SBK.2025.60
SBK.2025.60 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-24
24. März 2025Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.60 (HA.2025.91; STA.2022.3715) Art. 88 Entscheid vom 24. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____ (alias [...]), führer […], z.Zt...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.60 (HA.2025.91; STA.2022.3715) Art. 88
Entscheid vom 24. März 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____ (alias [...]), führer […], z.Zt.: [Gefängnis], amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 27. Februar 2025 betreffend Antrag auf Sicherheitshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2025 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 10. Januar 2025 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 8. April 2025.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 31. März 2022 bei einem Einfamilienhaus in Q._____ mit Hilfe eines unbekannten Gegenstandes das Fenster der Falttür des Wintergartens und daraufhin im Wintergarten mit dem gleichen Gegenstand die Scheibe zum Wohnzimmer eingeschlagen zu haben, wobei letztere nicht ganz zerbrochen sei. Da er dann ein sich annäherndes Fahrzeug gehört habe, habe sich der Beschwerdeführer vom Einfamilienhaus entfernt. Der Beschwerdeführer habe in das Einfamilienhaus eindringen wollen, um so viele Wertgegenstände wie möglich an sich zu nehmen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 19. Februar 2025 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen den Beschwerdeführer. Gleichentags beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für einstweilen drei Monate.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2025 die Abweisung dieses Antrags und seine umgehende Haftentlassung sowie in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines mündlichen Verfahrens.
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete in einem schriftlichen Verfahren mit Verfügung vom 27. Februar 2025 Sicherheitshaft einstweilen bis zum 19. Mai 2025 an.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 7. März 2025 zugestellte Verfügung am 10. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
3.
Eventualiter sei Sicherheitshaft einstweilen bis längstens 08. April 2025 anzuordnen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2025 auf eine Beschwerdeantwort.
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2025 auf eine Vernehmlassung.
3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. März 2025 eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 19. Mai 2025 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung beantragt, um dem Haftrichter seine Situation persönlich darzulegen. Diesem Wunsch sei der Haftrichter nicht nachgekommen mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die von ihm neuerlich vorgebrachten Umstände bereits im Rahmen der Haftbewilligung mündlich besprechen können, wichtige haftrelevante Fakten, die am 10. Januar 2025 noch nicht bekannt gewesen wären, seien nicht vorgebracht worden. Das Festhalten am schriftlichen Verfahren sei unverständlich, insbesondere weil die beschuldigte Person umgehend ein Haftentlassungsgesuch stellen und damit eine mündliche Verhandlung erzwingen könnte.
2.2
Nach Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO richtet sich das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss nach Art. 227 StPO. Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen (Art. 227 Abs. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 Abs. 1 StPO) oder im Falle eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 Abs. 4 StPO), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass das Haftgericht einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2).
2.3
Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft, weshalb das Haftverfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird. Ein Anspruch auf ein mündliches Verfahren besteht nur ausnahmsweise. Mit der Vorinstanz sind in tatsächlicher Hinsicht keine haftrelevanten neuen Fakten ersichtlich, die nicht bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft vom 10. Januar 2025 bekannt gewesen wären und an der damaligen mündlichen Verhandlung hätten besprochen werden können bzw. besprochen wurden. Insbesondere wurde an der Haftverhandlung vom 10. Januar 2025 bereits thematisiert, dass im März 2025 das zweite Kind des Beschwerdeführers erwartet wird. Eine neuerliche mündliche Verhandlung ist daher zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich. Andere Sachumstände, die eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen erforderlich machen würden, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und dadurch ein mündliches Verfahren erzwingen könnte, vermag daran nichts zu ändern, hat er schliesslich bis anhin kein Haftentlassungsgesuch gestellt (vgl. hierzu die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in E. 2.2 hiervor).
3.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c).
Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist.
4.2
Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Haftanordnungsverfügung vom 10. Januar 2025 den dringenden Tatverdacht. Es seien keine Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich, welche am Vorliegen des dringenden Tatverdachts etwas zu verändern vermöchten, insbesondere weil der Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis abgelegt habe.
4.3
Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, der dringende Tatverdacht sei unbestritten, er habe ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Die Rechtsprechung, wonach mit der Anklageerhebung quasi automatisch der dringende Tatverdacht gegeben sei, erscheine überholt. Der dringende Tatverdacht sei nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen lediglich dann gegeben, wenn eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheine.
4.4
Der Beschwerdeführer gestand unbestrittenermassen die ihm vorgeworfene Tat ein. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gründet der dringende Tatverdacht daher nicht auf der Tatsache, dass zwischenzeitlich bereits Anklage erhoben wurde, sondern auf dem Geständnis des Beschwerdeführers. Wurde jedoch bereits Anklage erhoben, begründet dies zudem einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb mit der Vorinstanz ohne Weiteres von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist.
5.
5.1
Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.
5.2
Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Haftanordnungsverfügung vom 10. Januar 2025 den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Es seien auch hier keine Anhaltspunkte vorgebracht oder ersichtlich, welche am Vorliegen der Fluchtgefahr etwas zu verändern vermöchten. Es sei aufgrund der drohenden unbedingten Freiheitsstrafe und Landesverweisung nach wie vor kein Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Die Möglichkeit eines lediglich bedingten Strafvollzugs oder der angebliche Betreuungsbedarf seines ersten Kindes würden keine Umstände darstellen, die die Haft angesichts des Anklagesachverhalts als nicht mehr verhältnismässig erscheinen liessen.
5.3
Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, auf die Anträge der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und Landesverweisung für 20 Jahre) könne nicht abgestützt werden, da diese völlig überhöht und auch in rechtlicher Sicht nicht haltbar seien. Aus den Haftakten sei nichts ersichtlich, was vorliegend gegen einen bedingten Strafvollzug spreche. Diese Tatsache sei für die Beurteilung der Fluchtgefahr massgebend. Der Beschwerdeführer dürfe mit einer bedingten Strafe rechnen, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er sich dem Vollzug entziehen würde. Die unbestrittenermassen drohende Landesverweisung spreche in keinem Fall für eine Flucht. Es sei nicht logisch, einer Person, welche einer drohenden Landesverweisung zuvorkommen möchte, die Ausreise zu verweigern, um sie später zur Ausreise zu zwingen.
5.4
Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_982/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2).
5.5
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger, wohnt zusammen mit seiner Familie in Rumänien und reist jeweils nach Deutschland, um dort als Chauffeur zu arbeiten. Zur Schweiz hat er nach eigenen Angaben keinen Bezug. Das Schweizer Staatsgebiet habe er lediglich zwecks Rückreise nach Rumänien betreten (mittels Fernreisecar bis zum Flughafen Zürich, um ab dort per Flugzeug weiterzureisen), wobei er bereits bei der Einreise von der Grenzkontrolle festgenommen worden sei. In Rumänien leben seine Ehefrau und sein erstes Kind. Am tt. März 2025 hat seine Ehefrau ihr zweites Kind geboren, was denn auch Anlass für die Rückreise des Beschwerdeführers gewesen sei. In der Schweiz kenne er niemanden. Würde er aus der Haft entlassen werden, würde er nach Rumänien gehen (Protokoll Hafteröffnung vom 9. Januar 2025 S. 6 ff.; Protokoll delegierte Einvernahme zur Person vom 9. Januar 2025 S. 5; vgl. auch Protokoll Verhandlung vom 10. Januar 2025; jeweils in: HA.2025.9).
Den Beschwerdeführer hält – wie er selbst ausführt – nichts in der Schweiz. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Haftentlassung umgehend das Land verlassen und nach Rumänien reisen bzw. fliehen würde. Dass er einzig für die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wieder in die Schweiz zurückkehren würde, ist demgegenüber nicht realistisch, hat er schliesslich überhaupt keinen Grund, sich dem Strafverfahren weiterhin zu stellen, nachdem er keinen Bezug zur Schweiz aufweist.
Was den Fluchtanreiz betrifft, so ist es nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres mit einer bedingten (Geld-)Strafe zu rechnen hat, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er sich dem Vollzug entziehen würde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anklage vom 19. Februar 2025 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs – und damit einschlägig – vorbestraft. Vorliegend wird ihm neuerlich vorgeworfen, einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Eine bedingte Strafe ist daher nicht ohne Weiteres sicher, weshalb aus Sicht des Beschwerdeführers grundsätzlich ein Fluchtanreiz gegeben ist. Demgegenüber besteht für den Beschwerdeführer kein Grund, in der Schweiz zu bleiben, ist er doch nur zur Durchreise in die Schweiz gekommen (vgl. explizit Protokoll delegierte Einvernahme zur Person vom 9. Januar 2025 S. 5, HA.2025.9). Damit liegt Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor und der besondere Haftgrund ist zu bejahen.
6.
6.1
Sicherheitshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO), wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
6.2
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe die Tat bereits gestanden und der damals vorgehaltene Tatvorwurf sei mittlerweile in die Anklage übernommen worden. Der Tatablauf sei daher geklärt und unbestritten. An der Hauptverhandlung würden rechtliche Erörterungen massgebend sein. Es gebe vorliegend keinerlei öffentliches Interesse an einer persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung. Ein Urteil gestützt auf die Akten sei zweifellos möglich. Dem Interesse an der Bestrafung könne auch im Abwesenheitsverfahren nachgekommen werden. Zudem drohe Überhaft, da eine sorgfältige Abwägung der Argumente realistischerweise eine Strafe von rund 60 Tageseinheiten erwarten liesse. Die Verlängerung der Inhaftierung erscheine daher vorliegend unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe seit der Geburt des ersten Kindes sein Leben komplett umgestellt und bereue die Tat sehr. Schliesslich sei gemäss persönlichem Bericht der Ehefrau des Beschwerdeführers per tt. März 2025 ein Kaiserschnitt geplant. Die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Geburt seines zweiten Kindes wäre wünschenswert. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass sein erstes Kind (2.5 Jahre alt) während der Spitalabwesenheit der Mutter unbeaufsichtigt wäre. Diese Tatsache lasse das öffentliche Interesse an der Haft zurücktreten.
In seiner Stellungnahme vom 21. März 2025 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seine Ehefrau habe am tt. März 2025 das gemeinsame Kind geboren, womit belegt sei, dass er betreffend seine Familienverhältnisse stets die Wahrheit erzählt habe. Er habe seit der Geburt des ersten Kindes alles unternommen, um ein anständiges Leben fernab von Kriminalität zu führen. Der hier zu beurteilende Vorfall habe vor der Geburt seines ersten Kindes stattgefunden. Zudem habe der Geschädigte zwischenzeitlich auf Zivilansprüche verzichtet.
6.3
Vorliegend wurde der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht, weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – würde er entlassen werden – nach Rumänien zurückkehren würde und daher für das vorliegende Strafverfahren und eine allfällig zu verbüssende (Rest-)Strafe nicht mehr fassbar wäre. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Wohnsitz und kein soziales Umfeld hat sowie auch sonst keine Bezugspunkte zur Schweiz aufweist, sind keine milderen Massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich, welche geeignet wären, der vorliegend bestehenden Fluchtgefahr genügend entgegenzuwirken.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. Januar 2025 festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Die vorliegend zu beurteilende Sicherheitshaft wurde einstweilen bis zum 19. Mai 2025 angeordnet. Mit Vorladung vom 27. Februar 2025 wurde auf den 19. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Aarau vorgeladen. Unter Berücksichtigung der nun angeordneten Sicherheitshaft dauert die Haft damit insgesamt rund
4.5
Monate. Aufgrund der bereits angesetzten Hauptverhandlung auf den 19. Mai 2025 ist nicht mit einer weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Anklage vom 19. Februar 2025 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Angesichts der konkret vorgeworfenen Straftaten erscheint dieser Antrag nicht klar überhöht. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits ausgeführt – einschlägig vorbestraft. Zwar handelt es sich gemäss Anklagesachverhalt "nur" um einen versuchten Diebstahl. Der tatbestandsmässige Erfolg dürfte jedoch einzig deshalb nicht eingetreten sein, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Rückkehr des Hauseigentümers die Flucht ergreifen musste (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme zur Sache vom 9. Januar 2025 S. 3, HA.2025.9). Bei der ebenfalls angeklagten Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch, welche im Zusammenhang mit dem Einbruchsdiebstahl stehen, handelt es sich zudem um vollendete Delikte. Das Geständnis des Beschwerdeführers hat schliesslich die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert, hat er doch mit diesem einzig zugegeben, was aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA des Beschwerdeführers ohnehin bereits klar war (vgl. Spurenbericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2022, HA.2025.9). Insgesamt erweist sich die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht als von vornherein überhöht, sondern in dieser Grössenordnung als realistisch. Vor diesem Hintergrund droht mit der angeordneten Sicherheitshaft von drei Monaten bis zum 19. Mai 2025 – und damit insgesamt rund 4.5 Monaten Haft – noch keine Überhaft.
Dass der Beschwerdeführer durch die angeordnete Sicherheitshaft die Geburt seines zweiten Kindes verpasst hat, ist hinzunehmen und lässt die angeordnete Sicherheitshaft angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die privaten Interessen müssen vorliegend hinter das öffentliche Interesse an einer Ahndung der Straftaten zurücktreten. Die Betreuung des ersten Kindes während der Geburt des zweiten Kindes kann schliesslich die Mutter des Beschwerdeführers übernehmen, die ebenfalls in Rumänien wohne und zu der er eine gute Beziehung pflege (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme zur Person vom 9. Januar 2025 S. 3).
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts für sich ableiten. Die Inhaftierung soll bei bestehender Fluchtgefahr nämlich nicht nur die Durchführung der nötigen Untersuchungen ermöglichen, sondern auch sicherstellen, dass die beschuldigte Person dem anschliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Vorliegend scheint es in Anbetracht der im Rahmen der Fluchtgefahr erwähnten Umstände unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an ein Abwesenheitsverfahren freiwillig zurück in die Schweiz begeben würde, um eine mögliche Reststrafe abzusitzen. Gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Delikte zudem persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Dass ein Dispensationsgesuch im Sinne von Abs. 3 der genannten Bestimmung gestellt und gutgeheissen worden wäre, wird nicht dargelegt. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens besteht jedenfalls nicht und dies ist auch nicht im Rahmen des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens zu beurteilen.
Andere Gründe, welche die angeordnete Sicherheitshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Ob die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4), zumal vorliegend angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers keinesfalls klar ist, ob er nur mit einer bedingt zu vollziehenden Strafe zu rechnen hat.
Die von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft bis einstweilen am 19. Mai 2025 erweist sich nach dem Erwogenen als verhältnismässig.
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. März 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz