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Entscheid

SBK.2025.382

SBK.2025.382 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2026-06-03

3. Juni 2026Deutsch35 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

A._____ erstattete am 23. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen seine ehemalige Partnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder B._____ (fortan: Beschuldigte) sowie deren Mutter (C._____), Vater (D._____) und Bruder (E._____) wegen Nötigung, Sachentziehung, "Verweigerung der Herausgabe", Hausfriedensbruchs, übler Nachrede, Verleumdung, "psychischer Beeinflussung gemeinsamer Kinder" bzw. "Gehilfenschaft". Die Strafanzeige steht in Zusammenhang mit der Trennung von A._____ und der Beschuldigten im Februar 2023 und einer durch die Beschuldigte am 12. Dezember 2024 erfolgten Betreibung auf Kindesunterhalt. A._____ konstituierte sich als Strafkläger. Am 22./23. April 2025 reichte er zudem diverse zivilrechtliche Klagen beim Bezirksgericht Lenzburg gegen die Beschuldigte ein.

2.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 24. November 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache (Strafanzeige vom 23. April 2025 gegen die Beschuldigte wegen diverser Vorfälle von Februar 2023 bis April 2025 zum Nachteil von A._____). Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. November 2025 genehmigt. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahmen der Strafsachen gegen C._____, D._____ und E._____.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhob A._____ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. November 2025" und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Durchführung einer Strafuntersuchung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur ergänzenden Abklärung. 3.2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 5 Tagen mitzuteilen, welche der vier Nichtanhandnahmeverfügungen er anfechten wolle, und die entsprechende Verfügung einzureichen. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde vom 15. Dezember 2025 gegen sämtliche -- 2 of 18 -Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. November 2025 im Zusammenhang mit seinen Strafanzeigen gegen die Beschuldigte, C._____, D._____ und E._____ gerichtet sei. Ihm seien bislang nur zwei Nichtanhandnahmeverfügungen postalisch zugestellt worden. Die fehlenden Verfügungen seien entweder beizuziehen oder ihm zur Nachreichung zuzustellen. 3.4. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 500.00 in vorliegender Sache ein. 3.5. Am 9. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer die ihm zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen (in Sachen D._____ und E._____) ein und stellte ein Gesuch um Verfahrensvereinigung und Festsetzung eines einheitlichen Kostenvorschusses für das vereinigte Verfahren. Eventualiter seien die übrigen Verfahren bis zum Entscheid im Leitverfahren zu sistieren. In der Folge wurde die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. November 2025 betreffend B._____ von Amtes wegen beigezogen. 3.6. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 teilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit, dass über eine allfällige Verfahrensvereinigung erst mit dem Entscheid in der Sache befunden werde. Sie hielt an den mit Verfügung vom 8. Januar 2026 festgesetzten Kostensicherheiten fest und führte aus, dass kein Grund für eine Verfahrenssistierung vorliege, weshalb auch diesem Antrag nicht stattgegeben werden könne. 3.7. Am 19. Januar 2026 leistete der Beschwerdeführer die eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 500.00 in vorliegender Sache. 3.8. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde vom 15. Dezember 2025 ein. 3.9. Ebenfalls am 19. Januar 2026 zog der Beschwerdeführer die Beschwerden in Sachen E._____ und C._____ zurück. 3.10. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

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3.11. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 nahm die Beschuldigte zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.12. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Februar 2026 Stellung. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Durchführung einer Strafuntersuchung sowie die Aufhebung der verfügten Parteientschädigung zu seinen Lasten, eventualiter die Rückweisung der Kosten- und Entschädigungsregelung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 22. Dezember 2025, die angefochtene Verfügung, die er nie erhalten habe, sei entweder von Amtes wegen beizuziehen oder ihm zur Nachreichung bzw. Beschwerdeergänzung zuzustellen. Die angefochtene Verfügung wurde von Amtes wegen beigezogen, womit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen wurde. Hingegen war eine Beschwerdeergänzung vorliegend ohnehin nicht möglich: Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf seine Strafanzeige hin mit Zustellungen an ihn reagieren könnte, liegt in der Natur der Sache. Der Beschwerdeführer musste somit mit Zustellungen rechnen. Aus dem sich bei den Akten befindlichen "Track & Trace"-Auszug der Schweizerischen Post geht weiter hervor, dass die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. November 2025 betreffend die Beschuldigte am 3. Dezember 2025 als Einschreiben zum Versand aufgegeben wurde, am Folgetag eine Abholungseinladung mit Frist bis am 11. Dezember 2025 hinterlegt wurde und der Beschwerdeführer gleichentags einen Auftrag für eine zweite Zustellung auslöste. Aufgrund des "Track & Trace"-Auszuges und des Umstands, dass er aktiv eine zweite Zustellung anforderte, besteht die Vermutung, dass die Abholungseinladung dem Beschwerdeführer zugekommen ist und das Zustelldatum korrekt registriert wurde. Die vom Beschwerdeführer angeforderte zweite Zustellung unterbricht die siebentägige Abholfrist nicht. Massgebend bleibt die erste Benachrichtigung über -- 4 of 18 -die Hinterlegung. Die Sendung gilt damit als am 11. Dezember 2025 rechtsgültig und fristauslösend zugestellt und die 10-tägige Beschwerdefrist lief bis zum 22. Dezember 2025 (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Zustellfiktion, wobei ein zweiter Versand rechtlich unbeachtlich ist, vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 m.w.H.;6B_590/2025 vom 3. September 2025 E. 3). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war damit verpflichtet, die begründete Beschwerde fristgerecht einzureichen, was nach dem 22. Dezember 2025 nicht mehr möglich war. 1.3. 1.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.3.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). 1.3.3. Die Beschwerde muss gem. Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Inhalt der Begründung richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das entspricht sinngemäss dem Antrag. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 ff. zu Art. 396 StPO).

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1.4

1.4.1. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war bzw. ist die Frage, ob gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen - Gewaltandrohung bei Entzug des Wohnungsschlüssels ungefähr im Februar 2023 in Q._____ - Verhinderung der Mitnahme von Eigentum und Filmen trotz Widerspruch ungefähr im Februar 2023 in Q._____ - Ersatz der Schlösser des Wohnwagens und des Festvorbaus zum Wohnwagen ungefähr im Februar 2023 im R._____ und Nichtherausgabe des Kaufvertrags an den Mitunterzeichner - Vorenthalten von Ordnern mit Originalrechnungen über Investitionen im Zeitraum Januar 2017 bis November 2021, in unbekanntem Zeitraum in Q._____ - Manipulation der gemeinsamen Kinder sowie falsche Anschuldigung im April 2025 in Q._____ zu eröffnen sei. Dagegen richtet sich auch die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO; Zustellfiktion hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2025). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 23. Februar 2026 um neue Vorwürfe ergänzt (allenfalls strafbares Verhalten von Frau F._____, der Grossmutter der Beschuldigten) bzw. den Tatbestand der Urkundenfälschung in Bezug auf den aktenkundigen Schenkungsvertrag als erfüllt erachtet, ist festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. November 2025 damit nicht befasst hat und solche Vorwürfe auch nicht in der Strafanzeige erwähnt werden. Darauf ist entsprechend nicht einzutreten. 1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer (erst) mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026 die Aufhebung der verfügten Parteientschädigung zu seinen Lasten und eventualiter die Rückweisung der Kosten- und Entschädigungsregelung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Anträge und verfahrensrechtlichen Beweismittel innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO einzureichen sind. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Weshalb dies vorliegend anders zu handhaben wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. 1.4.3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die gesamthafte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. November 2025, äussert sich jedoch in seiner Beschwerde nicht zum Vorwurf des Vorenthaltens von Eigentum, Filmens trotz Widerspruch (angefochtene Verfügung, Begründung -- 6 of 18 -lit. 1b), Vorenthaltens von Rechnungsordnern betreffend den Zeitraum Januar 2017 bis November 2021 (lit. 1d) und der Rufschädigung und der falschen Anschuldigung durch Aussage betreffend Bluetooth-Box (lit. 1e). Daraus lässt sich sinngemäss ableiten, dass die Nichtanhandnahme der Strafsache wegen dieser Vorwürfe nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Insoweit ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4.4. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde somit gegen die Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf des Schlüsselentzuges (angefochtene Verfügung, Begründung lit. 1a) und des Schlossersatzes beim Wohnwagen und Festvorbau bzw. der Nichtherausgabe des Kaufvertrags (angefochtene Verfügung, Begründung lit. 1c; Beschwerde S. 2 f.). Der Beschwerdeführer sieht hinsichtlich beider Vorwürfe einen Anfangsverdacht einer Nötigung (vgl. Beschwerde S. 2–4) bzw. hinsichtlich des zweiten Vorwurfs einer Unterdrückung von Urkunden als gegeben (vgl. Stellungnahme vom 23. Februar 2026; zu Art. 141 StGB vgl. hinten, E. 4.2.2; zur [von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geprüften] Veruntreuung äussert sich der Beschwerdeführer nicht). Als in seiner freien Willensbildung und -betätigung Betroffener bzw. als privater direkt Benachteiligter ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Nötigung bzw. der Unterdrückung von Urkunden zu betrachten (vgl. dazu GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66a und 73 zu Art. 115 StPO), weshalb er mit Blick auf das vorstehend in E. 1.3 Dargelegte berechtigt ist, sich als Strafkläger zu konstituieren (vgl. Strafanzeige vom 23. April 2025) und die Nichtanhandnahme der Strafsache anzufechten. Somit ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegeben. 1.5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mit den erwähnten Ausnahmen einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 24. November 2025 nicht nur die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte, sondern – mit separater und vom Beschwerdeführer gleichfalls mit Beschwerde angefochtener Verfügung – auch der gegen D._____ geführten Strafuntersuchung. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren.

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2.2

Straftaten sind u.a. dann gemeinsam zu verfolgen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ansonsten können die Gerichte Strafverfahren – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Grund des Strafverfahrens gegen natürliche und juristische Personen gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO – auch aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO), namentlich bei einem engen Sachzusammenhang verschiedener Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 5.5). 2.3. Weder Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO noch Art. 30 StGB ist vorliegend einschlägig. Eine Mittäterschaft oder Teilnahme in Bezug auf die Beschuldigte und D._____ wurde (soweit ersichtlich) weder vom Beschwerdeführer noch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau behauptet und ist auch ansonsten nicht ohne Weiteres zu erkennen. Den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen liegt trotz einheitlicher Strafanzeige und Beschwerde auch nicht der gleiche Sachverhalt zu Grunde, wie sich aus dem Tatvorwurf in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen ergibt. Entsprechend der unterschiedlichen Beschwerdeantworten reichte der Beschwerdeführer denn auch am 23. Februar 2026 unterschiedliche Stellungnahmen ein. Im Übrigen entscheidet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in beiden Fällen in gleicher Besetzung und gewährleistet damit eine (soweit geboten) einheitliche Beurteilung der beiden Fälle auch ohne Verfahrensvereinigung. Dementsprechend ist der Antrag auf Verfahrensvereinigung abzuweisen.

3.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). Zu den Prozessvoraussetzungen, von deren Vorhandensein die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abhängt, gehört bei Antragsdelikten das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags gemäss Art. 30 ff. StGB -- 8 of 18 -(Art. 303 Abs. 1 StPO). Wurde kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, ist nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (CHRIS-TOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 und 12 zu Art. 303 StPO).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige geltend, die Beschuldigte habe ihn unter Androhung physischer Gewalt zur Herausgabe seines Wohnungsschlüssels aufgefordert. In unmittelbarer Nähe hätten sich die übrigen Beschuldigten befunden; Personen, von denen er aus früheren Situationen gewusst habe, dass sie gewaltbereit seien. Kurz nach der Trennung sei zudem das Schloss des gemeinsam genutzten Wohnwagens und des Festvorbaus ohne sein Wissen ersetzt worden. Ihm sei seither der Zugang dauerhaft verweigert worden. Der Kaufvertrag des Wohnwagens sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht herausgegeben worden, obwohl er Mitunterzeichner/Besitzer sei. 4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zum Tatbestand der Nötigung aus, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, den Schlüssel ungefähr am 9. Februar 2023 zurückgefordert zu haben. Der Beschwerdeführer habe ihr den Schlüssel in die Hand gedrückt und sei gegangen. Sie habe ihm keine Gewalt angedroht und ihre Familienangehörigen seien bei der Schlüsselrückgabe nicht zugegen gewesen. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer das angebliche Androhen von physischer Gewalt in der Strafanzeige nicht präzisiert, sich für die angebliche Gewaltbereitschaft der Familie G._____ lediglich auf einen späteren Vorfall berufen habe (bei welchem es aber gemäss seinen Angaben auch nicht effektiv zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei) und er den Vorfall vom Februar 2023 erst über zwei Jahre später angezeigt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er das bei der Schlüsselübergabe Gesagte als ernstlichen Nachteil empfunden und den Schlüssel entgegen seinem Willen zurückgegeben habe. Der Tatbestand der Nötigung sei folglich nicht erfüllt. Betreffend den Wohnwagen stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf den von der Beschuldigten eingereichten Schenkungsvertrag vom 1. März 2018 zwischen ihr und ihrer Grossmutter F._____ ab und führte aus, dass es somit keinen Kaufvertrag gebe, den die Beschuldigte dem Beschwerdeführer hätte vorenthalten können. Soweit er im Zusammenhang mit dem Wohnwagenvorbau Investitionen getätigt haben sollte, bedürfe dies der zivilrechtlichen Klärung zwischen dem Beschwerdeführer und F._____. Eine strafrechtliche Relevanz sei nicht ersichtlich, insbesondere könne der Beschuldigten keine Veruntreuung von Miteigentum und keine Unterdrückung von Urkunden vorgeworfen werden.

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4.3

Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Herausgabe des Wohnungsschlüssels sei nicht freiwillig erfolgt. Die Darstellung der Beschuldigten, er sei zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezogen gewesen, sei unzutreffend. Er habe weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gewohnt und habe sich lediglich aufgrund erheblicher Spannungen für einzelne Nächte im Wohnwagen aufgehalten. Das von der Beschuldigten erwähnte Zimmer in S._____ habe er erst ab dem 17. Februar 2023 beziehen können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen. Kurz nach der Trennung seien sodann die Schlösser des von ihm mitbenutzten Wohnwagens und des Vorbaus ohne sein Wissen ersetzt worden. Der Zugang sei ihm dauerhaft verweigert worden. Der Wohnwagen sei ihnen beiden bereits im Februar 2018 als Basis für ihre gemeinsame Familie überlassen worden, ohne Vorbehalte oder Bedingungen. In diesem Zusammenhang sei im Februar 2018 ein Kaufvertrag mit dem Wohnwagenverkäufer abgeschlossen worden, unterzeichnet von ihm und der Beschuldigten sowie dem Verkäufer und dem damaligen Campingplatzbetreiber, im Beisein von C._____. Dieser Kaufvertrag befinde sich im Besitz der Beschuldigten und werde ihm trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausgehändigt. Er habe erhebliche finanzielle Mittel in den Wohnwagen investiert und umfangreiche Arbeitsleistungen erbracht. Durch den Schlossaustausch seien ihm der Zugang zu seinem Besitz, der Zugriff auf Unterlagen und Verträge sowie die Möglichkeit, Beweise zu sichern, entzogen worden. Ob ein strafrechtlich geschützter Besitz vorgelegen habe, dürfe nicht im Rahmen einer Verfahrensnichtanhandnahme verneint werden. Es liege insgesamt kein klarer Fall von Straflosigkeit vor. 4.4. Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2026 brachte der Beschwerdeführer präzisierend vor, dass unabhängig von zivilrechtlichen Eigentumsfragen über mehrere Jahre hinweg ein tatsächlicher, gelebter Mitbesitz seinerseits am Wohnwagen samt Vorbau bestanden habe. Der bestehende Besitzzustand sei abrupt und einseitig aufgehoben worden. Ob dieser Sachverhalt strafrechtlich als Besitzentzug, Nötigung oder in anderer Weise relevant sei, könne nicht ohne Untersuchung verneint werden. Die Nichtbefragung von H._____ als direkter Nachbar auf dem Campingplatz begründe eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Seine finanziellen Beiträge deuteten ebenfalls auf eine dauerhafte Besitz- und Nutzungsberechtigung hin. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte mindestens die Besitz- und Zugriffslage abklären, Drittzeugen befragen und die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse erheben müssen. 4.5. In ihrer Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Wesentlichen geltend, dass der vom Beschwerdeführer -- 10 of 18 -beigebrachte Mietvertrag die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht widerlege. Der Beschwerdeführer lege auch in der Beschwerde nicht dar, wie sich der von ihm geltend gemachte "massive psychische Druck" i.S. eines Nötigungsmittels geäussert haben soll. Weiter erscheine nicht plausibel, dass es zusätzlich zum Schenkungsvertrag einen Kaufvertrag gebe. Was die Besitzverhältnisse am Wohnwagen anbelange, so hätte der Beschwerdeführer diese Fragen in einem Zivilverfahren klären können. Er habe indessen keine Klagebewilligung gehabt und versuche nun, dieses Versäumnis wettzumachen, indem er verlange, dass die Strafverfolgungsbehörden sämtliche sachenrechtlichen Abklärungen vornähmen. 4.6. Die Beschuldigte machte im Wesentlichen geltend, bei der Schlüsselübergabe seien nur sie und der Beschwerdeführer zugegen gewesen. Der Zeitpunkt des Mietbeginns werde mit Nichtwissen bestritten. Was den Wohnwagen anbelange, so habe der Beschwerdeführer als ihr Partner diesen nutzen dürfen ohne Eigentums- oder Benutzungsrechte innezuhaben. Der Wohnwagen sei mit Bestimmtheit nicht an ihn verkauft worden. Er könne denn auch keinerlei Belege vorweisen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem derart daneben benommen, dass ihm später durch die Eigentümerin der Zugang verweigert worden sei. Es werde schliesslich bestritten, dass der Beschwerdeführer die Gegenstände, für die er Quittungen vorlege, für den Wohnwagen gekauft habe. 4.7. Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Eingabe vom 23. Februar 2023 vor, er sei entgegen der Darstellung der Beschuldigten bis zum 9. Februar 2023 weiterhin in der gemeinsamen Wohnung wohnhaft gewesen. Mietbeginn in der neuen Wohnung sei erst per 17. Februar 2023 gewesen. Er unterlegt dies mit dem vollständigen Mietvertrag. Am 9. Februar 2023 sei ihm der Zugang zur Wohnung verweigert und die Herausgabe des Wohnungsschlüssels in eskalierendem Ton verlangt worden. Der Bruder der Beschuldigten habe sich direkt vor der Haustüre befunden. Ein ungehinderter Zugang habe faktisch nicht bestanden. Die Eltern der Beschuldigten hätten sich im Bereich der Garagen aufgehalten und seien damit ebenfalls unmittelbar in die Situation eingebunden und für ihn deutlich wahrnehmbar gewesen. Er habe die Äusserung in Verbindung mit der räumlichen Blockade des Zugangs und der Präsenz der Familienangehörigen als konkludente Drohung verstanden. Um eine Eskalation vor den Kindern zu vermeiden, habe er sich gezwungen gesehen, den Schlüssel gegen seinen Willen herauszugeben. Ohne Einvernahmen der Beteiligten sei keine abschliessende Beurteilung zulässig bzw. ohne Abklärungen könne keine klare Straflosigkeit festgestellt werden. Es seien allfällige Chat-/Nachrichtenverläufe zu sichern bzw. auszuwerten. Betreffend Schlossaustausch beim Wohnwagen sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Auftrag angeblich -- 11 of 18 -von Frau F._____ erteilt worden sei. Durch den Schlossaustausch habe er auch den Zugriff auf den von ihm und der Beschuldigen unterzeichneten Original-Kaufvertrag vom Februar 2018 verloren, der sich seines Wissens im Wohnwagen befunden habe. Der Verbleib dieser Urkunde sei ungeklärt. Die Existenz und der Inhalt des Kaufvertrages sei durch Edition und Zeugeneinvernahmen zu klären. Art. 141 StGB schütze nicht Eigentum, sondern faktische Berechtigung. Auch Art. 254 StGB sei zu prüfen. Es fehle jeder handfeste Nachweis, dass Frau F._____ jemals Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte am Wohnwagen oder am fest installierten Vorbau gewesen sei. Es sei unzulässig, aus dem behaupteten Schenkungsvertrag die Schlussfolgerung abzuleiten, es gebe somit keinen Kaufvertrag. Die behauptete Eigentums-/Besitzkette von Frau F._____ dürfe nicht als erstellt vorausgesetzt werden.

5.

5.1

5.1.1. Was den Vorwurf des Schlüsselentzuges (angefochtene Verfügung, Begründung lit. 1a) anbelangt, prüfte und verneinte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Tatbestand der Nötigung. 5.1.2. Den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Tatbestand der Nötigung kommt der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes eine besondere Bedeutung zu. Nur wenn vorweg klar ist, für welches Mass an Freiheit der Willensbildung, Freiheit der Willensbetätigung und an Handlungsfreiheit das Opfer den Schutz der Rechtsordnung in Anspruch nehmen kann, lässt sich mit bestimmbarer Sicherheit feststellen, ob der Täterschaft eine unzulässige Freiheitsbeschränkung zur Last zu legen ist. Das Gesetz schützt nicht die Freiheit des Individuums schlechthin, denn eine absolute Freiheit existiert nicht. Vielmehr setzt das Leben in einer durch die Staats- und Rechtsordnung geregelten Gemeinschaft der Freiheit jedes Einzelnen zum vornherein Grenzen. Nur innerhalb dieser gesetzten und auch selbst geschaffenen Grenzen besteht ein Bedürfnis des Freiheitsschutzes durch Strafbestimmungen. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf die geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit ihres Opfers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten. Gewalt ist dabei die unter Gebrauch körperlicher (Tat-)Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen. Das Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach -- 12 of 18 -der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Bei den unter die Generalklausel fallenden "unbenannten" Nötigungsmitteln handelt es sich vor allem um solche, die dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt in ihrer Intensität bzw. Wirkung ähnlich sind und die, je nach der Auslegung des Gewaltbegriffes noch unter diesen subsumiert werden könnten. Subjektiv muss sich der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (VERA DEL-NON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5,

13 f., 18, 25, 48 und 55 zu Art. 181 StGB). 5.1.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige geltend, die Beschuldigte habe ihn am 9. Februar 2023 unter Androhung physischer Gewalt zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels aufgefordert. Eine körperliche Einwirkung im Sinne des oben definierten Tatelements der Gewalt wird nicht behauptet. Der Beschwerdeführer nennt allerdings auch keine konkrete Äusserung, die einen ernstlichen Nachteil ankündigte. Die allfällige blosse Präsenz von Familienangehörigen "direkt vor der Haustüre" bzw. "im Bereich der Garagen" vermag ohne nachweisliche Drohgebärden die Schwelle zu einer Gewaltsituation nicht zu überschreiten – auch nicht in Zusammenhang mit einer angeblich vor der Strafanzeige vom 23. April 2025 erfolgten tätlichen (Beinahe-)Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer hat zwar am 1. Juli 2024 Strafantrag wegen einer am 15. Juni 2024 erfolgten (Beinahe-)Auseinandersetzung mit den Familienangehörigen der Beschuldigten gestellt (vgl. Strafantragsformular, Straftatendossier sowie Vorladungen von C._____ und D._____ vom 17. Juli 2024, Dossier übrige Parteien und Beteiligte). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. November 2025 erfolgte indessen ein Rückzug des Strafantrags in dieser Sache (S. 3; Straftatendossier). Auch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit liegt gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht vor, da eine allfällige temporäre Anwesenheit des Bruders der Beschuldigten vor der Haustüre bzw. der gegebenenfalls im Bereich der Garagen wahrnehmbaren Eltern der Beschuldigten noch keine ernsthafte Freiheitsbeschränkung begründen würde. Nach Darstellung der Beschuldigten seien keine Drittpersonen anwesend gewesen und habe der Beschwerdeführer ihr den Schlüssel in die Hand gedrückt und sei gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025, Frage 18). Der Beschwerdeführer gibt selbst implizit an, die Örtlichkeit ungehindert verlassen zu haben. Dass er sich erst nach Aushändigung des Schlüssels zum Gehen entschloss, weist nicht zwingend auf eine äussere Zwangslage hin, welche seine Fortbewegung objektiv verunmöglicht hätte. Der blosse Umstand, dass er subjektiv den Eindruck hatte, die Wohnung nicht ohne Schlüsselrückgabe verlassen zu können, genügt nicht, wenn – wie vorliegend – objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Blockade -- 13 of 18 -fehlen. Auch aus dem zeitlich erst rund zwei Jahre später erfolgten Anzeigeverhalten lassen sich keine Umstände ableiten, die auf eine objektiv ernsthafte Freiheitsbeschränkung hindeuten. Schliesslich ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Umstand, dass er laut eingereichtem Mietvertrag erst am 17. Februar 2023 ein möbliertes Zimmer in Untermiete bewohnen konnte (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 23. Februar 2026). Primär handelt es sich beim genannten Vorwurf um ein zivilrechtliches Problem. Nach Darstellung der Beschuldigten ist der Beschwerdeführer zudem schon Anfang/Mitte Januar 2023 ausgezogen (Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025, Frage 11). Selbst wenn man eine gewisse Drucksituation annähme, könnte sie als sozial übliche Aufforderung zur Herausgabe eines Schlüssels der von der Beschuldigten gemieteten Wohnung (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025, Fragen 7 und 9) erscheinen. Ein solches Verhalten überschreitet die für Art. 181 StGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal keine Drohung mit körperlicher Gewalt oder einem vergleichbar gravierenden Nachteil dargetan ist. Der Einwand, das Verlassen des Ortes sei erst nach der Schlüsselrückgabe möglich gewesen, ändert somit nichts daran, dass konkrete objektive Merkmale für eine relevante Freiheitsbeschränkung fehlen. Die Beschuldigte bestreitet zudem den Vorsatz zu einer Zwangseinwirkung. Ihr Verhalten kann nach der Aktenlage durchaus als legitime Rückforderung des Schlüssels verstanden werden. Der Tatbestand der Nötigung bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht hinreichend erstellt. 5.2. 5.2.1. Was den Vorwurf des Schlossaustausches und Besitzentzugs beim Wohnwagen bzw. die Nichtherausgabe des Kaufvertrags (angefochtene Verfügung, Begründung lit. 1c) anbelangt, führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass keine strafrechtliche Relevanz ersichtlich sei, insbesondere könne der Beschuldigten keine Unterdrückung einer Urkunde vorgeworfen werden. 5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026 geltend macht, es sei der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erfüllt, so muss festgestellt werden, dass diese Frage nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet und damit grundsätzlich nicht erstmals im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Beim genannten Tatbestand handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genügt als Willenserklärung i.S.v. Art. 30 StGB, da der Beschwerdeführer als Rechtsunkundiger gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren einleiten will (vgl. Antrag Ziff. 1, Strafanzeige S. 3). Der Schlossaustausch erfolgte zwar bereits kurz nach der Trennung im Februar 2023, dem Beschwerdeführer kann allerdings nicht -- 14 of 18 -nachgewiesen werden, zu diesem Zeitpunkt vom Schlossaustausch und D._____ als Beteiligter gewusst zu haben (vgl. Stellungnahme vom 23. Februar 2026 im Parallelverfahren SBK.2025.379, S. 2 f.). Der Strafantrag vom 23. April 2025 muss damit als rechtzeitig gelten. Unterdessen scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass F._____ den Schlossaustausch in Auftrag gegeben hat. Diese ist am vorliegenden Verfahren jedoch nicht beteiligt. Kein Antragsdelikt stellt hingegen vorliegend die Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB dar, zumal im Konkubinat Lebende wie der Beschwerdeführer und die Beschuldigte (vgl. dazu Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten vom 6. November 2025, Frage 6) nicht unter Angehörige fallen und die Beschuldigte und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angeblichen Tat nicht mehr zusammenwohnten und deshalb auch nicht unter den Begriff der Familiengenossen fallen (ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 110 Abs. 1 StGB und N. 7 zu Art. 110 Abs. 2 StGB; vgl. zu Art. 254 StGB sogleich). 5.2.3. Unabhängig ob für die Prüfung des Tatbestands der Nötigung, der Unterdrückung von Urkunden oder der Sachentziehung ist die Besitzlage des Wohnwagens vor der eigentlichen Tatbestandsprüfung zu beleuchten. Erst wenn Mitbesitz nicht ausgeschlossen werden kann, kommt eine vertiefte Prüfung von Art. 181 StGB, Art. 254 StGB oder Art. 141 StGB in Betracht. Der Beschwerdeführer hätte die Besitzverhältnisse in einem Zivilverfahren klären können, hatte aber mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens keine Klagebewilligung, die er dem Bezirksgericht Lenzburg im Verfahren OZ.2025.5 hätte einreichen können (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. September 2025, Dossier übrige Beteiligte und Parteien). Mit Klage beantragte er u. a. Einsicht in den Kaufvertrag bzw. Herausgabe einer Kopie des Kaufvertrags zum Wohnwagen bzw. die Offenlegung des Kaufvertrages. Die Strafjustiz dient nicht als Ersatzinstanz für versäumte Zivilklagen; sie ist einzig zur Verfolgung klar strafrelevanter Sachverhalte verpflichtet (Art. 7 Abs. 1 StPO). Zivilrechtliche Vorfragen (Besitz/Eigentum) sind nur soweit aufzuklären, wie sie für den strafrechtlichen Anfangsverdacht unerlässlich sind. Eine vollständige sachenrechtliche Klärung hat im Strafverfahren nicht stattzufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3;6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines Kaufvertrages und dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Art am Wohnwagen berechtigt ist (vgl. Eingabe vom 10. November 2025, S. 1, Dossier übrige Parteien und Beteiligte). Auch ihr Vater, D._____, bestreitet dies (vgl. seine -- 15 of 18 -Beschwerdeantwort im Parallelverfahren SBK.2025.379). Während sie einen Schenkungsvertrag vom 1. März 2018 betreffend den Wohnwagen eingereicht hat, der inhaltlich mit der Bestätigung ihres Vaters übereinstimmt und nicht auf (Mit-)Besitz oder (Mit-)Eigentum des Beschwerdeführers hinweist (vgl. Beilagen 16 und 17 zur Eingabe der Beschuldigten vom 10. November 2025, Dossier übrige Parteien und Beteiligte), wird ein (von ihm mitunterzeichneter) Kaufvertrag vom Beschwerdeführer lediglich behauptet und nicht vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Indizien wie jahrelange Nutzung, finanzielle Beiträge, Schlüsselgewalt bis zum Schlossaustausch (vgl. Beschwerdebeilagen sowie Beilagen zur Beschwerdeergänzung) vermögen (s)einen (Mit-)Besitz ebenfalls nicht nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Beweismittel für zivilrechtliche Belange zu beschaffen. Insofern ist auch nicht weiter auf die beantragte Befragung von H._____ als direkter Nachbar auf dem Campingplatz einzugehen. Bei der gegebenen Aktenlage ist von der Darstellung der Beschuldigten bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen (Mit-)besitz am Wohnwagen hat. Damit fällt eine strafrechtliche Tatbestandsmässigkeit ausser Betracht.

13 f., 18, 25, 48 und 55 zu Art. 181 StGB). 5.1.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige geltend, die Beschuldigte habe ihn am 9. Februar 2023 unter Androhung physischer Gewalt zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels aufgefordert. Eine körperliche Einwirkung im Sinne des oben definierten Tatelements der Gewalt wird nicht behauptet. Der Beschwerdeführer nennt allerdings auch keine konkrete Äusserung, die einen ernstlichen Nachteil ankündigte. Die allfällige blosse Präsenz von Familienangehörigen "direkt vor der Haustüre" bzw. "im Bereich der Garagen" vermag ohne nachweisliche Drohgebärden die Schwelle zu einer Gewaltsituation nicht zu überschreiten – auch nicht in Zusammenhang mit einer angeblich vor der Strafanzeige vom 23. April 2025 erfolgten tätlichen (Beinahe-)Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer hat zwar am 1. Juli 2024 Strafantrag wegen einer am 15. Juni 2024 erfolgten (Beinahe-)Auseinandersetzung mit den Familienangehörigen der Beschuldigten gestellt (vgl. Strafantragsformular, Straftatendossier sowie Vorladungen von C._____ und D._____ vom 17. Juli 2024, Dossier übrige Parteien und Beteiligte). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. November 2025 erfolgte indessen ein Rückzug des Strafantrags in dieser Sache (S. 3; Straftatendossier). Auch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit liegt gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht vor, da eine allfällige temporäre Anwesenheit des Bruders der Beschuldigten vor der Haustüre bzw. der gegebenenfalls im Bereich der Garagen wahrnehmbaren Eltern der Beschuldigten noch keine ernsthafte Freiheitsbeschränkung begründen würde. Nach Darstellung der Beschuldigten seien keine Drittpersonen anwesend gewesen und habe der Beschwerdeführer ihr den Schlüssel in die Hand gedrückt und sei gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025, Frage 18). Der Beschwerdeführer gibt selbst implizit an, die Örtlichkeit ungehindert verlassen zu haben. Dass er sich erst nach Aushändigung des Schlüssels zum Gehen entschloss, weist nicht zwingend auf eine äussere Zwangslage hin, welche seine Fortbewegung objektiv verunmöglicht hätte. Der blosse Umstand, dass er subjektiv den Eindruck hatte, die Wohnung nicht ohne Schlüsselrückgabe verlassen zu können, genügt nicht, wenn – wie vorliegend – objektive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Blockade -- 13 of 18 -fehlen. Auch aus dem zeitlich erst rund zwei Jahre später erfolgten Anzeigeverhalten lassen sich keine Umstände ableiten, die auf eine objektiv ernsthafte Freiheitsbeschränkung hindeuten. Schliesslich ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Umstand, dass er laut eingereichtem Mietvertrag erst am 17. Februar 2023 ein möbliertes Zimmer in Untermiete bewohnen konnte (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 23. Februar 2026). Primär handelt es sich beim genannten Vorwurf um ein zivilrechtliches Problem. Nach Darstellung der Beschuldigten ist der Beschwerdeführer zudem schon Anfang/Mitte Januar 2023 ausgezogen (Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025, Frage 11). Selbst wenn man eine gewisse Drucksituation annähme, könnte sie als sozial übliche Aufforderung zur Herausgabe eines Schlüssels der von der Beschuldigten gemieteten Wohnung (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6. November 2025, Fragen 7 und 9) erscheinen. Ein solches Verhalten überschreitet die für Art. 181 StGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal keine Drohung mit körperlicher Gewalt oder einem vergleichbar gravierenden Nachteil dargetan ist. Der Einwand, das Verlassen des Ortes sei erst nach der Schlüsselrückgabe möglich gewesen, ändert somit nichts daran, dass konkrete objektive Merkmale für eine relevante Freiheitsbeschränkung fehlen. Die Beschuldigte bestreitet zudem den Vorsatz zu einer Zwangseinwirkung. Ihr Verhalten kann nach der Aktenlage durchaus als legitime Rückforderung des Schlüssels verstanden werden. Der Tatbestand der Nötigung bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht hinreichend erstellt. 5.2. 5.2.1. Was den Vorwurf des Schlossaustausches und Besitzentzugs beim Wohnwagen bzw. die Nichtherausgabe des Kaufvertrags (angefochtene Verfügung, Begründung lit. 1c) anbelangt, führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass keine strafrechtliche Relevanz ersichtlich sei, insbesondere könne der Beschuldigten keine Unterdrückung einer Urkunde vorgeworfen werden. 5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026 geltend macht, es sei der Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erfüllt, so muss festgestellt werden, dass diese Frage nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet und damit grundsätzlich nicht erstmals im Beschwerdeverfahren überprüft werden kann. Beim genannten Tatbestand handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 23. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genügt als Willenserklärung i.S.v. Art. 30 StGB, da der Beschwerdeführer als Rechtsunkundiger gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren einleiten will (vgl. Antrag Ziff. 1, Strafanzeige S. 3). Der Schlossaustausch erfolgte zwar bereits kurz nach der Trennung im Februar 2023, dem Beschwerdeführer kann allerdings nicht -- 14 of 18 -nachgewiesen werden, zu diesem Zeitpunkt vom Schlossaustausch und D._____ als Beteiligter gewusst zu haben (vgl. Stellungnahme vom 23. Februar 2026 im Parallelverfahren SBK.2025.379, S. 2 f.). Der Strafantrag vom 23. April 2025 muss damit als rechtzeitig gelten. Unterdessen scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass F._____ den Schlossaustausch in Auftrag gegeben hat. Diese ist am vorliegenden Verfahren jedoch nicht beteiligt. Kein Antragsdelikt stellt hingegen vorliegend die Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB dar, zumal im Konkubinat Lebende wie der Beschwerdeführer und die Beschuldigte (vgl. dazu Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten vom 6. November 2025, Frage 6) nicht unter Angehörige fallen und die Beschuldigte und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angeblichen Tat nicht mehr zusammenwohnten und deshalb auch nicht unter den Begriff der Familiengenossen fallen (ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 110 Abs. 1 StGB und N. 7 zu Art. 110 Abs. 2 StGB; vgl. zu Art. 254 StGB sogleich). 5.2.3. Unabhängig ob für die Prüfung des Tatbestands der Nötigung, der Unterdrückung von Urkunden oder der Sachentziehung ist die Besitzlage des Wohnwagens vor der eigentlichen Tatbestandsprüfung zu beleuchten. Erst wenn Mitbesitz nicht ausgeschlossen werden kann, kommt eine vertiefte Prüfung von Art. 181 StGB, Art. 254 StGB oder Art. 141 StGB in Betracht. Der Beschwerdeführer hätte die Besitzverhältnisse in einem Zivilverfahren klären können, hatte aber mangels Durchführung eines Schlichtungsverfahrens keine Klagebewilligung, die er dem Bezirksgericht Lenzburg im Verfahren OZ.2025.5 hätte einreichen können (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. September 2025, Dossier übrige Beteiligte und Parteien). Mit Klage beantragte er u. a. Einsicht in den Kaufvertrag bzw. Herausgabe einer Kopie des Kaufvertrags zum Wohnwagen bzw. die Offenlegung des Kaufvertrages. Die Strafjustiz dient nicht als Ersatzinstanz für versäumte Zivilklagen; sie ist einzig zur Verfolgung klar strafrelevanter Sachverhalte verpflichtet (Art. 7 Abs. 1 StPO). Zivilrechtliche Vorfragen (Besitz/Eigentum) sind nur soweit aufzuklären, wie sie für den strafrechtlichen Anfangsverdacht unerlässlich sind. Eine vollständige sachenrechtliche Klärung hat im Strafverfahren nicht stattzufinden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3;6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines Kaufvertrages und dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Art am Wohnwagen berechtigt ist (vgl. Eingabe vom 10. November 2025, S. 1, Dossier übrige Parteien und Beteiligte). Auch ihr Vater, D._____, bestreitet dies (vgl. seine -- 15 of 18 -Beschwerdeantwort im Parallelverfahren SBK.2025.379). Während sie einen Schenkungsvertrag vom 1. März 2018 betreffend den Wohnwagen eingereicht hat, der inhaltlich mit der Bestätigung ihres Vaters übereinstimmt und nicht auf (Mit-)Besitz oder (Mit-)Eigentum des Beschwerdeführers hinweist (vgl. Beilagen 16 und 17 zur Eingabe der Beschuldigten vom 10. November 2025, Dossier übrige Parteien und Beteiligte), wird ein (von ihm mitunterzeichneter) Kaufvertrag vom Beschwerdeführer lediglich behauptet und nicht vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Indizien wie jahrelange Nutzung, finanzielle Beiträge, Schlüsselgewalt bis zum Schlossaustausch (vgl. Beschwerdebeilagen sowie Beilagen zur Beschwerdeergänzung) vermögen (s)einen (Mit-)Besitz ebenfalls nicht nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Beweismittel für zivilrechtliche Belange zu beschaffen. Insofern ist auch nicht weiter auf die beantragte Befragung von H._____ als direkter Nachbar auf dem Campingplatz einzugehen. Bei der gegebenen Aktenlage ist von der Darstellung der Beschuldigten bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen (Mit-)besitz am Wohnwagen hat. Damit fällt eine strafrechtliche Tatbestandsmässigkeit ausser Betracht.

6.

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Demgemäss ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Umfang der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2. 7.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Bei Antragsdelikten wird im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

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7.2.2. Gemäss § 9 Abs.1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 7.2.3. Die Verteidigerin der Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (3-seitigen) Beschwerdeantwort inkl. Studium der Beschwerde sowie -ergänzungen ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 240.00 ein Honorar von Fr. 960.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 28.80, und 8.1 % MwSt auf Fr. 988.80, ausmachend Fr. 80.10. Insgesamt ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'068.90. Entsprechend ist der Beschuldigten davon ein Viertel, ausmachend Fr. 267.25, in Bezug auf das Antragsdelikt (Art. 141 StGB) durch den Beschwerdeführer zu bezahlen und drei Viertel, ausmachend Fr. 801.65, in Bezug auf die Offizialdelikte (Art. 181 StGB, Art. 254 StGB und Art. 251 StGB) aus der Staatskasse zu entschädigen. Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 876.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, so dass er der Gerichtskasse noch Fr. 376.00 zu bezahlen hat.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Gabriela Furter, Lenzburg, als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 267.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

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4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Gabriela Furter, Lenzburg, eine Entschädigung von Fr. 801.65 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli -- 18 of 18 --