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Entscheid

SBK.2025.325

SBK.2025.325 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-12-16

16. Dezember 2025Deutsch7 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.325 (DI.2025.70; STA.2025.4077) Art. 382 Entscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller Bezirksgericht Laufenburg, Geri...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.325 (DI.2025.70; STA.2025.4077) Art. 382

Entscheid vom 16. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Gesuchsteller Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 7. und 30. Juli 2025 erstattete Beat Ackle, Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Strafanzeige gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Verdachts der Ehrverletzung.

1.2. Am 3. November 2025 erliess die zwischenzeitlich zuständige Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 5. November 2025 (Postaufgabe) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl am 11. November 2025 dem Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 13. November 2025 (Postaufgabe) stellte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das sinngemässe Gesuch um Bewilligung des Ausstands betreffend ihn sowie Gerichtspräsidentin Pamela Meister und um Überweisung der Angelegenheit an ein anderes Bezirksgericht.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stimmte mit Stellungnahme vom 20. November 2025 dem Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Laufenburg zu und gab an, die Überweisung der Angelegenheit an ein anderes Bezirksgericht ebenfalls zu unterstützen.

2.3. Der Beschuldigte liess sich zum Ausstandsgesuch nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands-

gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a-d StPO zuständige Behörde.

1.2

Das Ausstandsgesuch stützt sich auf Art. 56 lit. a und f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.

2.

2.1

Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ist von der Mitwirkung in einem Straffall ausgeschlossen, wer am Ausgang des Verfahrens ein primär materielles, allenfalls auch ein anders geartetes Interesse hat. Es sind vorab Fälle, in denen die Justizperson selber Partei, namentlich Geschädigte ist. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 513).

Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a−e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

2.2

Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. So vermag bei objektiver Betrachtung der Umstand allein, dass sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligte Person bei der gleichen Staatsanwaltschaft beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 1.3 f. und 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3).

2.3

2.3.1. Gerichtspräsident Beat Ackle hat sich als Strafkläger konstituiert (act. 7 und 12) und beteiligt sich damit als Partei am Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Entsprechend hat er ein persönliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO ist damit erfüllt.

2.3.2

Zwischen Gerichtspräsident Beat Ackle und Gerichtspräsidentin Pamela Meister besteht eine enge berufsbedingte Beziehungsnähe. Die tägliche Zusammenarbeit am Bezirksgericht Laufenburg bringt zudem regelmässige persönliche Kontakte mit sich. Bei objektiver Betrachtung ist von einem offensichtlich bestehenden besonderen Näheverhältnis auszugehen, welches hinsichtlich Gerichtspräsidentin Pamela Meister im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, an welchem Gerichtspräsident Beat Ackle als Strafkläger beteiligt ist, den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO ist somit zu bejahen.

2.3.3

Insgesamt ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen.

3.

Nachdem eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksgerichts Laufenburg ausgeschlossen ist, ist die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirks-

gericht zu übertragen. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu überweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Laufenburg in der Strafsache gegen A._____ (ST.2025.4077) wird gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch