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Entscheid

SBK.2025.323

SBK.2025.323 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-12-08

8. Dezember 2025Deutsch34 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.323 (HA.2025.590; STA.2024.2) Art. 377 Entscheid vom 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Gefängnis] a...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.323 (HA.2025.590; STA.2024.2) Art. 377

Entscheid vom 8. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. November 2025 betreffend Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte, u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweiser qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher, teilweise versuchter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 bis einstweilen am 6. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (erstes) Haftentlassungsgesuch ab.

Mit Verfügung vom 5. August 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (erstmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024.

Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (zweites) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 ab.

Mit Verfügung vom 5. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (zweitmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. Februar 2025.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (drittes) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (drittmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. Mai 2025.

Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (viertes) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 6. August 2025. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 14. Juli 2025 beim Bezirksgericht Rheinfelden Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Sicherheitshaft.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Sicherheitshaft bis einstweilen am 14. Oktober 2025 an.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Sicherheitshaft bis zum 14. Januar

2026.

2.

2.1. Am 31. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Rheinfelden ein Haftentlassungsgesuch. Das Bezirksgericht Rheinfelden leitete das Haftentlassungsgesuch am 3. November 2025 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter.

2.2. Mit Verfügung vom 12. November 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 13. November 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" 1. Die Verfügung vom 12. November 2025 des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau, Laufenburg sei aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei A._____ unter Auflage von Ersatzmassnahmen und Anordnung einer ambulanten Massnahme auf freien Fuss zu setzen. Anstelle der Untersuchungshaft im Sinne von Ersatzmassnahmen sind folgende Anordungen oder weitere Auflagen nach richterlichem Ermessen zu treffen. Bei Bedarf seien technische Geräte zur Überwachung einzusetzen: a. Ambulante Massnahme gemäss Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 7. November 2024. b. Kontaktverbot zu den übrigen Mitbeschuldigten C._____, D._____ und E._____; c. Die Therapie bei F._____ engmaschig weiter zu verfolgen; d. Unterbringung in einem Wohnheim; e. Die Tagesbeschäftigung bei der G._____ in Q._____ zu besuchen.

3.

Es sei festzustellen, dass die vom Bezirksgericht Rheinfelden geplante Haftdauer von über 11 Monaten zwischen Anklage und Hauptverhandlung gegen das Beschleunigungsgebot verstösst.

4.

Subeventualiter sei das Bezirksgericht für den Fall einer nicht unverzüglichen Entlasssung aus der Sicherheitshaft anzuweisen, den Termin für die Hauptverhandlung auf spätestens Ende Februar 2026 vorzuverlegen, widrigenfalls sei der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen.

5.

Subeventualiter sei A._____ der vorzeitige ambulante Massnahmeantritt in Untersuchungshaft zu gewähren.

6.

Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), sowohl im Beschwerde- als auch im Haftentlassungsverfahren zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Eingabe vom 20. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).

Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr).

Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen

Zweck wie die Haft erfüllen. Die Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, nachdem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 14. Juli 2025 gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben habe, sei der dringende Tatverdacht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht mehr zu prüfen. Gründe, von dieser Regel vorliegend abzuweichen, seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht.

Betreffend grundsätzliche Ausführungen zum vorliegenden Fall könne im Wesentlichen auf die Erwägung 3.3 der Haftverfügung vom 13. Oktober 2025 verwiesen werden. Zwischen dem Erlass dieser Haftverfügung und dem vorliegenden Haftentlassungsgesuch seien lediglich etwas mehr als zwei Wochen vergangen. Das Thema Ersatzmassnahmen sei zur Genüge in den Erwägungen 4.4.2.1 ff. der Haftverfügung vom 2. Mai 2025, der Erwägung 3.5 der Haftverfügung vom 17. Juli 2025 und der Erwägung 6.4.2 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025 abgehandelt worden. Diesbezüglich bedürfe es keiner weiteren Ausführungen. Betreffend die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr könne ebenfalls auf die Erwägung 4.4 der Haftverfügung vom 2. Mai 2025 verwiesen werden. Betreffend eine neue Begutachtung in Zusammenhang mit der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr beschränke sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf pauschale Aussagen wie bspw., dass er noch sehr jung sei und die Haft Spuren hinterlasse. Dass eine Inhaftierung Auswirkungen auf den Zustand einer beschuldigten Person haben könne, sei anzunehmen. Eine gewisse Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei ebenfalls vorhanden. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe jedoch nicht hervor, was nun die Anordnung einer erneuten Begutachtung rechtfertige. Der Zeitablauf allein sei diesbezüglich kein schlüssiges Argument. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die nicht auszuschliessende mehrjährige Haftstrafe ein vorzeitiger Eintritt in den Strafvollzug angezeigt sei. Betreffend die Verhältnismässigkeit und das Beschleunigungsgebot könne auf die Erwägung 4.2 der Haftverfügung vom 13. Oktober 2025 verwiesen werden. An diesen Ausführungen habe sich zwischenzeitlich nichts geändert. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt.

3.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen beschwerdeweise geltend, die Verfügung vom 13. Oktober 2025 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft sei deswegen nicht angefochten worden, da man zu diesem Zeitpunkt noch der Ansicht gewesen sei, eine weitere Verzögerung des

Verfahrens könne mittels Verzichts der Anfechtung verhindert werden. Zwischenzeitlich sei dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt worden, die Hauptverhandlung solle erst im Juni 2026 stattfinden. Aufgrund der Verfahrensverzögerung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, ein erneutes Haftentlassungsgesuch zu stellen.

Inwiefern die Vorinstanz davon ausgehe, die Haftgründe würden nach wie vor bestehen, werde nicht ausgeführt. Es werde pauschal darauf hingewiesen, die Haftgründe würden noch bestehen. Die Verteidigung habe im Haftentlassungsgesuch ausführlich dargelegt, inwiefern aufgrund der mittlerweile andauernden Haft eine Neubeurteilung angezeigt wäre. Da die Vorinstanz lediglich auf die Verfügung vom 13. Oktober 2025 verweise und sich auch diese Verfügung nicht inhaltlich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers äussere, werde das rechtliche Gehör verletzt und es liege eine Rechtsverweigerung im weiteren Sinn vor. Betreffend Ersatzmassnahmen werde nicht einmal geprüft, weshalb bspw. die geltend gemachten technischen Massnahmen wie Electronic Monitoring keine Wirksamkeit hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern damit nicht verhindert werden könne, dass der Beschwerdeführer erneut delinquiere. Die Haft gefährde die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers massiv und verschlechtere die langfristige Legalprognose. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 5 EMRK Anspruch auf die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung. Sollte der Beschwerdeführer nicht entlassen werden, sei die Sicherheitshaft in einer geeigneten Einrichtung zu vollziehen, damit er die dringend notwendige Massnahme beanspruchen könne. Der Beschwerdeführer müsse die ambulante Massnahme antreten können, nötigenfalls auch während der Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft). Der Beschwerdeführer sei somit aufgrund der mehrfachen Verstösse gegen die Grundrechte umgehend aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden dem Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht gerecht.

In Bezug auf die Wiederholungsgefahr werde das Vortatenerfordernis bestritten. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten würden entweder nicht mehr weiterverfolgt oder seien nicht identisch mit den damals begangenen Taten. In Bezug auf Kinderpornografie sei anzumerken, dass gemäss Gutachten in diesem Zusammenhang keine grosse Rückfallgefahr bestehe. Bei den "Cyber-Delikten" handle es sich lediglich um Vermögensdelikte. Bei den Brandstiftungen seien nie eigentliche Brände entstanden, welche mit dem Wort Brandstiftung normalerweise assoziiert würden. Absurd sei der Vorwurf, dass mit dem Anbringen eines Hemmschuhs auf einem Gleis ein hoher Sachschaden entstehen und potentiell eine grosse Zahl von Passagieren gefährdet werden könne. Eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf Vermögensdelikte könne nach 18 Monate Haft nicht mehr gerechtfertigt werden. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass eine akute Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer würde in naher Zukunft eine schwere Straftat begehen. Wenn man sich heute noch auf eine Begutachtung stütze, die mittlerweile ein Jahr her sei, dränge sich der Hinweis auf, es habe eine erneute Begutachtung stattzufinden, da es sich bei den Haftgründen schliesslich um eine Momentaufnahme handle.

Ein Antrag auf vorzeigten Strafvollzug sei unter Einbeziehung des Psychiaters eingehend besprochen worden. Die persönliche Entscheidung des Beschwerdeführers dürfe ihm diesbezüglich nicht negativ ausgelegt werden, könne ein Massnahmenangebot schliesslich auch in Sicherheitshaft aufgegleist werden.

Seit dem 14. Juli 2025 befinde sich die Anklageschrift beim Bezirksgericht Rheinfelden. Das Gericht habe erst am 21. Oktober 2025 erste Schritte unternommen. Mit der nun beabsichtigten Ansetzung der Hauptverhandlung im Juni 2026 werde die in Haftfällen geltende Frist von sechs Monaten nahezu verdoppelt. Bis zu diesem Zeitpunkt werde der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft verbracht haben. Bereits jetzt sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgeschlossen.

3.3

Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf verschiedene bisherige Gerichtsentscheide und Eingaben und weist zudem darauf hin, dass das Bezirksgericht Rheinfelden zwischenzeitlich für die anzusetzende Hauptverhandlung 9 Tage im Zeitraum von April bis Juni 2026 in Aussicht gestellt habe.

4.

Ist gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben worden, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Haftgericht in der Regel den dringenden Tatverdacht bejahen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermag, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde nicht gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts, womit dieser angesichts der am 14. Juli 2025 erfolgten Anklageerhebung als gegeben erachtet werden kann.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr.

5.2

5.2.1. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1; 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).

Die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, dass die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten verurteilt worden ist (Vortatenerfordernis; BGE 151 IV 185 E. 2.11).

Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheitsentziehende Massnahme. Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2, 360 E. 3.2.4). Mit der seit 1. Januar 2024 neu eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden (vgl. auch Abs. 1bis und Abs. 2), dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Straftaten in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss; denn nur dann erscheint Präventivhaft auch gerechtfertigt (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [19.048; BBl 2019 6697], S. 6743 f.; vgl. auch FORSTER, a.a.O., N. 4a und 15 zu Art. 221 StPO). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).

5.2.2

Der Beschwerdeführer stellt erneut das Vortatenerfordernis in Abrede.

Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie Datenbeschädigung vorbestraft (Strafregisterauszug vom 14. Mai 2024). Bei diesen Vorstrafen handelt es sich um Vermögensdelikte. Der Beschwerdeführer wird vorliegend u.a. der Verbrechen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Erpressung und der mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftung, der mehrfachen Störung des öffentlichen Verkehrs sowie der Vergehen der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Datenbeschädigung dringend verdächtigt. Diese Tatbestände schützen unmittelbar oder mittelbar (auch) das Vermögen. Der Beschwerdeführer weist somit mehrere Vortaten auf, welche sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben, sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet haben und überdies als schwere Vergehen zu qualifizieren sind. Damit ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres erfüllt. Dass es sich bei den Vortaten "lediglich" um Vermögensdelikte handle und dass diese nicht identisch mit den verfahrensgegenständlichen Delikten seien, ist entgegen dem Beschwerdeführer unerheblich, richten sich schliesslich sowohl die Vortaten als auch die verfahrensgegenständlichen Delikte u.a. gegen das Vermögen und damit gegen dasselbe Rechtsgut.

5.2.3

Der Beschwerdeführer macht weiter zumindest sinngemäss geltend, es würden keine schweren Vergehen oder Verbrechen drohen, welche die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden würden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Vermögensdelikte zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr fällt deshalb einzig in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten setzt voraus, dass die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich betroffen sind wie bei einem Gewaltdelikt. Ob ein solch besonders schweres Vermögensdelikt droht, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5; Urteil des Bundesgerichts 7B_1125/2025 vom 4. November 2025 E. 3.1).

Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten handelt es sich teilweise um besonders schwere Vermögensdelikte im Sinne der hievor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn sie zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass mit der jeweiligen Tathandlung ein möglichst grosser Schaden oder eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht wurde, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften. Darunter zählt u.a. die wiederholte Beschädigung bzw. das Durchtrennen von Datenkabeln (Glasfaser- und Kupferkabel), wobei ganze Ortsteile vom Internet abgetrennt bzw. dadurch das Kommunikationsnetz der Stadt Rheinfelden (mehrfach) stillgelegt wurde (Anklageziff. 9, 10, 11 und 12). Die konkreten Folgen einer solchen Sabotage sind nicht abschätzbar und es kann dadurch – insbesondere wenn auch die Notrufkommunikation einer gesamten Stadt als Ganzes oder einzelner Haushalte tangiert ist – mittelbar auch eine Gefahr für Leib und Leben entstehen (vgl. Entscheid SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025 E. 5.4.3). Ebenso kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Entwenden zweier Hemmschuhe und das anschliessende Deponieren der Hemmschuhe auf den Zuggeleisen (Anklageziff. 25) nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs und einem hohen Sachschaden führen, sondern potentiell eine grosse Zahl von Zugpassagieren gefährden. Unbehelflich ist diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein solcher Vorwurf sei absurd, da die Lokomotive ohne irgendwelche Probleme über den Hemmschuh gefahren sei, wäre es doch ebenso möglich gewesen, dass der Hemmschuh vom Zug mitgeschleift worden wäre und sich in einem Weichenherzstück verklemmt hätte, was zu einer Achsentgleisung hätte führen können (Anklageziff. 25). Weiter zu nennen sind auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen DDoS-Attacke auf den Kanton Basel-Landschaft (Anklageziff. 33), sind durch diese schliesslich einzelne Systeme der Polizei Basel-Landschaft (Planungstool, Rapportierungssystem, Einsatzleitsystem, Telefonie etc.) ausgefallen, sodass Einsätze nicht mehr korrekt geleitet werden konnten. Darunter fallen schliesslich auch die mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftungen. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von ihm mutmasslich gelegten Brände würden "normalerweise" nicht mit Brandstiftung assoziiert. Gemäss Anklageschrift hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen nicht nur Mülleimer und dergleichen angezündet, sondern u.a. auch in einer dreistöckigen Abbruchliegenschaft einen Elektrokasten, welcher sich im Liftserviceraum im Untergeschoss der Liegenschaft befunden habe (Anklageziff. 15), sowie in einer zehnstöckigen, sich im Umbau befindlichen Liegenschaft ebenfalls im Untergeschoss ein Materialdepot mit Kartonschachteln und Elektromaterialien (Anklageziff. 16) in Brand gesetzt. Solche Brandstiftungen können naturgemäss neben einem Sachschaden eine Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum Voraus abschätzbaren Umfang verursachen, wobei auch hier Leib und Leben – bspw. bei einem dadurch ausgelösten Einsatz der Feuerwehr – gefährdet sein kann.

Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten handelt es sich teilweise um besonders schwere Vermögensdelikte im Sinne der hievor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn sie zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass mit der jeweiligen Tathandlung ein möglichst grosser Schaden oder eine möglichst grosse Reichweite zu erzielen versucht wurde, wobei die jeweiligen konkreten Folgen zum Voraus nicht oder nur beschränkt abschätzbar gewesen sein dürften. Darunter zählt u.a. die wiederholte Beschädigung bzw. das Durchtrennen von Datenkabeln (Glasfaser- und Kupferkabel), wobei ganze Ortsteile vom Internet abgetrennt bzw. dadurch das Kommunikationsnetz der Stadt Rheinfelden (mehrfach) stillgelegt wurde (Anklageziff. 9, 10, 11 und 12). Die konkreten Folgen einer solchen Sabotage sind nicht abschätzbar und es kann dadurch – insbesondere wenn auch die Notrufkommunikation einer gesamten Stadt als Ganzes oder einzelner Haushalte tangiert ist – mittelbar auch eine Gefahr für Leib und Leben entstehen (vgl. Entscheid SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025 E. 5.4.3). Ebenso kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Entwenden zweier Hemmschuhe und das anschliessende Deponieren der Hemmschuhe auf den Zuggeleisen (Anklageziff. 25) nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs und einem hohen Sachschaden führen, sondern potentiell eine grosse Zahl von Zugpassagieren gefährden. Unbehelflich ist diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein solcher Vorwurf sei absurd, da die Lokomotive ohne irgendwelche Probleme über den Hemmschuh gefahren sei, wäre es doch ebenso möglich gewesen, dass der Hemmschuh vom Zug mitgeschleift worden wäre und sich in einem Weichenherzstück verklemmt hätte, was zu einer Achsentgleisung hätte führen können (Anklageziff. 25). Weiter zu nennen sind auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen DDoS-Attacke auf den Kanton Basel-Landschaft (Anklageziff. 33), sind durch diese schliesslich einzelne Systeme der Polizei Basel-Landschaft (Planungstool, Rapportierungssystem, Einsatzleitsystem, Telefonie etc.) ausgefallen, sodass Einsätze nicht mehr korrekt geleitet werden konnten. Darunter fallen schliesslich auch die mehrfachen, teilweise versuchten Brandstiftungen. Nicht nachvollziehbar ist diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von ihm mutmasslich gelegten Brände würden "normalerweise" nicht mit Brandstiftung assoziiert. Gemäss Anklageschrift hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen nicht nur Mülleimer und dergleichen angezündet, sondern u.a. auch in einer dreistöckigen Abbruchliegenschaft einen Elektrokasten, welcher sich im Liftserviceraum im Untergeschoss der Liegenschaft befunden habe (Anklageziff. 15), sowie in einer zehnstöckigen, sich im Umbau befindlichen Liegenschaft ebenfalls im Untergeschoss ein Materialdepot mit Kartonschachteln und Elektromaterialien (Anklageziff. 16) in Brand gesetzt. Solche Brandstiftungen können naturgemäss neben einem Sachschaden eine Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum Voraus abschätzbaren Umfang verursachen, wobei auch hier Leib und Leben – bspw. bei einem dadurch ausgelösten Einsatz der Feuerwehr – gefährdet sein kann.

Demnach drohen schwere Vergehen und Verbrechen, durch welche die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet ist.

5.2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, eine Tatwiederholung sei nicht (mehr) ernsthaft zu befürchten bzw. es sei diesbezüglich ein neues Gutachten einzuholen. Damit bestreitet er das Vorliegen einer negativen Rückfallprognose.

Gemäss Gutachten vom 7. November 2024 (fortan: Gutachten) besteht beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für künftige Straftaten, die denen der Anlassdelikte ähnlich sind (Sachbeschädigung, Diebstahl, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte; Gutachten, S. 68 f.). Es müsse konstatiert werden, dass die Schutzfaktoren beim Beschwerdeführer (Entwicklungs-/Nachreifungspotential; fehlende Drogen-/Alkoholproblematik; stabiles, supportives und prosoziales familiäres Umfeld; gute berufliche Leistungsfähigkeit; mögliche Beeinflussbarkeit durch Strafe; intellektuelle Fähigkeiten, die das Entwicklungspotential weiter fördern) in der Vergangenheit offenbar trotz Vorliegens nicht geeignet gewesen seien, die Risikofaktoren derart zu kompensieren, dass der Beschwerdeführer ein deliktfreies Leben habe führen können. Ob sich die protektiven Faktoren also künftig auch als solche erweisen (möglicherweise unter dem zusätzlichen Eindruck der Inhaftierung) oder ob die Risikofaktoren weiter überwiegen und das Handeln des Beschwerdeführers entsprechend bestimmen würden, bleibe fraglich. Angesichts des Gesamtverlaufs sei aktuell ohne extensiv kontrollierende und therapeutische Intervention gesamthaft eine ungünstige Prognose zu stellen. Ohne geeignete Rahmenbedingungen sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach einer möglichen Haftentlassung schleichend – nach initialer Abschreckung durch die aktuelle Inhaftierung – wieder in alte Verhaltensmuster abgleite, in ein prokriminelles Gruppengefüge gerate, nach Geltung und Spannung strebe und so erneut ähnlich gelagerte Straftaten im Sinne der vorgenannten Deliktkategorien begehe. Für eine Gefahr der Deliktzunahme zu schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten hin würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, weswegen hier von einem geringen Risiko auszugehen sei (Gutachten, S. 62; vgl. auch Festhalten an der Legalprognose im Ergänzungsgutachten vom 21. Januar 2025, S. 2).

Gestützt auf dieses gutachterlich festgestellte hohe Risiko künftiger Straftaten muss grundsätzlich auf eine negative Legalprognose geschlossen werden. Zwar ist seit der Begutachtung rund ein Jahr vergangen, in welchem der Beschwerdeführer in Haft war, wobei sich der abschreckende Eindruck der Inhaftierung gemäss Gutachten positiv auf die Prognosestellung auswirken kann. Doch hat bis anhin keine extensiv kontrollierende und therapeutische Intervention stattgefunden, was gemäss Gutachten ausschlaggebend für die ungünstige Prognosestellung ist (vgl. Gutachten, S. 62). Die Situation ist damit – mit Ausnahme der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit – identisch mit jener zum Zeitpunkt der Begutachtung. Es kann angesichts der fehlenden therapeutischen Intervention nicht davon ausgegangen werden, dass einzig der Zeitablauf genügen würde, um dem hohen Risiko künftiger Straftaten im entsprechenden Deliktsbereich genügend zu begegnen. Vielmehr ist gestützt auf das in dieser Hinsicht nach wie vor aktuelle Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – nach initialer Abschreckung durch die aktuelle Inhaftierung – wieder in alte Verhaltensmuster abgleiten, in ein prokriminelles Gruppengefüge geraten, nach Geltung und Spannung streben und so erneut ähnlich gelagerte Straftaten begehen könnte (Gutachten, S. 62). Eine allfällige Neubegutachtung, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zumindest implizit für angezeigt erachtet, würde vor diesem Hintergrund keine neuen Erkenntnisse zu Tage fördern, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.

Insgesamt ist daher gestützt auf das Gutachten weiterhin eine negative Legalprognose zu stellen. Eine Tatwiederholung ist damit ernsthaft zu befürchten.

5.2.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Bezug auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers befasst. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie zur Begründung teilweise auf vorangehende Haftentscheide wie den Entscheid betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft vom 13. Oktober 2025 verweist, zumal das vorliegende Haftprüfungsverfahren durch ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ausgelöst wurde und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, was sich diesbezüglich seit dem erst zwei Wochen zuvor ergangenen Entscheid vom 13. Oktober 2025 – abgesehen von der Bekanntgabe von möglichen Verhandlungsterminen – verändert haben soll (vgl. zum Ganzen Entscheid SBK.2025.82 vom 10. April 2025 E. 2.2).

5.2.6. Nach dem Dargelegten ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nach wie vor zu bejahen. Ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO gegeben wäre, kann offenbleiben.

6.

6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Sicherheitshaft.

6.2. Sicherheitshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde eventualiter einen Katalog an Ersatzmassnahmen (ambulante Massnahme, Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten, Therapie bei MSc Psych. F._____, Unterbringung in einem Wohnheim, Tagesbeschäftigung bei der Stiftung G._____). Zudem führt er in der Beschwerde aus, die Vorinstanz habe nicht einmal geprüft, weshalb zum Beispiel die geltend gemachten technischen Massnahmen wie Electronic Monitoring keine Wirksamkeit hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern damit nicht verhindert werden könne, dass der Beschwerdeführer erneut delinquiere. Eine solche Massnahme könne ebenfalls mit einem Hausarrest verbunden werden (Beschwerde, S. 8).

6.3.2. Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f) oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g) genannt werden. Gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person (Electronic Monitoring) anordnen.

6.3.3. Der Beschwerdeführer beantragt als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten C._____, E._____ und D._____.

Gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO kann der beschuldigten Person im Sinne einer Ersatzmassnahme das Verbot auferlegt werden, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.

Ein Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten C._____, E._____ und D._____ (sowie in untergeordneter Bedeutung auch zu H._____ und I._____) würde unterbinden, dass in der bestehenden Gruppe eine neue Gruppendynamik entsteht, durch welche der Beschwerdeführer wieder in alte Verhaltensmuster abgleiten und damit wieder ähnlich gelagerte Straftaten begehen könnte. Ein solches Kontaktverbot liesse sich indessen nicht konsequent überwachen, da – anders als bei Kontaktverboten zu potentiellen Opfern – die betroffenen Personen keinen Anlass hätten, einen allfälligen Verstoss zu melden. Ebenso wäre es nicht geeignet, eine allfällige Gruppendynamik in anderen, neuen prokriminellen Gruppengefügen zu unterbinden. Ein Kontaktverbot ist daher nicht geeignet, die vorliegend zu bejahende Wiederholungsgefahr gleich wie Sicherheitshaft zu bannen.

6.3.4. Der Beschwerdeführer führt weiter den Hausarrest ins Feld.

Gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO kann der beschuldigten Person im Sinne einer Ersatzmassnahme die Auflage erteilt werden, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten. Eingrenzung bedeutet, dass der beschuldigten Person für eine bestimmte Zeit ein bestimmter Lebensraum zugewiesen wird. Hausarrest ist dabei die intensivste Form der Eingrenzung. Die Ausgrenzung besteht demgegenüber in einem Verbot, ein bestimmt umgrenztes Gebiet zu betreten und sich darauf aufzuhalten (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 237 StPO).

Eine Ausgrenzung kommt vorliegend nicht in Betracht, da sich die zu befürchtenden Delikte keinem konkreten Gebiet zuordnen lassen. Demgegenüber bewirkt eine sehr strikte Eingrenzung im Sinne eines Hausarrests zwar, dass eine erneute Begehung der zu befürchtenden Delikte erschwert wäre. Ebenso hat der Hausarrest ähnlich wie Haft zur Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sehr beschränkten Bewegungsfreiheit nicht in neue Gruppen geraten würde, in welchen eine Gruppendynamik analog jener seiner bisherigen Gruppe entstehen könnte. Dennoch könnte der Beschwerdeführer nach wie vor über das Internet Kontakt zu den Mitbeschuldigten oder anderen Gruppierungen aufnehmen und so wieder in das alte bzw. in ein problematisches Gruppengefüge geraten. Ebenso wären Cyberdelikte, wie sie dem Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls mehrfach zur Last gelegt werden und in Bezug auf welche ebenfalls Wiederholungsgefahr besteht, durch den Hausarrest weiterhin nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt im Übrigen für die beantragte Unterbringung in einem Wohnheim. Die beantragten Ersatzmassnahmen sind daher ebenfalls nicht geeignet, die bestehende Wiederholungsgefahr zu bannen. Nachdem vorliegend ein Hausarrest ausser Betracht fällt, bedarf es auch keiner elektronischen Massnahmen zu dessen Überwachung. Eine solche vermöchte die Einhaltung eines angeordneten Hausarrests ohnehin nicht sicherzustellen, zumal ein Verstoss gegen die Auflage jeweils lediglich im Nachhinein festgestellt werden könnte.

6.3.5. Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine engmaschige Weiterverfolgung der Therapie bei seinem Psychologen F._____ und legte seinem Haftentlassungsgesuch ein Schreiben von F._____ bei, in welchem dieser die Möglichkeit einer Intensivierung der Behandlung bestätigt (Beilage 22 zum Haftentlassungsgesuch vom 31. Oktober 2025).

Gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO kann der beschuldigten Person im Sinne einer Ersatzmassnahme die Auflage erteilt werden, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen.

Ausweislich des Gutachtens wird die Fortführung der bisherigen Therapie beim bisherigen Behandler F._____ empfohlen. Beim Asperger-Syndrom handle es sich um eine chronische Erkrankung, jedoch bestünden evidenzbasierte Behandlungsmethoden, die einen individuellen Umgang mit den Symptomen und eine Verbesserung der globalen Funktionsfähigkeit bewirken könnten. Die Literatur beschreibe im Konsens eine positive Wirkung der therapeutischen Bemühungen auf die Senkung des globalen Risikos. Hinsichtlich der Behandlung von Persönlichkeitsproblematiken gebe es eine Vielzahl effektiver Behandlungsmethoden, die auch nachgewiesenermassen das Rückfallrisiko minimieren würden. Hauptsäule beider Behandlungen sei die Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischer Ausrichtung. Dabei stünden der Aufbau einer therapeutischen Beziehung, Psychoedukation, Bearbeitung dysfunktionaler Denkmuster, Entwicklung alternativer Kognitionen, Umgang mit (emotionalen) Stressfaktoren und das Erlernen und Üben sozialer Kompetenzen im Fokus. Aufgrund der chronischen Genese des Asperger-Syndroms und der komplexen Verquickung mit Persönlichkeitsauffälligkeiten sei von einer langen, womöglich lebenslangen Therapienotwendigkeit auszugehen, wobei deren Intensität nach initialem Ansprechen reduziert werden könne. Die Fortführung der ambulanten Massnahme unter verschärften Bedingungen müsse trotz des bisherigen ambulanten Massnahmeversagens als am ehesten erfolgsversprechend gewertet werden (Gutachten, S. 69 ff.).

Vor diesem Hintergrund würde sich die beantragte Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischer Ausrichtung beim Psychologen des Beschwerdeführers F._____ zwar längerfristig positiv auf die Wiederholungsgefahr auswirken, doch vermag sie die Wiederholungsgefahr nicht gleich wie Sicherheitshaft zu bannen, besteht schliesslich lediglich eine "begründete Hoffnung", dass eine Massnahme sich positiv auf die Senkung des Risikos für Redelinquenz auswirken könnte (vgl. Gutachten, S. 70).

6.3.6. In einer Gesamtschau des hievor Dargelegten muss daher davon ausgegangen werden, dass Ersatzmassnahmen nicht geeignet sind, die vorliegend zu bejahende Wiederholungsgefahr gleich wie Sicherheitshaft zu bannen. Es verbleibt im Ergebnis eine nicht vertretbare Wiederholungsgefahr.

6.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Rheinfelden das Beschleunigungsgebot verletze und das Bezirksgericht Rheinfelden sei anzuweisen, die Hauptverhandlung auf spätestens Ende Februar 2026 vorzuverlegen.

Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 6.3. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Gleich hat das Bundesgericht bei einer Dauer von acht Monaten in einem Fall betreffend internationalen Drogenhandel mit fünf Angeklagten entschieden, die an einem grenzüberschreitenden Schmuggel von 27 Kilogramm Kokain beteiligt waren, weil der Fall keinen aussergewöhnlichen Umfang aufwies. Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem Fall des internationalen Drogenhandels von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordner bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2).

Gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg konnten zwischenzeitlich verschiedene Termine für die Hauptverhandlung gefunden werden. So sollen die Parteien den 27., 29. und 30. April, den 7., 8., 11. und 12. Mai sowie den 10. und 11. Juni 2026 freihalten. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung findet damit innerhalb von rund

9 – 11 Monaten seit Anklageerhebung bzw. innerhalb von rund 2 Jahren seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers statt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots könnte sich vorliegend einzig aus dem Umstand ergeben, dass zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen. Denn Überhaft ist angesichts der drohenden 10-jährigen Freiheitsstrafe nicht gegeben. Die vorliegende Strafsache betrifft insgesamt sechs Beschuldigte, wobei das Verfahren gegen einen Beschuldigten von der Jugendanwaltschaft geführt wird bzw. wurde. Es ergibt Sinn, dass das Bezirksgericht Rheinfelden versucht, die jeweiligen Verfahren – soweit möglich – gemeinsam zu verhandeln, hängen die jeweiligen Anklagesachverhalte schliesslich zusammen und wurden in Mittäterschaft begangen. Entsprechend liegt es auf der Hand, dass sich bei dieser Vielzahl von Verfahrensbeteiligten die Terminfindung schwierig gestaltet. Zudem erstreckt sich bereits die Anklageschrift des Beschwerdeführers über 50 Seiten und umfasst rund 72 separate Straftatendossiers und 29 Bundesordner. Vor diesem Hintergrund ist von einem überdurchschnittlich komplexen und umfangreichen Fall auszugehen. Daher liegt bei einer Dauer von rund 9 – 11 Monaten zwischen Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Somit ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vorverlegung der Hauptverhandlung keine Folge zu geben.

6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, die die vorliegend zu bejahende Wiederholungsgefahr gleich wie Sicherheitshaft zu bannen vermögen. Nachdem dem Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift eine langjährige Freiheitsstrafe droht, erweist sich die bisherige Haft von rund 19 Monaten auch hinsichtlich ihrer Dauer noch als verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen.

7.

Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ihm der vorzeitige ambulante Massnahmeantritt in Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft) zu gewähren.

Nach Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen

vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Vorzeitig angetreten werden können gemäss Gesetzeswortlaut "freiheitsentziehende Massnahmen", also die Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB, eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB und eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. Möglich ist auch der vorzeitige Antritt einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, sofern sie mit einem vorzeitigen Vollzug einer Freiheitsstrafe kombiniert wird. Ohne Kombination mit einem vorzeitigen Strafvollzug liegt demgegenüber kein Fall von Art. 236 StPO vor, sondern ein blosses ambulantes Setting im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO (ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 236 StPO).

Eine ambulante Massnahme im Sinne einer Ersatzmassnahme fällt vorliegend ausser Betracht (vgl. E. 6.3). Wie bereits mit Entscheid SBK.2025.123 vom 2. Juni 2025 E. 6.4.2 dargetan, ist im Übrigen für die Bewilligung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs während der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft die Verfahrensleitung, mithin im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts, zuständig (Art. 236 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 61 lit. c StPO). Sollte die Verfahrensleitung einem solchen Gesuch nicht entsprechen, so stünde der Rechtsmittelweg offen. Eine davon losgelöste Prüfung im Rahmen eines durch ein Haftentlassungsgesuch initiierten Haftprüfungsverfahrens fällt jedoch ausser Betracht.

8.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung, mit welcher das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 1'084.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 8. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz