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Entscheid

SBK.2025.32

SBK.2025.32 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-02-11

11. Februar 2025Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.32 (HA.2025.63) Art. 45 Entscheid vom 11. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Baden, Län...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.32 (HA.2025.63) Art. 45

Entscheid vom 11. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 31. Januar 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

im Strafverfahren gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 29. Januar 2025 um 07.00 Uhr im B._____-Tankstellenshop in Q._____.

A._____ wurde am 29. Januar 2025 um 07.08 Uhr polizeilich angehalten und um 08.13 Uhr vorläufig festgenommen.

2.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 30. Januar 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A._____ mit Verfügung vom 31. Januar 2025 einstweilen bis am 29. April 2025 in Untersuchungshaft.

3.

3.1. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 3. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Januar 2025 sei in Ziffer 1 aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:

1.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf Anordnung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei der Beschuldigte als Ersatzmassnahme zu verpflich-ten:

- Sich jeweils Montags und Donnerstags persönlich bei einem Polizeiposten zu melden

oder

- sich nur in der Wohnung der Familie an der R-Strasse in S._____ aufzuhalten und eine elektronische Hand- oder Fussfessel zu tragen, mit der seine An- und/oder Abwesenheit jederzeit festgestellt werden kann.

2.

Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss Strafprozessordnung festzulegen."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).

Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer einstweilen bis am 29. April 2025 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat den vom Beschwerdeführer anerkannten allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) in der angefochtenen Verfügung (S. 4, E. 2.2) bejaht.

Der dringende Tatverdacht des versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist nach wie vor unbestritten (Beschwerde S. 4). Da sich in den Akten keine Hinweise finden, die auf das Gegenteil schliessen lassen müssten, ist er weiterhin zu bejahen.

4.

4.1

4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht sah in der angefochtenen Verfügung (S. 5, E. 2.3) den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz aufgewachsen und lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in S._____. Jedoch sei er kosovarischer Staatsbürger und gehe zur Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Angeblich laufe die Anmeldung eines IV-Verfahrens. Es möge zwar fraglich sein, ob er im Kosovo dieselbe medizinische Betreuung erhalten könnte wie in der Schweiz. Dies sei aber nicht ausgeschlossen, verfüge auch der Kosovo über eine medizinische Infrastruktur. Gemäss seiner Aussage anlässlich der Hafteröffnung vom 30. Januar 2025 sei der Beschwerdeführer im letzten Sommer im Kosovo gewesen. Es sei ihm somit offensichtlich möglich, ins Ausland zu reisen, insbesondere in sein Heimatland. Zudem habe er nach eigenen Angaben zumindest entfernte Verwandte und Bekannte im Kosovo. Sein Lebensmittelpunkt liege zwar in der Schweiz, da sich hier auch seine Kernfamilie befinde. Wie jedoch die eher nicht von langer Hand geplante Tat vom 29. Januar 2025 zeige, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er zu Kurzschlusshandlungen neige. Dies könne im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Diagnose stehen, welche ihm gemäss eigenen Angaben zu schaffen mache, sowie mit seiner offenbar schlechten wirtschaftlichen Situation. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf eine Flucht zu unüberlegten Handlungen neige, zumal er angesichts einer drohenden Freiheitsstrafe sowie der drohenden Landesverweisung wenig zu verlieren habe. Zu seiner Familie könnte er überdies auch aus dem Ausland den Kontakt aufrechterhalten.

4.1.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Zwangsmassnahmengericht begnüge sich mit einem sehr schemenhaften Vorgehen, indem es ausführe, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufgewachsen, aber kosovarischer Staatsbürger, welcher aktuell weder über Arbeit noch über ein Einkommen verfüge. Ein derartiges Vorgehen sei nicht rechtmässig, da die Verhältnismässigkeit einer Massnahme im Einzelfall und individuell geprüft werden müsse. Die Ausführungen der Vorinstanz erwiesen sich in weiten Teilen als allgemein und abstrakt. Wie in der Stellungnahme zum Haftantrag ausgeführt, leide der Beschwerdeführer an einer schweren myofibrillären Myopathie (MFM), welche eine sehr engmaschige medizinische Betreuung notwendig mache. In das Betreuungssetting seien seine Hausärztin, ein Facharzt für Neurologie, ein Facharzt für Kardiologie und innere Medizin sowie ein Psychiater involviert. Ein solches Zusammenwirken von Fachkräften könne nicht über Nacht aufgegleist werden. Es erscheine geradezu zynisch, wenn die Vorinstanz diesbezüglich einzig ausführe, dass der Kosovo auch über eine medizinische Infrastruktur verfüge. Weiter sei davon auszugehen, dass die schweizerische Krankenkasse die Konsultationen von Ärzten im Kosovo kaum finanzieren würde. Der Beschwerdeführer sei auf das hier etablierte medizinische Setting angewiesen. Die fortschreitende Muskelschwäche sei bei ihm augenfällig; er könne sich nur schwerlich fortbewegen. Er sei bestrebt, das laufende IV-Verfahren in der Schweiz zu einem Abschluss zu bringen, damit die Familie wieder über eine wirtschaftliche Perspektive verfüge. All dies würde er mit einer Flucht zunichtemachen. Mit keinem Wort erwähne das Zwangsmassnahmengericht eine konkrete Wahrscheinlichkeit für eine Flucht. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sein ganzes familiäres Umfeld mitsamt Ehefrau und zwei Kindern hinter sich lassen sollte. Er wisse, wie unüberlegt seine Aktion vom 29. Januar 2025 gewesen sei, und sei sich bewusst, dass er sich nur durch ein ausgezeichnetes Wohlverhalten vor einer obligatorischen Landesverweisung retten könne. Auch mit dieser Argumentation setze sich das Zwangsmassnahmengericht nicht einmal ansatzweise auseinander. Gesamthaft erweise sich die Abwägung des Zwangsmassnahmengerichts als sehr einseitig und nicht objektiv. Es habe einzig Argumente für eine Fluchtgefahr in die Waagschale gelegt, anstatt die unterschiedlichen Indizien gegeneinander abzuwägen. Wäge man ab, könne eine konkrete Fluchtgefahr gerade nicht bejaht werden.

4.1.3

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf ihren Haftantrag vom 30. Januar 2025 und die angefochtene Verfügung.

4.2

4.2.1. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO).

4.2.2

Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführte, ist der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist im Kosovo geboren und lebt nach eigenen Angaben seit fast 30 Jahren in der Schweiz. Sein Vater und sein Bruder leben ebenfalls in der Schweiz. Seine Grosseltern sind verstorben; zu Onkel und Tanten hat er keinen Kontakt. Zu seinem Heimatland Kosovo, wo er noch entfernte Verwandte hat und alle zwei bis drei Jahre Ferien verbringt, hat er erklärtermassen keine enge Beziehung. Der Beschwerdeführer ist seit 2006 verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 12 und 17 Jahren, die in der Schweiz geboren sind. Er ist von Beruf […], zur Zeit jedoch arbeitslos. Er leidet an einer angeborenen Muskelerkrankung (myofibrilläre Myopathie) und hat ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente gestellt. Während seine Ehefrau in einem 100 %-Pensum arbeitet, betreut er die Kinder. Die finanzielle Situation der Familie ist zur Zeit angespannt, da lediglich seine Ehefrau Einkünfte erzielt. Die Schulden des Beschwerdeführers bei Verwandten und beim Betreibungsamt betragen ca. Fr. 20'000.00 (Akten HA.2025.63, act. 14 ff., 41 f., 57).

Bei den myofibrillären Myopathien handelt es sich um eine Gruppe seltener angeborener Muskelerkrankungen, welche bei den Betroffenen zu einer meist langsam voranschreitenden Muskelschwäche (Parese) führt. Diese kann – je nach Erkrankungssubtyp – sowohl rumpfnahe als auch rumpfferne Skelettmuskeln einbeziehen. Der Herzmuskel ist häufig ebenso betroffen (Kardiomyopathie), bei manchen Formen auch die Atemmuskulatur. Entsprechend können Herzinsuffizienzen als auch Atemstörungen auftreten (https://de.wikipedia.org/wiki/Myofibrilläre_Myopathie). Aufgrund dieser Krankheit hat der Beschwerdeführer wöchentlich Arzttermine in T._____ wahrzunehmen. Je nach Akutsituation sind alle 14 Tage Röntgenbilder oder Ultraschalluntersuchungen von Herz und Lunge notwendig. Der Beschwerdeführer ist deswegen bei seiner Hausärztin, einem Facharzt für Neurologie, einem Facharzt für Kardiologie und allgemeine innere Medizin sowie einem Psychiater in Behandlung und benötigt Medikamente (Akten HA.2025.63, act. 10, 17, 55 f.; Beschwerde S. 5).

4.2.3

Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist, im Kosovo entfernte Verwandte hat und alle zwei bis drei Jahre dort seine Ferien verbringt, womit nach wie vor eine gewisse, wenn auch eher lose Beziehung zu seinem Heimatland besteht. Der Umstand, dass er zur Zeit keiner geregelten Arbeit nachgeht, stellt hingegen kein Indiz für eine Fluchtgefahr dar, da die Arbeitslosigkeit mit seiner Muskelerkrankung zusammenhängen dürfte. Gegen die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht in sein Heimatland dem Strafverfahren entziehen wird, spricht, dass seine Ehefrau, seine beiden minderjährigen Kinder sowie sein Vater und sein Bruder – mithin seine engsten Bezugspersonen – in der Schweiz leben. Die von ihm übernommene Kinderbetreuung ist Voraussetzung dafür, dass seine Ehefrau ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Schliesslich ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit auf permanente ärztliche Behandlung und Überwachung (wöchentliche Arzttermine und je nach Akutsituation 14-täglich Röntgenoder Ultraschalluntersuchungen) sowie die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Diese abgestimmte medizinische Betreuung liesse sich im Kosovo nicht kurzfristig aufbauen, zumal gerade in öffentlichen Krankenhäusern längere Wartezeiten bestehen (vgl. S.1 der Länderkurzinformation Kosovo, Medizinische Versorgung, Stand 06/2024, des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, abrufbar unter www.bamf.de/Shared-Docs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-kosovo-06-24-medizinische-versorgung.pdf?__ blob=publicationFile&v=3). Auch bei einem Untertauchen im Inland würde der Gesundheitszustand den Beschwerdeführer vor erhebliche Probleme stellen, da es kaum möglich erscheint, eine adäquate medizinische Betreuung aufzubauen, ohne entdeckt zu werden. Aufgrund der Tatumstände, seiner Vorstrafenlosigkeit und des Umstands, dass es sich lediglich um einen versuchten Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt, ist schliesslich fraglich, ob der Beschwerdeführer eine längerdauernde und unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, so dass die zu erwartende Strafe keinen grossen Fluchtanreiz darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich geständig ist, seine Tat nach eigenen Aussagen sehr bedauert und bereut (Akten HA.2025.63, act. 15, 42).

In Anbetracht der gesamten konkreten Verhältnisse bestehen somit keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) ist deshalb zu verneinen.

4.3

Andere besondere Haftgründe i.S.v. Art. 221 StPO (Kollusionsgefahr, einfache oder qualifizierte Wiederholungsgefahr, Ausführungsgefahr) wurden von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht geltend gemacht und können auch nicht erkannt werden.

4.4

Zusammenfassend sind die gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2025 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft anzuordnen.

5.

Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO fallen ausser Betracht, da kein besonderer Haftgrund gemäss Art. 221 StPO gegeben ist.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren am Ende des Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei die Entschädigung für dieses Rechtsmittelverfahren vom Beschwerdeführer nicht zurückzufordern ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird per sofort aus der Untersuchungshaft entlassen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. Februar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber