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Entscheid

SBK.2025.38

SBK.2025.38 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-04-02

2. April 2025Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.38 Art. 98 Entscheid vom 2. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Gesuchsteller A._____, […], […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsi...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.38 Art. 98

Entscheid vom 2. April 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Gesuchsteller A._____, […], […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____, C._____, Oberrichterin, D._____, Oberrichter, und E._____, Oberrichterin

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Mit Ausstandsbegehren vom 13. Februar 2025 stellte A._____ (fortan: Gesuchsteller) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau folgende Anträge:

" 1. Gerichtspräsident B._____, Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____ und Oberrichterin E._____ seien anzuweisen, im Verfahren gegen A._____ in den Ausstand zu treten.

2.

Es sei festzustellen, dass der Gerichtspräsident B._____ und die Oberrichter C._____, D._____ und E._____ das Verfahren ST.2020.111 entgegen der Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 21. Januar 2022 nicht an das Bezirksgericht Q._____ umgeteilt und mit Verfahren ST.2021.50/51 und ST.2023.31/32 vereinigt, also das rechtliche Gehör, insbesondere das Recht auf Beurteilung form- und fristgerecht gestellter Anträge i.S. von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK sowie das Beschleunigungsgebot i.S. von Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verletzt haben, um die gesetzlich zulässige Maximalstrafe von 180 Tagessätzen zu überschreiten, und damit vorbefasst sind im Sinne von Art. 56 lit. b StPO.

3.

Das vorliegende Ausstandsverfahren sei mit dem Ausstandsverfahren SBK.2024.344 und SBK.2025.20 zu vereinigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau."

2.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Gesuchsteller auf, schriftlich mitzuteilen, in welchen hängigen Gerichtsverfahren (Verfahrensnummer und Instanz) der Ausstand von Gerichtspräsident B._____, Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____ und Oberrichterin E._____ beantragt werde.

3.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 bezeichnete der Gesuchsteller die Verfahren ST.2020.111, ST.2021.50/51 und ST.2023.31/32.

4.

Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 beantragte der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ die Abweisung des Ausstandsbegehrens, soweit auf dieses einzutreten sei.

5.

Mit Stellungnahme vom 11. März 2025 beantragte der Gesuchsteller die Vereinigung der Verfahren SBK.2025.38, SBK.2025.20/21, SBK.2024.343/344, SBK.2024.156 und SBK.2023.295/296 und den Beizug der Akten der Strafverfahren ST.2020.111, ST.2021.50/51 und ST.2023.31/32. Weiter stellte er neu auch ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter F._____.

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller beantragt in formeller Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Ausstandsverfahrens mit den Verfahren SBK.2025.20/21, SBK.2024.343/344, SBK.2024.156 und SBK.2023.295/296.

Die Verfahren SBK.2023.295/296, SBK.2024.156 und SBK.2024.343 sind bereits rechtskräftig abgeschlossen, weshalb eine Vereinigung mit diesen von vornherein ausser Betracht fällt.

Eine Verfahrensvereinigung mit den Verfahren SBK.2024.344 und SBK.2025.20/21 erscheint zudem nicht opportun, da die Verfahren unterschiedliche Gerichtspersonen und teilweise unterschiedliche Parteien betreffen. Ein Anspruch auf Vereinigung der Ausstandsverfahren besteht im Übrigen ohnehin nicht. Von einer Vereinigung der Ausstandsverfahren ist daher abzusehen.

2.

2.1

Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren vom 13. Februar 2025 im Wesentlichen mit dem Grundsatz der Verfahrenseinheit. Die Strafverfahren ST.2020.111, ST.2021.50/51 und ST.2023.31/32 hätten nie getrennt geführt werden dürfen. Die Verletzung dieses Grundsatzes führe zur Nichtigkeit diverser Verfahrenshandlungen. Das bewusste Unterlassen der Verfahrensvereinigung durch Gerichtspräsident B._____, Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____ und Oberrichterin E._____ ziele nur darauf ab, die gesetzliche Höchststrafe um mehr als das doppelte zu überschreiten. Damit liege eine unzulässige Mehrfachbefassung vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründe.

Mit Stellungnahme vom 11. März 2025 ergänzt der Gesuchsteller, die Mehrfachbefassung gründe darin, dass in diversen Strafverfahren sowohl die Überweisungsentscheide der Justizleitung sowie die späteren Entscheide des Berufungsgerichts teilweise von denselben Oberrichterinnen und Oberrichtern gefällt worden seien. Zudem hätten Gerichtspräsident B._____, Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____ und Oberrichterin E._____ diverse Amtspflichtverletzungen begangen.

2.2

B._____ als Präsident des Bezirksgerichts Q._____ führt in seiner Stellungnahme aus, der Gesuchsteller begründe das Ausstandsgesuch gegen ihn damit, dass er das von ihm geführte Strafverfahren nicht mit anderen Strafverfahren vereinigt habe. Der Gesuchsteller verkenne dabei, dass er keine Kompetenz habe, andere Strafverfahren an sich zu ziehen. Ihm sei das Verfahren durch die Justizleitung aufgrund von Befangenheit der Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts R._____ zugewiesen worden. Zudem seien die Urteile in den Verfahren ST.2023.31/32 bereits am 4. Februar 2025 ergangen.

3.

3.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

3.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). Diese Regelung folgt dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falls verliert, sobald es seinen Entscheid gefällt hat. Im Grundsatz ist lediglich die Revision rechtskräftiger Entscheide möglich. Wird ein Ausstandsgrund nach Abschluss des Verfahrens – mithin nach Ergehen des Entscheids –, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, kann er im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht werden. Entsprechend darf in diesen Fällen der Ausstandsgrund im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gerügt werden. Entdeckt die beschwerdeführende Person hingegen während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens einen Ausstandsgrund, der ihres Erachtens die Revision des vorinstanzlichen Entscheids begründet, hat sie ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und einen Sistierungsantrag beim Bundesgericht zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.2; BGE 147 I 173).

3.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). Diese Regelung folgt dem Grundgedanken, dass ein Gericht die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falls verliert, sobald es seinen Entscheid gefällt hat. Im Grundsatz ist lediglich die Revision rechtskräftiger Entscheide möglich. Wird ein Ausstandsgrund nach Abschluss des Verfahrens – mithin nach Ergehen des Entscheids –, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, kann er im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht werden. Entsprechend darf in diesen Fällen der Ausstandsgrund im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gerügt werden. Entdeckt die beschwerdeführende Person hingegen während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens einen Ausstandsgrund, der ihres Erachtens die Revision des vorinstanzlichen Entscheids begründet, hat sie ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz und einen Sistierungsantrag beim Bundesgericht zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020, 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.2; BGE 147 I 173).

4.

4.1. Die vom Gesuchsteller im Rahmen des Ausstandsbegehrens bezeichneten Verfahren weisen einen unterschiedlichen Verfahrensstand auf. Das Verfahren ST.2020.111 des Bezirksgerichts R._____ ist zwischenzeitlich am Bundesgericht hängig (SST.2024.135 bzw. 6B_173/2025). Die Verfahren ST.2021.50/51 des Bezirksgerichts Q._____ sind ebenfalls zwischenzeitlich am Bundesgericht hängig (SST.2023.21 bzw. 6B_117/2025 sowie SST.2023.23 bzw. 6B_116/2025). Die Verfahren ST.2023.31/32 sind demgegenüber noch erstinstanzlich am Bezirksgericht Q._____ hängig.

Die vom Gesuchsteller im Ausstandsbegehren bezeichneten Richterinnen und Richter sind zudem an unterschiedlichen Gerichten tätig. Während Gerichtspräsident B._____ dem erstinstanzlichen Bezirksgericht Q._____ angehört, handelt es sich bei Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____ und Oberrichterin E._____ um Mitglieder des Berufungsgerichts. Diese drei Mitglieder des Berufungsgerichts entschieden in den zwischenzeitlich am Bundesgericht hängigen Verfahren SST.2024.135, SST.2023.21 und SST.2023.23.

4.2. Insoweit der Gesuchsteller den Ausstand von Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____, Oberrichterin E._____ sowie allenfalls Oberrichter F._____ beantragt, ist auf sein Ausstandsbegehren nicht einzutreten. Einerseits ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig für den Entscheid über den Ausstand einzelner Mitglieder des Berufungsgerichts (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c resp. lit. d StPO). Andererseits sind die sie betreffenden Verfahren zwischenzeitlich am Bundesgericht hängig. Ein während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens entdeckter Ausstandsgrund, der die Revision des vorinstanzlichen Entscheids begründen könnte, wäre mit Revisionsgesuch bei der Vorinstanz, mithin dem Berufungsgericht, und gleichzeitigem Sistierungsantrag beim Bundesgericht geltend zu machen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist damit so oder anders nicht für die Behandlung der Ausstandsbegehren gegen die genannten Oberrichterinnen und Oberrichter zuständig.

4.3. 4.3.1. Der Gesuchsteller beantragt weiter den Ausstand von Gerichtspräsident B._____. Dieses Ausstandsbegehren betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) grundsätzlich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.

4.3.2. Gerichtspräsident B._____ war bzw. ist vorliegend in den Verfahren ST.2021.50/51 und ST.2023.31/32 involviert. Während die Verfahren ST.2021.50/51 zwischenzeitlich bereits am Bundesgericht hängig sind, womit die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht (mehr) zuständig ist, ist in den noch am Bezirksgericht Q._____ hängigen Verfahren ST.2023.31/32 am 4. Februar 2025 ein Urteil ergangen. Gegen das erstinstanzliche Urteil steht die Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei der Gesuchsteller vorliegend die Berufung anmeldete. Das vorliegende Ausstandsgesuch datiert vom 13. Februar 2025. Ein erst nach der erstinstanzlichen Urteilsfällung entdeckter Ausstandsgrund wäre nunmehr im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Für eine Geltendmachung eines Ausstandsgrundes eines Mitglieds des erstinstanzlichen Gerichts bei der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO besteht jedoch keinen Raum (mehr). Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters oder einer Richterin in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist im Übrigen unzulässig (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO mit weiteren Hinweisen). Auf das Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsident B._____ ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

Darüber hinaus wäre das Ausstandsgesuch auch unbegründet. Gerichtspräsident B._____ ist nicht in der Justizleitung tätig und war als erstinstanzlicher Gerichtspräsident weder an den zweitinstanzlichen Berufungsverfahren noch am Ausstandsverfahren, in welchem die Befangenheit der Mitglieder des Bezirksgerichts R._____ festgestellt wurde, beteiligt. Eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO ist daher nicht ansatzweise ersichtlich und wird vom Gesuchsteller in Bezug auf Gerichtspräsident B._____ auch nicht dargelegt. Weiter führt Gerichtspräsident B._____ in seiner Stellungnahme zutreffend aus, dass er ein ihm durch die Justizleitung zugewiesenes Verfahren nicht mit anderen, an anderen Bezirksgerichten oder an anderen Instanzen hängigen Strafverfahren vereinen kann. Die Zuweisung eines Strafverfahrens infolge eines Ausstandes an ein anderes als das örtlich zuständige Bezirksgericht obliegt einzig der Justizleitung (§ 51 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Zudem würde die Verweigerung einer Verfahrensvereinigung ohnehin grundsätzlich nicht einen Ausstandsgrund darstellen, sondern dies wäre mit einem Rechtsmittel geltend zu machen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich (erneut) vorbringt, ein allfälliger Ausstand gründe in diversen Verfahrensfehlern, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid SBK.2024.344 vom heutigen Datum verwiesen werden, worin dieser Einwand ausführlich abgehandelt und ein diesbezüglicher Ausstandsgrund verneint wurde. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Gerichtspräsident B._____ erweist sich demnach auch materiell als unbegründet, weshalb es abzuweisen wäre.

4.4. Der Gesuchsteller macht schliesslich im Rahmen des Ausstandsbegehrens die Nichtigkeit diverser Verfahrenshandlungen in verschiedenen Strafverfahren geltend. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist, jedoch lediglich von der rechtsanwendenden Behörde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2 und BGE 145 IV 197 E. 1.3.2). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist vorliegend keine rechtsanwendende Behörde. Es fehlt an einem konkreten Verfahren, in welchem eine allfällige Nichtigkeit der erwähnten Urteile von Amtes wegen zu beachten wäre. Da auch kein separates Verfahren auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit von Urteilen vorgesehen ist (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 379 StPO), ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig, die Nichtigkeit der genannten Urteile festzustellen. Auf die Anträge betreffend die Feststellung der Nichtigkeit ist demnach nicht einzutreten.

5.

Der Gesuchsteller beantragt weiter, es sei festzustellen, dass Gerichtspräsident B._____, Oberrichterin C._____, Oberrichter D._____ und Oberrichterin E._____ das Verfahren ST.2020.111 entgegen der Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 21. Januar 2022 nicht an das Bezirksgericht Q._____ umgeteilt hätten.

Der Gesuchsteller verkennt, dass es sich beim Schreiben des Bezirksgerichts R._____ vom 21. Januar 2022 lediglich um einen Antrag an die Justizleitung um Verfahrensumteilung handelte, der weder Verfügungscharakter aufweist noch eigenständige Rechts- und Bindungswirkung entfaltet. Am 2. Februar 2022 überwies die Justizleitung die Eingabe des Bezirksgerichts R._____ vom 21. Januar 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung. Massgeblich und bindend ist einzig der durch den Antrag veranlasste Entscheid SBK.2022.26 vom 31. März 2022, mit welchem auf die Eingabe nicht eingetreten wurde. Bereits deshalb stösst sein Einwand ins Leere.

Die Zuweisung eines Strafverfahrens an ein anderes als das örtlich zuständige Bezirksgericht obliegt einzig der Justizleitung (§ 51 Abs. 2 GOG). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist für ein die Verfahrensumteilung betreffendes Feststellungsbegehren mithin nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

6.

Zusammenfassend ist daher auf die Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Gerichtspräsident B._____, Oberrichterin C._____, Oberrichter

D._____, Oberrichterin E._____ und Oberrichter F._____ sowie die Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Ausstandsgesuche und die Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 650.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 2. April 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz