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Entscheid

SBK.2025.362

SBK.2025.362 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2026-06-09

9. Juni 2026Deutsch31 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer erstattete gegen die Beschuldigte am 24. Februar 2025, 27. Februar 2025 und 2. April 2025 Strafanzeige wegen Entziehens von Minderjährigen, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Tätlichkeiten und Nötigung sowie am 19. August 2025 wegen übler Nachrede und Verleumdung.

2.

Mit Verfügung vom 13. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren gegen die Beschuldigte ein, was am 19. November 2025 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 1. Dezember 2025 zugestellte Einstellungsverfügung und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 13. November 2025 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung eventualiter zur Wiederaufnahme zurückzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1." 3.2. Am 9. Januar 2026 leistete der Beschwerdeführer die mit (ihm am 30. Dezember 2025 zugestellter) Verfügung vom 23. Dezember 2025 eingeforderte Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'500.00. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 (Postaufgabe 23. Januar 2026) erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 teilte der Verteidiger mit, dass er das Mandat niederlege, da er die Beschuldigte nicht kontaktieren könne.

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Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte im Zusammenhang mit dem beanzeigten Entzug des Sohnes Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger (Anzeige vom 27. Februar 2025; Einvernahme vom 2. April 2025 S. 7). Mit Eingabe vom 19. August 2025 stellte er Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung. Damit ist er als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m.

118.

Abs. 1 und 2 StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er beanstandet die Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten (im Zusammenhang mit dem ursprünglich erhobenen Vorwurf, die Beschuldigte habe den Sohn geschlagen) sowie wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (im Zusammenhang mit dem ursprünglich erhobenen Vorwurf, die Beschuldigte habe vor dem Sohn Geschlechtsverkehr gehabt) jedoch in keiner Weise. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung vom 13. November 2025 in diesen beiden Punkten nicht angefochten und damit auch nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen ist. 1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt vor, dass ihm spätestens ab Eröffnung des Verfahrens die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, sich zu den neuen Anschuldigungen der Beschuldigten und ihren Aussagen zu äussern, was jedoch nicht erfolgt sei. Wann das Verfahren eröffnet worden sei, sei unklar. Zudem sei unklar, ob es sich bei den Einvernahmen um delegierte oder vorermittlungstechnische Verfahrenshandlungen handle.

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2.2

2.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 2.2.2. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Art. 147 Abs. 4 StPO gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 147 StPO). 2.2.3. Den Akten ist keine Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu entnehmen. Die durch die Kantonspolizei durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 2. April 2025 und der Beschuldigten vom 4. April 2025 erfolgten jedoch offensichtlich noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO. Insbesondere wurde der Beschuldigten am Ende der Einvernahme vom 4. April 2025 angekündigt, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erfolgen werde (Einvernahme S. 9). Beide Einvernahmen enthalten zudem keinerlei Hinweis darauf, dass ihre Durchführung durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an die Kantonspolizei delegiert worden wäre. Es bestand damit kein Teilnahmerecht der Parteien, womit in der Durchführung der Einvernahme der Beschuldigten vom 4. April 2025 in Abwesenheit des -- 4 of 17 -Beschwerdeführers keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. September 2025 die Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweisanträge zu stellen. Er hatte damit die Möglichkeit, sich zu den Aussagen der Beschuldigten zu äussern und allenfalls weitere Beweiserhebungen zu beantragen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich nicht zu Anschuldigungen äussern können, welche die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 4. April 2025 gegen ihn erhoben habe, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die angefochtene Verfügung und die darin angeordnete Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte sein kann.

3.

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser -- 5 of 17 -Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19 f. zu Art. 319 StPO).

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser -- 5 of 17 -Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19 f. zu Art. 319 StPO).

4.

4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte hinsichtlich des Vorwurfs der Verbringung des gemeinsamen Sohns nach R._____ mit anschliessender Verhinderung des persönlichen Kontakts mit dem Beschwerdeführer während mehrerer Wochen fest, dass der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB nicht erfüllt sei, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil verhindere, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen eines Besuchsrechts oder einer alternierenden Obhut betreue, sofern der Aufenthaltswechsel nicht gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine Entscheidung des zuständigen Gerichts erfordere. Die Beschuldigte bestreite, den Kontakt des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Sohn verunmöglicht zu haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei nicht erkennbar, dass der vorgenommene innerstaatliche Aufenthaltswechsel (Mitnahme des Sohns an den Wohnort der Mutter) zu erheblichen Auswirkungen auf die elterliche Sorge des Beschwerdeführers geführt hätte, womit keine Zustimmung i.S.v. Art. 301a Abs. 2 ZGB erforderlich gewesen wäre. Das Verfahren wegen Entziehens von Minderjährigen sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. 4.1.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschuldigte habe eigenmächtig und aus egoistischen Gründen den gemeinsamen Sohn aus seinem Umfeld gerissen, die Rückführung an den ordentlichen Aufenthaltsort verweigert und ihn über Wochen vom Beschwerdeführer ferngehalten. Sie habe den ordentlichen Kontakt und persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit dem Sohn sowie die Ausübung des Fürsorgerechts durch den Beschwerdeführer verunmöglicht. Die wenigen -- 6 of 17 -Anrufgelegenheiten habe sie überwacht. Der Beschwerdeführer habe diesen Zustand dulden müssen. Die Beschuldigte habe versucht, den Sohn vom bisherigen Kindergarten abzumelden und in der neuen Gemeinde anzumelden, was ihren Vorsatz zur Wegnahme und Aneignung des Kindes und der Entscheidkompetenz über sein Schicksal beweise. Der Sohn habe den Kindergarten im betreffenden Zeitraum nicht besuchen können. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach handle es sich um eine Entführung. Selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von einem Umzug ausgegangen würde, wäre aufgrund der erheblichen Auswirkungen des Wechsels des Aufenthaltsorts auf die elterliche Sorge und den persönlichen Verkehr eine Zustimmung erforderlich gewesen. Es sei eine Neuregelung der Kinderbelange notwendig gewesen. Nach einer Gefährdungsmeldung und Anhörung sei dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Entscheid des Bezirksgerichts […], Familiengericht, vom 28. April 2025 die alleinige Obhut (mit Besuchsrechten der Beschuldigten) zugeteilt worden. Dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, er würde den Sohn nicht mehr zurückgeben, könne nicht erhärtet werden, und würde ohnehin keinen Notstand begründen. Der Sachverhalt sei anklagegenügend erstellt. Das Verhalten der Beschuldigten erfülle die erfolgsdeliktische Tatvariante sowie das Dauerdelikt von Art. 220 StGB. Zudem liege eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB, eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflich-ten gemäss Art. 219 Abs. 1 und 2 StGB und allenfalls Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB vor, was die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht geprüft habe. 4.2. 4.2.1. Des Entziehens von Minderjährigen macht sich gemäss Art. 220 StGB strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Von Art. 220 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilgehalt der elterlichen Sorge, das heisst die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise der Unterbringung zu bestimmen. Art. 220 StGB schützt jene Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit ein (vgl. BGE 141 IV

205 E. 5.3.1; ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 220 StGB). Grundsätzlich kommt die elterliche Sorge zivilstandsunabhängig beiden Elternteilen gemeinsam zu. Täter kann grundsätzlich jeder sein, der das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Minderjährigen nicht allein und uneingeschränkt ausübt (ECKERT, a.a.O., N. 4b und 8 zu Art. 220 StGB). Aufgrund des Umstands, dass im Rahmen der letzten Gesetzesrevision ausdrücklich darauf verzichtet wurde, die Vereitelung des Besuchsrechts unter Strafe zu stellen (vgl. BBl 2011 9096), -- 7 of 17 -wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass der Tatbestand bei gemeinsamem Sorgerecht nicht erfüllt sei, wenn die Obhut einem Elternteil allein zugewiesen wurde und dieser dem anderen Elternteil bloss die Ausübung des Besuchsrechts verweigert. Der allein Obhutsberechtigte könne sich nur bei einem Verstoss gegen das in Art. 301a Abs. 2 ZGB vorgesehene Zustimmungserfordernis (bei Wegzug ins Ausland oder innerschweizerischem Wechsel des Aufenthaltsorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder [vgl. dazu BGE 142 III 502 Regeste] auf den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil) strafbar machen, wobei mit Blick auf die Tathandlung zu fordern sei, dass der Wechsel der Absicht entspringe, das Kind dem anderen Sorgeberechtigten vorzuenthalten. In diesem Fall werde der Aufenthaltsort in unzulässiger Weise verändert und dadurch dem anderen sorgeberechtigten Elternteil die Mitentscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes entzogen. Bei gemeinsamer elterlichen Sorge und (noch) fehlender Obhutszuteilung wird ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Strafbarkeit nur bei einem Verstoss gegen Art. 301a Abs. 2 ZGB gegeben sein könne (TRECH-SEL/ARNAIZ, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

5. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 220 StGB; vgl. ECKERT, a.a.O. N. 8, 11, 14a und

16 zu Art. 220 StGB, je m.w.H.). Erhebliche Auswirkungen auf die elterliche Sorge i.S.v. Art. 301a Abs. 2 ZGB sind in erster Linie im Zusammenhang mit dem vor dem Umzug konkret gelebten Betreuungsmodell zu sehen. Massgeblich ist mithin im Regelfall, ob sich das bisherige Betreuungsmodell in unveränderter Form bzw. mit geringen Anpassungen weiterführen lässt oder ob dies aufgrund des Umzuges nicht der Fall ist (BGE 142 III 502 E. 2.4.1 m.w.H.). Andere Autoren bejahen die Strafbarkeit bei innerstaatlichem Wechsel erst, wenn ein behördliches Verbot missachtet wurde oder verneinen überhaupt die Strafbarkeit bei Missachtung von Art. 301a Abs. 2 ZGB (TRECHSEL/ARNAIZ, a.a.O., N. 2 zu Art. 220 StGB m.w.H.; vgl. etwa WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 220 StGB). 4.2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigte bis zur Trennung vom 19./20. Februar 2025 zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt in S._____ wohnten und (bei gemeinsamer elterlichen Sorge und ohne Regelung der Obhutsberechtigung) beide Elternteile den Sohn betreuten. Am 20. Februar 2025 zog die Beschuldigte mit dem damals sechsjährigen Sohn zu ihrer Mutter nach R._____, ohne dies zuvor mit dem Beschwerdeführer abzusprechen bzw. diesen vorab darüber zu informieren. Ungeachtet zahlreicher Aufforderungen des Beschwerdeführers, den Sohn zurückzubringen bzw. zumindest Treffen mit diesem zu ermöglichen, der Anzeigeerstattung bei der Polizei am 24. Februar 2025 sowie einer Gefährdungsmeldung beim Bezirksgericht […], Familiengericht, vom 5. März 2025 verweigerte die Beschuldigte dem Beschwerdeführer trotz ihrer zwischenzeitlich signalisierten -- 8 of 17 -Bereitschaft, in Besuche einzuwilligen, den persönlichen Kontakt mit dem Sohn (mit Ausnahme einiger Telefonate). Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei versuchte sich die Beschuldigte am 24. Februar 2025 bei der Einwohnerkontrolle R._____ neu anzumelden, was aufgrund fehlender Ausweispapiere nicht möglich gewesen sei. Am 4. März 2025 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass der Sohn nun den Kindergarten in R._____ besuche sowie dass sie für sich und den Sohn eine Wohnung in R._____ suche. Am 11. März 2025 meldete die Beschuldigte den Sohn zufolge ihres Umzugs nach R._____ per sofort vom Kindergarten in S._____ ab. Der Sohn blieb dem Kindergarten in S._____ während seines Aufenthalts in R._____ fern und besuchte (entgegen der Ankündigung der Beschuldigten) auch keinen anderen Kindergarten. Seit dem 22. März 2025 befindet sich der Sohn im Einverständnis beider Parteien wieder am (bisherigen gemeinsamen) Wohnort des Beschwerdeführers in S._____. Mit Entscheid des Bezirksgerichts […], Familiengericht, vom 28. April 2025 wurde die alleinige Obhut dem Beschwerdeführer zugeteilt und der Beschuldigten ein Besuchsrecht eingeräumt (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2025 S. 2 ff.; polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 4. April 2025 S. 2 ff. sowie Akten […] betreffend Prüfung einer Massnahme [WhatsApp-Nachrichten act. 128 ff.; Informationsrapport vom 26. Februar 2025 act. 210 ff.; Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom 5. März 2025 act. 2 ff.; Schreiben der Beschuldigten an […] vom 11. März 2025 act. 52; Chronologische Aufzeichnung der […] vom 19. März 2025 act. 50 f.; Protokoll der Anhörung vor dem Bezirksgericht […], Familiengericht, vom 21. März 2025 act. 69 ff.; E-Mails vom 24. März 2025 act. 91 ff.; Gefährdungsmeldung der Beschuldigten vom 25. März 2025 act. 166 ff.; Entscheid des Bezirksgerichts […], Familiengericht, vom 28. April 2025 act.

199 f.]). Vorliegend handelt es sich nicht um eine blosse Verweigerung des Besuchsrechts durch die Beschuldigte, zumal im Zeitpunkt der Verbringung des Sohns nach R._____ beiden Eltern die Betreuungsverantwortung zukam und bis dahin keine Regelung hinsichtlich der elterlichen Obhut getroffen worden war. Der Beschwerdeführer war damit nicht lediglich besuchsberechtigt. Mit der (versuchten) Anmeldung des Sohnes in einem neuen Kindergarten, der (versuchten) Neuanmeldung in R._____ und der Ankündigung, für sich und den Sohn eine neue Wohnung in R._____ zu suchen, liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte eigenmächtig eine dauerhafte Änderung des Aufenthaltsorts des Sohnes anstrebte. Die zuvor gelebte gemeinsame Betreuung des Sohnes wurde durch die mehrwöchige Verbringung des Kindes nach R._____, während welcher die Beschuldigte mit Ausnahme einiger Telefonate keine persönlichen Kontakte mit dem Beschwerdeführer zuliess, verunmöglicht. Schliesslich bedurfte es – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – einer (erstmaligen) Regelung der Obhut durch das Familiengericht. Unter diesen Umständen erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass bei einer gerichtlichen -- 9 of 17 -Beurteilung von erheblichen Auswirkungen des Wegzugs auf die Ausübung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge durch den Beschwerdeführer und damit hinsichtlich des Wechsels des Aufenthaltsorts von einem Zustimmungserfordernis gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB ausgegangen würde. Es ist damit (mit Blick auf die obgenannten Lehrmeinungen) durchaus denkbar, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB als erfüllt betrachtet werden könnte. Hinweise auf einen Notstand, welcher das Verhalten der Beschuldigten rechtfertigen könnte (Art. 17 StGB), bestehen nicht. Insbesondere vermag die den Akten zu entnehmende Befürchtung der Beschuldigten, dass der Beschwerdeführer den Sohn bei Gewährung des persönlichen Kontakts nicht wieder zu ihr nach R._____ zurückgebracht hätte (vgl. auch E. 5.2.2), offensichtlich keine Notstandssituation zu begründen. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens wegen Entziehens von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB sind damit nicht erfüllt, womit die angefochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben ist. Die Beurteilung der der Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen obliegt dem zuständigen Gericht. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Tatbeständen.

5.

5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer per WhatsApp mitgeteilt, dass er den gemeinsamen Sohn sehen dürfe, wenn er die ihr angeblich geschuldeten Fr. 3'000.00 bezahle, führte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus, dass keine Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit i.S.v. Art. 181 StGB ersichtlich seien, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. 5.1.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschuldigte habe im WhatsApp-Chat bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Sohn sehen dürfe, wenn er (egal aus welchem Grund) Fr. 3'000.00 bezahle. Ihr Ziel sei gewesen, eine behauptete Forderung, welche offensichtlich nicht bestehen könne, bezahlt zu erhalten. Um dies zu erreichen, habe sie dem Beschwerdeführer angekündigt, dass er den Sohn nicht sehen werde, wenn er nicht zahle, womit sie ihm seelisches Übel und ernstliche Nachteile angedroht habe. Um den Sohn wiedersehen zu können, habe sich der Beschwerdeführer (trotz bestrittenem Forderungsgrund) zur Zahlung bereit erklärt, womit er ihrem Zwang nachgegeben habe. Damit seien das Nötigungsmittel, das damit verfolgte Ziel sowie die Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig. Zudem sei der Tatbestand der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, den die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht geprüft habe. Da der Erfolg aufgrund des Nachtatverhaltens der Beschuldigten (generelle -- 10 of 17 -Verweigerung des Kontakts vor Auszahlung) und der enttäuschten Hoffnung des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, sei eventualiter Anklage wegen Versuchs zu erheben. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 181 StGB erfüllt den Tatbestand der Nötigung, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wegen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. 5.2.2. Der Beschwerdeführer stützt den gegen die Beschuldigte erhobenen Tatvorwurf auf eine WhatsApp-Kommunikation mit der Beschuldigten vom

4. und 5. März 2025 ([…] act. 136 ff.). Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Sohn das folgende Wochenende zu sich nehmen wollte. Die Beschuldigte forderte, dass der Beschwerdeführer den Sohn wegen des Kindergartens in R._____ am Sonntag nach R._____ bringe, während der Beschwerdeführer den Sohn am Montag direkt in den Kindergarten bringen wollte, was die Beschuldigte ablehnte. Es folgte eine Diskussion darüber, dass der Sohn nicht in ihre Probleme einbezogen werden solle sowie über den unangekündigten Auszug der Beschuldigten (act. 135 f.). Auf die Frage des Beschwerdeführers, was die Beschwerdeführerin wolle (04.03.25, 11:06:23 "Darf ich dich ehrlich fragen. Ohne zu lügen. Ganz ehrlich sein. Was ist dein Ziel. Was willst du von mir?") antwortete die Beschwerdeführerin "A única coisa q eu quero é meu 3 mil fr da causão do apartamento de T._____" (11:36:37, Übersetzung mit gpt.ag.ch: Das Einzige, was ich will, sind meine Fr. 3'000.00 Kaution für die Wohnung in T._____). Der Beschwerdeführer reagierte mit "Ich frage dich wegen C._____ und du kommst mit Geld" und "Soll ich dir die 3000.- Franken bringen. Kann ich dann C._____ sehen?" (11:39:16 und 14:38:38), was die Beschuldigte mit "Okay" beantwortete (14:59:41). Die Beschuldigte willigte in der Folge in ein Treffen mit dem Sohn am Freitag ein. Schliesslich fragte der Beschwerdeführer, ob die Beschuldigte das Geld in bar oder eine Banküberweisung wolle (15:07:56), worauf sie mit "Bank" antwortete und sich bedankte (15:11:36 und 15:11:46). Im Anschluss fragte der Beschwerdeführer, wieviel Alimente die Beschuldigte zukünftig wolle (15:15:04), was die Beschuldigte unbeantwortet liess. Es folgte erneut eine Diskussion über den Umzug, die Trennung, Modalitäten eines möglichen Kontakts des Beschwerdeführers mit dem Sohn am Wochenende sowie Bedürfnisse des -- 11 of 17 -Kindes, welche am Folgetag weitergeführt wurde. Nachdem die Beschuldigte dem Beschwerdeführer am 5. März 2025 mitgeteilt hatte, dass er den Sohn sehen, diesen aber nicht für das Wochenende mitnehmen könne (11:10:22), antwortete der Beschwerdeführer mit "Das bestimmst nicht du" (11:10:44) und "Wenn ich dir die 3000.- gebe dann darf ich C._____ am Weekend ha??" (11:43:49), worauf die Beschuldigte mit "Como vc deu entrada nuns papéis na audiência e tmbm me denunciou para polícia agora vamos espera a decisão de tudo.. passa bem" (12:09:45, Übersetzung mit gpt.ag.ch: Da du bei der Anhörung einige Unterlagen eingereicht und mich auch bei der Polizei angezeigt hast, warten wir jetzt die Entscheidung über alles ab. Machs gut) reagierte. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer, dass das nichts damit zu tun habe, dass er den Sohn sehe, worauf die Beschuldigte fragte, was der Beschwerdeführer der Polizei gesagt habe ("O que vc falou pra polícia", übersetzt mit gpt.ag.ch). In der Folge wurde die Diskussion um den Besuch des Sohns weitergeführt (act. 136 ff.). Damit forderte die Beschuldigte im Rahmen der per WhatsApp geführten Diskussionen zwar (auf Frage des Beschwerdeführers) die Bezahlung von Fr. 3000.00 vom Beschwerdeführer. Es war jedoch durchwegs der Beschwerdeführer, welcher die Beschuldigte fragte, was sie wolle bzw. ob er den Sohn sehen könne, wenn er bezahle. Die Beschuldigte willigte zwar (wenn auch nur zwischenzeitlich) in ein Treffen ein. Ihren Nachrichten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie dieses von der Bezahlung der Fr. 3'000.00 abhängig machte bzw. dem Beschwerdeführer ankündigte, dass er den Sohn bei Nichterfüllen der Forderung nicht sehen könne. Insbesondere kann dies nicht aus der blossen Stellung einer Forderung im Rahmen eines Konfliktes abgeleitet werden. Sie verweigerte ein Treffen schliesslich mit Verweis auf die Anzeige des Beschwerdeführers und den gerichtlichen Entscheid, den sie abwarten wolle. Anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2025 bestritt sie den gegen sie erhobenen Vorwurf und gab an, dass sie zwar die Kaution, die der Beschwerdeführer "genommen" habe, zurückgewollt habe. Beim Treffen mit dem Sohn sei es ihr jedoch um ihre Angst gegangen, dass der Beschwerdeführer ihn nicht zurückbringen würde (Einvernahme S. 5). Insgesamt kann aus den dokumentierten Äusserungen der Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dass sie dem Beschwerdeführer androhte, den Kontakt mit dem Sohn zu verweigern, sollte er die geforderten Fr. 3'000.00 nicht bezahlen. Die Tatbestände der Nötigung und der Erpressung sind damit offensichtlich nicht erfüllt, womit die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt rechtmässig erfolgt ist.

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6.

6.1. 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte hinsichtlich der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte (üble Nachrede bzw. Verleumdung) aus, die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme, dass der Beschwerdeführer manchmal explodiere und den gemeinsamen Sohn manchmal schlage (einen Schlag auf den Hintern gebe) bzw. dass sie vermute, dass der Beschwerdeführer vor dem gemeinsamen Sohn masturbiere, da der Sohn seinen Intimbereich mit Taschentüchern gereinigt und auf ihre Nachfrage gesagt habe, dass der Beschwerdeführer dies auch so mache, seien nicht geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, weshalb das betreffende Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. 6.1.2. Mit Beschwerde wird geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, vor dem Sohn zu masturbieren, sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werde, welches geeignet sei, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. 6.2. Der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Vorwurf strafbaren Verhal-- 13 of 17 -tens ist ehrverletzend. Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.3 f. m.w.H.). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden "beschuldigt" oder "verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen; das gilt auch für Äusserungen (z.B. Strafanzeigen) gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Eine Strafanzeige bildet keinen Rechtfertigungsgrund und damit keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen. Der gute Glaube als solcher genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr nachweisen, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, zu glauben, was er sagte. Er darf nicht leichthin vorgehen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2). Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbestand ist nahezu deckungsgleich mit demjenigen der üblen Nachrede. Zusätzlich verlangt Art. 174 Ziff. 1 StGB, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nachrede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1). Ist der Tatbestand der Verleumdung erfüllt, bleibt kein Raum für Entlastungsbeweise (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer äussert sich im Beschwerdeverfahren einzig zum Vorwurf, dass er vor seinem Sohn masturbiert habe, und bezeichnete diesen als ehrverletzend. Zum (ursprünglich ebenfalls als ehrverletzend beanzeigten) Vorwurf, dass er den Sohn schlage, äusserte er sich dagegen nicht mehr, womit davon auszugehen ist, dass die diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung nicht beanstandet wird und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

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6.3.2. Die Beschuldigte gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2025 an, dass ihr Sohn an einem nicht näher bestimmten Tag noch während des Zusammenlebens auf dem Sofa plötzlich begonnen habe, seinen Intimbereich mit Taschentüchern zu reinigen. Auf ihre Nachfrage habe er geantwortet, dass der Papa das so mache. Sie habe den Beschwerdeführer damit konfrontiert, worauf dieser erschrocken sei und gesagt habe, dass er dies nicht mache. Auf die Frage der Polizei, was der Sohn ihrer Meinung nach vorgezeigt habe, antwortete sie "wie Papa masturbiert". Sie bestätigte die Frage, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer vor dem Sohn masturbiert habe (Einvernahme S. 7). Die Beschuldigte äusserte damit aufgrund eines Verhaltens des Sohns und dessen Reaktion auf ihre Nachfrage den Verdacht, dass der Sohn sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers wahrgenommen und diese imitiert habe, wobei sie anfänglich lediglich das Verhalten des Kindes schilderte und ihre Überlegungen erst auf entsprechende Frage der Polizei konkretisierte. Hinweise, dass das Kind das von ihr erwähnte Verhalten nicht gezeigt haben könnte, liegen nicht vor, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird. Ob der schliesslich geäusserte Verdacht als ehrverletzend einzustufen ist (was in der angefochtenen Verfügung verneint wurde), kann vorliegend offen bleiben, da die Beschuldigte angesichts der von ihr dargelegten Gründe für ihre Schlussfolgerungen aller Wahrscheinlichkeit nach bei einer gerichtlichen Beurteilung den Gutglaubensbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen könnte, zumal auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Äusserung der Beschuldigten einzig in der Absicht, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen, erfolgt sein könnte (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Unter diesen Umständen fällt mangels Erhebung eines falschen Vorwurfs wider besseres Wissen auch der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ausser Betracht. Die Einstellung des Verfahrens ist damit auch in diesem Punkt rechtmässig erfolgt.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Entziehens von Minderjährigen im Zusammenhang mit der Verbringung des gemeinsamen Sohnes nach R._____ aufzuheben und im Übrigen (soweit angefochten) zu bestätigen.

8.

8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Entziehens von Minderjährigen und unterliegt betreffend die von ihm beantragte Fortführung des Verfahrens wegen -- 15 of 17 -Nötigung bzw. Erpressung sowie Ehrverletzung. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Rahmen seines Obsiegens richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfahrens ab. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 8.3. Der nicht mehr anwaltlich verteidigten Beschuldigten sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. November 2025 hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 1'080.00, werden dem Beschwerdeführer zu 2/3, ausmachend Fr. 720.00, auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet sowie im Umfang von 1/3 auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler -- 17 of 17 --