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Entscheid

SBK.2025.45

SBK.2025.45 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-13

13. Mai 2025Deutsch12 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.45 (STA.2025.550) Art. 138 Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rech...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.45 (STA.2025.550) Art. 138

Entscheid vom 13. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Benedict Burg, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 3. Februar 2025

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

Sachverhalt

1.

Am 6. September 2024 stellte die A._____ AG bei der Kantonspolizei Aargau in Baden Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls von Kleidungsstücken aus dem Lager der Verkaufslokalität im Shoppingcenter Tivoli in Spreitenbach, begangen im Zeitraum zwischen 1. Januar 2024 und 5. August 2024, und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Das Deliktsgut konnte die A._____ AG noch nicht definieren, sie gab vielmehr eine Schätzung von ca. 900–1'300 Kleidungsstücken mit einem Einkaufs- bzw. Verkaufspreis von Fr. 40'000.00 bzw. Fr. 104'000.00 an. Nach erfolgter Inventur beschrieb die A._____ AG mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 das Deliktsgut als Nachtrag zum Strafantrag wie folgt: 4'446 Artikel mit einer Deliktssumme von Euro 188'000.00 bzw. inkl. Beschaffungskosten Fr. 271'888.41 bzw. Verkaufspreis Fr. 938'338.66.

2.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Baden die Strafsache gegen Unbekannt wegen einfachen, evtl. gewerbsmässigen Diebstahls, nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde am 6. Februar 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 11. Februar 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 21. Februar 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden im Verfahren STA3 ST.2025.550 vom 3. Februar 2025 sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die notwendigen Ermittlungen zu tätigen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zulasten des Staates."

3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 4. März 2025 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 13. März 2025.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2025 unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf eine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 6. September 2024, Beschwerdebeilage 2 bzw. Untersuchungsakten), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Nichtanhandnahme der Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass grundsätzlich jeder Angestellte, jeder Mitarbeiter vom Shoppi Tivoli und jeder Klient den frei zugänglichen Raum betreten und das nicht diebstahlgeschützte Deliktsgut ab dem Lager entwenden könne. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine Täterschaft. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin ergäben keine weiteren Ermittlungsansätze, weshalb das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung den Eindruck erwecke, als habe die Staatsanwaltschaft Baden die ergänzende Eingabe vom 31. Dezember 2024 nur sehr oberflächlich zur Kenntnis genommen. Sodann stelle das (aktuelle) Fehlen von Ermittlungsansätzen keinen gemäss gesetzlicher Regelung vorgesehenen Grund für eine Nichtanhandnahme dar und rechtfertige keine Nichtanhandnahme. Überdies sei unzutreffend, dass keine Ermittlungsansätze erkennbar seien. So bleibe offen, auf was für polizeiliche Ermittlungen sich die Angabe stütze, wonach Videoaufzeichnungen im Shoppi Tivoli üblicherweise für 48 Stunden verfügbar seien und die Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden bleibe aktenmässig unbelegt. Ein entsprechender Rapport sei nicht bekannt. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass die Videoaufzeichnungen effektiv nach 48 Stunden gelöscht würden. Videoaufnahmen könnten vorliegend klare Hinweise auf die Täterschaft geben, weshalb sich weitere Ermittlungen zu den Videoaufzeichnungen rechtfertigten. Weiter sei unzutreffend, dass grundsätzlich irgendwer als Täter in Frage komme. Verschiedene Umstände deuteten darauf hin, dass der Abtransport der Ware über den Warenlift direkt zur Rampe erfolgt sei. Daraus könne geschlossen werden, dass die Täterschaft genaue Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten bzw. Insiderwissen sowie Zugangsmöglichkeiten zum Shoppi Tivoli gehabt haben müsse. Dies schränke den Kreis möglicher Täter ein. Weitere Abklärungen über die Zufahrt zu den Laderampen bzw. betreffend Zugangskontrollen, Anmeldeformalitäten oder Überwachung könnten weiteren Aufschluss bringen. Auch Abklärungen betreffend Zugang von Personen des Centermanagements durch die Hintertüren (vgl. Vorfälle im Zeitraum 26./27. September bzw. 1. Oktober 2024) seien geeignet zur Ermittlung der Täterschaft. Seit der Anzeigeerstattung am 6. September 2024 bis zur Eingabe vom 31. Dezember 2024 seien keinerlei Ermittlungen getätigt worden. Im Anschluss daran seien offenbar – wie in der Eingabe beantragt – Abklärungen zur Videoüberwachung gemacht worden, wobei völlig unklar sei, wie und in welchem Umfang diese stattgefunden hätten.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine

strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1).

Bei der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1.1).

Wenn der Tatverdacht ungenügend und es unwahrscheinlich ist, die mögliche Täterschaft ermitteln zu können, kann anstelle der Sistierung eine Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Einstellung des Verfahren ergehen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4a zu Art. 314 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3).

3.2

Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

4.

4.1

Aktenkundig sind in vorliegender Sache der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 21. November 2024 sowie der Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. Januar 2025. Aus Letzterem geht unter dem Titel "Unbekannte Personen im Lager und bei den Laderampen" hervor, dass diverse polizeiliche Abklärungen getätigt wurden. So wurde festgestellt, dass beim Korridor eine Kamera montiert worden sei, welche auf die Lifttüre zeige. Da jedoch kein solcher Vorfall (gemeint wohl ein Diebstahl) in den polizeilichen Systemen hinterlegt sei und die Videoaufzeichnungen im Shoppi Tivoli nur für 48 Stunden verfügbar seien, seien keine allfälligen Videoaufnahmen gesichert worden. In den polizeilichen Systemen sei auch keine Meldung bezüglich vermummter Personen im Shoppi Tivoli oder weiterer solcher Fälle in anderen Geschäften festgestellt worden. Gemäss den "Schlussbemerkungen" sei trotz der Ergänzungen einiger Eckpunkte keine Ermittlung möglich, da in keiner Weise Hinweise auf eine Täterschaft bestünden.

Angesichts dieser Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin von unbelegten polizeilichen Ermittlungen ausgeht. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Dezember 2024 vorbrachte, der rapportierte Tatzeitraum ab dem 1. Januar 2024 habe lediglich auf dem Vorschlag der zuständigen Polizeibeamtin gegründet, so tut dies nichts zur Sache, nachdem die Beschwerdeführerin selber keine genaue Zeitangabe zu den Diebstählen machte (vgl. das erwähnte Schreiben, S. 1) und aufgrund der polizeilichen Abklärungen davon auszugehen ist, dass die Videoaufzeichnungen im Shoppi Tivoli effektiv nach 48 Stunden gelöscht werden. Es existieren somit keine Videoaufnahmen (mehr), die Aufschluss über eine mögliche Täterschaft geben könnten.

Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass die unbekannte Täterschaft genaue Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten bzw. Insiderwissen sowie Zugangsmöglichkeiten zum Shoppi Tivoli hatte, ergeben sich dadurch keine konkreten Ermittlungsansätze. Insbesondere legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der beanzeigte Ladendiebstahl bzw. die Diebstähle mit den Vorfällen im Zeitraum vom 26./27. September 2024 bzw. 1. Oktober 2024 konkret in einem Zusammenhang steht. Anomalien bei Transaktionen, mehrfach (nach dem Feststelldatum des Diebstahls bzw. der Diebstähle am 5. August 2024, vgl. Polizeirapport vom 21. November 2024 sowie Strafantrag vom 6. September 2024) festgestellte Defekte beim Warenlift, festgestellte unbekannte bzw. vermummte Personen im Lager sowie eine verstopfte Wasserleitung genügen nicht für die Eröffnung einer Untersuchung. Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, was vorliegend bei einer nur allgemeinen theoretischen Möglichkeit nicht der Fall ist. Das (aktuelle) Fehlen von Ermittlungsansätzen stellt somit entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sehr wohl einen Grund für eine Nichtanhandnahme dar.

Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Baden nicht zu beanstanden.

4.2

Mit ihr ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zu verweisen, welche auch im Falle einer

Nichtanhandnahme zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 StPO). Alle Beweismittel oder Tatsachen, die nicht in der Anzeige oder dem Polizeirapport aufgeführt sind, können zu einer Wiederaufnahme führen, wenn die Staatsanwaltschaft später von ihnen Kenntnis erlangt (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 323 StPO).

4.3

Zusammenfassend wurde das Verfahren zu Recht nicht an Hand genommen, und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'039.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 39.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Mai 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli