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Entscheid

SBK.2025.52

SBK.2025.52 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-11

11. August 2025Deutsch48 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.52 (STA.2023.2180) Art. 234 Entscheid vom 11. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führe...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.52 (STA.2023.2180) Art. 234

Entscheid vom 11. August 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, führer 1 […]

Beschwerde- B._____, führerin 2 […]

1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Simone Lorenz, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Beschuldigte C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 3. Februar 2025

in der Strafsache gegen C._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte eine Strafuntersuchung gegen C._____ (vormals […]; fortan: Beschuldigte) wegen angeblich begangener mehrfacher Verleumdung, evtl. mehrfacher übler Nachrede sowie wegen Nötigung zum Nachteil von A._____ (fortan: Beschwerdeführer 1) und B._____ (fortan: Beschwerdeführerin 2). Die Beschuldigte stand im Verdacht, sich im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens in einer Stellungnahme zu Handen des Familiengerichts Zurzach mehrfach ehrverletzend über die Beschwerdeführer geäussert und diese durch Androhung einer ungerechtfertigten Strafanzeige genötigt zu haben.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 23. August 2023 ein. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Januar 2024 (SBK.2023.268) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wurde angewiesen, die zur weiteren Sachverhaltsfeststellung notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen.

2.

Mit Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Verleumdung, evtl. mehrfacher übler Nachrede und Nötigung erneut ein. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 6. Februar 2025 genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihnen am 13. Februar 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. Februar 2025 (STA5 ST.2023.2180) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sache zur Anklage zu bringen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1 % MwSt.] zulasten der Staatskasse."

3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 7. März 2025 eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten bezahlten die Beschwerdeführer am 14. März 2025.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

3.5. Mit Stellungnahme vom 16. April 2025 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest.

3.6. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 hielt die Beschuldigte an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 fest.

Erwägungen

1.

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer haben sich durch das Stellen eines Strafantrages als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie sind als Parteien folglich zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert und in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte (gegen die Beschwerdeführer 1 und 2) bzw. auf die Nötigung (gegen den Beschwerdeführer 1) als geschädigte Personen zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. August 2024 glaubhaft dargelegt habe, ihre Äusserungen über die Beschwerdeführer hätten sich auf Berichte der

Kinder zu verbalen und physischen Übergriffen der Beschwerdeführer gestützt. Die Beschuldigte habe dazu eine Sprachnachricht ihrer Tochter D._____ an die Beschwerdeführerin 2 eingereicht und auf die Befragungen der Kinder vor dem Familiengericht Zurzach sowie die Gefährdungsmeldung des Kinderarztes vom 15. Januar 2023 und den vom Familiengericht Zurzach eingeholten Therapiebericht der Kinderpsychologin X._____ verwiesen, welche die Angaben der Kinder sowie deren Glaubhaftigkeit stützten (angefochtene Verfügung, Ziff. 8).

Die Beschuldigte habe weiter erklärt, sie habe lediglich zum Schutz ihrer Kinder mit einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 gedroht, nachdem die Beschwerdeführer die Kinder mehrfach vor der Schule abgepasst hätten. Auf Anraten der Polizei habe sie auf das Erstatten einer Strafanzeige letztlich verzichtet. Die Beschuldigte habe zu den geltend gemachten Kontakten mit der KESB, der Polizei und der Schule entsprechende E-Mails als Belege eingereicht (angefochtene Verfügung, Ziff. 9).

Die Beschuldigte habe weiter glaubhaft dargelegt, dass ihr verstorbener Ex-Mann von Misshandlungen im Kindesalter durch die Beschwerdeführer berichtet habe. Dies sei von dessen Bruder zwar nicht bestätigt worden. Er habe aber auch nicht ausschliessen können, dass sein zu jener Zeit kranker und unter starker Medikation stehender Bruder dies gesagt haben könnte (angefochtene Verfügung, Ziff. 10). Die Beschuldigte habe ausgeführt, die Beschwerdeführer würden ihr die Schuld am Tod ihres Ex-Mannes geben. Die Drohung des Beschwerdeführers 1, wonach sie einen schlechten Start in der neuen Wohngemeinde haben werde, gehe aus dessen Schreiben vom 9. Januar 2023, welches bei den Akten liege, hervor (angefochtene Verfügung, Ziff. 11).

Zusammengefasst stütze die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.268 vom 16. Januar 2024 geforderte weitere Erforschung des Sachverhalts die anfängliche Einschätzung, wonach der Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelingen würde und nicht mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung einzustellen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. 12).

Zusammengefasst stütze die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.268 vom 16. Januar 2024 geforderte weitere Erforschung des Sachverhalts die anfängliche Einschätzung, wonach der Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelingen würde und nicht mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung einzustellen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. 12).

Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung begründe die Kombination aus der Aussage von E._____ im familiengerichtlichen Verfahren, der Gefährdungsmeldung des Kinderarztes und dem Therapiebericht sowie den eingereichten E-Mails an die KESB einen Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer 1 sich tatsächlich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte. Die Strafbarkeit der Drohung mit einer Strafanzeige entfalle bereits aus diesem Grund. Weiter bestehe ein Sachzusammenhang zwischen der Drohung mit einer Strafanzeige wegen Körperverletzung zum Nachteil eines der Kinder und der Forderung, sich den Kindern nicht mehr zu nähern. Entsprechend sei das Verfahren gegen die Beschuldigte bezüglich Nötigung ebenfalls einzustellen (angefochtene Verfügung, Ziff. 14).

2.2. Die Beschwerdeführer bringen beschwerdeweise vor, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen lediglich die Aussagen der Beschuldigten übernommen und zentrale Vorbringen sowie Beweismittel der Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Begründung der Einstellung des Verfahrens wegen Ehrverletzung und Nötigung sei oberflächlich und es werde einseitig auf die Darstellung der Beschuldigten und ihrer Kinder abgestützt (Beschwerde, Rz. 29 ff.).

Es sei zu beanstanden, dass die Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis zugelassen worden sei, obwohl sie die ehrverletzenden Aussagen mit dem einzigen Ziel gemacht habe, den Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und den Enkelkindern zu unterbinden (Beschwerde, Rz. 45 f.). Der Gutglaubensbeweis gelinge ihr jedoch ohnehin nicht. Die Aussagen der Kinder schienen stark von der Beschuldigten beeinflusst und der Therapiebericht der Kinderpsychologin X._____ sei erst im Nachgang zu den ehrverletzenden Äusserungen der Beschuldigten ergangen, weshalb dieser nicht zur Begründung des Gutglaubensbeweises herangezogen werden könne (Beschwerde, Rz. 51 ff., Rz. 55). Auch für die körperliche Gewalt des Beschwerdeführers 1 gegen den Sohn F._____ lägen keine objektiven Anzeichen vor. Gemäss Gefährdungsmeldung vom 15. Januar 2023 seien keine Hämatome festgestellt worden und die Kinder hätten dazu auch vor dem Familiengericht Zurzach keine Aussagen gemacht. Auch die zeitliche Abfolge der Ereignisse vom 26. und 27. Dezember 2022 spreche gegen die Darstellung der Beschuldigten. Gestützt auf die Gefährdungsmeldung vom 15. Januar 2023 habe sie daher nicht davon ausgehen dürfen, dass der Sohn F._____ tatsächlich vom Beschwerdeführer 1 geschlagen worden sei (Beschwerde, Rz. 57 ff.).

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Stalkings seien die Aussagen der Beschwerdeführer, wonach es seit dem Vorfall des 27. Dezembers 2022 nur noch je einen persönlichen Kontakt zu F._____ und D._____, jedoch gar keinen Kontakt zu E._____ gegeben habe, ausser Acht gelassen worden. Das gegenseitige Verhältnis sei bis zum 27. Dezember 2022 unauffällig gewesen und von Stalking, Terror oder Auflauern sei nie auch nur ansatzweise die Rede gewesen (Beschwerde, Rz. 65 ff.).

Der blosse Umstand, dass sich die Beschuldigte bei ihren Äusserungen auf Mitteilungen Dritter gestützt habe, entlaste sie nicht. Es könne offenbleiben, ob sich der verstorbene Ehemann der Beschuldigten dahingehend geäussert habe, er sei von seinem Vater mit den Füssen getreten worden, zumal

die Beschuldigte nicht darlege, inwiefern sie überprüft habe, ob sich diese angebliche Äusserung auf ernsthafte Anhaltspunkte stütze. Die Beschuldigte habe nicht in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Aussage ihres Ehemannes wahr sei. Immerhin habe dieser an massiven psychischen Problemen gelitten, was die Beschuldigte nicht bestreite. Entsprechend sei diesbezüglich nicht von einem Gelingen des Gutglaubensbeweises auszugehen (Beschwerde, Rz. 74 ff.).

Der Gutglaubensbeweis gelinge auch hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdeführer hätten die Beschuldigte im Dorf schlechtgemacht, nicht. Die Aussagen von D._____ erschienen auch diesbezüglich stark von der Beschuldigten beeinflusst. Anderweitige Hinweise für das Gelingen des Gutglaubensbeweises lägen nicht vor (Beschwerde, Rz. 79 ff.).

Auch hinsichtlich der angeblichen Drohung des Beschwerdeführers 1, wonach der Beschuldigten ein schlechter Start am neuen Wohnort drohe, liege eine Fehlinterpretation vor. Tatsächlich habe es sich dabei lediglich um eine sachbezogene Ankündigung rechtlicher Schritte gehandelt (Beschwerde, Rz. 84 ff.).

Die Annahme eines gelungenen Gutglaubensbeweises sei nicht ansatzweise begründet. Dies komme einer willkürlichen Rechtsanwendung gleich (Beschwerde, Rz. 91). Die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungen erfüllten zudem klar den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verleumdung (Beschwerde, Rz. 93).

Der Beschuldigten habe im Zeitpunkt der Nötigung – mit Ausnahme der Aussage von F._____ – nichts vorgelegen, was einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Körperverletzung des Beschwerdeführers 1 begründet hätte. Weder die Aussagen der Kinder vor dem Familiengericht Zurzach noch die Gefährdungsmeldung des Kinderarztes oder der Therapiebericht der Kinderpsychologin X._____ hätten zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 F._____ aus heiterem Himmel in den Bauch hätte boxen sollen und weshalb die Beschuldigte den Beschwerdeführer 1 nicht auf die Aussagen von F._____ angesprochen habe. Es sei aktenkundig, dass sich die Beschuldigte und die Kinder nie über die Beschwerdeführer beklagt hätten. Die Beschwerdeführer hätten die Kinder oft betreut. Entsprechend sei nicht verständlich, weshalb die Beschuldigte die Kinder weiterhin zu ihnen geschickt habe, wenn sie tatsächlich nach jedem Besuch von physischen und psychischen Übergriffen berichtet hätten. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb die WhatsApp-Korrespondenz bis zum 27. Dezember 2022 ausnahmslos freundlich und zuvorkommend gewesen sei und weshalb die Beschuldigte trotz angeblichen Besitzes eines Fotos eines blauen Flecks am Bauch von F._____ keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erstattet habe. Die Beschuldigte verstecke sich diesbezüglich hinter unbelegten Schutzbehauptungen. Es sei schlichtweg nicht erstellt, dass F._____ vom Beschwerdeführer 1 geschlagen worden sei, geschweige denn, dass es jedes Mal zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Das diesbezügliche Verhalten der Beschuldigten erscheine konstruiert, und ihre Aussagen seien im Vergleich zu jenen der Beschwerdeführer widersprüchlich. Zwischen der Drohung mit der Strafanzeige wegen Körperverletzung und der Forderung ("in Ruhe lassen bei der Schule") fehle jeder sachliche Zusammenhang, zumal das "Stalking" klar bestritten werde und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen (Beschwerde, Rz. 98 ff.).

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe die weiteren Ermittlungen nur minimal vorgenommen, zentrale Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten nicht geklärt und die rechtliche Würdigung der Tatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede und Nötigung unzutreffend vorgenommen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. Februar 2025 sei daher aufzuheben (Beschwerde, Rz. 104 ff.).

2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass dem Strafverfahren ein familienrechtlicher Konflikt über das Besuchsrecht der Beschwerdeführer sowie Fragen zur Vermögensverwaltung der Enkelkinder zugrunde liege. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, zivilrechtliche Streitigkeiten auszutragen oder den Beschwerdeführern die Beweislast für ein Zivilverfahren abzunehmen. Die gemäss Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.268 vom 16. Januar 2024 erforderlichen Beweiserhebungen seien durchgeführt worden. Die Beschuldigte sei befragt worden, wobei ihre Aussagen nicht als offensichtlich unglaubhaft erschienen. Auch der Bruder des verstorbenen Ehemannes habe die Möglichkeit bestätigt, dass der Verstorbene gegenüber der Beschuldigten Misshandlungen durch die Eltern erwähnt haben könnte. Die Drohung des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf den Neustart sei zudem aus dessen Schreiben ersichtlich. Auf eine nochmalige Einvernahme der Kinder sei verzichtet worden, da deren Aussagen durch die ärztliche Gefährdungsmeldung sowie durch den kinderpsychologischen Bericht gestützt würden. Gestützt auf diese Erkenntnisse sei die Verfahrenseinstellung sachlich begründet. Im Übrigen werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen (Beschwerdeantwort, S. 1 f.).

2.4. Die Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, es lägen zahlreiche Nachweise dazu vor, dass die Kinder der Beschuldigten sich gegenüber ihr bzw. auch gegenüber Dritten dahingehend geäussert hätten, dass es am 27. Dezember 2022 zu einem körperlichen Übergriff auf F._____ durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Was seitens der Gegenpartei hierzu vorgebracht werde, gehe an der Sache vorbei. Insbesondere könne nichts aus dem Umstand hergeleitet werden, dass sich aus der Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den Beschwerdeführern vor dem 27. Dezember 2022 keine Beschwerden über irgendwelche körperlichen Übergriffe ergäben (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 12 f.). Bei der Psychologin X._____ handle es sich um eine Fachperson, die Zweifel über eine Beeinflussung der Kinder so vermerkt hätte. Gleiches gelte für die Fachrichterin anlässlich der Kindesanhörungen am 24. April 2023. Der Hinweis auf fehlende Hämatome in der Gefährdungsmeldung des Kinderarztes schliesse einen körperlichen Übergriff nicht aus. Auch das von der Beschuldigten gemachte Foto einer Rötung am Bauch von F._____ sei damit vereinbar (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 14 ff.). Aus den zeitlichen Abläufen am 26. bzw. am 27. Dezember 2022 lasse sich nichts herleiten. Zusammenfassend lägen zahlreiche Indizien vor, dass F._____ vom Beschwerdeführer 1 in den Bauch geschlagen bzw. geboxt worden sei und die Beschuldigte sei als sorgeberechtigte Person berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer 1 eine Strafanzeige anzudrohen (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 18 ff.).

Die Äusserung, wonach die Beschwerdeführer eine altmodische Sichtweise hätten und Kinder bei Nichtgehorchen gezüchtigt würden, sei nicht ehrverletzend. Ausserdem sei die Beschuldigte gutgläubig gewesen. Ihre Aussagen seien im Kontext einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt, in welcher die Beschwerdeführer mit einer Gefährdungsmeldung auf sie losgegangen seien und versucht hätten, einen Kontakt zu den Kindern zu erzwingen. In einem familiengerichtlichen Verfahren hätten die Äusserungen zudem eine völlig andere Wirkung als gegenüber unbeteiligten Dritten. Im Übrigen existierten mit den Aussagen der Kinder hinreichende und glaubhafte Beweise, anhand derer zumindest für den 27. Dezember 2022 eine physische Misshandlung eines Kindes und "Schreien" der Grosseltern beschrieben werde (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 21 ff.). Auch die Äusserungen, wonach die Beschwerdeführer den Kindern bei der Schule aufgelauert hätten, seien im Gesamtkontext zu sehen. Die Werturteile Stalking und Terrorisieren seien hart, hätten allerdings einen wahren Tatsachenkern, nachdem die Beschwerdeführer selbst zugeben würden, mehrfach den Kontakt zu D._____ gesucht zu haben. Selbst wenn es anders wäre, habe sich die Mutter auf die Aussagen der Kinder stützen dürfen, weshalb sie auch diesbezüglich gutgläubig gewesen sei (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 34 ff.). Hinsichtlich der Äusserung der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer 1 auch seine eigenen Kinder geschlagen habe, habe sie sich auf die Aussagen ihres verstorbenen Ex-Mannes stützen dürfen. Hinzu kämen die Aussagen von E._____ vor der Fachrichterin, welche in das von K._____ geschilderte Bild passen würden. Die Beschuldigte habe auch diesbezüglich in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die durch ihren verstorbenen Ex-Mann getätigten Angaben zu früheren Gewalterfahrungen zutreffend gewesen seien (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 46 ff.). Es sei zweifelhaft, ob die Äusserung, wonach die Beschwerdeführer im Dorf schlecht über die Beschuldigte geredet hätten, überhaupt ehrverletzend sei. Im Schreiben vom 3. Februar 2022 gäben diese zudem mittelbar zu, sich im Dorf negativ über die Beschuldigte geäussert zu haben. Hinzu komme, dass D._____ die Äusserung der Beschuldigten vor der Fachrichterin bestätigt habe. Damit sei der Wahrheitsbeweis erbracht (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 50 ff.). Die Beweise, wonach der Beschwerdeführer 1 der Beschuldigten mit einem schlechten Start in Y._____ gedroht habe, lägen nun vor. Der Beschwerdeführer 1 habe sich selbst zuzuschreiben, wenn er Äusserungen tätige, die als unterschwellige Drohungen empfunden würden. In diesem Kontext dürfe auch das Schreiben vom 2. Februar 2022 nicht ausgeblendet werden, in welchem ausgeführt werde, dass über die Beschuldigte am bisherigen Wohnort "keine Lobeshymnen" gesungen worden seien. Die Behauptung der Beschuldigten erweise sich damit als zutreffend (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 60 ff.).

2.5. Die Beschwerdeführer halten mit Stellungnahme fest, es handle sich bei der Aussage der Beschuldigten, wonach sie zunächst nichts unternommen habe, um den Kontakt zu den Grosseltern so normal wie möglich zu gestalten, um eine reine Schutzbehauptung. Hätten die Kinder von Übergriffen berichtet, hätte sie diese wohl früher nicht mehr zu den Beschwerdeführern geschickt (Stellungnahme, Rz. 8). Hätte am Bauch von F._____ auch nur eine kleine Rötung vorgelegen, wäre dies der Gefährdungsmeldung zu entnehmen. Die Feststellung einer Druckdolenz müsse kein Hinweis auf einen Schlag gegen den Bauch sein. E._____ habe im Übrigen nie beschrieben, selbst gesehen zu haben, dass Gewalt gegen den Bauch von F._____ ausgeübt worden sei (Stellungnahme, Rz. 9 ff.). Es möge zutreffen, dass gegenüber einem Gericht eine gewisse Emotionalität und Härte der Auseinandersetzung Standard sei. Im Ganzen würden die Vorwürfe gegenüber den Beschwerdeführern jedoch schwer wiegen (Stellungnahme, Rz. 13). Die erwähnten Treffen bzw. Versuche seien teilweise zufällig erfolgt, von einem Abpassen könne keine Rede sein (Stellungnahme, Rz. 14). Weder die Beschuldigte noch D._____ hätten sich bei den Beschwerdeführern darüber beschwert, dass sich D._____ belästigt oder beobachtet gefühlt hätte (Stellungnahme, Rz. 15). Die Beschuldigte reisse die Aussagen von M._____ aus dem Kontext. Ausserdem habe sie ein Interesse daran, sich selbst zu entlasten, sodass ihre Aussagen bezüglich der Schilderungen ihres Ex-Mannes mit Vorsicht zu geniessen seien (Stellungnahme, Rz. 16). Nicht die Beschwerdeführer hätten "keine Lobeshymnen" über die Beschuldigte gesungen, sondern der Freundeskreis von K._____, wozu es den Einfluss der Beschwerdeführer nicht gebraucht habe (Stellungnahme, Rz. 17). Der Beschwerdeführer habe nie mit Konsequenzen gedroht, wenn die Beschuldigte die Kinder nicht mehr bringe. Es sei um die Art und Weise des Umgangs der Beschuldigten mit den Beschwerdeführern und deren Vorwürfe mit Bezug auf die Kinder gegangen (Stellungnahme, Rz. 19). Die Beschwerdeführer hätten ausserdem nie damit gedroht, am neuen Wohnort schlecht über die Beschuldigte zu reden, was so auch nicht aus dem Schreiben vom 9. Januar 2023 hervorgehe. Darin sei die Beschuldigte aufgefordert worden, entweder Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten, sich zu entschuldigen oder gemeinsam eine Mediation durchzuführen. Den schlechten Start am Wohnort habe sie sich durch ihr abweisendes Verhalten selbst zuzuschreiben, indem sie nicht nur bei der KESB Zurzach, sondern auch bei der Justiz im Kanton Aargau aktenkundig geworden sei (Stellungnahme, Rz. 20).

3.

3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).

3.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" vorliegen, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.).

3.4. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Bei der Beschuldigten handelt es sich um die Schwiegertochter der Beschwerdeführer. Die Beschuldigte war mit dem Sohn der Beschwerdeführer bis zu dessen Suizid am 2. März 2021 verheiratet, lebte allerdings bereits seit November 2020 von diesem getrennt (vgl. KE.2023.37, act. 4 f. und 41). Aus der Ehe gingen drei Kinder (Enkelkinder der Beschwerdeführer) hervor (D._____, geb. tt.mm.jjjj; E._____, geb. tt.mm.jjjj; F._____, geb. tt.mm.jjjj).

4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach dem Tod ihres Sohnes bzw. des Kindsvaters am 2. März 2021 Kontakt zur Beschuldigten und den drei Kindern

pflegten. Wie den Akten zu entnehmen ist, kam es allerdings nach der Trennung der Beschuldigten vom Kindsvater im November 2020 erstmals zu einem Zerwürfnis, nachdem die Beschwerdeführerin 2 bei den Kindern angeblich schlecht über die Beschuldigte gesprochen haben soll. Die Beschuldigte auferlegte den Beschwerdeführern infolgedessen ein Kontaktverbot gegenüber den Kindern, wobei sie dieses nach einer gewissen Zeit wieder aufhob und der Kontakt wieder stattfand (vgl. Strafanzeige vom 31. Mai 2023, Rz. 2 ff.; KE.2023.37, act. 41). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer die Kinder zumindest im Zeitraum zwischen Anfang Oktober 2022 und Ende Dezember 2022 regelmässig in Absprache mit der Beschuldigten bei sich betreuten, zumindest teilweise über Nacht bzw. während mehrerer Tage und auch während der Schulzeit (vgl. etwa WhatsApp-Korrespondenz vom 2.–4. Oktober, 19. Oktober, 28. Oktober, 3. November, 10. November, 25. November, 5. Dezember 2022 etc.; KE.2023.37, act. 17 ff.). Die Kinder verbrachten zudem die Weihnachtstage vom 25. Dezember bis zum 27. Dezember 2022 bei den Beschwerdeführern (vgl. WhatsApp-Korrespondenz vom 28. Oktober 2022 sowie vom 25. und 26. Dezember 2022; KE.2023.37, act. 22 und 27). Am Abend des 27. Dezembers 2022 kontaktierte die Beschuldigte die Beschwerdeführer sodann per WhatsApp und teilte ihnen zusammengefasst mit, dass die Kinder nach jedem Besuch davon berichten würden, dass sie von den Beschwerdeführern angeschrien worden seien und es auch zu Handgreiflichkeiten von Seiten des Beschwerdeführers 1 gekommen sei. Die Kinder hätten solche Angst vor ihnen, dass sie jedes Mal vor den Besuchen weinen und sie diesbezüglich anlügen würden, da ihnen ansonsten psychische und physische Gewalt angetan werde. Die Kinder würden deshalb nicht mehr zu ihnen kommen und es werde eine Strafanzeige wegen Körperverletzung des Sohnes F._____ geben, sofern die Beschwerdeführer die Kinder "bei der Schule" nicht in Ruhe lassen würden (vgl. WhatsApp-Korrespondenz vom 27. Dezember 2022; KE.2023.37, act. 27 f.).

4.3. Im Nachgang zu dieser Mitteilung und zum darauffolgenden Kontaktabbruch seitens der Beschuldigten erstatteten die Beschwerdeführer beim Familiengericht Zurzach am 4. Februar 2023 eine Gefährdungsmeldung betreffend die drei Kinder und beantragten ein klärendes Gespräch unter Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts (vgl. KE.2023.37, act. 2 f.). Die Beschuldigte wurde vom Familiengericht Zurzach in der Folge um eine Stellungnahme zur Gefährdungsmeldung ersucht, welche sie mit Schreiben vom 10. März 2023 (Datum Postaufgabe) einreichte (vgl. KE.2023.37, act. 41 ff.). Das Familiengericht Zurzach hörte am 24. April 2023 zudem die zwei älteren Kinder, D._____ und E._____, an. D._____ führte zusammengefasst aus, dass es bei den Beschwerdeführern nicht so schön gewesen und sie vom Beschwerdeführer 1 jedes Mal angeschrien worden sei. Sie vermisse die Beschwerdeführer eigentlich nicht. Sie habe der Beschwerdeführerin 2 einmal geschrieben, dass sie gerne zu ihnen käme, solange sie nicht angeschrien werde. Die Beschwerdeführer hätten aber nicht versucht, es besser zu machen. Ausserdem habe sie von Aussenstehenden erfahren, dass die Beschwerdeführer im Dorf erzählt hätten, dass die Beschuldigte die Schuld am Tod des Vaters trage. Sie selbst sei deswegen nicht mehr zu Geburtstagsfesten eingeladen worden. Die Beschwerdeführer hätten sie zudem bei ihrer alten Schule beobachtet, weshalb sie Bauchschmerzen bekommen und sich bedroht gefühlt habe (vgl. KE.2023.37, act. 72 f.). E._____ gab an, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer 1 seinen kleinen Bruder F._____ auf das Sofa geworfen habe. F._____ habe ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer 1 ihn in den Bauch geboxt habe. In Übereinstimmung mit D._____ führte er zudem aus, dass die Beschwerdeführer schon immer geschrien hätten und dies nicht plötzlich so passiert sei. Die Beschwerdeführer würden sie noch wie kleine Kinder behandeln und er vermisse sie nicht (vgl. KE.2023.38, act. 69 f.).

4.4. Auf Grundlage der Stellungnahme der Beschuldigten zu Handen des Familiengerichts Zurzach vom 10. März 2023 (vgl. E. 4.3 hiervor; KE.2023.37, act. 41 ff.) reichten die Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 Strafanzeige wegen mehrfacher Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede ein, dies im Zusammenhang mit den nachfolgenden Äusserungen der Beschuldigten:

- "Sie tragen eine sehr altmodische Sichtweise und generell hat eine Frau eben nichts zu sagen, Kinder erst recht nicht, wenn diese nicht gehorchen, so werden sie gezüchtigt, lautet die Devise." (Seite 1, 1. Abschnitt) - "Die Ex-Schwiegereltern, welche alt eingesessen im Dörfli sind, haben mich so schlecht geredet, dass ich nirgends mehr eingeladen wurde, […]" (Seite 1, 5. Abschnitt) - "Die Oma schaut einfach weg. Das hat sie auch bei ihren eigenen Kindern gemacht, welche sogar mit den Füssen getreten und geschlagen wurden vom jähzornigen Vater." (Seite 2, 2. Abschnitt) - "Mein Schwiegervater hat mir zudem gedroht, es gäbe Konsequenzen, wenn ich die Kinder nicht mehr bringe. Er werde dafür sorgen, dass ich einen schlechten Start habe in Y._____." (Seite 3, 2. Abschnitt) - "Ab dem Moment, als ich die Kinder nicht mehr zu ihnen gelassen habe, hatten sie begonnen, die Kinder in der Schule zu terrorisieren. Sie haben ihnen mehrmals in der Woche, fast täglich, auf dem Schulweg aufgelauert. […] Die Polizei und KESB konnte gegen das Stalking nichts tun." (Seite 3, 3. Abschnitt)

4.5. Die Beschwerdeführer erklärten gegenüber dem Familiengericht Zurzach am 3. Juli 2023 den Rückzug ihres Antrags auf Einräumung eines

angemessenen Besuchsrechts gegenüber den Kindern (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde vom 7. September 2023). Das entsprechende Verfahren wurde mit Entscheid vom 30. August 2023 infolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde vom 7. September 2023).

4.6. Die Beschuldigte wurde am 19. August 2024 zum Sachverhalt einvernommen. Sie erklärte, die umstrittenen Aussagen gegenüber dem Familiengericht Zurzach auch so gemeint zu haben. Die Nachricht vom 27. Dezember 2022 habe sie in einem emotionalen Moment verschickt, nachdem ihr Sohn F._____ sowie die beiden älteren Kinder belastende Erzählungen über die Beschwerdeführer gemacht hätten. Aus Sorge um die Kinder und in Anbetracht früherer Vorfälle habe sie die Beschwerdeführer aufgefordert, sich nicht mehr bei der Schule aufzuhalten. Die KESB habe ihr geraten, zur Polizei zu gehen. Diese habe ihr jedoch von einer Anzeige wegen Körperverletzung abgeraten. Nach dem Vorfall vom 27. Dezember 2022 habe kein Kontakt mehr zwischen den Kindern und den Beschwerdeführern bestanden. Dennoch hätten diese begonnen, die Kinder vor der Schule abzupassen, was sie selbst bei einem Spaziergang beobachtet habe. Die Kinder hätten Verfolgungsängste entwickelt und aus Schutzgründen sei eine Schuldispens bis zum Umzug aus der Gemeinde erfolgt. Die Polizei habe auf ihre Stalking-Meldung hin erklärt, man könne nichts unternehmen. Nach dem Umzug habe sie einen Brief des Beschwerdeführers 1 erhalten, in dem er ihr mit Konsequenzen gedroht und eine Entscheidung bis zum 17. Januar 2023 verlangt habe. In einem weiteren Schreiben sei ihr zudem vorgeworfen worden, dass man auch in einer modernen Welt nicht einfach "gehen" dürfe, was ihre Aussage zu den altmodischen Ansichten der Beschwerdeführer erkläre. Nach dem Umzug seien die Beschwerdeführer zwar nicht mehr bei der Schule erschienen, hätten jedoch ein Gesuch um Einräumung eines Besuchsrechts bei der KESB gestellt, woraufhin sie und die Kinder befragt worden seien. Parallel dazu sei auch die Strafanzeige erfolgt.

Die Situation habe sich bis Ende 2022 zunehmend verschärft, dies möglicherweise, da die Kinder älter geworden seien und begonnen hätten, sich zu wehren. Von körperlichen Übergriffen und Drohungen wie "sonst gibt's eins uf d Frässi" habe sie allerdings erst am 27. Dezember 2022 erfahren. Sie zweifle nicht an den Aussagen ihrer Kinder, da sie selbst schlechte Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer 1 gemacht habe. Ihre Behauptung, dieser habe auch seine eigenen Söhne geschlagen, stütze sich auf Angaben ihres verstorbenen Ex-Mannes, die sie geglaubt habe (Frage 7). Nach der Trennung vom Ex-Mann und dessen Tod hätten sich Bekannte im Dorf, welche mit den Beschwerdeführern verbunden seien, von ihr abgewandt. Sie und die Kinder seien von gesellschaftlichen Anlässen ausgeschlossen worden, was insbesondere D._____ belastet habe. Auch der Götti des Sohnes habe sich nicht mehr gemeldet. Zudem hätten die Beschwerdeführer ihr die Schuld an der Trennung und dem Tod des Ex-Mannes gegeben (Frage 8). Was konkret über sie gesagt worden sei, wisse sie nicht (Frage 9).

4.7. 4.7.1. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 16. Januar 2025 einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, sich bereits mit schriftlicher Stellungnahme vom 3. Juni 2023 ausführlich zu den Widersprüchen im Sachverhalt geäussert zu haben. Im Schreiben des Vaters der Beschuldigten vom 5. Januar 2023, der die Kinder am 27. Dezember 2022 abgeholt habe und angeblich als Erster von den Äusserungen von F._____ zu den angeblichen Schlägen erfahren habe, finde sich kein Hinweis auf einen solchen Vorfall. Er und seine Frau betrachteten die Vorwürfe der Beschuldigten als bösartige Kampagne mit dem Ziel, sie endgültig von ihren Enkelkindern zu trennen. Die Beschuldigungen, wonach sie die Kinder bei der Schule gestalkt oder ihnen aufgelauert hätten, seien unwahr. E._____ habe am 27. Dezember 2022 die Wohnung glücklich verlassen, seither habe man ihn nicht mehr gesehen. Bis zum 9. Januar 2023 seien Schulferien gewesen. D._____ seien sie am 19. Januar 2023 noch einmal begegnet, als sie ihr bei der Schule ein Geburtstagsgeschenk übergeben hätten. Abgesehen davon seien sie nur einmal am 13. Januar 2023 bei der Schule gewesen. Die Behauptung, sie hätten die Kinder fast täglich gestalkt, sei eine unverschämte Frechheit. Die WhatsApp-Nachricht vom 27. Dezember 2022 hätten sie als gezielte Nötigung aufgefasst. Die Beschuldigte habe mit einer Anzeige gedroht, um jeglichen Kontakt zu den Kindern zu unterbinden. Dazu habe sie alle Mittel genutzt, unter anderem die KESB involviert und die Kinder bei der Schule krankgemeldet. Am meisten getroffen habe ihn die pauschale Behauptung, er habe seine Enkel geschlagen. Diese sei völlig aus der Luft gegriffen. Er räume ein, dass er manchmal laut sein könne, was er auch der Beschuldigten geschrieben habe. Die Aussage der Beschuldigten, die Kinder hätten ihr regelmässig von Schlägen und Drohungen berichtet, stehe im Widerspruch zu ihrer Einvernahme, wonach sie erst am 27. Dezember 2022 davon erfahren habe. Für ihn handle es sich um falsche Anschuldigungen. Die Kinder seien bis zuletzt gerne bei ihnen gewesen, alles andere sei ihnen eingeredet worden. Dass sie angeblich schlecht über die Beschuldigte im Dorf gesprochen hätten, stimme nicht. Seine Aussage, sie solle sich gut beraten lassen, ansonsten sie im Aargau einen schlechten Start haben werde, habe sich auf die Konsequenzen ihres Handelns bezogen, welche nun auch eingetreten seien. Sie habe Verfahren bei der KESB und Justiz ausgelöst. Mit dem Schreiben vom 9. Januar 2023 habe man der Beschuldigten versöhnliche Vorschläge unterbreitet, diese seien jedoch unbeantwortet geblieben. Die Ehrverletzungen, die sie ihm und seiner Frau zugefügt habe, wären nicht nötig gewesen – sie müsse nun aber die Verantwortung dafür übernehmen (Frage 6). Die Kinder seien am 27. Dezember 2022 gut gelaunt abgeholt worden. Es habe keinerlei Vorfall gegeben. Die Beschuldigte verfolge ein klares Ziel und habe dies offenbar schon länger vorbereitet (Frage 7). Bei der Gefährdungsmeldung des Kinderarztes unterschreibe er die Aussage zum "fehlenden Hämatom". Alles andere komme von der Beschuldigten. Der Kinderarzt schreibe auch, dass er sich gegenüber anderen Erwachsenen autoritär und aggressiv verhalte. Das habe er sich nicht aus den Fingern gesogen, sondern das komme alles von der Beschuldigten. Der Spruch "sonst gibt's eins auf d Fresse" sei weder seine Sprachart noch habe es Gründe gegeben, so etwas zu sagen (Frage 8). Die Kinder seien von der Beschuldigten und auch von den anderen Grosseltern völlig beeinflusst worden (Frage 10). E._____ habe die Geschichte über die Körperverletzung sicher nicht selbst erfunden, dazu müsse man die Beschuldigte befragen. Er schlage doch kein Kind aus heiterem Himmel (Frage 14). Wenn er F._____ tatsächlich geschlagen hätte, hätte auch ein Arzt etwas gesehen (Frage 23).

4.7.2. Die Beschwerdeführerin 2 wurde ebenfalls am 16. Januar 2025 einvernommen. Sie sagte im Wesentlichen aus, die Nachricht vom 27. Dezember 2022 habe sie genauso getroffen wie den Beschwerdeführer 1. Sie habe seit 10 Jahren eine Beziehung zu D._____ aufgebaut. Als sie im November 2022 das Handy bekommen habe, sei sie ab und zu ins Zimmer gegangen und habe geheime Nachrichten verschickt. Ab da sei alles etwas anders gewesen. Sie habe eine Nachricht von der Beschuldigten bekommen, wonach ihr Vater die Kinder schon am 27. Dezember 2022 um 11:00 Uhr abholen werde. Das sei komisch gewesen, da sie bereits Pläne mit den Kindern gemacht hätten. Sie hätten einen ruhigen Morgen gehabt und spät gefrühstückt. Danach seien die Kinder um 11:00 Uhr gegangen. Darum habe sie die WhatsApp-Nachricht so erstaunt. Sie habe gedacht, es handle sich um ein Missverständnis. Als sie danach mit der Beschuldigten gesprochen habe, habe diese gesagt "zuerst habt ihr den Sohn verloren und jetzt habt ihr auch noch die Enkel verloren". Das habe sie wahnsinnig verletzt. Es sei ihre Aufgabe gewesen, den Kindern einen geschützten Rahmen zu bieten. Sie hätten sie aufs Beste versorgt und auch immer nachgefragt, wenn es nicht gut gegangen sei. Sie sei oft kurz vorbeigegangen, da sie in der Nähe gewohnt hätten. Sie seien auch immer bereit gewesen, bei Notfällen einzuspringen. Sie hätten dies gerne gemacht. Es sei das gewesen, was noch von ihrem Sohn geblieben sei. In 10 Jahren sei nie ein Vorwurf gekommen. Sie wäre noch so froh gewesen, dann hätte sie gewusst, woran es liege (Frage 6). Sie habe derzeit keinen Kontakt zu den Kindern. D._____ könne sie nicht erreichen. Bei der KESB habe sie gesagt, dass sie keinen Kontakt wolle, weshalb sie den Antrag auf ein Besuchsrecht zurückgezogen hätten. Sie wollten keinen Loyalitätskonflikt auslösen (Frage 7). Sie habe sich schon so oft gefragt, was in den Kindern vorgegangen sei. Sie vermute, dass die Beschuldigte den Kindern gesagt habe, dass ihr Vater psychische Probleme gehabt habe, weil sein Vater ihn geschlagen habe und dass die Kinder dazu Ängste entwickelt hätten. Man habe dann zwei Wochen Zeit gehabt, um den Kindern alles so zu erklären, dass sie Schuld an den Problemen ihres Vaters gehabt hätten, bevor die Schule wieder angefangen habe (Frage 11). Sie habe D._____ gesagt, dass sie den Beschwerdeführer 1 kenne und er manchmal etwas lauter rede. Dies habe nichts mit Anschreien zutun. Es sei normal, dass man auch mal schimpfen müsse. Es sei dann auch gleich wieder vorbei (Frage 13).

4.8. Am 16. Januar 2025 wurde M._____, Sohn der Beschwerdeführer und Pate von D._____, einvernommen. M._____ gab an, das Verhältnis zur Beschuldigten sei bis zu den Anschuldigungen immer gut gewesen (Frage 17). Auch mit den Kindern habe er ein gutes Verhältnis gehabt (Frage 21). Er habe den Streit zwischen der Beschuldigten und den Beschwerdeführern mitbekommen, habe sich aber als "Götti" raushalten wollen. Er finde die Anschuldigungen ungerecht (Frage 22). Es treffe nicht zu, dass er von den Eltern geschlagen worden und sich deshalb in psychiatrischer Behandlung befunden habe (Frage 24). Sein Vater (Beschwerdeführer 1) habe ein lautes Organ, aber er finde es nicht schlimm, wenn man auch gegenüber Kindern mal laut werde und sage, wo es durchgeht. Er habe dies aber nie selbst miterlebt (Frage 27). Er könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführer den Kindern mit Schlägen gedroht hätten. So etwas habe er nie miterlebt (Frage 29). Er könne sich auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer 1 F._____ geschlagen haben soll. Keines der Kinder habe ihm jemals so etwas erzählt (Frage 31). Er könne nicht ausschliessen, dass sein Bruder (Ex-Mann der Beschuldigten) erzählt habe, vom Vater geschlagen worden zu sein, zumal er auch starke Medikamente eingenommen habe. Es würde aber nicht der Wahrheit entsprechen, da sie beide eine sehr behütete Kindheit gehabt hätten (Fragen 34–36).

5.

5.1. 5.1.1. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält, abgesehen vom Element "wider besseres Wissen", dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üblen Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nachrede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1).

5.1.2. Erfasst wird die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler beeinträchtigt ist. Es geht um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 f. und 20 zu Vor Art. 173 StGB). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, Steuerhinterzieher, Steuerbetrüger, Gesetzesbrecher bzw. durch die Äusserung, jemand sei vorbestraft oder wegen Straftaten entlassen worden sowie beim Vorwurf, eine Ehrverletzung begangen zu haben. Dasselbe gilt, wenn jemandem "kriminelle Energie" zugeschrieben wird (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Weiter spielt es eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist, unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Zudem sind gewisse harmlose Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" sozialadäquat i.S. einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 173 StGB).

5.1.3. Massgebend für das Gericht sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Das Abstellen auf einen Durchschnittsrezipienten wird jedoch auch kritisiert, da es sich bei der "Durchschnittsmoral" vielfach nicht um tatsächlich in der Bevölkerung vorhandene Werthaltungen – die durch demoskopische Untersuchungen zu ermitteln wären – handelt, sondern um normative Vorstellungen der beurteilenden Richterinnen und Richter. Teilweise kann dem abgeholfen werden, indem ein massgeblicher Adressatenkreis ermittelt und anschliessend auf dessen Verständnisrepertoire abgestellt wird. Eine Verengung des massgeblichen Adressatenkreises erlaubt es auch, das vorhandene, die Interpretation beeinflussende Vorwissen sowie die in bestimmten kommunikativen Kontexten herrschenden Erwartungen der Rezipienten ins Kalkül zu ziehen (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 28 und 34 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen).

Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 30 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen).

5.1.4. Grundsätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Beweist der Urheber, dass die vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. Vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist er nur dann, wenn eine begründete Veranlassung für die Äusserungen fehlte und diese vorwiegend in der Absicht getätigt wurden, um jemandem Übles vorzuwerfen. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1). Wahre ehrverletzende Behauptungen sind i.d.R. straflos. Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis erbringen. Er ist beweispflichtig, d.h. es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben. Bezüglich eines behaupteten Delikts ist der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, ein Strafverfahren gegen den Verdächtigen könne nicht oder nicht mehr durchgeführt werden (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 173 StGB mit Hinweisen). Ehreingriffe sind demgegenüber grundsätzlich strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d.h. er ist ausnahmsweise auch dann nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Auch hier trägt der Verletzer die Beweislast (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 19 und 21 zu Art. 173 StGB mit Hinweisen).

5.2. Angesichts der Einvernahmen der beteiligten Personen (vgl. E. 4.6 f. hiervor) liegt eine klassische Konstellation einander widersprechender Aussagen vor. Die Schilderungen der tatsächlichen Geschehnisse weichen diametral voneinander ab. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist jedoch gestützt auf die seit der Rückweisung der Angelegenheit durch die Beschwerdekammer in Strafsachen erfolgten weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Beschuldigten hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Ehrverletzungen gelingen würde, den Gutglaubensbeweis zu erbringen.

5.3. 5.3.1. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie sich in Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil von Sohn F._____ auf Aussagen ihrer Kinder bezogen habe, werden durch die sich nunmehr bei den Akten befindende Gefährdungsmeldung von Dr. med. N._____ vom 15. Januar 2023 gestützt. Dieser ist zu entnehmen, dass F._____ gegenüber Dr. med. N._____ glaubhaft angegeben habe, dass er vom Grossvater (Beschwerdeführer 1) gepackt und aufs Sofa geworfen worden sei und dieser ihm mehrmals mit der Faust in den Bauch geschlagen habe, was sehr schmerzhaft gewesen sei. F._____ habe angegeben, nicht zu wissen, was der Auslöser des Streits gewesen sei. Dr. med. N._____ führte weiter aus, es zeigten sich klinisch keine sichtbaren Hämatome, aber eine Druckdolenz im Abdominalbereich. Gestützt auf diesen Befund sowie die Ausführungen der Beschuldigten und von F._____ ersuchte er die KESB Dielsdorf darum, den Sachverhalt abzuklären.

5.3.2. Gestützt auf die von der Beschuldigten zu den Akten gereichten E-Mail-Nachrichten an die KESB Dielsdorf ist auch erstellt, dass sie sich mit Bezug auf den mutmasslichen Vorfall vom 27. Dezember 2022 bzw. die am 28. Dezember 2022 erfolgte kinderärztliche Untersuchung an die Behörden wandte und mitteilte, die Kinder zu ihrem Schutz nicht mehr zu den Beschwerdeführern zu bringen, wobei sie auch in Betracht zog, im Falle der Beschwerdeführerin 2 allenfalls zukünftig beaufsichtigte Besuche bei sich zuhause zu erlauben (E-Mail Nachricht vom 16. Januar 2023). Sie berichtete der KESB Dielsdorf zudem am 17. Januar 2023, dass die Beschwerdeführer am Eingang der Schule auf die Kinder gewartet hätten, was den Kindern Angst gemacht habe. Am 18. Januar 2023 teilte sie der KESB Dielsdorf sodann mit, dass sich die Kinder aufgrund des Vorfalls vom 17. Januar 2023 weigern würden, in die Schule zu gehen, und sie diese daher erst nach dem Umzug an den neuen Ort wieder in die Schule schicken werde.

5.3.3. Weiter ist dem sich nunmehr bei den Akten befindenden und vom 16. Juni 2023 datierenden Therapiebericht von lic. phil. X._____ zu entnehmen, dass die Kinder unter anderem im Januar 2023 eine Therapiesitzung besuchten, in der die Beziehung zu den Grosseltern im Vordergrund gestanden sei. D._____ und E._____ hätten von schwierigen Besuchen bei den Grosseltern berichtet, bei denen sie angeschrien und ihnen mit Schlägen gedroht worden sei. Der Besuch an Weihnachten sei trotz Ermutigung und Unterstützung durch die Beschuldigte aus der Ferne schwierig gewesen und habe auf dringende Bitte von D._____ abgebrochen werden müssen. Die Beschuldigte habe mit F._____ aufgrund eines Schlages den Kinderarzt aufsuchen müssen, welcher eine Gefährdungsmeldung gemacht habe.

Die Kinder hätten weiter von Kontaktversuchen durch die Grosseltern berichtet, welche schwierig bzw. ängstigend gewesen seien. Sie hätten aufgrund dessen die Schule nicht mehr besuchen wollen und seien dem Unterricht tatsächlich zwei Wochen ferngeblieben. Lic. phil. X._____ kam auf Grundlage der Therapiesitzung zur Auffassung, dass die Aussicht auf Kontakte mit den Grosseltern die Kinder ängstige. Sie schätze die Kinder als emotional altersadäquat bis reif entwickelt und dementsprechend reflektiert ein und erachte die Erzählungen daher als glaubhaft. Die Berichte zeugten von einer grossen und nachvollziehbaren Verunsicherung der Kinder den Grosseltern gegenüber (Therapiebericht, S. 1 f.).

5.4. 5.4.1. Auch wenn nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weshalb die Beschuldigte angesichts der angeblich bereits seit Längerem bestehenden Bedenken hinsichtlich des Umgangs der Beschwerdeführer mit den Kindern erst am 27. Dezember 2022 entsprechende Schritte unternahm, bestehen aufgrund der vorstehend dargestellten Berichte des Kinderarztes Dr. med. N._____ und der Kinderpsychologin lic. phil. X._____ keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Kinder tatsächlich von (psychischen und physischen) Übergriffen und von belastenden Schulbesuchen berichtet haben und dies auch gegenüber Dritten ausserhalb des Verfahrens vor dem Familiengericht Zurzach glaubhaft festgehalten haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder – wie von den Beschwerdeführern und deren Sohn M._____ behauptet – von der Beschuldigten beeinflusst oder zu bestimmten Aussagen instrumentalisiert worden wären, um den Beschwerdeführern Übles vorzuwerfen, liegen angesichts dieser Berichte nicht vor. Insbesondere werden solche auch nicht durch die medizinischen Fachpersonen angedeutet. Die Beschuldigte gab anlässlich ihrer Einvernahme glaubhaft und überzeugend an, zum Schutz ihrer Kinder gehandelt zu haben, was sich auch daraus ergibt, dass sie sich nach dem 27. Dezember 2022 nachweislich an die KESB Dielsdorf wandte, ihre diesbezüglichen Bedenken äusserte und die Kinder auch von der Schule dispensieren liess (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Schliesslich ist zwar davon auszugehen, dass die Äusserungen der Beschuldigten etwas überspitzt waren, so die Anschuldigung, die Beschwerdeführer würden die Kinder bei der Schule "terrorisieren". Allerdings gaben die Beschwerdeführer selbst an, die Kinder bei der Schule abgepasst zu haben, womit sich die Behauptungen der Beschuldigten grundsätzlich als zutreffend erweisen. Neue Erkenntnisse sind auch im Rahmen allfälliger weiterer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach oder eines vor dem zuständigen Sachgericht geführten Hauptverfahrens nicht zu erwarten, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Aussagen der Beteiligten, insbesondere jene der noch jungen Kinder, in einer Weise verändern könnten, die auf eine für die Verurteilung der Beschuldigten relevante Sachverhaltslage schliessen lassen würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführer Kinder züchtigen würden, schlecht über sie geredet hätten und die Kinder bei der Schule abgepasst hätten, von einem Gelingen des Gutglaubensbeweises ausgegangen ist.

5.4.2. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Aussage der Beschuldigten, wonach ihr verstorbener Ex-Mann ihr erzählt habe, vom Beschwerdeführer

1 in der Kindheit geschlagen worden zu sein. Es bestehen zwar keinerlei Hinweise darauf, dass sich dies tatsächlich so zugetragen hätte, zumal auch M._____ klar abstritt, jemals von seinen Eltern geschlagen worden zu sein. Letztlich konnte aber auch M._____ nicht ausschliessen, dass sein verstorbener Bruder dies der Beschuldigten – allenfalls unter Einfluss seiner Schizophrenie-Erkrankung bzw. starken Medikamenten – tatsächlich erzählt haben könnte (vgl. E. 4.8 hiervor). Da keine weiteren Ermittlungsansätze bestehen, ist auch diesbezüglich vom Gelingen des Gutglaubensbeweises der Beschuldigten auszugehen.

5.4.3. Die Aussage der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer 1 ihr mit einem schlechten Start im Kanton Aargau gedroht habe, bezieht sich auf dessen Schreiben vom 9. Januar 2023 (vgl. KE.2023.37, act. 58), in dem er ausführte: "[…] C._____, lass dich in dieser Sache gut beraten und handle entsprechend! Falls du diese leidige Geschichte nicht in den Aargau schleppen willst (wäre ein ganz schlechter Start am neuen Wohnort), rate ich dir dich schnell zu entscheiden wie es weitergeht […]", was auch der Beschwerdeführer 1 einräumte (vgl. E. 4.7.1 hiervor). Eine Strafbarkeit der Beschuldigten in diesem Zusammenhang entfällt damit von vornherein.

5.5. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten mit Blick auf ihre Äusserungen über die Beschwerdeführer gegenüber dem Familiengericht Zurzach der Gutglaubensbeweis gelingen und mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung erfolgen würde. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung, evtl. übler Nachrede als rechtens und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1. 6.1.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB.

6.1.2. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Strafrechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt. Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht jemand eine zulässige, nachteilige Handlung an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist z.B. zwar ernstlich nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, um von einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 32 und 38 ff. zu Art. 181 StGB). Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3).

6.1.3. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemeinen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist bei Drohungen mit Strafanzeigen vor allem dann gegeben, wenn zwischen einem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht bzw. mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 mit weiteren Hinweisen).

6.2. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.2 ff.), ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit der mutmasslichen Körperverletzung auf Aussagen ihrer Kinder verliess, was auch dadurch gestützt wird, dass sie am 27. Dezember 2022 um 16:25 Uhr ein Foto von einem mutmasslichen Fleck auf dem Bauch von F._____ machte. Dass die Beschuldigte diesen Vorwurf konstruiert und die Kinder zu entsprechenden Aussagen gezwungen bzw. sie dahingegen beeinflusst haben sollte, ergibt sich konkret weder auf Grundlage der vorliegenden Gefährdungsmeldung von Dr. med. N._____ (vgl. E. 5.3.1 hiervor) noch des Therapieberichts von lic. phil. X._____ (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Da gegenüber dem Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt der Verdacht bestand, F._____ tatsächlich in den Bauch geschlagen zu haben, erweist sich die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Körperverletzung von vornherein als zulässig bzw. kann sie keine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB darstellen. Wie bereits dargelegt (E. 5.4.1 hiervor), durfte die Beschuldigte gestützt auf die Aussagen der Kinder zudem davon ausgehen, dass nach dem 27. Dezember 2022 von ihnen unerwünschte Kontaktversuche der Beschwerdeführer bei der Schule stattfanden, sodass sie insbesondere gestützt auf den gegen den Beschwerdeführer 1 bestehenden Verdacht auch berechtigt war, die Beschwerdeführer zum Fernhalten von den Kindern aufzufordern. Es ist daher auch in Bezug auf diesen Vorwurf nicht mit einer Verurteilung der Beschuldigten zu rechnen.

6.3. Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich auch mit Blick auf den Vorwurf der Nötigung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 418 StPO). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

7.2. 7.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungswie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflich-tig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dabei steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB (wie auch bei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt, während es sich bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB um ein Offizialdelikt handelt. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers der Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren je zur Hälfte den Beschwerdeführern aufzuerlegen und auf die Staatskasse zu nehmen.

7.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).

7.2.3. Der Verteidiger der Beschuldigten reichte keine Kostennote ein. Angesichts der 17-seitigen Beschwerdeantwort erscheint gesamthaft ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 15 Stunden angemessen. Dieser ist entsprechend der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 4'000.00 (= Fr. 240.00 x 15 x 1.03 x 1.081), welche die Beschwerdeführer dem Verteidiger der Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Hälfte im Umfang von Fr. 2'000.00 zu bezahlen haben und im Übrigen auf die Staatskasse genommen wird.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 1'110.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 110.00 zu bezahlen haben.

2.2. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Verteidiger der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch