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Entscheid

SBK.2025.302

SBK.2025.302 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-26

26. November 2025Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.302 (STA.2025.469) Art. 361 Entscheid vom 26. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staats...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.302 (STA.2025.469) Art. 361

Entscheid vom 26. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Beschuldigte 1 B._____, […]

Beschuldigter 2 C._____, […]

Beschuldigte 3 D._____, […]

Beschuldigter 4 E._____, […]

Beschuldigter 5 F._____, […]

Beschuldigter 6 G._____, […]

Beschuldigter 7 H._____, […]

Beschuldigter 8 I._____, […]

Beschuldigte 9 J._____, […]

Beschuldigte 10 K._____, […]

Beschuldigter 11 L._____, […]

Beschuldigter 12 M._____, […]

Beschuldigte 13 N._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 20. Oktober 2025

in der Strafsache gegen diverse Beschuldigte

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafanzeige gegen diverse Personen wegen diverser Delikte.

2.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Oktober 2025 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde.

Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 21. Oktober 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihm am 24. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Aufnahme von Ermittlungen durch eine unabhängige Staatsanwaltschaft.

3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 4. November 2025 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 10. November 2025.

3.3. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entsprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1 m.w.H.; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO).

1.2.2

Der Beschwerdeführer wurde in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung als "Privatkläger" aufgeführt. Die Erhebung der Beschwerde ist zudem dahingehend zu verstehen, dass sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Fraglich ist indessen, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf sämtliche der angezeigten Delikte die Eigenschaft als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt und er überhaupt zur Konstituierung als Privatkläger berechtigt ist. Dies kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indessen offen gelassen werden.

1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).

1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).

2.

2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft auf seine umfangreiche Dokumentation (1,64 kg), welche zahlreiche E-Mails, Schriftstücke und Belege enthalte, die wesentliche Hinweise auf mögliche strafrechtlich relevante Handlungen der Beschuldigten – insbesondere der Vertreter der O._____ AG in Liquidation sowie der P._____ AG – lieferten, mit keinem Wort eingegangen sei. Es sei daher anzunehmen, dass die eingereichten Beweismittel weder geprüft noch ausgewertet worden seien. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers einleitend den Sachverhalt geschildert und alsdann hinsichtlich der 13 beanzeigten Personen die gegen sie erhobenen Vorwürfe geprüft. Dabei hat sie auf die Strafanzeige Bezug genommen und ausführlich begründet, weshalb der jeweilige Vorwurf nicht von strafrechtlicher Relevanz sein soll. Der Beschwerdeführer geht hierauf mit keinem Wort ein und legt auch nicht dar, weshalb die Würdigung der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit Blick auf seine umfangreiche Dokumentation nicht korrekt sein soll. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige keinerlei Bezug auf die Dokumentation genommen hat und es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, aus einer Unmenge von Dokumenten nach strafrechtlich relevantem Material zu suchen. Dennoch hat die Kantonale Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Begründung auf bestimmte Dokumente Bezug genommen (vgl. insbesondere E. 1.3.3, 1.3.5, 1.3.6 und 1.3.9), was belegt, dass sie die umfangreiche Dokumentation gesichtet und im Zusammenhang mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auch gewürdigt hat. Die Rüge, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe die eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt, ist deshalb haltlos. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

2.1.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine fehlende Untersuchung der möglichen Absprachen und unrechtmässigen Vergleiche. Er habe in seiner Strafanzeige ausdrücklich auf den Verdacht hingewiesen, dass zwischen der O._____ AG in Liquidation und der P._____ AG möglicherweise geheime Vergleiche und Absprachen getroffen worden seien, um Ansprüche von ihm zu umgehen. Die Verfügung enthalte keine Begründung darüber, ob diese Verdachtsmomente überprüft oder entsprechende Kontobewegungen, E-Mail-Verkehr oder interne Mitteilungen gesichert worden seien.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat hierzu in E. 1.3.10 betreffend M._____ (Angestellter der P._____ AG) ausgeführt, dass sich aus den eingereichten Akten keine konkreten Anhaltspunkte für angeblich "geheime Vergleiche oder Absprachen" ergäben. Beim vom Beschwerdeführer geäusserten Verdacht handle es sich somit um eine reine Vermutung, was für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht ausreiche. Diese Auffassung ist korrekt. Blosse Verdachtsmomente reichen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung, welche einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), nicht aus (vgl. auch E. 1.1 der Nichtanhandnahmeverfügung). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er in seiner Strafanzeige für diesen Vorwurf eine plausible Tatsachengrundlage geliefert haben soll. Die Beschwerde erfüllt damit die Begründungserfordernisse nicht (vgl. E. 1.3 hievor), weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist.

2.1.3. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er lege zwei Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 und 7. Mai 2025 vor. Daraus ergebe sich eindeutig, dass M._____ weder im Anwaltsregister gemäss Art. 5 ff. BGFA eingetragen sei noch der Aufsicht über Anwältinnen und Anwälte unterstehe. Ebenso stehe fest, dass N._____ wegen ihrer Anstellung bei einer Rechtsschutzversicherung nicht der anwaltlichen Aufsicht unterliege. Diese Feststellungen widersprächen direkt den Annahmen der Kantonalen Staatsanwaltschaft und belegten den Anfangsverdacht eines Verstosses gegen Art. 12 lit. d BGFA sowie die unzulässige Berufsausübung und Irreführung des Beschwerdeführers.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft erwog in diesem Zusammenhang, dass N._____ 2017 das Rechtsanwaltspatent erworben habe und deshalb zur

Führung des Rechtsanwaltstitels berechtigt sei. Der Straftatbestand gemäss § 42 AnwG ZH bzw. § 17 EG BGFA AG sei somit nicht erfüllt.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer M._____ nicht wegen unrechtmässigen Führens des Titels "Rechtsanwalt" angezeigt hatte (vgl. Strafanzeige, S. 18), übersieht er, dass der Eintrag im Anwaltsregister nicht Voraussetzung für das Tragen des Titels oder die Bezeichnung als "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" ist, sondern vielmehr für die Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BGFA. Weil weder M._____ noch N._____ den Anwaltsberuf in diesem Sinne ausüben, sind sie auch nicht im Anwaltsregister eingetragen. Inwiefern M._____ und N._____ deshalb gegen Art. 12 lit. d BGFA verstossen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.1.4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die institutionelle Verantwortung (Art. 102 StGB) nicht berücksichtigt worden sei. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe ausschliesslich natürliche Personen behandelt, dabei die juristischen Personen, namentlich die O._____ AG in Liquidation, die P._____ AG sowie die Q._____ AG vollständig ausser Acht gelassen.

Nachdem die Kantonale Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer gegenüber den (natürlichen) Personen der O._____ AG in Liquidation, der P._____ AG und der Q._____ AG erhobenen Vorwürfe in strafrechtlicher Hinsicht als eindeutig nicht erfüllt erachtete, bestand und besteht auch keine Veranlassung, die entsprechenden Vorwürfe im Rahmen von Art. 102 Abs. 1 StGB zu prüfen (vgl. BGE 142 IV 333 E. 4.1, wonach Art. 102 StGB voraussetzt, dass eine Straftat begangen wurde). Abgesehen davon kommt Art. 102 Abs. 1 StGB – die in Art. 102 Abs. 2 StGB erwähnten Straftaten, für welche eine Unternehmung originär haftet, stehen hier ausser Frage – nur dann in Betracht, wenn wegen Organisationsmängeln im Unternehmen die konkret verantwortliche Person nicht als Täter eines Delikts ausfindig gemacht werden kann, was vorliegend ja gerade nicht der Fall ist bzw. mit Bezug auf die "formelle" Beschwerde an die P._____ AG (vgl. nachfolgend E. 2.1.5) abwegig ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

2.1.5. Geradezu absurd ist schliesslich die Behauptung, dass die fehlende Reaktion der P._____ AG auf die "formelle" Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 von strafrechtlicher Relevanz sein bzw. einen hinreichenden Verdacht auf einen Verstoss gegen das BGFA oder das Datenschutzgesetz begründen soll. Der Beschwerdeführer schildert in jenem Schreiben seine Sicht der Dinge und stellt Forderungen, welche kaum begründet sein dürften. So oder anders kommt der unterlassenen Reaktion auf dieses Schreiben keinerlei strafrechtliche Relevanz zu, zumal eine Verletzung des darin angerufenen Art. 25 DSG nur bei vorsätzlich falscher oder unvollständiger Auskunft zu einer Bestrafung führen könnte (s. Art. 60 Abs. 1 lit. a DSG). Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.1.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft den Fokus auf angebliche familiäre Konflikte zwischen ihm und seiner Schwester gelegt und dabei deren ursächliche Bedeutung im Gesamtzusammenhang falsch bewertet habe. Der familiäre Konflikt stelle lediglich den Ausgangspunkt einer Kette von Ereignissen dar, welche im weiteren Verlauf zu den rechtswidrigen Handlungen und Pflichtverletzungen der O._____ AG in Liquidation sowie der P._____ AG geführt hätten. Der strafrechtlich relevante Schwerpunkt liege damit nicht im familiären Umfeld, sondern eindeutig in den gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich motivierten Handlungen der involvierten Unternehmen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe den Zusammenhang umgekehrt dargestellt und damit den Kern des Verfahrens verkannt und verzerrt. Dieses Vorgehen verletze den Grundsatz der Objektivität und die Pflicht zur vollständigen Abklärung von Amtes wegen. Sie führe deshalb zu einer rechtsfehlerhaften Begründung im Sinne von Art. 81 Abs. 3 StPO.

Auch mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. So war es der Beschwerdeführer selber, welcher über Seiten in seiner Strafanzeige über die familiären Konflikte berichtete und in diesem Zusammenhang gar strafrechtliche Vorwürfe erhob. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat in E. 1.2 ihrer Nichtanhandnahmeverfügung den Sachverhalt der Strafanzeige zudem zusammengefasst und ausgeführt, dass die Strafanzeige auf eine familiäre Streitigkeit zurückgehe und dass sich die Streitigkeit im Verlaufe der Jahre 2023 – 2024 in eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Arbeitgeberin entwickelt habe. Inwiefern diese Sachverhaltszusammenfassung und die nachfolgend detailliert und in Bezug auf jede beschuldigte Person separat behandelte Strafanzeige den Kern des Verfahrens verkannt und verzerrt haben soll, erschliesst sich nicht und lässt sich mangels konkreter Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht überprüfen. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten.

2.2. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2025 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

3.2. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflich-tiger Aufwand entstanden. Ihnen sind deshalb keine Entschädigungen zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 96.00, zusammen Fr. 1'096.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 96.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber