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Entscheid

SBK.2025.63

SBK.2025.63 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-04-22

22. April 2025Deutsch8 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.63 (ST.xxxx.xx) Art. 112 Entscheid vom 22. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Gesuchsteller Bezirksgericht Q._____, […] Gegenstand Auss...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.63 (ST.xxxx.xx) Art. 112

Entscheid vom 22. April 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Gesuchsteller Bezirksgericht Q._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft B._____ führte gegen A._____ (fortan: Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen Schreckung der Bevölkerung in Zusammenhang mit einer Bombendrohung vom 3. August 2023 sowie wegen Drohung mit einem Messer, begangen am 8. Januar 2024 zum Nachteil ihrer damaligen Beiständin.

1.2. Am 10. März 2025 reichte die Staatsanwaltschaft B._____ beim Bezirksgericht Q._____ einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 ff. StPO gegen die Beschuldigte ein.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 13. März 2025 (Postaufgabe) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ersuchten X, Y und Z._____, gestützt auf Art. 56 lit. f StPO um Bewilligung des Ausstands für das ganze Bezirksgericht Q._____ und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht, eventualiter um Einsetzung eines Gerichtspräsidenten/einer Gerichtspräsidentin und eines Gerichtsschreibers/einer Gerichtsschreiberin eines anderen Bezirksgerichts.

2.2. Mit Eingabe vom 25. März 2025 führte die Staatsanwaltschaft B._____ aus, das Gesuch könne aus ihrer Sicht gutgeheissen und die Akten der Justizleitung zwecks Übertragung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht unterbreitet werden.

2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten führte mit Eingabe vom 3. April 2025 aus, dass eine Rücksprache mit der Beschuldigten nicht möglich gewesen sei und entsprechend keine Anträge gestellt werden könnten. Aus anwaltlicher Sicht sei zumindest nichts gegen das Ausstandsgesuch einzuwenden.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

1.2

Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.

1.3

Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–

60.

StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_167/2022 vom 13. November 2023 E. 3 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch (einer Gesamtbehörde) ist in diesem Sinne zu interpretieren.

2.

2.1

Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a−e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 vor Art. 56–60 StPO). Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2

2.2.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Anordnung einer Massnahme unter anderem den Vorwurf "Schreckung der Bevölkerung" umfasst (vgl. Akten Bezirksgericht Q._____ ST.xxxx.xx, act. 1 ff. bzw. 6 ff.). So habe die Beschuldigte am 3. August 2023 vor dem Haupteingang der Regionalpolizei Q._____ einen gefüllten Abfallsack mit der Aufschrift "LIEBE REGI-ONALPOLIZEI: BITTE ENTSCHÄRFEN FORENSIK DANKE" deponiert. Aufgrund des unbekannten Absenders und Inhalts seien in der Folge das […] sowie die anliegenden Gebäude evakuiert, die Umgebung abgesperrt und ein polizeilicher Grosseinsatz ausgelöst worden. Es stellte sich heraus, dass es sich beim Inhalt des Abfallsacks nicht um gefährliche oder sich selbst entzündende Gegenstände handelte. Die Regionalpolizei führte aus, dass die Beschuldigte in letzter Zeit mehrere Schreiben mit verwirrtem Inhalt in den Briefkasten der Regionalpolizei Q._____ gelegt habe. Deshalb wurde am Wohnort der Beschuldigten vorgesprochen. Die Beschuldigte gab an, den Abfallsack vor dem Polizeiposten deponiert zu haben. Sie wurde vorläufig festgenommen (vgl. Untersuchungsakten, Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 31. Oktober 2023, act. 470 ff. sowie Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 4. August 2023, act. 475). Da sich das Gericht […] befindet, wurde auch das Bezirksgericht Q._____ evakuiert. Das gerichtliche Evakuierungskonzept gelangte zur Anwendung und sämtliche Mitarbeitenden verliessen fluchtartig das Gebäude und konnten bis nach Mittag nicht ins Gebäude zurückkehren (vgl. Ausstandsgesuch).

2.2.2

Vorliegend hat die Schreckung der Regionalpolizei Q._____ und nicht den Richterinnen und Richtern sowie den Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Q._____ gegolten (vgl. Aufschrift auf dem Abfallsack, act. 477.3). X, Y und Z._____ des Bezirksgerichts Q._____ machen geltend, in den ersten Momenten habe ein grosses Gefühl der Unsicherheit und der Angst überwogen, bis sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Gegenstand ungefährlich sei. Gerichtspräsident X._____ habe sich denn auch bei der Justizleitung erkundigt, ob sich der Kanton Aargau, vertreten durch das Bezirksgericht Q._____, als Privatkläger am Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu beteiligen habe, weil die Mitarbeitenden doch von der Ausübung ihrer Arbeit abgehalten worden seien. Davon wurde jedoch abgesehen. Jedenfalls beteiligen sich gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme keine Privatkläger am Verfahren (vgl. Akten Bezirksgericht Q._____ ST.xxxx.xx, act. 1 bzw. 6). Am Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte hat der Gesuchsteller bzw. haben die Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Q._____ somit kein persönliches Interesse i.S.v. Art. 56 lit. a StPO (vgl. BOOG, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 56 StPO). Damit bleibt die von X, Y und Z._____ des Bezirksgerichts Q._____ geschilderte (zunächst vermeintlich sehr grosse) Betroffenheit aufgrund eines grossen Gefühls der Unsicherheit und Angst in den ersten Momenten. Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass eine Evakuierung aufgrund einer Bombendrohung mit derartigen Gefühlen verbunden ist. Diese – sowie damit verbunden eine Betroffenheit – waren allerdings, wie im Ausstandsgesuch auch eingeräumt wird, nur im ersten Moment bzw. zunächst vorhanden, solange unklar war, ob der Abfallsack bzw. dessen Inhalt gefährlich war oder nicht. Es kann aus dieser Gegebenheit nicht auf eine konkrete, persönliche Betroffenheit von X, Y und Z._____ des Bezirksgerichts Q._____ (bzw. der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Q._____, vgl. Eventualantrag) geschlossen werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermag.

2.3. Das Ausstandsbegehren für das ganze Bezirksgericht Q._____ ist demnach unbegründet und abzuweisen.

2.3. Das Ausstandsbegehren für das ganze Bezirksgericht Q._____ ist demnach unbegründet und abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. April 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli