SBK.2025.53
SBK.2025.53 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-06
6. Juni 2025Deutsch21 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.53 (STA.2025.851) Art. 169 Entscheid vom 6. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ru...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.53 (STA.2025.851) Art. 169
Entscheid vom 6. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rudolph Kläger, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Februar 2025 gegenstand betreffend Kontosperre
im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Widerhandlung gegen das UWG
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____, Inhaber des im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragenen Einzelunternehmens "B._____", eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p und q des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241) im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit.
2.
Am 11. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden:
" Die C._____ AG wird angewiesen, folgendes Konto sofort zu sperren:
- IBAN xxx, lautend auf B._____, […]
und keine Verfügungen durch die Inhaberin oder Dritte mehr zuzulassen und selber keine solchen vorzunehmen (inkl. Daueraufträge oder Lastschriftenverfahren), d.h. weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben."
Ausserdem forderte die Staatsanwaltschaft Baden die C._____ AG zur Edition diverser Unterlagen und Daten betreffend das gesperrte Bankkonto auf.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 21. Februar 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ am 28. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Kontosperre des Kontos mit der IBAN xxx, lautend auf B._____, […] aufzuheben.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden stützte die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Kontosperre auf Art. 263 Abs. 1 StPO. Zur Begründung führte sie aus, aus den bisherigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörde ergebe sich der Verdacht, dass die auf dem gesperrten Konto lagernden Vermögenswerte direkt aus Straftaten (Versand von amtlich wirkenden Rechnungen für Registereinträge von neu gegründeten Firmen) erlangt worden seien. Die Sperre der betreffenden Konti und Edition der zugehörigen Bankunterlagen diene der Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts im Rahmen des laufenden Strafverfahrens, der Sicherung von Vermögenswerten im Hinblick auf eine mögliche Einziehung und/oder Kostendeckungsbeschlagnahme und sei in Anbetracht der gesamten Umstände verhältnismässig.
2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfüllten keinen Straftatbestand. Es sei richtig, dass er Angebote an die neu im Register eingetragenen Unternehmen zum Eintrag in sein privates Register verschickt habe. Diese Angebote habe er vorab von einer Rechtsanwältin prüfen lassen, um sicher zu sein, dass alles rechtmässig sei. Das Register biete überdies für die Kunden tatsächliche Vorteile, indem er regelmässig Werbung schalte und versuche, so mehr Kunden für seine Kunden zu generieren. Er versuche damit, den Eintritt in die Geschäftswelt zu erleichtern. Ausserdem arbeite er daran, weitere Vorteile für die Kunden zu organisieren. Momentan erhielten die Kunden mit der Registrierung beim Register fünf Stunden bei einer Firma, die sich auf den Internetauftritt spezialisiert habe, dazu. Zudem stehe in der Offerte explizit, dass es sich um ein freiwilliges Register handle. Es werde ausdrücklich erwähnt, dass das Register privat sei. Damit sei klar, dass es sich nicht um ein staatliches Register handle, weshalb der Vorwurf der Täuschung der Kunden ungerechtfertigt sei. Das Faktum, dass der Beschwerdeführer die Offerte vorgängig habe prüfen lassen, schliesse einen Täuschungswillen explizit aus. Der Beschwerdeführer habe sich von Beginn an an geltendes Recht halten wollen. Zudem versende er keine Rechnung, sondern nur eine Offerte. Prüfe man den Sachverhalt, so komme man zu der Erkenntnis, dass hier keine Täuschungsabsicht vorliege. Es handle sich nicht um eine Rechnung im Sinne des UWG. Auch die anderen Tatbestandsvoraussetzungen des UWG lägen nicht vor. Die Kontosperre sei deshalb zu Unrecht angeordnet worden und per sofort aufzuheben.
2.3
Dazu führte die Staatsanwaltschaft Baden in der Beschwerdeantwort aus, entgegen dem Beschwerdeführer bestehe ein Tatverdacht, dass zum Nachteil von D._____ und weiterer Geschädigter Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p und q UWG begangen worden seien. Nach der Neueintragung seiner Einzelfirma "E._____" in das Handelsregister des Kantons Aargau am 14. Januar 2025 sei D._____ eine auf den 17. Januar 2025 datierte, amtlich wirkende Rechnung über total Fr. 194.55 zugestellt worden für Leistungen wie "Neueintragung Einzelunternehmen", "Bearbeitungskosten" und "Mehrkosten". Die Rechnung sei an prominenter Stelle (oben links) mit einem Logo versehen worden, welches optisch starke Ähnlichkeiten zum von schweizerischen Bundesämtern verwendeten Logo aufweise, und – wie bei Bundesämtern üblich – den Text "XY-Register" in den drei Landessprachen enthalte. Zudem stehe bei den Kontaktdaten oben rechts als Absender erneut diese Bezeichnung, und bei den Kontaktdaten (E-Mail und Telefon) sowie oberhalb des Adressatenfelds werde die Abkürzung "XY" verwendet. Insgesamt weise das Dokument eindeutig die Form und Gestaltung einer Rechnung auf und nicht eines Angebots zur Gewinnung potenzieller Neukunden. Es bestehe eine sehr hohe Täuschungsgefahr. Insbesondere von unerfahrenen Unternehmern, welche – wie D._____ – kurz zuvor eine neu gegründete Firma im Handelsregister hätten eintragen lassen, könne das Dokument leicht mit einer Rechnung eines amtlichen Handelsregisters verwechselt werden. Es handle sich um einen exemplarischen Anwendungsfall einer sog. Offertrechnung, welche gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG per se unlauter sei. Durch den Versand der Rechnung an D._____ dürfte der Beschwerdeführer auch den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG erfüllt haben. Die unterhalb der Leistungsaufstellung an eher unauffälliger Stelle platzierten Hinweise seien gespickt mit irreführenden Verweisen auf das amtliche schweizerische Handelsregister und erfüllten deshalb die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG möglicherweise nicht. Ob der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe und/oder sich auf einen Verbotsirrtum berufen könne, werde im Rahmen des Strafverfahrens zu beurteilen sein. Die auf dem gesperrten Konto lagernden Vermögenswerte seien mit grosser Wahrscheinlichkeit direkt aus Straftaten erlangt worden und voraussichtlich gemäss Art. 69 f. StGB einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben, womit die Beschlagnahmegründe von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO gegeben seien. Eventuell seien sie gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen zu verwenden. In Anbetracht der akuten Wiederholungsgefahr und nachdem anhand der Kontoauszüge kein zusätzliches, legales Geschäftsmodell erkennbar sei, welches ohne die beschlagnahmten Mittel nicht weitergeführt werden könnte, erweise sich die Kontosperrung auch als verhältnismässig.
3.
3.1
3.1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e).
Die Kontosperre im Strafprozessrecht stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO dar. Es handelt sich dabei um die Beschlagnahme einer Forderung gegenüber einem Finanzinstitut (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3.
Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 266 StPO).
Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) ist zu prüfen, ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen Vermögenswerte in Frage kommt. Gegenstand und Umfang zulässiger Ausgleichseinziehungen von Vermögen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376 – 378 StPO) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO).
3.1.2
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.2
3.2.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1).
Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es nicht darum, eine erschöpfende Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Person belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Strafverfolgungsbehörden noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vorzugreifen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine abschliessenden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu berücksichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für materiellrechtliche Fragen. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist deshalb ebenfalls nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahrscheinlichkeit, zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_706/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2; ZIMMERLIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 197 StPO).
3.2.2
Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht.
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p und q i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG schuldig gemacht zu haben.
3.2.3
3.2.3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG handelt unlauter, wer mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, die Laufzeit des Vertrags den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit und die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation hinzuweisen.
Als Werbung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG ist jede Information zu betrachten, die auf den Abschluss eines Vertrags über den Eintrag in ein zu publizierendes Verzeichnis oder über die Veröffentlichung einer Anzeige auf einem Werbeträger gerichtet ist. In welcher konkreten Form (z.B. mündlich, schriftlich, elektronisch) diese Information erfolgt, ist unwesentlich. Die fragliche Werbung kann an eine individuell bestimmte bzw. bestimmbare Anzahl von Personen (z.B. mittels adressierten Postversands, Fax, E-Mail) oder an einen unbestimmten Personenkreis (z.B. mittels Presse, Internetseite) gerichtet sein. Als Angebot i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG gilt jede Offerte zum Abschluss eines Vertrags über die Eintragung in ein Verzeichnis oder über die Publikation einer Anzeige auf einem Werbeträger (THOMAS PROBST, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl. 2023, N. 11 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG). Als Verzeichnis ist jede mittels nachvollziehbarer Kriterien (z.B. alphabetisch, numerisch, geographisch, chronologisch) geordnete und entsprechend konsultierbare Zusammenstellung von Informationen über Personen und/oder Sachverhalte zu verstehen, die potentiell wettbewerbsrelevant sind. Dabei kann es sich um irgendwelche Branchen-, Gewerbe-, Telefon-, Marken- oder sonstige Zusammenstellungen (potentiell wettbewerbsrelevanter Informationen) handeln. In welcher Form – ob gedruckt oder elektronisch (z.B. CD, Online-Datenbank) – das Verzeichnis erfasst und verbreitet wird, ist nicht von Bedeutung. Da die tatbestandsmässige Handlung im Anbieten von bzw. im Werben für Eintragungen in Verzeichnisse(n) liegt, braucht das fragliche Verzeichnis nicht bereits zu existieren, sondern kann auch erst geplant oder sogar nur vorgetäuscht sein (PROBST, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG). Zur Sicherstellung der Lauterkeit des Wettbewerbs verlangt das UWG, dass ein Angebot bzw. die Werbung für Verzeichniseinträge oder Anzeigeaufträge transparente Informationen enthalten. In formeller Hinsicht verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG, dass die erforderliche Information "in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache" abgefasst ist. Was die erforderliche Schriftgrösse anbelangt, ist zu beachten, dass letztlich das Schriftbild als Ganzes gut lesbar sein muss. Dieses hängt nicht allein von der Schriftgrösse, sondern auch von der Schriftart, vom verwendeten Zeilenabstand sowie von der typographischen Gestaltung (z.B. Fettdruck, Kursivschrift, Unterstreichung) des Textes ab. Das Erfordernis, wonach die materiell wesentlichen Informationen an gut sichtbarer Stelle stehen müssen, bezieht sich weniger auf den genauen Ort, wo der Text auf einer Seite steht (z.B. oben oder unten), als vielmehr auf den Umstand, dass seine Lesbarkeit nicht durch andere textliche oder graphische Elemente beeinträchtigt sein darf. Die Wahrnehmung der wesentlichen Informationen darf durch anderweitige textliche, graphische oder andere Elemente nicht massgeblich erschwert sein. Das Erfordernis einer verständlichen Sprache will verhindern, dass die materiell wesentlichen Informationen zwar in ausreichend grosser Schrift und an gut sichtbarer Stelle zu finden sind, aber in so umständlichen, komplizierten oder technischen Formulierungen verfasst sind, dass sie von einem durchschnittlichen Adressaten nur schwerlich verstanden werden können. Es muss sichergestellt sein, dass der Text für einen durchschnittlich sprachkundigen Adressaten verständlich ist (PROBST, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG). Zu den materiellen Anforderungen an transparente Information zählt das Gesetz den Hinweis auf den privaten Charakter des Angebots: Wer Angebote oder Werbung für Verzeichniseinträge oder Anzeigeaufträge macht, hat zu deklarieren, dass es sich beim Verzeichnis oder Werbeträger um ein privates (d.h. nicht staatliches) Publikationsinstrument handelt, dessen Benutzung freiwillig ist und welches keine gesetzlichen Rechtswirkungen entfaltet, wie dies staatliche Register (z.B. Handelsregister, Patentregister, Markenregister) tun. Damit soll vermieden werden, dass potentielle Vertragspartner über die Natur und Zwecksetzung von Verzeichnissen oder Werbeträgern in die Irre geführt werden und fälschlicherweise annehmen, es handle sich um ein staatlich kontrolliertes und garantiertes Publikationsinstrument. Der private Charakter des Angebots ist nicht zu verwechseln mit der öffentlichen Zugänglichkeit des Publikationsinstruments, die gerade Sinn und Zweck von Verzeichnissen und Werbeträgern ist (PROBST, a.a.O., N. 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG).
3.2.3.2
Unlauter handelt ebenfalls, wer für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG).
Vorausgesetzt ist hier zunächst, dass ein Anbieter eine Rechnung für einen Eintrag in ein Verzeichnis bzw. für einen Anzeigenauftrag versendet, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Erfasst sind damit insbesondere sog. Offertrechnungen. Eine Offertrechnung liegt vor, wenn der Anbieter zwar nur eine Offerte für einen Vertragsabschluss ausstellt, diese aber in der Form einer Rechnung so unterbreitet, dass beim Durchschnittsadressaten nach Inhalt und Aufmachung der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechnung aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Indizien für das Vorliegen einer Offertrechnung sind z.B. die Verwendung von Referenz- bzw. Kundennummern, die den Eindruck einer vorbestehenden Geschäftsbeziehung erwecken. Ein weiteres Indiz bildet das Fehlen von Anrede und Grussformel am Ende des Schreibens, wie es bei Rechnungen häufig der Fall ist. Typisch ist ferner, dass alle Informationen, die auf den tatsächlichen Offertcharakter hinweisen, so präsentiert werden, dass sie der Durchschnittsadressat nicht versteht oder übersieht. Im Übrigen wird auf Offertrechnungen der angeblich geschuldete Betrag aufgeführt – allenfalls mit Skonto – und häufig ein Einzahlungsschein abgedruckt oder beigefügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Anbieter tatsächlich eine Offerte für einen Vertragsabschluss unterbreiten will. Erfasst sind mithin auch Dokumente, die darauf abzielen, den Eindruck einer Rechnung zu erwecken, ohne dass es sich um Offerten handelt. Das Tatbestandsmerkmal des Verschickens erfasst alle Versandformen, insbesondere per Post, Telefax, E-Mail, SMS, WhatsApp und dergleichen oder über elektronische Plattformen (ANDREAS FURRER/MARTINA AEPLI, in: RETO HEIZMANN/LEANDER D. LOACKER [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, N. 5 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; RETO HEIZMANN, in: Orell-Füssli-Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, N. 3 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG will der Gesetzgeber in erster Linie das Versenden von Offerten in Form von (vermeintlichen) "Rechnungen" an Personen oder Unternehmen unterbinden, die sich kurz zuvor in ein (meist staatliches) Register haben eintragen lassen und daher eine Registerrechnung erwarten. In solchen Situationen werden unlautere (vermeintliche) "Rechnungen" von den Adressaten oft ohne nähere Prüfung bezahlt, womit sie irrtümlich einen entgeltlichen Auftrag für einen Eintrag in ein Verzeichnis oder für die Publikation einer Anzeige in einem Werbemedium erteilen (PROBST, a.a.O., N. 9 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG).
3.2.3.3
Da Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG im Bereich der Offertrechnungen Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG vorgeht und damit als lex specialis zu betrachten ist (RETO AR-PAGAUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 25 zu Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG und N. 10 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; FRANZ WERRO/MAXENCE CARRON, in: Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, 2017, N. 14 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG), ist im Folgenden zuerst zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG besteht.
3.2.4
3.2.4.1. Am 14. Januar 2025 wurde im Handelsregister des Kantons Aargau das Einzelunternehmen "E._____" (am 27. Februar 2025 umfirmiert in "F._____") von D._____ eingetragen. Gemäss den Akten stellte B._____ dem Einzelunternehmen von D._____ am 17. Januar 2025 eine Rechnung über insgesamt Fr. 194.55 aus für die "Neueintragung Einzelunternehmen" in ein "XY-Register" zum Preis von Fr. 141.75, "Bearbeitungskosten" von Fr. 49.35 und "Mehrkosten" von Fr. 3.45, zahlbar bis 1. Februar 2025. Die Rechnung enthält im Briefkopf oben links ein Logo, bestehend aus dem weissen Schriftzug "CH" auf einem roten Wappenschild und rechts davon in kleiner Schrift auf je einer separaten Zeile die Bezeichnung "XY-Register", "Registre XY" und "Registro XY". Oben rechts befinden sich Postadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website und UID-Nummer des "XY-Registers". Darunter sind eine Rechnungsnummer, eine Kundenreferenznummer, das Rechnungsdatum und in Fettdruck die Zahlungsfrist angebracht. Im untersten Teil des Schriftstücks ist ein vollständig ausgefüllter QR-Einzahlungsschein abgedruckt, gemäss welchem der Rechnungsbetrag an "B._____" zu zahlen war. Anrede und Grussformel fehlen. Die graphische Darstellung des Briefkopfs sieht damit den amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung ähnlich. Zwischen dem Rechnungsteil und dem Einzahlungsschein findet sich folgender Text:
" Der Eintrag in das Firmenregister erfolgt erst nach Zahlungseingang. Der Eintrag in das Firmenregister ist ein Eintrag gemäss Art. 5 OR und weisst eine Laufzeit von 12 Monaten auf. Angaben zum Handelsregister können Sie unter folgender Seite finden: www.zefix.ch. Bei allfälligen Rückfragen bezüglich Ihres Handelsregistereintrags bitten wir um eine Kontaktaufnahme mit dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau. Wünschen Sie keinen Eintrag in das XY-Register von B._____, welches unverbindlich und freiwillig ist, so bitten wir Sie dieses Schreiben zu ignorieren."
Diese Informationen sind missverständlich, wenn nicht gar täuschend formuliert. So wird zwar auf Art. 5 OR hingewiesen, dies allerdings nicht mit dem Hinweis, dass es sich um ein Angebot handelt, sondern vielmehr, dass es sich dabei um einen Eintrag in das Firmenregister handeln soll. Der wirkliche Inhalt von Art. 5 OR, welcher einem juristischen Laien regelmässig nicht bekannt sein dürfte, wird damit regelrecht verschleiert. Ebenso dürfte sich der durchschnittliche Leser nicht ohne weiteres darüber im Klaren sein, dass sich der Eintrag in das (amtliche) Handelsregister vom Eintrag in das (kommerzielle) "XY-Register" unterscheidet. Dies bereits deshalb, weil das Logo sowie die in drei Landessprachen abgefasste Bezeichnung "XY-Register" klar auf ein amtliches Dokument hinweisen. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass "Rechnungen" wie die vorliegende oft an Personen gesandt werden, die kurz zuvor erstmals ein Unternehmen (namentlich ein Einzelunternehmen oder eine GmbH) im Handelsregister eintragen liessen und dementsprechend über keine oder nur wenig Erfahrung mit solchen Rechtsgeschäften verfügen und überdies eine Rechnung des Handelsregisteramts erwarten. Insgesamt entsteht bei Durchschnittsadressaten daher nach Inhalt und Aufmachung der Eindruck, es handle sich um eine Rechnung einer schweizerischen Amtsstelle, die bezahlt werden muss, und – trotz des Hinweises im letzten Satz – nicht bloss um eine Offerte.
Der hinreichende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe sich der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG schuldig gemacht, ist damit zu bejahen.
3.2.4.2
Wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2025 nicht als Rechnung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG, sondern tatsächlich als Offerte zu qualifizieren wäre, wäre der hinreichende Verdacht zu bejahen, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p
i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG schuldig gemacht hat, nachdem alle Informationen, die auf den tatsächlichen Offertcharakter hinweisen, im Textteil zwischen dem Rechnungsteil und dem Einzahlungsschein in einer Art und Weise formuliert sind, so dass sie der Durchschnittsadressat nicht leicht versteht. Wie in E. 3.2.4.1 dargelegt, geht aus dem Textteil nicht hinreichend klar hervor, dass es sich beim "XY-Register" des Beschwerdeführers nicht um ein staatliches, sondern um ein privates Publikationsinstrument handelt, dessen Benutzung freiwillig ist und das keine gesetzlichen Rechtswirkungen entfaltet. Ausserdem fehlen Angaben zur geographischen Verbreitung, Form und Mindestauflage der Publikation (bzw. der Anzahl der Abonnenten oder der durchschnittlichen Anzahl Benutzer z.B. pro Tag) sowie zum spätesten Publikationszeitpunkt (Art. 3 Abs. 1 lit. p Ziff. 4 UWG) gänzlich.
3.3
3.3.1. Gemäss dem Auszug der C._____ AG aus dem Kontokorrent Unternehmen IBAN xxx des Einzelunternehmens "B._____" gingen in der Zeit vom
1. bis 29. Januar 2025 63 Gutschriften à je Fr. 194.55 und 86 Gutschriften à je Fr. 149.85 auf diesem Konto ein. Die jeweils identischen Beträge (auch im vorliegenden Fall wurden Fr. 194.55 in Rechnung gestellt) deuten darauf hin, dass es sich dabei um die Bezahlung von Rechnungen wie der vorliegenden handelte, welche nach dem Gesagten gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG, evtl. Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG verstiessen. Deshalb handelte es sich bei den fraglichen Gutschriften um vom Beschwerdeführer mutmasslich direkt durch Straftaten erlangte Vermögenswerte, die voraussichtlich gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben sind. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des Guthabens auf dem eingangs erwähnten Konto mittels einer Kontosperre gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO sind demnach erfüllt.
1. bis 29. Januar 2025 63 Gutschriften à je Fr. 194.55 und 86 Gutschriften à je Fr. 149.85 auf diesem Konto ein. Die jeweils identischen Beträge (auch im vorliegenden Fall wurden Fr. 194.55 in Rechnung gestellt) deuten darauf hin, dass es sich dabei um die Bezahlung von Rechnungen wie der vorliegenden handelte, welche nach dem Gesagten gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG, evtl. Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG verstiessen. Deshalb handelte es sich bei den fraglichen Gutschriften um vom Beschwerdeführer mutmasslich direkt durch Straftaten erlangte Vermögenswerte, die voraussichtlich gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben sind. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des Guthabens auf dem eingangs erwähnten Konto mittels einer Kontosperre gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO sind demnach erfüllt.
3.3.2. Nachdem anhand des Kontoauszugs und der übrigen Akten kein weiteres, legales Geschäftsmodell erkannt werden kann, welches der Beschwerdeführer ohne die beschlagnahmten Mittel nicht weiterführen könnte, erweist sich die Kontosperrung auch als verhältnismässig.
3.4. Zusammenfassend ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Februar 2025 angeordnete Kontosperre nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber