SBK.2025.50
SBK.2025.50 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-16
16. Mai 2025Deutsch23 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.50 (STA.2025.830) Art. 141 Entscheid vom 16. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führerin 1 c/o C._____ AG, […] Beschwerde...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.50 (STA.2025.830) Art. 141
Entscheid vom 16. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, führerin 1 c/o C._____ AG, […]
Beschwerde- B._____, führer 2 c/o C._____ AG, […]
Beschwerde- C._____ AG, führerin 3 […]
1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Herren, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 6. Februar 2025
in der Strafsache gegen D._____
Sachverhalt
1.
A._____ (fortan: Beschwerdeführerin 1) reichte am 27. Januar 2025 Strafanzeige gegen D._____ (fortan: Beschuldigte) wegen Nötigung, eventualiter versuchter Nötigung und Beschimpfung ein und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin.
2.
Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 6. Februar 2025 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 10. Februar 2025 genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführerin 1, deren Ehemann, B._____ (fortan: Beschwerdeführer 2) sowie die C._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin 3) gegen die der Beschwerdeführerin 1 am 13. Februar 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Februar 2025 betreffend Nichtanhandnahme der Strafanzeige bzw. dem Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung vom 27. Januar 2025 gegen Frau D._____ sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Baden sei zu verpflichten, das Verfahren STA3 ST.2025.830 gegen Frau D._____ weiterzuführen;
2.
Das Verfahren sei aufgrund der Kollusion der beiden Ehepartner auf den Ehemann der Beschuldigten E._____ als Anstifter bzw. Mittäter auszuweiten;
3.
Herr Dr. B._____, Managing Partner und Vertreter der C._____ AG, sowie die C._____ AG treten im vorliegenden Strafverfahren gegen D._____ und E._____ als weitere Geschädigte ebenfalls auf;
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten des Staates."
3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. März 2025 eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten bezahlten die Beschwerdeführenden am 11. März 2025.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
1.2
1.2.1. Zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
1.2.2
Adressatin der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2025 ist die Beschwerdeführerin 1, welche am 27. Januar 2025 Strafantrag gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie ist als Partei zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert und in Bezug auf die im Raum stehenden Delikte der (eventuell versuchten) Nötigung und Beschimpfung als geschädigte Person zu betrachten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist auf die frist- und formgerecht eingereichte und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO) daher mit der in E. 1.3 hiernach festgehaltenen Ausnahme einzutreten.
1.2.3
In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 sowie auf die Beschwerdeführerin 3 wird in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht, dass auch sie zumindest durch die zur Anzeige gebrachte Nötigung geschädigt worden seien und daher als weitere Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt seien (Beschwerde, Rz. 4). Weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation bzw. zu einem rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführenden 2 und 3 lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Weder der Beschwerdeführer 2 noch die Beschwerdeführerin 3 haben im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt einen Strafantrag gestellt oder sich als Privatklägerschaft konstituiert. Die angefochtene Verfügung war folglich einzig an die Beschwerdeführerin 1 adressiert (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Es erscheint daher zumindest fraglich, ob auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 als zur Beschwerde legitimiert gelten können. Diese Frage kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend in E. 4.1 ff. aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.
1.3
Die Frage der Täterschaft bzw. einer allfälligen Teilnahme von E._____ im Rahmen des angezeigten Sachverhalts bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mangels funktioneller Zuständigkeit daher nicht erstmalig zu beurteilen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Entsprechend ist auf den Antrag, "das Verfahren sei aufgrund der Kollusion der beiden Ehepartner auf den Ehemann der Beschuldigten E._____ als Anstifter bzw. Mittäter auszuweiten" (Beschwerdeantrag Ziff. 2), nicht einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zusammengefasst damit, dass die an den Beschwerdeführer 2 versandte Nachricht der Beschuldigten weder den Tatbestand der Nötigung noch jenen der Beschimpfung oder sonstige Ehrverletzungstatbestände erfülle. Die Mitteilung, dass sie die Beschwerdeführerin 1 bei den Strafbehörden und beim Migrationsamt anzeigen werde, sowie die Forderung, nicht mehr mit dem Ehemann der Beschuldigten über sie zu sprechen, seien nicht miteinander verknüpft. Für eine Nötigung fehle es an der erforderlichen Verbindung zwischen Mittel (Ankündigung einer Strafanzeige) und Zweck (Verhaltensanpassung). Zudem sei die Ankündigung der Strafanzeige offenbar im Nachgang zu einem hitzigen Gespräch erfolgt, in dem es zu lautem Anschreien, Beleidigungen und Bedrohungen gekommen sei, wobei die Aussagen der Beteiligten über diese Auseinandersetzung auseinandergehen würden. In der fraglichen SMS, welche im Nachgang zur erwähnten Auseinandersetzung geschrieben worden sei, kündige die Verfasserin (mutmasslich die Beschuldigte) an, sie werde die Beschwerdeführerin
1.
"wegen Beleidigungen und Missbrauch" anzeigen, was in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geschilderten eskalierten Gespräch stehen dürfte. Zumindest Beleidigungen könnten möglicherweise den Straftatbestand der Beschimpfung oder der üblen Nachrede erfüllen, weshalb die
Beschuldigte berechtigt gewesen wäre, eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1 einzureichen und ihre Vorwürfe von den Strafbehörden untersuchen zu lassen, genau wie es die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Strafanzeige vom 27. Januar 2025 getan habe. Unter den vorliegenden Umständen sei die Ankündigung einer Strafanzeige ohne Weiteres zulässig und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil hätte erlangen wollen. Weiter sei in der geforderten Verhaltensanpassung der Beschwerdeführerin 1, "das Unterlassen von Gesprächen mit dem Ehemann der Beschuldigten, welche die Privatklägerin [richtig: die Beschuldigte] oder private Angelegenheiten zum Inhalt haben, auch kein unerlaubter Zweck zu erkennen". Schliesslich überschreite auch die Äusserung der Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin 1 nicht höflich gewesen sei und verstehen müsse, dass man in der Schweiz andere Leute respektiere, nicht die Schwelle der Ehrenrührigkeit. Da weder eine Nötigung noch eine Beschimpfung oder sonstige Ehrverletzung vorliege, sei das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen (angefochtene Verfügung, E. 1.2 ff.).
2.2
Die Beschwerdeführenden bringen beschwerdeweise vor, die Staatsanwaltschaft Baden habe den Sachverhalt betreffend die Nötigung ungenügend erfasst und falsch gewürdigt. Entgegen der Staatsanwaltschaft Baden gingen die Aussagen der Beteiligten über die Streitigkeiten in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 nicht auseinander. Die Drohungen und Beschimpfungen seien von der Beschuldigten nie bestritten worden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien sich zudem über den Verlauf der Streitigkeiten einig (Beschwerde, Rz. 16 lit. b). Es sei auch nicht zu "hitzigen Gesprächen" im Rahmen der versuchten Aussprache zwischen dem Beschwerdeführer 2, E._____ und der Beschwerdeführerin 1 gekommen. Hitzig seien einzig die im Anschluss an diese Gespräche erfolgten Telefonate der Beschuldigten gewesen, wobei zu betonen sei, dass lediglich die Beschuldigte mit Beleidigungen um sich geworfen habe (Beschwerde, Rz. 16 lit. c). Mit der Androhung der migrationsrechtlichen Anzeige habe bewirkt werden sollen, dass die Beschwerdeführerin 3 von der berechtigten Kündigung des Ehemanns der Beschuldigten, E._____, Abstand nehme und dessen Fehlverhalten und mangelnde Arbeitsleistung nicht weiter kritisiere. Das nötigende Verhalten der Beschuldigten habe sich insbesondere darin gezeigt, dass sie dazu vorsätzlich eine vulnerable Information der Beschwerdeführerin 1 (laufendes ausländerrechtliches Antragsverfahren) ausgenutzt habe. Dieses Mittel müsse bereits deshalb rechtswidrig sein, da die Beschuldigte nur durch eine strafbare Handlung ihres Ehemanns E._____, namentlich durch die Verletzung seines anwaltlichen Berufsgeheimnisses, an diese Information herangekommen sei. Zudem seien die in der SMS genannten Vorwürfe falsch, verleumderisch und darum bereits für sich rechtswidrig. Daraus resultierend erweise sich die Zweck-Mittel-Relation ebenfalls als rechtsmissbräuchlich oder zumindest sittenwidrig (Beschwerde, Rz. 25). Nicht zuletzt sei das Androhen einer Strafanzeige gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung immer nötigend, wenn zwischen der gestellten Forderung und der Strafanzeige jeglicher sachliche Zusammenhang fehle. Zwischen einem migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin 1 und einer gegen einen fehlbaren Mitarbeiter ausgesprochenen Kündigung bestehe kein sachlicher Zusammenhang (Beschwerde, Rz. 26). Die Beschwerdeführerin 1 sei durch die Beschuldigte zudem fraglos in ihrer Ehre verletzt worden, zumal sie nicht nur persönlich, sondern auch aufgrund ihrer Herkunft rassistisch beleidigt worden sei (Beschwerde, Rz. 27). Das Verfahren gegen die Beschuldigte sei an die Hand zu nehmen und auf ihren Ehemann E._____ als mutmasslicher Mittäter bzw. Anstifter auszuweiten (Beschwerde, Rz. 28).
2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden führt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, es tue nichts zur Sache, ob es bereits anlässlich der Aussprache oder erst im Rahmen von nachfolgenden Telefonaten zu "hitzigen Gesprächen" gekommen sei. Entscheidend sei, dass es vor der inkriminierten SMS zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, auf welche sich die Beschuldigte in der Nachricht offensichtlich bezogen habe. Allfällige angebliche Schweigepflichtverletzungen von E._____ seien weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch für die rechtliche Würdigung relevant. Die angekündigte Weiterleitung der Strafanzeige an das Migrationsamt stelle keinen (zusätzlichen) ernstlichen Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB oder Art. 180 Abs. 1 StGB dar, da die Migrationsbehörden ohnehin von der Polizei über eine Strafanzeige informiert würden. Die angeblichen Ziele der Beschuldigten seien reine Spekulation. Wesentlich sei, dass in der besagten SMS keinerlei weitergehenden Absichten erwähnt oder auch nur angedeutet worden seien. Die entsprechenden Ausführungen seien entsprechend als reine Stimmungsmache gegen die Beschuldigte und deren Ehemann zu werten. Weiter bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Tatbeteiligung von E._____ an der SMS. Auch dies sei als reine Stimmungsmache und als Druckausübungsversuch gegen E._____ zu verstehen, mit dem offenbar eine arbeitsrechtliche Streitigkeit bestehe (Beschwerdeantwort, S. 4). Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Beschuldigte die fragliche SMS geschickt habe, erfülle der angezeigte Sachverhalt eindeutig weder den Tatbestand der Drohung, geschweige denn jenen der Nötigung. Schliesslich überschritten die Äusserungen der Beschuldigten die Schwelle zur Ehrverletzung nicht, womit auch kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt sei (Beschwerdeantwort, S. 5).
3.
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so
präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (LANDSHUT/BOSS-HARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
4.
4.1
Zur Diskussion steht zunächst der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich am 29. Oktober 2024 durch das Versenden einer SMS an den Beschwerdeführer 2 der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB strafbar gemacht.
4.2
Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden u.a. durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
Das Opfer einer Straftat, das mit Strafanzeige droht, um Ersatz für den durch die Straftat erlittenen Schaden zu erlangen, erfüllt den Tatbestand nicht. Anders verhält es sich, wenn die Androhung einer Strafanzeige ohne ernstlichen Grund erfolgt, um das Opfer zu einem Verhalten zu bestimmen, das es ohne diesen Druck nicht vornehmen würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht bzw. mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 mit weiteren Hinweisen). So ist eine Drohung mit einer Strafanzeige zwar ernsthaft nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher selbst der Freiheit beraubt hat, vor einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB).
4.3
Bei der Beschuldigten handelt es sich um die Ehefrau von E._____, der bis zu seiner Kündigung bei der Beschwerdeführerin 3 tätig war – jener Anwaltskanzlei, bei der die Beschwerdeführerin 1 in der Funktion als Leiterin Human Resources sowie der Beschwerdeführer 2 als Gründer und Managing Partner weiterhin tätig sind. Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer 2 im Vorfeld der Kündigung von E._____, am 29. Oktober 2024, eine SMS mit folgendem Inhalt erhalten hat:
" Dear B._____
I will file a criminal complaint against your wife for insults and abuse, and I will forward it all to the immigration office. She should also immediately stop talking about me to my husband upstairs every time she goes to get water, and also ask him private questions. you were very courteous but she wasn't! so she must understand that in Switzerland we should respect people D._____"
Ebenfalls unstreitig ist, dass diese Nachricht nach mindestens einer Aussprache zwischen der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Beschwerdeführer
2.
einerseits und E._____ andererseits, sowie nach mindestens einem (mündlichen oder telefonischen) Austausch zwischen der Beschwerdeführerin 1, dem Beschwerdeführer 2 und der Beschuldigten versendet wurde.
4.4
4.4.1. Mit Strafanzeige vom 27. Januar 2025 brachte die Beschwerdeführerin 1 vor, die Beschuldigte habe sich im Zusammenhang mit der an den Beschwerdeführer 2 versendeten SMS (vgl. E. 4.3 hiervor) unter anderem der Nötigung zu ihrem Nachteil strafbar gemacht. Dies, indem sie der Beschwerdeführerin 1 mit einer Strafanzeige und der Weiterleitung derselben an das Staatssekretariat für Migration (fortan: SEM) gedroht habe, sofern sie ihr Verhalten im Büro nicht anpasse. Insbesondere habe die Beschuldigte gefordert, die Beschwerdeführerin 1 solle es inskünftig unterlassen, im Büro mit E._____ persönliche Gespräche – auch über die Beschuldigte – zu führen. Zwischen dem angedrohten Übel der Strafanzeige und der Weiterleitung derselben an das SEM und dem angeblichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin 1 bestehe kein sachlicher Konnex, weshalb die Nötigung zu bejahen sei (Strafanzeige vom 27. Januar 2025, Rz. 5 und 9).
4.4.2
Wie die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, erfüllt die SMS vom 29. Oktober 2024 – soweit sie den mit Strafanzeige vom 27. Januar 2025 geschilderten Sachverhalt betrifft – die Tatbestandsmerkmale der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht. Die Beschuldigte sprach gegenüber der Beschwerdeführerin 1 weder eine Drohung aus, noch stellte sie das Wahrmachen dieser Drohung in Abhängigkeit zu einem bestimmten Verhalten der Beschwerdeführerin 1. Dem klaren Wortlaut der SMS zufolge – auf Deutsch: "Ich werde Strafanzeige gegen Ihre Ehefrau wegen Beleidigungen und Beschimpfungen erstatten und alles an die Migrationsbehörde weiterleiten. Sie sollte ausserdem unverzüglich damit aufhören, mit meinem Ehemann über mich zu sprechen […]" – handelte es sich vielmehr um die Mitteilung eines bereits gefassten Entschlusses (Erstattung einer Strafanzeige und Weiterleitung an das SEM) sowie um eine ergänzend geäusserte Erwartung an das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 im Umgang mit E._____ am Arbeitsplatz. Darin ist kein ungerechtfertigter Vorteil zugunsten der Beschuldigten zu erkennen. Ein mittels Drohung eines ernstlichen Nachteils von der Beschwerdeführerin 1 abverlangtes Verhalten ergibt sich damit bereits aus dem Wortlaut der SMS nicht. Andere Hinweise, welche mit Blick auf den mit der Strafanzeige beschriebenen Sachverhalt und die SMS auf eine Nötigung schliessen liessen, bestehen nicht. Es ist mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden beschriebenen, angespannten Verhältnisse (arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen E._____ und den Beschwerdeführenden sowie daraus resultierender Konflikt zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Beschuldigten) nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte ohne jeglichen objektiv nachvollziehbaren Grund zum Entschluss der Erstattung einer Strafanzeige gelangt wäre. Dies umso mehr, als sie gemäss ihrer SMS an den Beschwerdeführer 2 explizit nur ein Problem mit der Beschwerdeführerin 1 gehabt zu haben scheint ([…] you were very courteous but she wasn't! […]). In Bezug auf den am 27. Januar 2025 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt liegt damit eindeutig keine Nötigung zulasten der Beschwerdeführenden vor.
4.5
4.5.1. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 hielten die Beschwerdeführenden grundsätzlich am Vorwurf der Nötigung fest. Ergänzend führten sie aus, die Beschuldigte habe durch die in der SMS angedrohte Strafanzeige sowie die Weiterleitung derselben an das SEM die Beschwerdeführerin 1 fälschlicherweise beschuldigt, Mitarbeitende zu beleidigen und sexuell zu missbrauchen (Beschwerde, Rz. 12). Anders als in der Strafanzeige wurde allerdings nicht länger geltend gemacht, die angeblich von der Beschuldigten ausgesprochene Drohung mit einer Strafanzeige bzw. einer Meldung an das SEM wegen der genannten Vorwürfe sei erfolgt, um die Beschwerdeführerin 1 davon abzuhalten, persönliche Gespräche mit E._____ am Arbeitsplatz zu führen. Stattdessen wurde neu festgehalten, die Beschuldigte habe mit der Drohung erreichen wollen, dass die – angeblich bevorstehende und der Beschuldigten bereits bekannte – ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit E._____ durch die Beschwerdeführerin 1 bzw. durch den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin
3.
zurückgezogen werde (Beschwerde, Rz. 19).
4.5.2
Die Beschwerdeführenden stützen den geltend gemachten Nötigungsvorwurf in ihrer Beschwerde auf einen gegenüber der Strafanzeige teilweise abweichenden Sachverhalt und bringen dabei neue Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der von der Beschuldigten angeblich ausgesprochenen Drohung sowie des damit mutmasslich verfolgten Ziels vor. In Bezug auf die Zulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber die Beschwerde als umfassendes bzw. vollkommenes Rechtsmittel ausgestaltet hat, was wiederum nahelegt, dass grundsätzlich alle bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids bekannt werdenden Umstände zu berücksichtigen sind. Bestätigt wird dies in Art. 389 Abs. 3 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei alle erforderlichen zusätzlichen Beweise abzunehmen hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch im Beschwerdeverfahren nach der materiellen Wahrheit zu streben ist. Es ist folglich von einem grundsätzlich freien Novenrecht auszugehen, was sich sowohl auf echte als auch auf unechte Noven bezieht (GUIDON, a.a.O., Rz. 368 ff.). Der von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde neu dargestellte Sachverhalt ist entsprechend grundsätzlich zu berücksichtigen.
4.5.3
Eine Nötigung lässt sich auch in Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe mit der SMS die ordentliche Kündigung von E._____ zu verhindern versucht, nicht erkennen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Wortlaut der SMS keine eigentliche Drohung entnehmen, sondern ist darin eine blosse Ankündigung der Erstattung einer Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1 und der Meldung an das SEM zu sehen (E. 4.4.2 hiervor). Gestützt auf den Gesamtkontext der SMS, in welcher nebst "Beleidigungen" (insults) auch von unhöflichem Verhalten ([…] you were very courteous but she wasn't! […]) gesprochen wird, kann beim Begriff "abuse" entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ohne konkrete Beweise auch nicht leichthin von einem Vorwurf sexuellen Missbrauchs ("sexual abuse") ausgegangen werden, sondern dürften naheliegenderweise verbale und nicht körperliche Übergriffe im Zusammenhang mit der bestehenden angespannten Situation zwischen den Beteiligten gemeint sein (Beschwerde, Rz. 11). Dies umso mehr, als "insults and abuse" gemeinhin wörtlich mit "Beleidigungen und Beschimpfungen" übersetzt wird (vgl. www.deeple.com; zuletzt besucht am: 28. April 2025). Entsprechend ist auch unter diesem Aspekt nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte aus völlig sachfremden Gründen den Entschluss zur Erstattung einer Strafanzeige gefasst hätte. Soweit die Beschwerdeführenden weiter behaupten, die Beschuldigte habe mit ihrer SMS den Rückzug der bevorstehenden Kündigung von E._____ zu erzwingen versucht, liefern sie hierfür keinerlei objektive Beweise und ergeben sich solche auch nicht aus der SMS, welche die mutmassliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in keiner Weise andeutet. Im Gegenteil scheint die Beschuldigte von einer zukünftigen Zusammenarbeit zwischen E._____ und den Beschwerdeführenden ausgegangen zu sein, ansonsten sie kaum gefordert hätte, die Beschwerdeführerin 1 solle in Zukunft davon absehen, E._____ bei der Arbeit persönliche Fragen zu stellen. Unbeachtlich ist auch, ob und auf welche Weise die Beschuldigte von dem angeblich hängigen ausländerrechtlichen Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 erfahren hat und ob sich E._____ in diesem Zusammenhang allenfalls strafbar gemacht haben könnte. Selbst unter Zugrundelegung des beschwerdeweise vorgetragenen Sachverhalts liegt daher eindeutig keine Nötigung zulasten der Beschwerdeführenden vor.
4.6
Zusammengefasst erfüllen sowohl der mit Strafanzeige angezeigte als auch der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB eindeutig nicht. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich insoweit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5.
5.1
Zu beurteilen bleibt der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich durch das Versenden der SMS vom 29. Oktober 2024 der Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 schuldig gemacht.
5.2
Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise − als durch üble Nachrede oder Verleumdung − durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.
Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Der Begriff der sozialen Geltung darf nicht zu weit gefasst werden; jeder muss in seiner menschlichen Unvollkommenheit ein gewisses Mass an Kritik hinnehmen (TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Vor Art. 173 StGB). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 30 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen).
5.3
Wie bereits ausgeführt, dürfte der in der SMS vom 29. Oktober 2024 kommunizierte Entschluss, Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1 wegen Beleidigungen und Beschimpfungen zu erstatten, im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten, E._____ und den Beschwerdeführenden gefasst worden sein (E. 4.4.2 und 4.5.3 hiervor). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte hätte durch den sinngemässen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens die Beschwerdeführerin 1 als Mensch verächtlich erscheinen lassen wollen. Wie die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend festhielt (angefochtene Verfügung, E. 1.3), stellt die blosse Mitteilung, die Beschwerdeführerin 1 habe sich unhöflich und respektlos verhalten, noch keine ehrenrührige Äusserung im Sinne von Art. 173 ff. StGB dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine persönliche, auf einen bestimmten Kontext bezogene Kritik, die vor dem Hintergrund des bestehenden Konflikts noch als zulässig einzustufen ist und die Geltung der Beschwerdeführerin 1 als ehrbarer Mensch nach objektiven Gesichtspunkten nicht herabzusetzen vermag. Dasselbe gilt für die Äusserung, die Beschwerdeführerin 1 müsse lernen, dass man in der Schweiz Mitmenschen respektiere, zumal damit im Kern lediglich die Kritik des angeblich respektlosen Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 wiederholt und auf deren Herkunft lediglich indirekt Bezug genommen wurde. Andere Hinweise auf ein ehrverletzendes Verhalten der Beschuldigten werden von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
5.4
Zusammengefasst ist auch der Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich auch diesbezüglich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu
Art. 418 StPO). Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6.2
Nachdem sich die Beschuldigte nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit je zu einem Drittel mit je Fr. 354.35 auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 63.00 zu bezahlen haben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch