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Entscheid

SBK.2025.49

SBK.2025.49 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-07

7. März 2025Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.49 ([...]) Art. 73 Entscheid vom 7. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Gesuchsteller A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanw...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.49 ([...]) Art. 73

Entscheid vom 7. März 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Gesuchsteller A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten B._____, den Bezirksrichter C._____ und die Bezirksrichterin D._____

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Mit Urteil [...] vom 28. November 2023 wurde A._____ vom Bezirksgericht E._____ wegen Gehilfenschaft zu passiver und aktiver Bestechung, mehrfacher Falschbeurkundung, Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Gläubigerbevorzugung, Geldwäscherei, Betrugs sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (mit einem unbedingt zu vollziehenden Teil von 17 Monaten) sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung von Schadenersatz, teilweise unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten F._____, verurteilt.

Der Spruchkörper des Bezirksgerichts E._____ setzte sich dabei wie folgt zusammen: Gerichtspräsident B._____, Bezirksrichter C._____, Bezirksrichterin D._____, Bezirksrichter G._____, Bezirksrichter H._____ und Gerichtsschreiberin I._____.

2.

2.1. Mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2024 focht A._____ das Urteil des Bezirksgerichts E._____ vom 28. November 2023 grossmehrheitlich an.

Mit Beschluss vom tt.mm. 2024 hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts E._____ vom 28. November 2023 auf und wies die Sache zur Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhandlung (mit dem Mitbeschuldigten F._____) mit Befragung der Zeugen/Auskunftspersonen J._____ und K._____ an das Bezirksgericht E._____ zurück.

2.2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (recte: 2025) entschied Gerichtspräsident B._____, dass die Beweisverfügungen vom 4. Mai 2022 und 22. Juli 2022 weiterhin gelten würden und aktualisierte diese nach der Rückweisung der Angelegenheit durch das Obergericht u.a. dahingehend, dass A._____ im Strafverfahren von F._____ als Auskunftsperson befragt werde und die Vorladung in dessen eigenen Strafverfahren erfolge.

2.3. Die Parteien wurden auf den 1. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen.

3.

3.1. Am 31. Januar 2025 (Posteingang: 3. Februar 2025) stellte A._____ beim Bezirksgericht E._____ ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten B._____, den Bezirksrichter C._____ sowie die Bezirksrichterin D._____. Er beantragte, dass im Verfahren [...] Gerichtspräsident B._____, Bezirksrichter C._____ sowie Bezirksrichterin D._____ in den Ausstand treten.

3.2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 stellte Gerichtspräsident B._____ das Ausstandsgesuch vom 31. Januar 2025 den Parteien zur fakultativen Stellungnahme bis zum 13. Februar 2025 zu.

3.3. Am 24. Februar 2025 beschloss das Bezirksgericht E._____ dass der Beschwerdeinstanz in Strafsachen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (Beschwerdekammer am Obergericht) beantragt werde, das Ausstandsgesuch von A._____ vom 31. Januar 2025 gegen folgende Besetzung des erstinstanzlichen Spruchkörpers in der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 abzuweisen: Gerichtspräsident B._____, Bezirksrichter C._____, Bezirksrichterin D._____.

Zudem wurde beschlossen, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts den Beschluss des Obergerichts [...] vom tt.mm. 2024, die Verfügung vom 22. Januar 2025, das Ausstandsgesuch vom 31. Januar 2025 sowie die Verfügung vom 3. Februar 2025 zuzustellen.

Der Beschluss des Bezirksgerichts E._____ vom 24. Februar 2025 wurde dem Gesuchsteller, der Kantonalen Staatsanwaltschaft, den Zivil- und Strafklägern 1 – 2, der beteiligten Verwaltung, der Strafklägerin sowie dem Mitbeschuldigten F._____ zur Kenntnisnahme zugestellt.

3.4. Am 25. Februar 2025 gingen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers sowie der Beschluss des Bezirksgerichts E._____ vom 24. Februar 2025 ein.

Erwägungen

1.

1.1

Art. 56 StPO bestimmt, bei Vorliegen welcher Gründe eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat. Nach Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten hat insbesondere eine in einer

Strafbehörde tätige Person, die aus anderen (als in den lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Aargau ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 13 lit. c StPO (vgl. § 13 Abs. 1 EG StPO; § 10 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]).

1.2

1.2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung. Massgebend ist in diesem Zusammenhang nicht, wann die Partei den Grund hätte erkennen können, sondern wann sie ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgericht 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1; 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; Urteil 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen, doch dürfen an diesen Beweis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 58 StPO inkl. Fn. 33).

1.2.2

Der Gesuchsteller führt aus, die Vorladung (mit den für die neue Hauptverhandlung vom 1. April 2025 eingeteilten Richtern und Richterinnen) am 27. Januar 2025 erhalten zu haben (Gesuch, S. 1).

1.2.3

Aufgrund der vom Bezirksgericht E._____ eingereichten Verfügung vom 22. Januar 2024 (recte: 2025) geht – auch wenn sie den Mitbeschuldigten F._____ bzw. das Verfahren [...] betrifft – hervor, dass der Gesuchsteller in seinem Verfahren [...] zu jenem Zeitpunkt noch nicht vorgeladen wurde (vgl. Ziff. 3/Zusteller). Auch wenn weder Zustelldatum dieser Verfügung noch die Postaufgabe des Ausstandsgesuchs aktenkundig sind, ist das maximal zehn Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestellte Gesuch (bei Annahme der Zustellung der Vorladung am 23. Januar 2024 und Postaufgabe des Ausstandsgesuchs erst am 2. Februar 2025) als rechtzeitig zu betrachten. Es ist entsprechend darauf einzutreten.

2.

2.1

Im Ausstandsgesuch wird geltend gemacht, die betroffenen Gerichtspersonen seien im Sinne von Art. 56 lit. f StPO befangen, weil sie als am Urteil vom 28. November 2023 beteiligte Richter gravierende Verfahrensfehler gemacht hätten und nun auch dem Spruchkörper der neu angesetzten Hauptverhandlung vom 1. April 2025 angehörten. Der Gesuchsteller könne nicht mehr mit einem ergebnisoffenen Prozess und einer fairen, neutralen Behandlung im Sinne von Art. 30 BV resp. Art. 6 EMRK rechnen.

2.2

Das Bezirksgericht E._____ beantragt (in Bezug auf die bereits am 28. November 2023 involvierten Richter B._____ und C._____ bzw. Richterin D._____) die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Es stellt sich auf den Standpunkt, es sei unklar, weshalb es nicht in der Lage sein soll, eine gemeinsame Hauptverhandlung unter der Wahrung des Teilnahmerechts sowie des Konfrontationsanspruchs unbefangen durchzuführen sowie den Parteien zum Beweisergebnis das rechtliche Gehör zu gewähren.

3.

3.1. Vorliegend ist in Bezug auf die bereits beim Urteil vom 28. November 2023 involvierten Richter B._____ und C._____ bzw. Richterin D._____ die gleiche Besetzung des Bezirksgerichts E._____ vorgesehen, um nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht das Verfahren weiterzuführen und erneut zu entscheiden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich diese Richter bzw. die Richterin durch die Mitwirkung am früheren Entscheid in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV E. 3.1 und 3.3; 140 I 326 E. 5.1; 131 I 24 E. 1.2; 113 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch BOOG, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 StPO).

3.1. Vorliegend ist in Bezug auf die bereits beim Urteil vom 28. November 2023 involvierten Richter B._____ und C._____ bzw. Richterin D._____ die gleiche Besetzung des Bezirksgerichts E._____ vorgesehen, um nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht das Verfahren weiterzuführen und erneut zu entscheiden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich diese Richter bzw. die Richterin durch die Mitwirkung am früheren Entscheid in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV E. 3.1 und 3.3; 140 I 326 E. 5.1; 131 I 24 E. 1.2; 113 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch BOOG, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 StPO).

3.2. Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 140 I 326 E. 5.1). Keine unzulässige Mehrfachbefassung liegt etwa vor bei der erneuten Mitwirkung als Strafrichter oder richterin nach einer Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz zur Neubeurteilung (Urteil des Bundesgerichts 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 116 Ia 28 E. 2a; 114 Ia 50 E. 3d; EGMR Ringeisen gegen Österreich vom 16. Juli 1971, Serie A Bd. 13 § 97; Urteile des Bundesgerichtes 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.6 und 4.3; 1B_27/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1; 1B_67/2014 vom 31. März 2014 E. 2). Von den beteiligten Richtern und Richterinnen wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO inkl. Fn. 132).

3.3. Nach dieser Rechtsprechung vermag die vorliegend wegen der Rückweisung erneut vorgesehene Befassung der Richter B._____ und C._____ bzw. der Richterin D._____ mit der Sache nicht bereits den Anschein der Befangenheit zu begründen.

Inwiefern darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bestehen könnten, dass die betreffenden Richter bzw. die betreffende Richterin nicht in der Lage sein könnten, das erstinstanzliche Verfahren unvoreingenommen fortzusetzen und insbesondere eine gemeinsame Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugen/Auskunftspersonen J._____ und K._____ durchzuführen (vgl. Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2024), die Parteivorträge sowie das letzte Wort des Gesuchstellers anzuhören und erneut aufgrund der neuen Beweisabnahmen sachlich zu entscheiden, wird im Ausstandsgesuch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von Strafrichterinnen und Strafrichtern denn auch erwartet werden, dass sie in der Lage sind, unzulässige Beweismittel von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 141 IV 284 E. 2.2; BGE 141 IV 289 E. 1.2). Es ist somit davon auszugehen, dass das Gericht im Zeitpunkt seines Entscheides den Fortgang des Verfahrens berücksichtigt und die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandelt.

Nach dem Gesagten liegt keine unzulässige Vorbefassung der mit dem zurückgewiesenen Fall betrauten Gerichtspersonen i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vor.

3.4. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 854.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 7. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli