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Entscheid

SBK.2025.35

SBK.2025.35 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-11

11. März 2025Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.35 (STA.2023.6575) Art. 77 Entscheid vom 11. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.35 (STA.2023.6575) Art. 77

Entscheid vom 11. März 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […], führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 15. November 2024 / Entschädigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 wegen Nichtbeachten eines Lichtsignals (Rotlicht) und wegen mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr.

1.2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.

2.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 15. November 2024:

" 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Auslagen in der Höhe von CHF 1'290.00, bestehend aus Polizeikosten (CHF 310.00) und Kosten für die schriftliche Auswertung der Lichtsignalanlage (CHF 980.00) gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

Diese Verfügung wurde am 19. November 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Dispositiv-Ziffer 3 der ihm am 9. Dezember 2024 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Entschädigung.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte keine Beschwerdeantwort ein.

3.3. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 forderte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit auf, den strittigen Betrag zu beziffern bzw. zumindest anzugeben, ob er insgesamt Ansprüche im Umfang von mehr oder weniger als Fr. 5'000.00 geltend

mache. Der Beschwerdeführer bezifferte seine Ansprüche mit Eingabe vom 10. Februar 2025 auf "ca." Fr. 14'950.00.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

1.2

1.2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).

1.2.2

Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 bezifferte der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf "ca." Fr. 14'950.00, weshalb über die Beschwerde die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht entscheidet.

2.

Gestützt auf den Polizeirapport vom 11. August 2023 (act. 5 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und erledigte dieses mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2023. Wird gegen den Strafbefehl – wie vorliegend der Fall – Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab (Art. 355 Abs. 1 StPO) und entscheidet danach, ob sie am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), das Verfahren einstellt (Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO), einen neuen Strafbefehl erlässt (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Eine Verfahrenserledigung mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung ist nach dem Erlass eines Strafbefehls damit nicht mehr möglich. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Begriff der "Nichtanhandnahme", da die Untersuchung vor dem Erlass eines Strafbefehls zwangsläufig vorgängig "an die Hand genommen" werden musste. Demnach hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt der Nichtanhandnahme die Einstellung des Verfahrens verfügen müssen. Abgesehen davon hat eine Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich die gleiche Wirkung wie eine Einstellungsverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO), auch wenn nach der Rechtsprechung an eine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO nach einer Nichtanhandnahme geringere Voraussetzungen geknüpft sind als nach einer Einstellung (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.5; 141 IV 194 E. 2.3). Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 ist daher nicht nichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3), sondern anfechtbar.

Gestützt auf den Polizeirapport vom 11. August 2023 (act. 5 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und erledigte dieses mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2023. Wird gegen den Strafbefehl – wie vorliegend der Fall – Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab (Art. 355 Abs. 1 StPO) und entscheidet danach, ob sie am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), das Verfahren einstellt (Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO), einen neuen Strafbefehl erlässt (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Eine Verfahrenserledigung mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung ist nach dem Erlass eines Strafbefehls damit nicht mehr möglich. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Begriff der "Nichtanhandnahme", da die Untersuchung vor dem Erlass eines Strafbefehls zwangsläufig vorgängig "an die Hand genommen" werden musste. Demnach hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt der Nichtanhandnahme die Einstellung des Verfahrens verfügen müssen. Abgesehen davon hat eine Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich die gleiche Wirkung wie eine Einstellungsverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO), auch wenn nach der Rechtsprechung an eine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO nach einer Nichtanhandnahme geringere Voraussetzungen geknüpft sind als nach einer Einstellung (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.5; 141 IV 194 E. 2.3). Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 ist daher nicht nichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3), sondern anfechtbar.

3.

3.1. Angefochten ist einzig die Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2024, worin dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert wurde. Ansonsten blieb die Verfügung unangefochten.

3.2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 verweigert die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Ausrichtung einer "Parteientschädigung" gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO. Zur Begründung führt sie aus, dem Beschwerdeführer seien im vorliegenden Verfahren keine Nachteile und keine bzw. höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb – unter Hinweis auf Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO – keine Genugtuung und keine Entschädigung ausgerichtet werde.

3.3. Der Beschwerdeführer erklärt mit Beschwerde vom 17. Dezember 2024, er sei mit der Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht ganz einverstanden. Durch das falsche Urteil sei ihm von der Polizei Baselland der Führerschein für drei Monate eingezogen worden, was für ihn Einschränkungen in der Mobilität und bei der Arbeit gebracht habe. Er habe auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen müssen, was auch zu Kosten geführt habe. Weiter habe seine Haftpflichtversicherung der anderen Partei Fr. 18'000.00 ausbezahlt, was seine Prämie erheblich erhöht habe. Er ersuche darum, diesen Punkt nochmals zu prüfen.

3.4. 3.4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).

3.4.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3, je mit weiteren Hinweisen). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

3.5. Wie dargelegt, hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt der Nichtanhandnahme die Einstellung des Verfahrens verfügen müssen (vgl. E. 2 hiervor), womit sie den Beschwerdeführer zunächst hätte auffordern müssen, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Indem sie eine Entschädigung des Beschwerdeführers ablehnte, ohne diesen zuvor aufgefordert zu haben, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen (vgl. E. 3.4.2), verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die sinngemässe diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als begründet.

3.6. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entschieden, ohne den Beschwerdeführer zur Frage der Entschädigung anzuhören. Hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. Eine Heilung der Gehörsverletzung und erstmalige Beurteilung der geltend gemachten Entschädigung ist abzulehnen. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern sowie zu belegen und anschliessend darüber zu befinden. Dies umso weniger, als sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zur geltend gemachten Entschädigung äusserte.

3.7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2024 aufzuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern sowie zu belegen und anschliessend darüber neu zu befinden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Dem nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angewiesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern sowie zu belegen und anschliessend darüber neu zu befinden.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz