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Entscheid

SBK.2025.40

SBK.2025.40 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-04-09

9. April 2025Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.40 (STA.2025.468) Art. 105 Entscheid vom 9. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwälti...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.40 (STA.2025.468) Art. 105

Entscheid vom 9. April 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Simona Minnig, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Brugg-Zurzach vom 31. Januar 2025

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einer am 4. Dezember 2024 begangenen Sachbeschädigung in Q._____. Sie verurteilte ihn deswegen mit Strafbefehl vom 10. Februar 2025.

2.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschwerdeführer an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 17. Februar 2025 Beschwerde gegen die ihm am 5. Februar 2025 zugestellte Verfügung mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Verfügung vom 31. Januar 2025 betreffend Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Vernichtung der bereits entnommenen Probe und allfälligen weiteren Analysematerials sowie eines allfälligen, zwischenzeitlich erstellten DNA-Profils zu veranlassen.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. 8,1 % MwSt.)."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde der Beschwerde vom 17. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.4. Am 6. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO).

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

Nach der Rechtsprechung sind die erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils, soweit diese nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 147 I

372.

E. 4.2; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung des DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_230/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember 2024 um 02:30 Uhr in der Bahnhofsunterführung SBB in Q._____ angehalten, als er gerade im Begriff war, ein Graffiti an die Wand zu sprayen. Für diese Sachbeschädigung wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 10. Februar 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 480.00 verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält in der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mehrere Sachbeschädigungen, insbesondere im Raum Q._____ und R._____, begangen habe, indem er weitere Graffitis gesprayt habe. Zur Überprüfung des erweiterten Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei ein DNA-Profil des Beschwerdeführers zu erstellen.

2.3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung betreffend die Erstellung eines DNA-Profils. Indem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bereits einen Strafbefehl erlassen habe, noch bevor das DNA-Material ausgewertet worden sei, untergrabe sie ihr Anliegen gleich selbst. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach lege damit offen, dass sie eine Erstellung des DNA-Profils auf Vorrat in Kauf nehme. Weiter sei im Zusammenhang mit den beiden Graffitis in R._____ offensichtlich kein DNA-Beweismaterial gesichert worden. Der Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2024 basiere auf vagen Vermutungen. Die Graffitis seien nicht ähnlich und der Tag "[…]" werde häufig angebracht. Weiter gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte des Beschwerdeführers. Der Zusammenhang zwischen dem Vorfall in Q._____ und den Sachbeschädigungen in R._____ aus dem Jahr 2019 wirke konstruiert. Es bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. Es handle sich zudem auch nicht um Delikte von einer gewissen Schwere, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils nicht zulässig sei.

2.4

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach entgegnet in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025, der Beschwerdeführer sei am 4. Dezember 2024 auf frischer Tat ertappt worden, wie er ein Graffiti an die Wand gesprayt habe. Das Lage- und Analysezentrum der Kantonspolizei Aargau habe aufgrund der verwendeten Tags "[…]" und "[…]" wie auch der geografischen Nähe einen Zusammenhang zu zwei weiteren Graffitis in R._____ aus dem Jahr 2019 herstellen können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon länger als Graffitikünstler aktiv sei und er mit Dakty- oder DNA-Spuren aus anderen Kantonen in Verbindung gebracht werden könne. Die Erstellung eines DNA-Profils sei damit zulässig.

2.5

In der Stellungnahme vom 6. März 2025 führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe in ihrer Beschwerdeantwort versucht, die Anordnung nachzubessern. Sie vermute plötzlich auch ausserkantonal angebrachte Graffitis. Der Beschwerdeführer sei allerdings nicht vorbestraft und die Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mache überdies nach wie vor nicht geltend, dass hinsichtlich der ursprünglich erwähnten Vorfälle im Raum R._____ überhaupt DNA-Spuren vorliegen würden.

2.6

Vorliegend weisen zwar verschiedene Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits für die beiden Graffitis/Tags in der Gemeinde R._____ aus dem Jahr 2019 verantwortlich sein könnte. Sowohl das am 4. Dezember 2024 in Q._____ als auch die aus dem Jahr 2019 stammenden Graffitis/Tags in R._____ enthalten das Tag "[…]" sowie den Schriftzug "[…]". Zudem liegen die Gemeindegebiete von Q._____ und R._____ nur unweit voneinander entfernt. Trotzdem ist die Anordnung einer DNA-Profilerstellung betreffend den Beschwerdeführer unzulässig.

Die vorliegende Sachlage ist vergleichbar mit jener, die dem bundesgerichtlichen Urteil 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 zugrunde lag. Auch in jenem Fall wurde dem Beschuldigten im laufenden Verfahren zur Last

gelegt, zwei Tags angebracht zu haben. Zudem sei er mutmasslich für weitere Tags der gleichen Art verantwortlich, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wurde. Das Bundesgericht verneinte jedoch die Zulässigkeit der Anordnung. Der Beschuldigte im genannten bundesgerichtlichen Verfahren war – wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – nicht vorbestraft. Zudem hielt das Bundesgericht fest, die untersuchten Anlasstaten würden keine besonders schützenswerten Rechtsgüter tangieren, sondern einzig das Vermögen. Zwar könnten Sprayereien potentiell einen hohen Sachschaden verursachen und damit die erforderliche Deliktsschwere erfüllen. Konkret belief sich der Schaden aber auf unter Fr. 5'000.00 und betreffend die anderen Tags wurden keinerlei Angaben zum verursachten Sachschaden gemacht.

Vorliegend ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Sachschaden erheblich sein könnte. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach unterlässt es, hierzu Angaben zu machen. Damit ist nicht belegt, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um solche von einer gewissen Schwere handelt. Auch die Höhe der mit Strafbefehl vom 10. Februar 2025 ausgesprochenen Strafe von lediglich 30 Tagessätzen spricht gegen das Vorliegen einer hinreichend schweren Straftat.

Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach es gänzlich unterlässt, darzulegen, inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Täterschaft bezüglich der Graffitis in R._____ aus dem Jahr 2019 beitragen könnte. Dazu müsste nämlich DNA-Material sichergestellt worden sein, was allerdings nicht der Fall zu sein scheint, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dazu geäussert hätte. Dass in Bezug auf die Sprayereien aus dem Jahr 2019 noch neues DNA-Material sichergestellt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich. Weitere konkrete Sachbeschädigungen im Raum Q._____ wirft die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer nicht vor. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Beschwerdeführer habe auch in anderen Kantonen Sachbeschädigungen begangen, ist rein spekulativ. Dies genügt nicht, um die Erstellung eines DNA-Profils zu rechtfertigen.

2.7

Damit erfüllt die angeordnete DNA-Profilerstellung weder das Kriterium der Geeignetheit noch ist sie insgesamt verhältnismässig. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Januar 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und auf eine DNA-Profilerhebung zu verzichten. Allenfalls bereits abgenommene DNA-Proben (WSA-Proben) sind zu vernichten und ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil ist aus der Datenbank zu löschen.

3.

3.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2

3.2.1. Für das Beschwerdeverfahren ist die Verteidigerin durch den Staat zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

3.2.2

In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).

3.2.3

Die Verteidigerin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 26. März 2025 einen Aufwand von 10.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 nebst Kleinspesen von Fr. 73.80 bzw. 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % (total Fr. 2'739.05) geltend.

3.2.4

Nicht zu entschädigen ist die Position "Kurzbesprechung Strafbefehl mit Klient" (0.20 Stunden), nachdem der Strafbefehl vom 10. Februar 2025 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Überhöht ist zudem der geltend gemachte Aufwand vom 14. Februar 2025. Für das Abholen der Akten in Brugg, wo auch die Kanzlei der Verteidigerin ansässig ist, ist ein Aufwand von 30 Minuten angemessen, für das Aktenstudium ein solcher von einer Stunde und für die "Rückmeldung Kl., Tel- Information betr. Verfügbarkeit Akten" ein solcher von 30 Minuten. Dies ergibt einen Aufwand von insgesamt 2 Stunden und die Position ist entsprechend um

0.9

Stunden zu kürzen. Im Übrigen sind die geltend gemachten Aufwendungen angemessen. Insgesamt ergibt sich damit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 9.15 Stunden.

Dieser ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer

von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 2'445.10 (= Fr. 240.00 x 9.15 x 1.03 x 1.081).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Januar 2025 aufgehoben. Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers sind zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Simona Minnig, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'445.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. April 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz