ist.

2.2. Ob die von der Beschwerdeführerin getätigten Aufwendungen, wie von ihr mit Kostennote vom 14. März 2024 gegenüber dem Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten in Höhe von Fr. 5'952.63 geltend gemacht (act. 353), für die Durchsetzung der Beschwerdeführerin im Strafpunkt notwendig bzw. sachlich geboten waren und deshalb zu entschädigen sind, hängt massgeblich vom Bezug dieser Aufwendungen zum Strafpunkt und dem dadurch erzielten Erfolg ab. Wie es sich damit verhält, ist nicht für alle in Rechnung gestellten Aufwendungen gleichermassen eindeutig.

So stellte die Beschwerdeführerin etwa mit Eingabe vom 18. Februar 2021 nicht nur einen (erfolglosen) Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, sondern gleichzeitig auch den Antrag, der Beschuldigte sei wegen sämtlicher Antragsdelikte für schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen (act. 289). Ihre Einsprache vom 11. September 2023 (act. 303) verband die Beschwerdeführerin mit dem (erfolglosen) Antrag auf Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung. Inwieweit die Beschwerdeführerin für solche Verfahrenshandlungen zu entschädigen ist, ist letztlich eine Ermessensfrage.

Ähnliches gilt etwa auch für die Frage, ob die mit Kostennote vom 14. März 2024 (act. 353) für den 26. Januar 2021 ausgewiesene Besprechung oder das für den 14. April 2021 ausgewiesene Aktenstudium – wie von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht behauptet – ausschliesslich dem Strafpunkt dienten und dementsprechend vollumfänglich als entschädigungsfähige Aufwendungen zu behandeln sind.

2.3. Darüber hinaus ist auch die Frage, welcher zeitliche Aufwand für die entschädigungsfähigen Verfahrenshandlungen angemessen erscheint, zumindest teilweise eine ausgesprochene Ermessensfrage. Dies gilt beispielsweise für die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 14. März 2024 für den 18. Februar 2021 für "Parteierklärung sowie Rücksprache M." ausgewiesene Zeitaufwand von 2 Stunden oder der für den 11. September 2023 für "Einsprache LSI" ausgewiesene Zeitaufwand von 2 Stunden als angemessen zu betrachten ist.

2.4. Der in Beachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu fällende Entschädigungsentscheid ist aus den genannten Gründen ein von starkem Ermessen geprägter Entscheid. Zur Frage, wie dieses Ermessen auszuüben ist, lässt sich weder dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. August 2023 noch der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 etwas entnehmen. Dementsprechend müsste die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, wenn sie die Entschädigung selbst festlegen wollte, diese faktisch – entgegen ihrer Stellung als Beschwerdeinstanz – wie eine erste Instanz gestützt auf eigenes Ermessen festlegen und gäbe es für die Parteien keine Möglichkeit, diesen Entscheid in einem kantonalen Beschwerdeverfahren noch überprüfen zu lassen. Um dies zu vermeiden, ist die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 in den Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 aufzuheben und ist die Sache zum neuen Entscheid in diesen Punkten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 11. November 2024 (vgl. Eventualantrag Ziff. 3.1) gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurückzuweisen.

3.

3.1. Neu zu befinden ist auch über die Kosten der zur Beschwerde vom 11. November 2024 durchgeführten Beschwerdeverfahren.

3.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO).

3.3. Der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. November 2024 gestellte Antrag Ziff. 2.3 ist abzuweisen, weshalb die auf diesen Antrag entfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Hinsichtlich der mit Beschwerdeantrag Ziff. 2.2 beantragten Entschädigung ist die Sache an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurückzuweisen, weshalb die auf diesen Antrag entfallenden Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind. Dass die Beschwerdeführerin eine deutliche höhere Entschädigung als Genugtuung beantragte, ändert nichts daran, dass beide Anträge vergleichbar zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beitrugen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wie mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 festgelegt (Fr. 1'125.00), sind daher zur Hälfte der Beschwerdeführerin mit Fr. 562.50 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen sind die wegen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids angefallenen – nicht durch die Parteien verursachten – Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

4.1. Neu zu befinden ist auch über die Entschädigungen für die wegen der Beschwerde vom 11. November 2024 durchgeführten Beschwerdeverfahren, wobei bereits an dieser Stelle festzuhalten ist, dass den Parteien durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid keine zusätzlich zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

4.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Der Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO besteht (bei gegebenen Voraussetzungen) nur gegenüber der beschuldigten Person; eine subsidiäre Haftung des Staates sieht die Schweizerische Strafprozessordnung nicht vor. Der Anspruch der Privatklägerschaft auf Entschädigung nach Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher auch bei einer Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO anwendbar ist, besteht hingegen gegenüber dem Staat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.1 f. und 2.4.1 f.).

4.3. Die Beschwerdeführerin machte mit Beschwerde vom 11. November 2024 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 geltend (Antrag Ziff. 2.5). Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 verlangte sie eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'807.03. Für die Erstellung der Beschwerde machte sie darin einen Aufwand von fünf Stunden geltend. Den Aufwand für die Eingabe vom 21. Januar 2025 bezifferte sie mit zwei Stunden. Des Weiteren veranschlagte sie Aufwände von jeweils 0.25 bzw. 0.3 Stunden für eine Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten sowie für Verfügungen der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2024 (Zustellung Beschwerde zur Antwort an die Gegenparteien), vom 13. Januar 2025 (Zustellung Beschwerdeantworten der Gegenparteien u.a. an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme), vom 22. Januar 2025 (Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die Gegenparteien) sowie vom 28. Januar 2025 (Zustellung der Kostennote des Beschuldigten u.a. an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme). Für ihre Kostennote vom 10. Februar 2025 machte sie einen Aufwand von 15 Minuten geltend.

Die mit einem Aufwand von 15 Minuten veranschlagte Kenntnisnahme der Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten ist nicht zu entschädigen, da sie nicht das Beschwerdeverfahren betrifft. Der von der Beschwerdeführerin für die Kenntnisnahme der erwähnten verfahrensleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau geltend gemachte Aufwand von jeweils 15 bzw. 18 Minuten ist zudem klar überhöht. Die Erfassung derartiger Verfügungen kann kaum mehr als fünf Minuten in Anspruch nehmen. Ein Aufwand von fünf Minuten ist als Kürzestaufwand zudem grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.150 vom 28. Januar 2025 E. 2.2.2 m.H.a. das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.148 vom 20. Dezember 2024 E. 3.7.1, VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Die Eingabe vom 10. Februar 2025 (Kostennote) stellt eine Sekretariatsaufgabe dar, nachdem die Stunden laufend erfasst und vom System addiert werden und das Dokument schlussendlich einzig auszudrucken ist. Sekretariatsarbeiten sind im Stundenansatz enthalten, folglich nicht separat zu entschädigen.

Der geltend gemachte Aufwand für die Beschwerde (fünf Stunden) sowie die (freiwillig) erstattete Eingabe vom 21. Januar 2025 (zwei Stunden) erscheint mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 21. Januar 2025 mit der Beschwerdeant-

wort des Beschuldigten auseinanderzusetzen hatte, insgesamt als noch angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 0.65 Stunden für "BT mit Mandantin" (7. November 2024) bzw. "Telefonat mit Mandantin" (11. November 2024) ist im Aufwand für die Beschwerdeverfassung aber als enthalten zu erachten, zumal in der Beschwerde weitestgehend die bereits vor Vorinstanz (act. 376 ff.) bzw. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (Untersuchungsakten act. 304 f.) vorgebrachten Argumente (schwere Vorwürfe, komplexer Sachverhalt, sprachliche Schwierigkeiten, psychische Belastung) wiedergegeben wurden, der hierfür zugestandene Aufwand von fünf Stunden deshalb als sehr grosszügig zu erachten ist. Zu entschädigen ist schliesslich auch die für die Besprechung des Beschwerdeentscheids veranschlagte Stunde.

Die von ihr in der Kostennote geltend gemachten Fr. 119.00 Auslagen für Kopien "im Verlauf des Verfahrens" sind nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, weil die Beschwerdeführerin ihre Eingaben dem Gericht jeweils elektronisch zustellt. Selbst wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin derselben die Beschwerde (17 Seiten, die Beilagen hierzu stammten bereits von der Beschwerdeführerin), die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (eine Seite), die Beschwerdeantwort des Beschuldigten (16 Seiten, inkl. Kostennote) und schliesslich die Eingabe vom 21. Januar 2025 (16 Seiten) jeweils in Kopie zugestellt haben sollte, ergibt dies lediglich 50 Kopien. Mangels Plausibilität der geltend gemachten Auslagen sind dieselben mit der gerichtsüblichen Pauschale von 3 % der Entschädigung zu vergüten (§ 13 Abs. 1 AnwT).

Für die Entschädigungsfrage ist die Beschwerdeführerin entsprechend dem Kostenentscheid (E. 3) als in Bezug auf Beschwerdeantrag Ziff. 2.3 unterliegend und in Bezug auf Beschwerdeantrag Ziff. 2.2 (was die verlangte Aufhebung betrifft) obsiegend zu betrachten. Dementsprechend ist sie (gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO) für die Hälfte ihres angemessenen Zeitaufwandes im Beschwerdeverfahren, mithin für 4 Stunden, durch den Staat zu entschädigen.

Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Weil vorliegend einzig über Nebenfolgen zu entscheiden war, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 220.00 der Schwierigkeit der Sache angemessen (so schon Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 E. 4.2.2 bezüglich Entschädigung des Beschuldigten).

In zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist der Beschwerdeführerin somit eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 979.80 (Fr. 220.00 x 4 x 1.03 x 1.081) zuzusprechen.

4.4. Der Beschuldigte obsiegte mit seinem mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 gestellten Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde hälftig (Abweisung von Beschwerdeantrag Ziff. 2.3) und ist für die andere Hälfte seiner angemessenen Aufwendungen – gleich wie die Beschwerdeführerin – vom Staat gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO zu entschädigen.

Die angemessene Entschädigung des Beschuldigten wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.321 vom 13. März 2025 auf Fr. 980.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Hieran ist festzuhalten. Die Hälfte dieser Entschädigung in Höhe von Fr. 490.00 geht gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO zu Lasten des Staates. Die andere Hälfte (betreffend den Antrag auf Abweisung von Beschwerdeantrag Ziff. 2.3) ist in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Beschwerdeverfahren bei Antragsdelikten die Entschädigung der beschuldigten Person zu Lasten der Privatklägerschaft geht, die als einzige das Rechtsmittel ergriffen hat (BGE 147 IV 47 Regeste), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wie bereits von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.321 vom 13. März 2025 in E. 4.2.1 mit nach wie vor aktueller Begründung dargelegt.

5.

5.1. Gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts neu über das von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. November 2024 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden (Antrag Ziff. 1.1).

5.2. Hinsichtlich Beschwerdeantrag Ziff. 2.2 ergeht ein Rückweisungsentscheid, hat die Beschwerdeführerin die darauf entfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu tragen und wird sie aus der Staatskasse entschädigt. Insofern ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

5.3. Hinsichtlich Beschwerdeantrag Ziff. 2.3 bleibt es bei der Abweisung der Beschwerde. Bezüglich dieses Beschwerdepunktes sind die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.321 vom 13. März 2025, wonach die Gewinnchancen von Anfang an beträchtlich geringer gewesen seien als die Verlustgefahren und kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten, weshalb die Beschwerde aussichtslos i.S.v. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (E. 5, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.1), weiterhin aktuell, zumal das Bundesgericht (in seiner E. 3.3) auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welcher sie auch vor dem Bundesgericht ihre Genugtuungsforderung zu begründen versuchte, nicht eintrat, weil sich die Beschwerdeführerin mit den rechtlichen Überlegungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht auseinandergesetzt habe.

5.4. Zusammengefasst ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

1.1. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Auf die Einsprache der Zivil- und Strafklägerin gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Strafbefehls vom 31. August 2023 wird nicht eingetreten.

1.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Oktober 2024 in den Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 aufgehoben und zu neuem Entscheid an den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten zurückgewiesen.

1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandlos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin mit Fr. 562.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Waller, […], für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 490.00 auszurichten.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Waller, […], für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 490.00 auszurichten.

4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 979.80 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard