SBK.2025.30
SBK.2025.30 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-28
28. Mai 2025Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.30 (STA.2022.9547) Art. 157 Entscheid vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsan...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.30 (STA.2022.9547) Art. 157
Entscheid vom 28. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter B._____, […] […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 16. Januar 2025
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eingabe vom 30. November 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau meldete der Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg den Verdacht eines allfällig strafrechtlich relevanten Vorkommnisses, begangen zum Nachteil von A._____.
Es bestehe der Verdacht, dass eine Person aus dem Umfeld der Vermieterschaft der Wohnung an der X-Strasse-Strasse in [Ort] (B._____, seine Ehefrau C._____ [gemeint: D._____] oder deren Sohn E._____) im Zusammenhang mit der Erstellung vom "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020, eine Urkundenfälschung begangen habe. Zudem bestehe der Verdacht, dass die Unterschrift von A._____ in der Rubrik "Der/Die einziehenden Mieter" gefälscht worden sei.
1.2. Am 1. Februar 2023 konstituierte sich A._____ als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen B._____ (fortan: der Beschuldigte).
1.3. Am 15. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. In Gutheissung einer dagegen geführten Beschwerde hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 8. August 2023 die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. März 2023 auf (Verfahren SBK.2023.120).
1.4. Am 4. Oktober 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Verfahren gegen den Beschuldigten sowie am 26. April 2024 eines gegen dessen Sohn und Mitbeschuldigten E._____ (separates Verfahren SBK.2025.31), je wegen Urkundenfälschung.
1.5. Am 16. Mai 2024 wurde beim Beschuldigten sowie E._____ und am 29. Mai 2024 bei A._____ eine Schriftprobe eingeholt.
1.6. Am 11. Oktober 2024 ging das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Oktober 2024 betreffend Handschriftenuntersuchung ein.
2.
Am 16. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.
Die Einstellungsverfügung wurde am 17. Januar 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihm am 22. Januar 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2025 erhob A._____ mit Eingabe vom 31. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung.
3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2025 eine Kostensicherheit von Fr. 800.00 ein, zu leisten innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung. Die eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete die einverlangte Kostensicherheit am 24. Februar 2025.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 verwies der Beschuldigte auf die angefochtene Einstellungsverfügung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.
1.2
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten Urkundenfälschung zu seinem Nachteil vor. Daraus ergibt sich ohne Weiteres die prozessuale Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als Geschädigter, der sich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 1. Februar 2023, act. 169, sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2024, act. 26.26 und 26.27), ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, dass trotz der umfangreichen Ermittlungshandlungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fälschung seiner Unterschriften auf dem Protokoll nicht rechtsgenüglich belegt werden könne. Die forensische Untersuchung der Unterschriften spreche eher für die Echtheit der Unterschriften und gegen die These einer Fälschung durch den Beschuldigten bzw. eine Drittperson. Die durchgeführten Untersuchungen hätten den ursprünglich vorhandenen Anfangsverdacht nicht in dem Masse erhärten können, dass eine Verurteilung als möglich erscheine.
2.2. Der Beschwerdeführer beharrt beschwerdeweise darauf, dass das Protokoll gefälscht worden sei, und macht geltend, dass er und seine Familie nicht wüssten, weshalb der Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entstanden sei. Der Beschuldigte habe das Protokoll gefälscht, weil er auf ihre Kosten bzw. auf Kosten ihrer Versicherung das ganze Haus neuwertig machen möchte. Der Beschuldigte behaupte, es sei durch sie ein Schaden in der Höhe von Fr. 75'767.00 entstanden, gleichzeitig habe er aber das Haus bereits weitervermieten können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das Obergericht sollten eine Kontrolle machen und schauen, wie alt das Haus sei, wenn sie sagten, das Protokoll stimme und sei nicht gefälscht worden. Es sei kein Protokoll mit Durchschlag gewesen und dieses sei nicht vor Ort abgegeben worden. Der Beschuldigte habe das Protokoll mit nach Hause genommen und es erst 2 Wochen später im Briefkasten hinterlegt.
2.2. Der Beschwerdeführer beharrt beschwerdeweise darauf, dass das Protokoll gefälscht worden sei, und macht geltend, dass er und seine Familie nicht wüssten, weshalb der Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entstanden sei. Der Beschuldigte habe das Protokoll gefälscht, weil er auf ihre Kosten bzw. auf Kosten ihrer Versicherung das ganze Haus neuwertig machen möchte. Der Beschuldigte behaupte, es sei durch sie ein Schaden in der Höhe von Fr. 75'767.00 entstanden, gleichzeitig habe er aber das Haus bereits weitervermieten können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das Obergericht sollten eine Kontrolle machen und schauen, wie alt das Haus sei, wenn sie sagten, das Protokoll stimme und sei nicht gefälscht worden. Es sei kein Protokoll mit Durchschlag gewesen und dieses sei nicht vor Ort abgegeben worden. Der Beschuldigte habe das Protokoll mit nach Hause genommen und es erst 2 Wochen später im Briefkasten hinterlegt.
2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung.
2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 verweist der Beschuldigte ebenfalls auf die angefochtene Einstellungsverfügung und bringt vor, dass seine Unschuld und die Echtheit der Unterschriften durch das Forensische Institut Zürich bestätigt worden seien.
3.
3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (NATHAN LANDS-HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, das "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020, sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf seine Unterschriften gefälscht zu haben.
3.2.2. Der Urkundenfälschung macht sich nach Art. 251 StGB schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1).
Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr
dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Kein Verfälschen liegt in der Abänderung der Erklärung mit vorgängigem Einverständnis des Ausstellers (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 251 StGB).
Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. ein, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (BGE 131 IV 125 E. 4.3).
3.2.3. Unbestritten ist, dass einige Wochen nach Einzug anlässlich der offiziellen Wohnungsübergabe ein "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020, vor Ort erstellt wurde (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, Frage 25, act. 85; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Fragen 13, 19, 20, 21, 33, act. 99 ff.; Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 50 und 51, act. 111 f.; Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Fragen 15 und 27, act. 125 ff.). Seitens des Vermieters wurde das Protokoll von E._____ ausgefüllt, seitens der Mieterschaft gingen der Beschwerdeführer und seine Tochter durch die Räume (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, Frage 20, act. 84; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Fragen 23 und 29, act. 100 f.; Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 14, 29, 62, act. 108 ff.; Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Fragen 15 und 17 ff., act. 125 f.). Der Beschwerdeführer bestätigte, das Protokoll unterzeichnet zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 24, act. 100 f.; vgl. auch Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, Frage 20, act. 84; Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen
31 und 32, act. 110; Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Fragen
15 und 28, act. 126 f.). Unbestritten ist sodann, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der offiziellen Wohnungsübergabe (mutmasslich) am 2. September 2020 keine Kopie des Protokolls bzw. kein Durchschlag des Protokolls ausgehändigt worden ist. Vielmehr wurde das Protokoll zuhause beim Beschuldigten kopiert und dem Beschwerdeführer eine Kopie in den Briefkasten gelegt (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 30, act. 101; Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 14 und 33 ff., 43, 45, act. 108 ff.; Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Fragen 15 und 32 f., act. 125 ff.; vgl. Original-Kopie des Protokolls, act. 78 f.).
3.2.4. Die Meldung/Strafanzeige wegen Urkundenfälschung erfolgte durch den Präsidenten der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg, welcher das "Original" vom "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020 (act. 60 ff.), zurückbehielt und insbesondere aus den Unterschriften des Beschwerdeführers mit unterschiedlichen Ausprägungen auf den Verdacht der Urkundenfälschung schloss (vgl. Meldung/Anzeige des Präsidenten der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg vom 30. November 2022, act. 50 f.). Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Handschriftenuntersuchung vom 10. Oktober 2024 geht hervor, dass die Untersuchungsbefunde leicht dafür sprächen, dass alle Unterschriften auf dem "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020, echt seien und vom Beschwerdeführer selbst stammten (act. 45.49 ff.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde das Fälschungsargument erneut vor, unterlässt es indessen, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Auf das Gutachten ist somit abzustellen.
Auch in Bezug auf seinen weiteren Einwand, wonach das ursprüngliche Protokoll mehr Mängel enthalten habe als in der nachgereichten Kopie des Protokolls, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Abgesehen davon, dass er in der Beschwerde kein einziges konkretes Beispiel nennt, sind die von F._____ (und von ihm) geschilderten und ihrer Meinung nach bei Mietantritt vorhandenen und protokollierten Mängel (vgl. Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Frage 36, act. 128 f.; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 31, act. 101) damit übereinstimmend auch im "Original" vom "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume", datiert vom 2. September 2020 (act. 60 ff.), enthalten: So ist im Bad/WC/Dusche eine "grosse Fuge" unter WT und im Zimmer 2 ein Defekt "kleiner Laminat Fuge" protokolliert. Ebenso wurden in den Zimmern 1, 3 und 4 Löcher in den Wänden protokolliert, was mit den Angaben von F._____ übereinstimmt (Frage 36, act. 128). Betreffend Badewanne im Bad/WC/Dusche wurde ein Vermerk gemacht, dass diese ziemlich gebraucht sei, was mit der Darstellung von F._____ ("alt") in Übereinstimmung gebracht werden kann. Dies gilt auch für die Duschtüre im WC/Dusche, die als "verhockt" protokolliert wurde (Übereinstimmung mit "Türe ging nicht zu"). Sodann wurden diverse Fenster nicht als neuwertig, sondern mit normaler Abnützung protokolliert, was ebenfalls als übereinstimmend mit der Darstellung von F._____ betrachtet werden kann ("Die Fenster waren alt und dreckig. Die Fugen waren schwarz. Die Fensterbänke waren nicht gerade und beschädigt und hatten Risse"). Insgesamt ist anzunehmen, dass es sich beim "Original" vom "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume" tatsächlich um das am 2. September 2020 ausgefüllte Protokoll handelt, wenngleich wohl nicht alles neuwertig war, was als neuwertig protokolliert worden ist (vgl. Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Frage 15, act. 126; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 31, act. 101).
Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und F._____ anlässlich der offiziellen Wohnungsübergabe keinen Durchschlag bzw. nur ein weisses Blatt gesehen haben (vgl. Einvernahme von F._____ vom 12. April 2024, Frage 16, act. 126; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023, Frage 38, act. 102), lässt sich nicht auf eine Fälschung schliessen, stimmt die Darstellung doch mit der Schilderung des Beschwerdeführers überein, wonach er zuerst bzw. vor Ort niemand der Familie des Beschuldigten das Protokoll unterschrieben habe und der Beschuldigte das Protokoll zum Kopieren nach Hause genommen habe, bzw. mit der Schilderung von E._____, wonach es nicht richtig "durchgedruckt" habe (Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 45 und 56, act. 111 ff.). Im Übrigen hat E._____ gesehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers das Original-Protokoll fotografierte (Einvernahme von E._____ vom 12. April 2024, Fragen 14, 15, 16 und 35, act. 108 ff.), weshalb der Beschuldigte damit rechnen musste, bei einer Abänderung des Original-Protokolls überführt zu werden.
3.2.5. Bei einem "Abnahme-/Übergabeprotokoll für Wohnräume" ist das Original für den Vermieter, der rosa Durchschlag für die wegziehende Partei und der hellblaue Durchschlag für den einziehenden Mieter bestimmt (vgl. Auskunft beim Hauseigentümerverband, act. 80). Möglicherweise führte vorliegend das nicht dem üblichen Verhalten entsprechende Vorgehen mit dem Kopieren des Protokolls zuhause beim Beschuldigten zum Misstrauen beim Beschwerdeführer. Ebenso gut möglich könnte aber auch dessen Nichtwissen (in Bezug auf die Durchschläge oder die Möglichkeit der Verweigerung einer Protokollunterzeichnung bei Nichteinverständnis [mit dem protokollierten Zustand]) oder die vom Beschuldigten nicht ernst genommene Mängelrüge (vgl. Meldung von F._____ vom 4. Oktober 2022, act. 142 f.) zum Vorwurf der Protokoll- bzw. Unterschriftenfälschung geführt haben. Jedenfalls erfolgte dieser Vorwurf nicht sogleich nach Erhalt des Protokolls, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als ein Fehlverhalten der Mieterschaft in Bezug auf die Feuchtigkeitsproblematik nicht ausgeschlossen werden konnte und die Forderungen des Beschwerdeführers nach Erstattung von eigenen Aufwendungen für Mängelbehebungen abgelehnt wurden (vgl. Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 23. November 2022, act. 52 ff.), was ein mögliches Motiv für den Fälschungsvorwurf bzw. Übernahme des Vorwurfs nach der behördlichen Meldung/Anzeige darstellt. Dass der Beschwerdeführer den Verdacht der Haussanierung auf fremde Kosten hegt (vgl. die nach dem Auszug des Beschwerdeführers aus dem Haus im April 2024 erfolgte Schadenersatzforderung des Vermieters gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 75'767.00; act. 26.15 f. und 26.18 bzw. 26.19 f. und 26.21), ist angesichts des auffällig oft als neuwertig protokollierten und wohl übertriebenen Zustands (vgl. act. 60 ff.) nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass es sich vorliegend einzig um eine zivil-, konkret mietrechtliche Streitigkeit handelt.
3.2.6. Gestützt auf diese Ausführungen kann gesagt werden, dass eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung – ohne auf die weiteren Tatbestandselemente eingehen zu müssen – höchst unwahrscheinlich ist. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte deshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht (wegen Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.
4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 878.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 78.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli