SBK.2025.310
SBK.2025.310 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-13
13. November 2025Deutsch11 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.310 (HA.2025.548) Art. 348 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis B...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.310 (HA.2025.548) Art. 348
Entscheid vom 13. November 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 23. Oktober 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
im Strafverfahren gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts der Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, begangen am 19. Oktober 2025 zum Nachteil von B._____.
A._____ wurde am 19. Oktober 2025 um 15.28 Uhr von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen.
2.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. Oktober 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A._____ mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 einstweilen bis am 19. Januar 2026 in Untersuchungshaft.
3.
3.1. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde, mit welcher er um sofortige Haftentlassung ersuchte.
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer einstweilen bis am 19. Januar 2026 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung gestützt auf die Aussagen des Opfers in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2025 und des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 21. Oktober 2025 sowie das E-Mail an die fallführende Staatsanwältin vom 20. Oktober 2025. Gemäss diesem E-Mail hat das Institut für Rechtsmedizin das Opfer und den Beschwerdeführer körperlich untersucht. Beim Opfer lägen ein Bruch des rechten Ellenbogens sowie Rippenbrüche vor und es seien Hämatome am ganzen Körper sichtbar. Weiter weise es geschwollene und gerötete Wangen sowie Hautabschürfungen an Schulter und Brustkorb auf und habe über Schmerzen am Hinterkopf geklagt. Der Kiefer knirsche, sei aber nicht gebrochen. Beim Beschwerdeführer seien keine Verletzungen, auch nicht im Genitalbereich, festgestellt worden. Das Zwangsmassnahmengericht führte aus, im derzeitigen Verfahrensstadium liege eine klassische "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" vor. Unbestritten sei, dass es am Morgen des 19. Oktober 2025 zu Oralverkehr zwischen dem Opfer und dem Beschwerdeführer in dessen Wohnung in Q._____ gekommen sei. Dem Verteidiger sei beizupflichten, dass die Aussagen des Opfers mehrere Unstimmigkeiten enthielten, z.B. betreffend die (zeitlichen) Gegebenheiten des vorgeworfenen Werfens ihres Mobiltelefons (an die Wand, aus dem Fenster, auf den Balkon) oder die geschilderten Interaktionen mit ihrem Vater nach der geschilderten Tat. Unklare oder ausweichende Antworten des Opfers sowie vorgebrachte Gedächtnislücken könnten aber beim aktuellen Verfahrensstand angesichts des eigens eingeräumten Alkoholkonsums im Vorfeld der geschilderten Tat verbunden mit der Einnahme von verschiedensten Medikamenten nicht als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gewertet werden. Für im Kern wahrheitsgemässe Aussagen spreche auch, dass das Opfer den Beschwerdeführer nicht übermässig beschuldige. So habe das Opfer wiederholt zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer ein guter Mensch und wie ein Vater für sie sei. Er kümmere sich um sie und gebe ihr Essen. Hätte er nicht so viel Wodka getrunken, wäre es nicht zu diesem Vorfall gekommen; es sei ein "Aussetzer"' gewesen. Zwar sei dem Verteidiger beizupflichten, dass selbst die eigenen Aussagen des Opfers mehrere Anhaltspunkte dafür aufwiesen, dass die beschriebenen Knochenbrüche (rechter Ellbogen und mehrere Rippen) im Tatzeitraum bereits vorbestanden hätten oder das Opfer diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erlitten habe. Jedoch sei gestützt auf den Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau anzumerken, dass die ausrückenden Polizisten das Opfer am frühen Sonntagnachmittag mit wohl "frischen" Verletzungen (ein mutmasslich ausgerenkter Arm, eine Blutung am Bein sowie gerötete Wangen) angetroffen hätten. Weiter werde es dem zuständigen Sachgericht obliegen, die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Sachverhalt zu prüfen. Zusammenfassend lägen gestützt auf die zumindest derzeit noch glaubhafteren Aussagen des Opfers hinreichende Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die ihm vorgeworfenen Straftatbestände (Vergewaltigung, einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung) erfüllen könnte. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sei deshalb zu bejahen.
3.1.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Verletzungen des Opfers seien durch einen Rollersturz vor dem 19. Oktober 2025 und einen Unfall danach entstanden und "deshalb nicht haltbar". Das Opfer habe mit Oralverkehr angefangen und bringe aufgrund von Medikamenten-, Drogen- und Alkoholsucht alles durcheinander. Das erste Verfahren werde wegen ihrer Falschaussage eingestellt. Die Glaubwürdigkeit des Opfers sei nicht gegeben. Zusätzlich sei das Opfer gänzlich verwirrt und verkenne die Wahrheit. Das Opfer habe gesagt: "Es ist wunderschön, ich mache es gern!" Er habe das Opfer nie verletzt, sondern immer nur geholfen. Er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, da dies gerecht und fair sei.
3.2
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Dabei müssen "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.3
Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen des dringenden Tatverdachts der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) in E. 2.2 der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und zutreffender, im Einklang mit der soeben zitierten Rechtsprechung stehenden Begründung bejaht (vgl. auch E. 3.1.1 hievor), weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde lediglich seine bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 21. Oktober 2025 (Untersuchungsakten [UA], Prot. Eröffnung der Festnahme vom 21. Oktober 2025, Fragen 7, 9, 12, 13, 15, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 28, 29, 30, 31, 57, 58) und in der Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht vom 22. Oktober 2025 (Rz. 3 – 8) abgegebene Sachdarstellung, welche vom Zwangsmassnahmengericht in E. 2.2 der angefochtenen Verfügung – nebst derjenigen des Opfers (UA, Prot. der Einvernahme vom 21. Oktober 2025, S. 3 ff.) – bereits eingehend gewürdigt wurde. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit dieser Würdigung nicht ansatzweise auseinander und bringt auch sonst nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Der dringende Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist somit zu bejahen.
4.
Das Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO), der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) und der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO) in E. 2.3 – 2.5 der angefochtenen Verfügung bejaht. Der Beschwerdeführer verliert hierüber in der Beschwerde kein Wort, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Schliesslich erscheint die Dauer der angeordneten Untersuchungshaft von drei Monaten mit Rücksicht auf die noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe als verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde zu diesen Punkten ebenfalls nicht geäussert und folglich nichts vorgebracht, was an der Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts etwas ändern würde.
5.
Zusammenfassend ist die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 für die Dauer von drei Monaten bis am 19. Januar 2026 angeordnete Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen – abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber