SBK.2025.36
SBK.2025.36 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-26
26. Mai 2025Deutsch36 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.36 (STA.2024.2) Art. 152 Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin unentgeltlich vertret...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.36 (STA.2024.2) Art. 152
Entscheid vom 26. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Mathys, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 24. Januar 2025
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin erhob am 21. März 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie weiterer in Frage kommender Delikte im Zeitraum vom 25. November 2023 bis 20. Februar 2024 und beantragte u.a. die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eröffnete am 2. April 2024 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung.
1.3. Mit Verfügung vom 2. April 2024 gewährte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c StPO teilweise die unentgeltliche Rechtspflege und setzte Rechtsanwältin Stefanie Mathys als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein.
2.
Am 24. Januar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss aArt. 190 StGB, sexueller Nötigung gemäss aArt. 189 StGB und sexueller Belästigung gemäss aArt. 198 StGB, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 28. Januar 2025 genehmigt wurde.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Beschwerde gegen die ihr am 31. Januar 2025 zugestellte Einstellungsverfügung und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Es sei die Einstellung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ fortzuführen und Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben bzw. Strafbefehl zu erlassen nach Durchführung eines vollständigen Untersuchungsverfahrens.
2.
Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ fortzuführen.
3.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als deren unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST.) zulasten des Staates."
3.2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 reichte der Beschuldigte die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt).
Erwägungen
1.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Auch wenn die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorfälle vom
3.
und 13. Januar 2024 in der Beschwerde als "einigermassen nachvollziehbar" bezeichnet wird (Beschwerde S. 10), wird ausdrücklich geltend gemacht, dass die Untersuchung diesbezüglich unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung weiterzuführen sei. Die Einstellung des Verfahrens ist damit auch in diesen Punkten als angefochten zu betrachten. Inwiefern es – wie der Beschuldigte geltend macht (Beschwerdeantwort S. 5) – an einem rechtlich geschützten Interesse (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) fehlen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin durch die Einstellung des Verfahrens offensichtlich in ihren Rechten betroffen ist.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens zusammengefasst aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mehrfach zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Widersprüchlich seien die Aussagen jedoch im Hinblick auf den Konsens und den Widerstand der Beschwerdeführerin. Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin in fünf Fällen nicht damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte kein Kondom verwende. In zwei Fällen sei sie überhaupt nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich immer physisch gewehrt habe, indem sie die Hand des Beschuldigten weggezogen oder ihn von sich gestossen habe, jedoch nie so, dass sie den Beschuldigten hätte verletzen können. Zudem habe sie angegeben, dass sie wohl auch hätte flüchten können. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass keine Einwirkungen auf den Körper erfolgt oder angedroht worden seien, gegen welche sie sich nicht hätte zur Wehr setzen können, womit das Nötigungsmittel der Gewalt nicht vorliege. Es möge sein, dass sich der Beschuldigte in seinem Verhalten bezüglich seines Wunsches, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, aufdringlich und hartnäckig verhalten habe. Es habe jedoch keine Gewalt im strafrechtlichen Sinne vorgelegen.
In Bezug auf den Vorfall vom 26. Dezember 2023, bei welchem sich die Beschwerdeführerin einige Minuten gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt habe, könne nicht von einer derart massiven Einwirkung gesprochen werden, bei welcher der Beschuldigte die Beschwerdeführerin in einen psychischen oder physischen Erschöpfungszustand gebracht hätte. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es jeweils zu Stellungswechseln gekommen sei, was ebenfalls gegen Gewaltanwendungen, welche eine Gegenwehr als aussichtslos erscheinen lassen würden, spreche. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst den Geschlechtsverkehr abgelehnt und sich schliesslich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach einer gewissen Zeit trotzdem selbstbestimmt darauf eingelassen habe. Dabei möge der Beschuldigte einen gewissen psychischen Druck aufgebaut haben. Er habe jedoch keine Zwangssituation geschaffen, in welcher dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden seien. Zudem habe keine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen.
Die Beschwerdeführerin sei in fünf Fällen mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, jedoch nicht mit dem ungeschützten Kontakt. Zumindest unter dem Blickwinkel der anwendbaren altrechtlichen Gesetzeslage sei in dieser Konstellation kein strafbares Verhalten ersichtlich. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass auch kein Fall einer sexuellen Belästigung i.S. eines sog. "Stealthings" vorliege, da der Beschuldigte nicht die Verwendung eines Kondoms vorgetäuscht und dieses heimlich wieder abgestreift habe.
Hinsichtlich des Vorfalls anlässlich der Busfahrt vom 19. Februar 2024 führe die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte sie (über der Hose) im Intimbereich anfasse, weshalb sie versucht habe, seine Hand wegzuziehen, was ihr aber nicht ganz gelungen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Gewalt im Sinne der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 StGB angewandt habe. Auch der Tatbestand der sexuellen Belästigung sei nicht erfüllt. Der Beschuldigte bestreite, dass es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es liege eine "Aussage gegen Aussage-Situation" vor ohne weitere Beweismittel oder objektive Zeugen, zumal auch die Beschwerdeführerin angebe, dass der Fahrer die Situation nicht bemerkt habe. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin erhelle, dass sie dem Beschuldigten nie mitgeteilt habe, dass sie gewisse Berührungen im Genitalbereich ablehne. Auch der Vorsatz des Beschuldigten sei damit fraglich. Sie habe es auch unterlassen, sich gegenüber der anwesenden Drittperson bemerkbar zu machen. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass die Strafanzeige erst am 21. Mai 2024 erfolgt und die dreimonatige Strafantragsfrist ohnehin verstrichen sei.
2.2
In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Sachverhalt und die Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung richtig wiedergegeben worden seien. Die objektiven Tatbestände der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung seien jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit erfüllt, was eine Anklageerhebung erforderlich mache.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien detailliert und glaubhaft, womit grundsätzlich darauf abzustellen sei. Die Einvernahme des Beschuldigten sei dagegen nicht verwertbar, da diese in Verletzung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Da die Einvernahme als nicht existent zu gelten habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stütze sich jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten und gehe von einer "Aussage gegen Aussage-Situation" aus. Der angefochtenen Verfügung liege damit ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 17. Januar 2025 eine Einvernahme des Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahmerechte beantragt. Dies sei mit der Begründung, dass auf eine Einvernahme des Beschuldigten verzichtet werden könne, abgelehnt worden. Es könne jedoch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht einzelne Taten zugeben oder andere verwertbare Aussagen machen könnte und Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin beantworten würde. Die Beschwerde sei daher bereits aus formellen Gründen gutzuheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Durchführung einer korrekten Befragung sowie zur Neubeurteilung des Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter seien die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen, welcher sich nicht veranlasst gefühlt habe, zu den detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wiesen deutlich mehr Realkennzeichen auf als diejenigen des Beschuldigten, welche pauschal und unspezifisch seien, wobei es Sache des erkennenden Gerichts sei, die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zu würdigen.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 25. November 2023 schildere die Beschwerdeführerin, dass die Küsse und das Ausziehen des Oberteils für sie in Ordnung gewesen seien, sie danach aber jede weitere Handlung abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe mit einer Gegenfrage reagiert und sich physisch durchgesetzt, indem er – obwohl die Beschwerdeführerin die Hose und den Gürtel zugehalten habe – die Hand an ihre Geschlechtsteile gelegt habe. Die vom Beschuldigten angewandte Gewalt sei angesichts des Ziels seiner Handlung völlig ausreichend gewesen, um sich über den Willen der Beschwerdeführerin hinwegzusetzen. Es liege eine Nötigungshandlung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB vor, welche über eine Belästigung hinausgehe. Der Wille der Beschwerdeführerin sei durch Gewalt gebrochen worden. Es habe von ihr nicht erwartet werden können, mit nacktem Oberkörper zu flüchten oder um Hilfe zu rufen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht jeder sexuellen Handlung ablehnend gegenüber gestanden sei und auch Gefühle für den Beschuldigten gehegt habe. Auch vermöge eine spätere Einwilligung in sexuelle Handlungen vorgängige Delikte nicht zu rechtfertigen. Die Nötigungshandlung des Beschuldigten habe den Widerstand der Beschwerdeführerin gebrochen und schliesslich in ungeschütztem Geschlechtsverkehr gemündet. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr und auch keine sexuellen Handlungen mit den Händen in ihrer Hose gewollt habe, womit der Beschuldigte sowohl bezüglich der Vergewaltigung als auch der sexuellen Nötigung vorsätzlich gehandelt habe.
Beim Vorfall vom 22. Dezember 2023 sei der Tatbestand der sexuellen Belästigung offensichtlich erfüllt, wenn man keine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung annehmen wolle. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle. Dieser habe das nicht akzeptiert und es sei zum Geschlechtsakt gekommen, was automatisch die in aArt. 198 Abs. 2 StGB geforderte Tätlichkeit bzw. Körperlichkeit, den sexuellen Kontext und auch die erforderliche Grobheit erfülle. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands könnten mangels relevanter Aussagen des Beschuldigten keine Schlüsse gezogen werden. Der Sachverhalt sei noch nicht hinreichend abgeklärt und die objektiven Tatbestandsmerkmale der sexuellen Belästigung seien falsch gewürdigt worden.
Betreffend den Vorfall vom 26. Dezember 2023 stelle die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu hohe Anforderungen an den Widerstand der Beschwerdeführerin. Eine Flucht oder Gegenwehr bis aufs Blut sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach zwecklosen bzw. nicht erfolgreichen Widerstand geleistet. An jenem Tag habe der Beschuldigte zunächst versucht, Oralsex von der Beschwerdeführerin zu erhalten. Als sie sich dazu nicht bereit erklärt habe, habe er sie als gemein bezeichnet. Er habe sie psychisch unter Druck gesetzt, indem er ihr eine Schuld zugewiesen habe, die sie nicht zu tragen gehabt habe. Der Beschuldigte habe es von Anfang an auf eine Verletzung des ihm bestens bekannten Willens der Beschwerdeführerin angelegt und einfach weitergemacht. Er habe den Willen der Beschwerdeführerin brechen und gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vornehmen wollen. In objektiver Hinsicht stehe fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt und dieser dennoch stattgefunden habe. Sie habe sich während ca. 15 Minuten physisch zur Wehr gesetzt und versucht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer sie habe festhalten und in eine Position bringen können, in der sie sich nicht mehr habe wehren können. Er habe es aber dann geschafft, da sie keine Kraft mehr gehabt habe. Dies sei aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten grundsätzlich möglich und glaubhaft. Wer ein Opfer in eine Position bringe, in der es sich nicht mehr wehren könne, erfülle beim Vollzug des Beischlafs zweifellos den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung. Solange die Beschwerdeführerin den ungeschützten Geschlechtsverkehr ablehne, bedeute jede Penetration ohne Kondom mit entsprechendem Nötigungsmittel eine Vergewaltigung. Mit einer dem sog. "Stealthing" innewohnenden Täuschung habe das nichts zu tun. Der objektive und subjektive Tatbestand der Vergewaltigung sei damit zweifellos erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei zudem hinsichtlich der Stimulation mit der Hand und den dabei erlittenen Schmerzen ungenügend und unvollständig befragt worden. Es sei nicht näher abgeklärt worden, inwiefern nicht eine sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten vorgelegen haben könnten. Zudem könne im Beharren auf die Durchführung von Oralsex eine sexuelle Belästigung gesehen werden.
Zu den Vorfällen vom 3. und 13. Januar 2024 wird ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung "einigermassen nachvollziehbar" sei, da die Beschwerdeführerin das Geschehen zu wenig habe schildern können. Es liege indessen der Tatbestand der sexuellen Belästigung nahe, da der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin keinen ungeschützten Verkehr gewollt habe. Aufgrund der Gesamtumstände und der anderen Fälle bestehe die berechtigte Annahme, dass sich der Beschuldigte über diesen Willen der Beschwerdeführerin hinweggesetzt habe. In objektiver Hinsicht handle es sich um einen körperlichen Akt mit sexuellem Kontext, welcher durchaus als grob bezeichnet werden könne. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte von der Ablehnung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs gewusst und sich vorsätzlich darüber hinweggesetzt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei deshalb anzuweisen, diese Vorfälle unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung weiter zu untersuchen. Die Antragsfrist sei mit der am 22. März 2024 der Post übergebenen Strafanzeige offensichtlich eingehalten.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Februar 2024 gehe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wiederum unzutreffend davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin zu wenig zur Wehr gesetzt habe. Der Beschuldigte habe längst gewusst und aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin herausfinden müssen, dass sie keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr wolle. Trotzdem habe er sich wieder darüber und über ihre eindeutigen und klaren Signale hinweggesetzt, die in diesem Fall besonders stark gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei bisher immer unterlegen. Ihr Widerstand habe nicht stärker sein können bzw. sie habe davon ausgehen müssen, dass sie sich ohnehin nicht hinreichend zur Wehr setzen könne, wenn er ihren Willen nicht beachten wolle. Die vom Beschuldigten immer wieder angewandte physische Gewalt sei ausreichend gewesen, den Willen der Beschwerdeführerin zu brechen, womit die Untersuchung betreffend das Vorliegen einer Vergewaltigung fortzuführen sei. Ansonsten bleibe es beim Tatbestand der sexuellen Belästigung, der offensichtlich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Die Antragsfrist sei auch hier gewahrt.
Bei den Vorfällen vom 19./20. Februar 2024 gehe es einerseits um das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten des Beschuldigten auf der Heimfahrt im Bus der C._____, bei welchem er sie immer wieder zwischen den Beinen angefasst habe, was offensichtlich eine sexuelle Belästigung sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Chauffeur sehr wahrscheinlich nicht direkt mitbekommen habe, was abgegangen sei. Dass dieser irgendwann das Licht eingeschaltet und gefragt habe, ob sie noch wach seien, bedeute jedoch nichts anderes, als dass er seine Passagiere im Blick gehabt habe. Der Busfahrer hätte deshalb ermittelt und zum Sachverhalt befragt werden müssen, da seine Aussagen für die Objektivierung der Vorwürfe und die Einschätzung des Aussageverhaltens des Beschuldigten relevant sein könnten. Dies sei nachzuholen. Andererseits gehe es um den Vorwurf der Vergewaltigung am nächsten Morgen, nachdem die Beschwerdeführerin beim Beschuldigten übernachtet habe. Die Beschwerdeführerin gebe an, am Mittwoch zuvor mit dem Beschuldigten über das Geschehene gesprochen zu haben. Dem Beschuldigten sei damit bewusst gewesen, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr für sie nicht in Frage komme. Die beiden hätten offenbar auch abgemacht, dass sie anlässlich der Übernachtung nicht miteinander schlafen würden. Schon am Morgen habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin jedoch wieder durch Anfassen und den zumindest kurzfristig erfolgreichen Versuch, ungeschützt in sie einzudringen, bedrängt. Einmal mehr habe sich der Beschuldigte mit physischer Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und deren bekannten Willen durchgesetzt, womit der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt sei. Auf ihren Widerstand hin habe er schliesslich von ihr abgelassen, um ein Kondom zu holen. Dies zeige, dass seine vorherigen Handlungen vorsätzlich darauf ausgerichtet gewesen seien, seinen Willen nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr durchzusetzen. Der objektive und subjektive Tatbestand der Vergewaltigung sei damit erfüllt. Alternativ handle es sich um eine ganze Serie von sexuellen Belästigungen.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
2.4
Der Beschuldigte macht mit seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass zwischen den angeblichen Übergriffen und der Anzeige eine lange Wartezeit auffalle. Die Anzeige sei erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte die Beziehung Mitte Februar 2024 beendet habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem fremdsuggestiv beeinflusst worden und habe sich erst aufgrund von Diskussionen mit Dritten zur Anzeige entschlossen.
Die angeblichen Vorfälle hätten sich allesamt vor dem 1. Juli 2024 ereignet, so dass eine Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB eine Nötigung i.S. einer Bedrohung, Gewaltanwendung oder eines psychischen Unterdrucksetzens voraussetze.
Beim Vorfall vom 25. November 2023 konstruiere die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Gewaltanwendung. Sie verkenne, dass sie sich zuerst offenbar minimal "gewehrt" habe, als der Beschuldigte ihr die Kleider ausgezogen habe. Nach einer Unterbrechung – der Beschuldigte habe sich vom Bett entfernt und sie sei nicht einmal aufgestanden – sei sie aber sehr wohl mit dem Geschlechtsverkehr ohne Kondom einverstanden gewesen, wenn sie auch "nicht begeistert" davon gewesen sei. Dasselbe gelte für den zweiten Vorfall in derselben Nacht in Q._____, bei dem die Beschwerdeführerin selbst von ihrem Einverständnis ausgehe.
Beim Vorfall vom 22. Dezember 2023 habe die Beschwerdeführerin in die sexuellen Avancen eingewilligt und dem Beschuldigten weder davor noch danach ausdrücklich ihren Unwillen kommuniziert. Sie wolle sich zwar "etwas gewehrt" haben, sei aber passiv auf dem Bett gelegen, habe danach noch mit dem Beschuldigten gekuschelt und sich vor allem Sorgen gemacht, dass der Tampon nun zu weit drin stecken und sie schwanger geworden sein könnte. Aufgrund dieser Schilderungen habe keine Nötigungshandlung stattgefunden.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Dezember 2023 könne nicht einzig die Darstellung der Beschwerdeführerin massgebend sein. Selbst wenn man vollständig auf ihre Aussagen abstellen würde, werde deutlich, dass auch hier das nötigende Element fehle. Sie gebe zu, dass der Beschuldigte ihre Weigerung bezüglich des von ihm gewünschten Oralverkehrs akzeptiert habe, er es dann aber weiterprobiert habe, bis es schliesslich passiert sei. Sie schildere, dass sie anfänglich den Geschlechtsverkehr habe verhindern wollen, weil der Beschuldigte keine Kondome gehabt habe. Wegen der für ihn empfundenen Gefühle habe sie ihn aber nicht verletzen wollen. Sie habe es auch nicht als so schlimm empfunden, dass sie hätte flüchten müssen. Sie habe danach beim Beschuldigten übernachtet. Gemäss ihren Angaben habe sie dem Beschuldigten am 26. Dezember 2023 gar nicht mitgeteilt, dass sie keinen bzw. keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr wolle.
Die Beschwerdeführerin könne die Einstellung bezüglich des Vorfalls vom 3. Januar 2024 selbst "nachvollziehen". Aufgrund ihrer fehlenden Erinnerung sei hier eine Verurteilung ausgeschlossen. Sie gebe an, nicht einverstanden gewesen zu sein, dass der Beschuldigte keine Kondome gehabt habe, wolle aber nichts dergleichen mitgeteilt haben. Sie sei zwar "ziemlich sicher", ihn weggedrückt zu haben, sei aber dann doch bei ihm geblieben und sie hätten gemeinsam einen Film angeschaut. Es sei keine nötigende Handlung i.S.v. aArt. 190 Abs. 1 StGB erkennbar.
Auch zu den sexuellen Handlungen vom 13. Januar 2024 könne die Beschwerdeführerin keine präzisen Angaben machen und sie sei sich nicht einmal ganz sicher, ob sie sich gewehrt habe. Nötigende Handlungen seien damit nicht ansatzweise erstellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin danach beim Beschuldigten übernachtet und sich nicht verbal und für den Beschuldigten erkennbar gegen den Geschlechtsverkehr ausgesprochen.
Der Vorfall vom 1. Februar 2024 zeige die entstandenen Missverständnisse, welche die Beschwerdeführerin im Nachhinein als Übergriffe verstanden haben möchte, exemplarisch. Die Beschwerdeführerin gebe erneut zu, dem Beschuldigten gar nicht verbal mitgeteilt zu haben, dass sie den Geschlechtsverkehr ablehne, obwohl ihr gemäss ihren Angaben an diesem Tag wichtig gewesen sei, den Geschlechtsverkehr zu verhindern. Im geschilderten "gemeinsamen Kampf" sei keine Gewaltanwendung, Bedrohung oder psychische Unterdrucksetzung durch den Beschuldigten erkennbar.
Im Vorfall vom 19./20. Februar 2024 erblicke die Beschwerdeführerin zumindest eine ganze Serie von sexuellen Belästigungen. Dabei übersehe sie, dass sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei. Im Bus sei es ihr "oben […] etwas egal" gewesen, d.h. sie habe die entsprechenden sexuellen Avancen akzeptiert. "Unten" sei nach den vagen Schilderungen der Beschwerdeführerin nichts passiert bzw. es sei unklar, ob und wie lange die Hand des Beschuldigten an der Hose gewesen sei, die sie habe "weghaben" wollen. Erst am Morgen sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, zu welchem die Beschwerdeführerin zwar hätte überredet werden müssen, sie jedoch einverstanden gewesen sei, weil der Beschuldigte ein Kondom habe auftreiben können. Sie habe selbst angegeben, gegenüber dem Beschuldigten bestätigt zu haben, dass alles in Ordnung sei.
Insgesamt genüge es für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht, dass der Geschlechtsverkehr "nur" gegen den Willen vollzogen werde. Die Missachtung des Kondomwunsches allein sei keine Vergewaltigung, wenn die "Bedingung" nicht mit Widerstand durchzusetzen versucht werde. Die Beschwerdeführerin habe beim Geschlechtsverkehr jeweils "mitgemacht" und das Fehlen des von ihr gewünschten Kondoms damit akzeptiert.
Die Beschwerdeführerin wolle, dass eine sexuelle Belästigung zu prüfen sei, wenn es an der Nötigungskomponente fehle und eine nicht konsensuale sexuelle Handlung vorliege. Der Beschuldigte könne aber nicht vorsätzlich handeln, wenn er aufgrund fehlender Kommunikation der Beschwerdeführerin nicht wissen könne, dass sie den Geschlechtsverkehr eigentlich gar nicht wolle. Es liege im Übrigen kein sog. "Stealthing" vor. Die Beschwerdeführerin anerkenne selbst, dass der Beschuldigte nichts heimlich gemacht habe. Von einem nachträglichen Entfernen eines zunächst verwendeten Kondoms könne keine Rede sein.
Insgesamt liege keine zweifelhafte Beweislage vor, die eine Anklage nach dem Grundsatz in dubio pro duriore verlangen würde. Bei der vorliegenden klaren Beweislage – Aussagen der Beteiligten und Absenz weiterer Beweismittel – sei eine Verurteilung des Beschuldigten praktisch ausgeschlossen.
3.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.
Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie entgegen Art. 147 StPO keine Möglichkeit gehabt habe, dem am 6. Mai 2024 einvernommenen Beschuldigten Fragen zu stellen, weshalb das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Durchführung einer korrekten Befragung des Beschuldigten sowie zur Neubeurteilung des Sachverhalts zurückzuweisen sei.
4.2. 4.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).
4.2.2. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.1 m.w.H.).
Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Art. 147 Abs. 4 StPO gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 147 StPO).
Sind wesentliche Verfahrensgarantien missachtet worden, ist der Entscheid grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die betreffende Instanz zurückzuweisen, damit sie die Beweisvorkehr unter Beteiligung des Privatklägers wiederhole. Diese Praxis nimmt Rücksicht auf den Eigenwert von Verfahrensrechten; die Beteiligung der Privatklägerschaft soll nicht bloss Mittel zum Zweck sein ("Legitimation durch Verfahren"). Sie darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwirkungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Einvernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen Person, gegebenenfalls auch zur adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Haftung, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.2 m.w.H.)
4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 21. März 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie aller in Frage kommender Delikte im Zusammenhang mit Vorfällen vom 25. November 2023, 22. Dezember 2023, 26. Dezember 2023, 3. Januar 2024, 13. Januar 2024, 1. Februar 2024 und 19./20. Februar 2024 und beantragte u.a. die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Am 21. Mai 2024 füllte sie das Formular "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage" aus und erklärte, Strafantrag wegen aller anwendbarer Antragsdelikte zu stellen und sich als Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen.
Ob bereits die Strafanzeige vom 21. März 2024 einer Konstituierungserklärung gleichkommt (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung; 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.5), kann vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführerin auch als Geschädigte, welche sich hinsichtlich ihrer Beteiligung am Strafverfahren noch nicht geäussert hätte, die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren gewesen wären (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 115 StPO und N. 4 zu Art. 147 StPO).
Der Beschwerdeführerin hätte damit die Möglichkeit zur Teilnahme an der nach Eröffnung des Strafverfahrens vom 2. April 2024 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgten delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 gewährt werden müssen, worauf die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Übrigen im Ermittlungsauftrag vom 2. April 2024 auch hingewiesen hatte. Indem der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 verwehrt blieb, wurden ihre Teilnahmerechte verletzt.
4.3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Einstellung des Verfahrens weitgehend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. Gemäss diesen habe der Beschuldigte keine Gewalt und auch kein anderes Zwangsmittel angewandt, gegen welches sich die Beschwerdeführerin nicht hätte zur Wehr setzen können, womit die Voraussetzungen der vorliegend anwendbaren altrechtlichen Tatbestände der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung wird zudem ausgeführt, dass der Strafantrag vom 21. Mai 2024 verspätet erfolgt sei. Zusätzlich legt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg jedoch auch die Aussagen des Beschuldigten dar (Ziff. 1.3 und 2.2), verweist auf Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten hinsichtlich der Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs und des Widerstands der Beschwerdeführerin (Ziff. 2.1) und führt hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Februar 2024 im Bus aus, dass eine "Aussage gegen Aussage-Situation" mit fraglichem Vorsatz des Beschuldigten vorliege (Ziff. 2.2 [S. 7]). Die angefochtene Verfügung stützt sich damit zumindest teilweise auch auf die Aussagen des Beschuldigten.
4.3.3. 4.3.3.1. Der Beschuldige verweigerte die Aussagen anlässlich seiner Befragung vom 6. Mai 2024 nicht vollständig und äusserte zumindest grundsätzlich, dass er und die Beschwerdeführerin im angeklagten Zeitraum Geschlechtsverkehr gehabt hätten, immer jemand aus der Familie im Haus gewesen sei und es nie Anzeichen einer Vergewaltigung gegeben habe. Im Bus hätten sie sich nur geküsst, wobei auch ein Fahrer anwesend gewesen sei, der bestätigen könne, dass die Beschwerdeführerin keine "Anzeichen" gemacht habe. Dass sich der Beschuldigte bei einer weiteren Befragung erneut bzw. (angesichts der zwischenzeitlich durch die Beschwerdeführerin weiter konkretisierten Tatvorwürfe) gar eingehender äussern könnte, erscheint damit nicht ausgeschlossen. Auch die Beantwortung von Ergänzungsfragen erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen. Dass dabei weitere Erkenntnisse erlangt werden könnten, welche sich für die Beschwerdeführerin günstig auswirken könnten – etwa hinsichtlich einer (bei Vier-Augen-Delikten wohl vorzunehmenden) Würdigung der Aussagen oder des von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als fraglich bezeichneten Vorsatzes des Beschuldigten – ist durchaus denkbar.
4.3.3.2. 4.3.3.2.1. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ereigneten sich allesamt vor dem 1. Juli 2024, womit vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen, welche den Einsatz eines Nötigungsmittels (Gewalt, psychischer Druck oder Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit) verlangen. Gewalt im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 und aArt. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3 m.w.H.). Fehlt es im Einzelfall an einer tatbestandsspezifischen Nötigungs- oder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuellen Handlung, dient der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss aArt. 198 StGB im Anwendungsbereich der altrechtlichen Bestimmungen als Grund- resp. Auffangtatbestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3, 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 6.1 und 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.4).
4.3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. Mai 2024 zwar an, dass sie sich nie so fest gewehrt habe, dass sie den Beschuldigten hätte verletzen können, was sie auf ihre Gefühle für ihn zurückführte (S. 16). Zudem sagte sie aus, dass sie nicht versucht habe zu flüchten (S. 17). Sie schilderte jedoch wiederholt, dass sie körperlichen Widerstand gegen die sexuellen Handlungen geleistet und diese teilweise auch verbal abgelehnt habe, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils darüber hinweggesetzt habe. So gab sie etwa hinsichtlich des Vorfalls vom 25. November 2023 an, dass sie sich gewehrt habe, als der Beschuldigte versucht habe, in ihre Hose zu fassen, dass sie auf seine Frage "wieso nicht?" gesagt habe, dass sie beim ersten Näherkommen nicht mit ihm schlafen wolle und dass sie ihre Hose und den Gürtel zugehalten habe, wobei er es trotzdem geschafft habe, in die Hose reinzukommen, und sie angefasst habe (S. 6 f. und 8). Am 22. Dezember 2023 habe sie dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie ihre Tage habe und an diesem Abend nicht mit ihm schlafen wolle. Er habe das irgendwie nicht akzeptiert und sie hätten trotz des eingeführten Tampons miteinander geschlafen, wobei er gemeint habe, der Tampon genüge als Barriere. Sie habe sich wirklich gewehrt. Physisch habe sie sich etwas gewehrt (S. 12 f.). Sie glaube, am 26. Dezember 2023 sei es zum ersten Mal wirklich schlimm gewesen. Sie hätten wirklich darum gekämpft. Sie habe sich richtig physisch gewehrt und sehr lange, einige Minuten, vielleicht eine Viertelstunde gekämpft, bis sie keine Kraft mehr gehabt habe. Er habe immer wieder versucht, sie mit der Hand anzufassen, wogegen sie sich erst gewehrt habe, wenn es geschmerzt habe. Sie habe aber verhindern wollen, dass er in sie reinkomme, habe sich immer wieder weggedreht und versucht, Abstand zwischen sich und den Beschuldigten zu bringen. Er habe versucht, sie festzuhalten und in eine Position zu bringen, in welcher sie sich nicht habe wehren können. Irgendwann habe er es geschafft, als er sie an den Armen festgehalten habe und sie seitlich, eher in Bauchlage gelegen sei (S. 14 ff.). Am 1. Februar 2024 habe sie noch mehr Angst vor einer Schwangerschaft gehabt als sonst und habe sich noch stärker physisch gewehrt. Sie hätten viel länger darum gekämpft als sonst. Sie habe sich unter der Decke versteckt, damit er nicht reinkomme, ihn weggedrückt oder wieder rausgezogen, wenn er in ihr drin gewesen sei (S. 21 f.).
4.3.3.2.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine grobe Gewalt des Beschuldigten und auch keine massive Gegenwehr ihrerseits schilderte, lässt sich ihren derzeit vorliegenden Aussagen doch zumindest entnehmen, dass sich der Beschuldigte mehrfach über ihre Versuche, ihn auf Abstand zu halten, um auf diese Weise den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen zu verhindern, hinwegsetzt habe und er sie hierzu teilweise auch festgehalten habe. Angesichts der nicht sehr hohen Anforderungen der Rechtsprechung, welche unter Umständen bereits eine relativ schwache Kraftanwendung genügen lässt, soweit sie das zur Vornahme der sexuellen Handlung notwendige Mass übersteigt (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.3, PHILIPP MAIER, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22a zu Art. 189 StGB), erscheint (entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass – sollte auf die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen sein – das Nötigungsmittel der Gewalt teilweise zu bejahen wäre.
Soweit im Einzelnen die für die Bejahung des Einsatzes eines Nötigungsmittels erforderliche Intensität nicht zu bejahen bzw. "lediglich" von einer verbal bzw. körperlich kommunizierten Ablehnung der sexuellen Handlungen durch die Beschwerdeführerin auszugehen wäre, kommt die Anwendung des Tatbestands der sexuellen Belästigung i.S.v. aArt. 198 StGB, welcher gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei nichtkonsensualen sexuellen Handlung als Auffangtatbestand dient, in Betracht. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann zumindest hinsichtlich der Vorfälle vom 22. Dezember 2023 bis 19./20. Februar 2024 nicht von einem offensichtlich fehlenden Strafantrag ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin erstattete am 21. März 2024 (und nicht wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt am 21. Mai 2024 [entspricht Datum Strafantragsformular; vgl. E. 4.3.1]) Strafanzeige, mit welcher sie im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 25. November 2023, 22. Dezember 2023, 26. Dezember 2023, 3. Januar 2024, 13. Januar 2024, 1. Februar 2024 und 19./20. Februar 2024 beantragte, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen sei, wobei sie neben den Tatbeständen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung auch sämtliche weiteren in Frage kommenden Delikte erwähnte. Die Strafanzeige vom 21. März 2024 wäre damit voraussichtlich als Willensbekundung zur Strafverfolgung des Beschuldigten u.a. auch wegen allfälliger (nicht ausdrücklich genannter) Antragsdelikte wie etwa wegen sexueller Belästigung i.S.v. aArt. 198 StGB und damit als Strafantrag zu werten (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 49 zu Art. 30 StGB). Einzelheiten betreffend die Postaufgabe und -zustellung der Eingabe vom 21. März 2024 sind den Akten nicht zu entnehmen, womit die Einhaltung der Strafantragsfrist noch zu prüfen wäre. Eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung erscheint jedenfalls nach dem heutigen Stand der Ermittlungen nicht von vorneherein ausgeschlossen.
4.3.3.2.4. Damit kann (entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg) auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ohnehin ausgeschlossen wäre.
4.3.3.3. Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten als prozessualen Leerlauf erscheinen lassen würden. Soweit sich die angefochtene Verfügung auf die Aussagen des Beschuldigten bezieht, ist diese damit bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
4.4. Soweit die angefochtene Verfügung damit begründet wird, dass gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, da es an einem für die Tatbestände der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB erforderlichen Nötigungsmittel fehle und hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung gemäss aArt. 198 StGB keine rechtzeitigen Strafanträge vorlägen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach welchen die Strafbarkeit des Beschuldigten nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 4.3.3), was einer Einstellung des Verfahrens entgegensteht. Angesichts der Verletzung der Teilnahmerechte, welche einer Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 entgegenstehen dürfte (vgl. E. 4.3.1), erscheint der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, zumal voraussichtlich eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vorzunehmen sein wird, was eine erneute Befragung des Beschuldigten erfordert. Ob darüber hinaus weitere Ermittlungshandlungen notwendig sind, wird zu prüfen sein. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung sind damit auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt.
4.5. Damit ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen.
5.
5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos geworden.
5.2. 5.2.1. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
5.2.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) zu gewähren ist.
Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin ist Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO und hat sich als Zivilklägerin konstituiert. Sie hat mit Eingabe vom 17. Januar 2025 gegen den Beschuldigten adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, welche angesichts der gutzuheissenden Beschwerde nicht aussichtslos erscheinen. Soweit sie auch als Strafklägerin zu betrachten ist, erschiene auch eine Strafklage gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht aussichtslos. Die erhobenen Tatvorwürfe wiegen schwer und deren rechtliche Einordnung ist für Laien schwierig. Zudem ist auch der Beschuldigte anwaltlich vertreten. Insgesamt erweist sich die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren als notwendig. Die Beschwerdeführerin ist Schülerin und verfügt – wie durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen belegt – nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist damit gutzuheissen und Rechtsanwältin Stefanie Mathys ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
Die unentgeltliche Vertreterin ist für das Beschwerdeverfahren am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
5.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht gegenstandslos geworden ist, wird es gutgeheissen und Rechtsanwältin Stefanie Mathys für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 26. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler