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Entscheid

SBK.2025.42

SBK.2025.42 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-05

5. März 2025Deutsch26 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.42 (HA.2025.85; STA.2025.553) Art. 69 Entscheid vom 5. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zen...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.42 (HA.2025.85; STA.2025.553) Art. 69

Entscheid vom 5. März 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 13. Februar 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Raubs, versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Februar 2025. A._____ wurde am 9. Februar 2025 festgenommen.

2.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Februar 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A._____ mit Verfügung vom 13. Februar 2025 einstweilen bis am 9. Mai 2025 in Untersuchungshaft.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 17. Februar 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Februar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung folgender (und allenfalls weiterer) Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen:

- Verbot, mit B._____, C._____ und D._____ persönlich, schriftlich, telefonisch oder sonst wie Kontakt aufzunehmen. - Verbot, sich B._____, C._____ und D._____ näher als 250 Meter zu nähern. - Anordnung einer Schriftensperre. - Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.

3.

Subeventualiter sei Untersuchungshaft für die Dauer von 1 Monat, das heisst bis 9. März 2025, anzuordnen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei im Rahmen des Hauptverfahrens zu entschädigen."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 21. Februar 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten.

Erwägungen

1.

Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2025, mit der er in Untersuchungshaft versetzt wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist schliesslich zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

3.

3.1

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte einen dringenden Tatverdacht betreffend Raub, versuchte Nötigung und Hausfriedensbruch. Es begründete dies mit den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten, den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten E._____ (Bruder des Beschwerdeführers) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigte E._____ im Besitz der entnommenen Gegenstände gewesen seien und Letzterer ein Elektroschockgerät mit sich geführt habe, welches der Beschreibung des Geschädigten entspreche (angefochtene Verfügung, E. 2.2.2).

3.2

Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht mit der Begründung, er habe sich zwar am 8. Februar 2025 in der Wohnung an der Q-Strasse in [...] aufgehalten, gegenüber den dort anwesenden Personen indessen keine Gewalt angewendet oder diese bedroht. Die Geschädigten hätten teilweise massiv widersprüchlich ausgesagt, was vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht berücksichtigt worden sei. Dazu passe auch die Aussage von F._____, an welchen der Mitbeschuldigte E._____ die Schlüssel für die Wohnung an der Q-Strasse herausgegeben habe und welcher am 19. Februar 2025 einvernommen worden sei. F._____ habe insbesondere bestritten, einem der Geschädigten die Wohnung übergeben zu haben. Die bisher erhobenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Geschädigten, vermöchten keinen dringenden Tatverdacht zu begründen (Beschwerde, S. 4 ff.).

3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen im Haftanordnungsantrag sowie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und machte geltend, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Einwände den dringenden Tatverdacht nicht aufzuweichen vermöchten (Beschwerdeantwort S. 2 f.).

3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen im Haftanordnungsantrag sowie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und machte geltend, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Einwände den dringenden Tatverdacht nicht aufzuweichen vermöchten (Beschwerdeantwort S. 2 f.).

3.4. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser-

gebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.5. 3.5.1. Im Raum stehen gemäss Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten insbesondere das Verbrechen des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie das Vergehen der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB.

3.5.2. 3.5.2.1. Dem Beschwerdeführer wird ein Raubüberfall in der Wohnung an der Q-Strasse in [...], begangen am 8. Februar 2025, vorgeworfen. Er bzw. 8–10 Personen sollen die Geschädigten B._____, C._____ und D._____, welche sich in der Wohnung aufgehalten haben, geschlagen, bedroht und (teilweise mit einem Elektroschockgerät) verletzt haben und ihnen Portemonnaies, Ausweise und ein Mobiltelefon entwendet haben (vgl. Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, S. 2 f.; Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 9, 66 ff.; Strafantrag und Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 14 ff., 21, 25, 32; Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 f.).

Wie die Geschädigten in die Wohnung an der Q-Strasse in [...] gelangt sind, ist unklar – mutmasslich über ein (Unter-)Mietverhältnis durch den als Vermittler aufgetretenen F._____ (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll von F._____ vom 19. Februar 2025, Beschwerdeantwortbeilage). Im Zusammenhang mit diesem mutmasslichen (Unter-)Mietverhältnis fand am Vortag des Raubüberfalls, d.h. am 7. Februar 2025, ein Treffen der Geschädigten mit dem Mitbeschuldigten E._____ statt. Zudem wurde am Abend des 7. Februar 2025 in die Wohnung eingebrochen bzw. die Wohnungstüre beschädigt. Aufgrund dieser Zusammenhänge bestand für die Geschädigten die Vermutung, dass der Beschwerdeführer sowie der Mitbeschuldigte E._____ als Besitzer der Wohnung und dessen/deren Verwandte mit dem Raub in Verbindung gebracht werden können.

3.5.2.2. Die Ausweisschriften sowie das Mobiltelefon wurden der Polizei von einem (weiteren) Bruder des Beschwerdeführers (nebst dem Mitbeschuldigten E._____ hat der Beschwerdeführer noch drei weitere Brüder; vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 170) übergeben (vgl. Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, S. 3). Sie befanden sich zuvor in einem vom Vater des Beschwerdeführers bzw. des Mitbeschuldigten E._____ gelenkten PW (vgl. Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 3). Der Beschwerdeführer gab denn (nach anfänglichem Bestreiten) auch zu, Pass, Mobiltelefon und zwei Portemonnaies der Geschädigten aus der Wohnung mitgenommen bzw. entwendet zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Fragen 130-140; Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 11). Der Mitbeschuldigte E._____ wiederum sagte in Bezug auf die Wegnahme der Gegenstände widersprüchlich aus. Erst als er mit der Aussage des Beschwerdeführers konfrontiert wurde, gab er an, die fraglichen Gegenstände nicht von C._____, sondern vom Beschwerdeführer ausgehändigt erhalten zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 129 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt demgemäss zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte E._____ unbestrittenermassen im Besitz der entnommenen Gegenstände waren.

3.5.2.3. Der Beschwerdeführer will die entwendeten Gegenstände nicht durch eine Nötigungshandlung, sondern als Garantie für den Auszug aus der Wohnung am nächsten Tag weggenommen zu haben. Er bestritt, gedroht oder Gewalt angewendet bzw. Geld gewollt zu haben. Er habe nur gewollt, dass die mutmasslichen Geschädigten (aus der Wohnung) weggingen (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Fragen 73 ff.; Beschwerde S. 5, Ziff. 3.3; vgl. auch Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 149 f., 153).

Die Darstellung des Beschwerdeführers ist unglaubhaft. Wenn die Geschädigten nur mündlich aufgefordert worden wären, die Wohnung am nächsten Tag zu verlassen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb C._____ Panik bekommen hat, weshalb die Geschädigten zu schreien und "kicken" angefangen haben, die Polizei benachrichtigt worden ist und die Geschädigten B._____ und D._____ aufgrund von Verletzungen im Spital Muri behandelt worden sind (vgl. Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2; Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Fragen 68, 77). Gerade wenn die Wohnungsvermittlung auf dubiose Weise durch F._____ zustande kam bzw. die Geschädigten offensichtlich ohne Mietvertrag und Anmeldung bei der Gemeinde in einer fremden Wohnung wohnten (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll von F._____ vom 19. Februar 2025, Beschwerdeantwortbeilage), hätten sie kaum ohne Grund die Polizei einschalten wollen. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, C._____ habe Panik bekommen, weil sie auch gedacht habe, dass er sie schlage (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 88), ist nicht nachvollziehbar, wenn er nur gesagt hätte, dass sie am Folgetag ausziehen müssten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 119). Zudem gab er selbst an, gesagt bzw. gefragt zu haben "Sie wollen nicht zahlen und trotzdem bleiben?"; Geld war demnach offenbar ein Thema (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 68). Auch der als Auskunftsperson einvernommene F._____ bestätigte, dass der Beschwerdeführer D._____ zur Zahlung der Miete aufgefordert habe (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll von F._____ vom 19. Februar 2025, Fragen 49 und 94 bzw. 67 f., Beschwerdeantwortbeilage).

Damit in Übereinstimmung können die Aussagen der Geschädigten gebracht werden, welche allesamt schilderten, wie B._____ und D._____ von mehreren Personen geschlagen und mit dem Tod bedroht worden seien, sollten sie bis am Folgetag das Geld für die Miete nicht bezahlen bzw. die Wohnung nicht verlassen (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 9, 13, 28 ff.; Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 2, 14, 17, 22 ff., 34; Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 4, 14, 27, 47 ff., 77, 80 f., 84 ff., 102). Übereinstimmend sagten die Geschädigten zudem aus, dass die Täter Waffen – Metallgegenstand, Messer bzw. Schwerter und Elektroschocker – in der Hand gehalten bzw. dabei gehabt (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 32, 47, 51; Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 43 f., 60; Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 30 und 34) bzw. das Elektroschockgerät eingesetzt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 32, 49; Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Frage 28; Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Frage 80, 83). Allein durch das Mitführen bzw. Zeigen von Messern kann eine Nötigung bzw. ein Versuch dazu vorliegen, zumal die dadurch ausgelöste Zwangsintensität geeignet ist, die Handlungsfähigkeit der Geschädigten einzuschränken. D._____ erlitt zudem eine Schnittverletzung (vgl. Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Frage 3), d.h. er wurde mit einem Messer angegriffen (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Frage 54). Bei der Anhaltung des Mitbeschuldigten E._____ trug dieser ein Elektroschockgerät auf sich (vgl. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 3). Dass dieses Elektroschockgerät entgegen der Darstellung von B._____ keine gelben Stellen aufweist, könnte damit zusammenhängen, dass dieser angab, zwei Personen hätten ein solches getragen bzw. das "etwas mit Gelb" könnte sich auf das zweite Elektroschockgerät beziehen (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 47 und 48). Die Beschreibung (wie eine Taschenlampe, ca. 15-20cm; vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Frage 48) passt jedenfalls zum Elektroschockgerät, das der Mitbeschuldigte E._____ bei der Anhaltung am nächsten Tag auf sich trug (vgl. Foto des Elektroschockgeräts, Beilage zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025 [vgl. Frage 112]).

3.5.2.4. Zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers hat sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits zutreffend geäussert (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2.2.2). Der dringende Tatverdacht lässt sich dadurch nicht entkräften:

Was die Täterbeschreibungen anbelangt (vgl. Beschwerde S. 6, Ziff. 3.4.2.4 sowie S. 7, Ziff. 3.4.3.5), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Anwesenheit in der Wohnung am 8. Februar 2025 gar nicht (mehr) bestreitet.

Dass B._____ im Spital nach der Kontrolle offenbar kein CT vom Kopf machen wollte, vermag seine Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 3.4.2.1), zumal er nicht angab, mit dem Gegenstand aus Eisen erheblich verletzt worden zu sein, sondern vielmehr keine anhaltenden Schmerzen oder Schwindel mehr zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 1 und 40).

Was seine Nichtbeachtung der polizeilichen Weisung, nicht in die Wohnung an der Q-Strasse in [...] zurückzukehren, anbelangt (vgl. Beschwerde S. 6, Ziff. 3.4.2.3), ist seine Erklärung nachvollziehbar, wonach er (ohne Dokumente, Geld und Mobiltelefon) keinen anderen Ort zum Schlafen gehabt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Frage 99).

Hinsichtlich der nur geringfügigen Verletzungen von D._____ (vgl. Beschwerde S. 8, Ziff. 3.4.4.7) kann auf dessen Erklärung verwiesen werden, wonach er eine dicke Winterjacke angehabt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Frage 48).

Nicht weiter relevant sind schliesslich die Aussagen von D._____ betreffend sein kaputtgegangenes Mobiltelefon (vgl. Beschwerde S. 7, Ziff. 3.4.4.2), zumal dieses nicht entwendet wurde (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Frage 67 f.) und sich allfällige Widersprüche in Details des Kaputtgehens nicht auf die grundsätzliche Glaubwürdigkeit von ihm als Person auswirken.

In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Täter hätten nicht wissen können, dass es sich bei D._____ um den Cousin von B._____ gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 8, Ziff. 3.4.4.6), ist festzustellen, dass der Bruder des Beschwerdeführers diese Information möglicherweise anlässlich des Treffens vom 7. Februar 2025 erhielt, zumal dieser davon sprach, eine Familie in der Wohnung angetroffen zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll von E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 22, 52, 72 ff.). Aufgrund der Meinungsverschiedenheit anlässlich dieses Treffens bestand für die Geschädigten die Vermutung, dass der Mitbeschuldigte E._____ als Besitzer der Wohnung sowie der Beschwerdeführer und dessen/deren Verwandte mit dem Raub in Verbindung gebracht werden können (vgl. Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 f.; Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 49 ff: Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 39, 41, 89, 109). D._____ gab an, dass der Mitbeschuldigte E._____ am 7. Februar 2025 gedroht habe, dass er 8 Brüder habe und sein Cousin (B._____) sehen würde, was passieren werde, wenn er die Wohnung nicht sofort verlasse bzw. dass es Konsequenzen gäbe (vgl. Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 19, 22).

Nicht glaubhaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Mitbeschuldigten E._____ hinsichtlich des Grundes, weshalb die Geschädigten ausziehen sollten. Der dem Einvernahmeprotokoll von F._____ beiliegenden Fotomappe sind nämlich – anders als dies von ihnen geschildert wird – weder Hinweise auf eine Unordnung noch auf einen Bordellbetrieb zu entnehmen (vgl. Einvernahmeprotokoll von E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 66, 68, 71; Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Fragen 16, 18, 80 sowie Fotomappe).

Am Abend des 7. Februar 2025 – und somit nach dem Treffen mit der Meinungsverschiedenheit – wurde (in Abwesenheit der Geschädigten) die Wohnungstüre aufgebrochen (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Frage 94; Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Frage 38; Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 159; Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 27, 34). Nach Darstellung von C._____ wurde die Türe von innen aufgebrochen (Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Frage 51). Aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge stellt dies ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers bzw. des Mitbeschuldigten E._____ vom 8. Februar 2025 dar. C._____ gab zudem an, dass der Mitbeschuldigte E._____ am Telefon gesagt habe, sie sollten zuhause bleiben, sie sähen sich am Abend um

20.00 Uhr. Kurz nach 20.00 Uhr sei dann die ganze Gruppe gekommen (vgl. Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Frage 53). Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, sie seien am 8. Februar 2025 vier Personen gewesen und "die Anderen" – u.a. der Mitbeschuldigte E._____ zusammen mit seiner Tochter – seien im Auto gewesen (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 22 ff.). Die Namen seiner am 8. Februar 2025 bei seinen Eltern anwesenden Verwandten wollte er nicht angeben (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 51 ff.).

3.5.2.5. Zusammengefasst lassen sich die Aussagen der Geschädigten zum Kerngeschehen in Übersteinstimmung bringen, weshalb mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf ihre Aussagen abzustellen ist (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2.2). Im Gegensatz hierzu sind die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Mitbeschuldigten E._____ nicht überzeugend und die Einwände im Beschwerdeverfahren vermögen die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht in Frage zu stellen. Demnach ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich eines Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB nach wie vor gegeben.

3.5.3. Am 9. Februar um 13.18 Uhr erschien der Mitbeschuldigte E._____ in der Wohnung und forderte die anwesende C._____ erneut auf, die Wohnung zu verlassen. Er verabredete sich mit ihr zu einem Treffen gleichentags um

15.00 Uhr, um ihr die entwendeten Gegenstände zu retournieren, wenn sie ihm im Gegenzug Fr. 300.00 aushändige (vgl. dazu Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2). Der Mitbeschuldigte E._____ log eingestandenermassen in Bezug auf die Frage, wie die Gegenstände zu ihm gekommen waren (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 140). Nicht glaubhaft ist somit auch seine Aussage, wonach die Fr. 300.00 für die Reparatur der Türe gewesen seien (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 113). Der Mitbeschuldigte E._____ sowie der Beschwerdeführer konnten in der Folge angehalten und vorläufig festgenommen werden (vgl. Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 3). Ebenfalls wurde G._____, der Vater der beiden, vor Ort angetroffen (vgl. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 3).

Nachdem der Mitbeschuldigte E._____ angab, er sei am 9. Februar 2025 mit seinem Bruder, seinem Vater und seinem Cousin H._____ in der Wohnung erschienen (Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 110 f.) und C._____ gegenüber der Polizei (mündlich) angab, bei diesen Begleitpersonen handle es sich um einen der Täter des Raubes vom 8. Februar 2025 (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 114), ist zum jetzigen Zeitpunkt auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB beging.

3.5.4. Es besteht damit der dringende Tatverdacht auf Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB bzw. auf versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liegt damit ein für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vor.

4.

4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 2 hiervor).

4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr insbesondere mit der Begründung, die noch unbekannten Mittäter seien zu ermitteln und zu befragen und der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, mit seinem Bruder und weiteren Mittätern Absprachen zu treffen oder Beweismittel wie Tatwaffen und Gegenstände zu beseitigen (angefochtene Verfügung, E. 2.3.3).

4.3. Der Beschwerdeführer brachte dem entgegen, dass er eingehend befragt worden sei. Würden er und die Geschädigten ihre Aussagen plötzlich ändern, so würde dies auffallen und würde voraussichtlich auf seine ersten Aussagen abgestützt. Bezüglich allfälliger Mittäter sei anzumerken, dass er zwischen dem Vorfall am Abend des 8. Februar 2025 und seiner Anhaltung am 9. Februar 2025 um 15.00 Uhr genügend Zeit gehabt hätte, sich mit Mittätern abzusprechen. Absprachen könnten somit auch mit Anordnung von Untersuchungshaft nicht mehr verhindert werden, weshalb Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sei (Beschwerde S. 10, Ziff. 4.2).

4.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten brachte mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass es nicht nur darum gehe, was der Beschwerdeführer sowie die Geschädigten bzw. Zivil- und Strafkläger in Zukunft sagen,

sondern was die Mittäter aussagen würden. Die weiteren Ermittlungen würden sich als aufwändig erweisen (Beschwerdeantwort S. 4).

4.5. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Als Kollusion gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, z.B. indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 221 StPO). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 221 StPO).

4.6. Zur Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2.3.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bis zur Anhaltung war dem Beschwerdeführer bzw. sämtlichen (Mit-)Tätern die Involvierung der Polizei nicht bekannt und der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte E._____ haben sich offensichtlich nicht abgesprochen, was daraus hervorgeht, dass ihre Aussagen in zentralen Punkten Widersprüche aufweisen.

Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, er sei bereits ausführlich befragt worden und es würde voraussichtlich auf seine ersten Aussagen abgestützt, ist festzustellen, dass er zwar anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme angab, sie seien vier Personen gewesen, die Namen der Beteiligten wollte er indessen nicht nennen (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 22). U.a. erwähnte er zwar auch seinen Bruder bzw. den Mitbeschuldigten E._____. Dieser bzw. "die anderen" (der Fahrer und die Tochter des Mitbeschuldigten E._____) seien allerdings im Auto gewesen. Damit ist nach seiner Befragung nach wie vor unklar, wer alles am 8. Februar 2025 in der Wohnung bzw. am Raub beteiligt war. Die Geschädigten sprachen von 8–10 in der Wohnung anwesenden Personen (vgl. dazu die angefochtene Verfügung, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf deren Aussagen), welche noch nicht ermittelt werden konnten (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, S. 4) und deren Aussagen relevant sind. Mutmasslich involviert sind G._____, der Vater des Beschwerdeführers bzw. des ebenfalls inhaftierten Mitbeschuldigten E._____, sowie H._____, der Cousin der beiden. G._____ und H._____ waren laut Aussage von C._____ Begleitpersonen des Mitbeschuldigten E._____ (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 110 f.) und konnten am 9. Februar 2025 vor Ort bzw. im parkierten Auto mit den entwendeten Gegenständen angetroffen werden (vgl. dazu Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 3). Einer von ihnen konnte von C._____ als Täter des Raubes vom 8. Februar 2025 identifiziert werden (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 114; Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Frage 54). Sie sind zu befragen und die weiteren Beteiligten zu ermitteln, nachdem bereits Fotowahlkonfrontationen mit den Geschädigten durchgeführt wurden (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, S. 4).

Es sind somit noch diverse Untersuchungshandlungen ausstehend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Befragungen bzw. Gegenüberstellungen jeweils Dolmetscher beizuziehen sind, was eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Da bei Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht, hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran, als unschuldig zu gelten oder sein Verschulden im Vergleich zu anderen Tatbeteiligten zumindest als möglichst gering erscheinen zu lassen. In Anbetracht all dieser Umstände besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer Mitbeschuldigte, Auskunftspersonen oder Zeugen beeinflussen würde, damit diese ein für ihn möglichst günstiges Aussageverhalten an den Tag legen, oder dass er sich mit ihnen über das Aussageverhalten absprechen würde.

4.7. Unter diesen Umständen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.

4.8. Den ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrem Haftanordnungsantrag bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr prüfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.4.1). Nachdem das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr vorliegend klar gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5 bzw. Beschwerde S. 3, Ziff. 1), braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist.

5.

5.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).

5.2. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (angefochtene Verfügung E. 4.2) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere ist das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kontakt- bzw. Annäherungsverbot gegenüber den Geschädigten (vgl. Beschwerde S. 10, Ziff. 4.2 bzw. Beschwerdeantrag Ziff. 2; vgl. auch Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 50) ungeeignet, eine Beeinflussung von bzw. Absprache mit Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen (vgl. E. 4.6 oben) zu verhindern. Es liegt immer noch dieselbe Ausgangslage vor und es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, um dem Haftgrund der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen.

5.3. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 9. Mai 2025 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf den dringenden Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte als verhältnismässig. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, E. 3.2, verwiesen werden. Angesichts dessen, dass die noch durchzuführenden Befragungen bzw. Gegenüberstellungen eine längere Zeit beanspruchen werden (vgl. dazu oben, E. 4.6), ist auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers (Anordnung von Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von einem Monat) abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 10, Ziff. 5 bzw. Beschwerdeantrag Ziff. 3).

6.

Zusammengefasst ist damit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2025 einstweilen bis am 9. Mai 2025 in Untersuchungshaft versetzt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli