SBK.2025.7
SBK.2025.7 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-22
22. Januar 2025Deutsch24 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.7 (HA.2024.620; STA.2024.4209) Art. 21 Entscheid vom 22. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, v...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.7 (HA.2024.620; STA.2024.4209) Art. 21
Entscheid vom 22. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin […] z.Zt.: Zentralgefängnis T._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. Dezember 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter Tötung, sowie wegen mehrfacher Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. September 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2024 bis am 18. Dezember 2024 in Untersuchungshaft versetzt.
2.2. Am 12. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 18. März 2025.
2.3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin um drei Monate, bis am 18. März 2025.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ihr am 23. Dezember 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2024 mit Eingabe vom 3. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20.12.2024 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
2.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin unter Auferlegung eines Kontaktbzw. Annäherungsverbots zu Herrn D._____ sowie eines Rayonverbots bezüglich die Adresse […] umgehend aus der Haft zu entlassen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 16. Januar 2025 an ihren Beschwerdeanträgen fest.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 20. Dezember 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).
Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht, dass sich die Beschwerdeführerin der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil ihres Lebenspartners D._____ schuldig gemacht haben könnte erstmals mit Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft (HA.2024.459) und erneut mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (angefochtene Verfügung E. 3.1). Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren, weshalb dieser unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen ist und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
4.
4.1
Die Vorinstanz bejahte weiter den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Sie führte hierzu aus, die Beschwerdeführerin werde dringend verdächtigt, mehrmals mit einem Messer auf ihren Lebenspartner eingestochen zu haben. Da er keine schweren Verletzungen davongetragen habe, werde ein Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt. Ungeachtet dessen sei das Einstechen mit einem Messer auf eine andere Person ohne weiteres als eine schwere physische wie auch psychische Beeinträchtigung derselben zu werten. Im über die Beschwerdeführerin erstellten Kurzgutachten von Dr. med. univ. G._____ vom 5. Dezember 2024 komme der Gutachter sodann zum Schluss, dass gegenüber dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin und ihren Kindern von einem hohen Wiederholungsrisiko betreffend Gewaltanwendung bzw. Messerangriffen ausgegangen werden müsse. Auch sonst ergebe sich aus dem Gutachten, dass sich dieses nicht nur auf die Beziehung zum Partner der Beschwerdeführerin beziehe, sondern grundlegende Faktoren aufzähle, die unabhängig vom Gegenüber zur entsprechenden Legalprognose führten. Das Kurzgutachten attestiere der Beschwerdeführerin ein hohes Wiederholungsrisiko, welches jenes ihrer Verbrechensgenossinnen übertreffe (angefochtene Verfügung E. 3.2).
4.2
Die Beschwerdeführerin bestritt den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Ohnehin beziehe sich diese gemäss Gutachter entgegen der Vorinstanz einzig auf ihren Lebenspartner D._____ und nicht auf ihre Kinder. Die Beschwerdeführerin sei nie wegen Verbrechen oder schweren Vergehen gegenüber ihren Kindern verurteilt worden und solche würden ihr auch im vorliegenden Strafverfahren nicht vorgeworfen. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2024 sei sie einzig wegen Verletzung von Fürsorge- oder Erziehungspflichten verurteilt worden (Beschwerde, Rz. 8 ff.). D._____ sei durch die mutmassliche Tat weder physisch noch psychisch schwer beeinträchtigt worden. Seine Verletzungen seien leicht gewesen und hätten zu keiner Lebensgefahr geführt. Er habe weder hospitalisiert noch operiert werden müssen und sei auch nicht arbeitsunfähig gewesen. Schon aus diesem Grund scheitere der Nachweis der qualifizierten Wiederholungsgefahr und sei die Beschwerdeführerin umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Beschwerde, Rz. 22 ff.). Des Weiteren sei das von Dr. med. univ. G._____ erstattete Kurzgutachten vom 5. Dezember 2024 inhaltlich nicht dazu geeignet, der Beschwerdeführerin eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zu attestieren. Er erkläre nicht hinreichend, woraus er diesen Schluss ziehe und wende auch keine gängigen wissenschaftlichen Instrumente wie beispielsweise den VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) an. Es sei schleierhaft, wie sich aus dessen Auflistung an Bulletpoints, welche auf viele Durchschnittsbürger zutreffen dürften, eine unmittelbare Neigung der Beschwerdeführerin zu schweren Gewaltdelikten ergeben solle. Da der Gutachter die zentralen Erkenntnisse nicht hinreichend begründet und die gestellten Fragen überhaupt nur rudimentär beantwortet habe, könne auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens mit Bezug auf die in Frage stehende qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht abgestellt werden (Beschwerde, Rz. 26 f.).
4.3
Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, es handle sich um reines Glück, dass die Verletzungen von D._____ nicht schwerer bzw. tödlich ausgegangen seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beziehe sich das Erfordernis der schweren Beeinträchtigung ausserdem nicht auf den Taterfolg an sich, sondern darauf, dass zu deren Beurteilung nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls hinzugezogen werden sollten. Entsprechend habe die Vorinstanz die mutmassliche Tat zu Recht als versuchte schwere Körperverletzung und damit als schwere Beeinträchtigung von D._____ qualifiziert (Beschwerdeantwort, Ziff. II.2). Ausserdem führe der Gutachter aus, dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin wichtige individuelle, dynamische und konstellative Risikofaktoren bestünden, weshalb die Wiederholungsgefahr weiterhin als hoch zu erachten sei. Diese werde sodann nicht auf D._____ eingeschränkt. Nach aktuellem Kenntnisstand sei somit von einer hohen qualifizierten Wiederholungsgefahr auch gegenüber den Kindern oder Dritten auszugehen (Beschwerdeantwort, Ziff. II.3).
4.4
Mit Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Argumentation, wonach eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bereits mangels Anlasstat – d.h. mangels einer tatsächlich eingetretenen schweren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität von D._____ – zu verneinen sei, fest (Stellungnahme, S. 2 ff.). Das Kurzgutachten äussere sich zudem nicht zur Wiederholungsgefahr in Bezug auf Dritte. Hinsichtlich der Kinder könne der Gutachter maximal von Tätlichkeiten ausgegangen sein, da ausschliesslich diese im Raum gestanden hätten (Stellungnahme, S. 5).
5.
5.1
Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).
Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, am 18. September 2024 zwei Messer behändigt und damit mehrfach auf D._____ (Oberschenkel und Thorax) eingestochen zu haben, wodurch sie sich der versuchten schweren Körperverletzung, eventuell versuchter Tötung schuldig gemacht habe (vgl. dazu E. 3). Damit hätte sie, sollte sich dieser dringende Tatverdacht bestätigen, seine körperliche Integrität schwer beeinträchtigt. Es liegt damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine untersuchte qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.5). Entsprechend ist in diesem Zusammenhang weder ein allfälliges Desinteresse von D._____ am Strafverfahren noch das Ausbleiben schwerwiegenderer Verletzungen zu dessen Nachteil von Bedeutung. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin offenbar auf eine zunächst einfache Streitigkeit schwer gewalttätig reagierte. Durch das Einstechen – insbesondere in alkoholisiertem Zustand – mit einem Messer in die Oberschenkel und den Brustbereich von D._____ (vgl. Beilagen 7 und 8 des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. September 2024) setzte sie diesen zweifelsfrei einer akuten und erheblichen Gefahr für Leib und Leben aus.
5.2
5.2.1. Art. 221 Abs. 1bis StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde (lit. b). Zwar wurde in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erschiene. Bei der konkreten Prognosestellung wird im Übrigen weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit. Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2).
Gutachten – darunter auch Gefährlichkeitsgutachten – unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft dieser Expertise ernstlich erschüttern. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2
Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eingeholte und am 5. Dezember 2024 erstattete Kurzgutachten von Dr. med. univ. G._____ (nachfolgend: Kurzgutachten) zur Abklärung der Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin führt unter dem Titel "Diagnostik" aus, bei der Beschwerdeführerin fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unter anderem "hohen persönlichen Standards". Die Beschwerdeführerin zeige eine hohe Erwartungshaltung nach innen und aussen. Eine solche Persönlichkeitsakzentuierung sei ein konstellativer (Kontext-)Faktor, der im Zusammenhang mit einer gleichzeitig vorliegenden psychischen Störung mit Krankheitswert (z.B. akuter Rauschzustand) einen bahnenden Einfluss auf den Gesundheitszustand, das Verhalten und damit die Legalprognose eines Individuums entwickeln könne (Kurzgutachten, S. 10). Weiter weise die Beschwerdeführerin Auffälligkeiten hinsichtlich Suchtmittelkonsum, auch im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten, auf. Gegenwärtig müsse die Einstellung der Beschwerdeführerin bezüglich Suchtmittelkonsum (Alkohol und Benzodiazepine) als undifferenziert und im Sinne der Deliktprävention als inadäquat bezeichnet werden. Bei gegenwärtiger Befundlage werde ein schädliches Alkohol-Gebrauchsmuster (ICD-10 F10.1) festgestellt. Eine eigentliche Alkohol-Abhängigkeit (ICD-10 F10.2) könne gegenwärtig weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Aufgrund des langjährigen Benzodiazepinkonsums werde bei der Beschwerdeführerin von einem durch den Arzt vermittelten (d.h. iatrogenen) Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.22) ausgegangen (Kurzgutachten, S. 10 f.). Als Fazit wurde bei der Beschwerdeführerin ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; Differentialdiagnose Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent in beschützender Umgebung), ein Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (iatrogen; ICD-10 F13.22) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-
10.
Z73; Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60/61)) vorläufig diagnostiziert (Kurzgutachten, S. 11).
5.2.3
Unter dem Titel "Legalprognose" werden mit Blick auf die Frage der Wiederholungsgefahr zahlreiche bei der Beschwerdeführerin bestehende Risikofaktoren aufgeführt. Dazu gehören gemäss Kurzgutachten:
- die bestehende Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik bei zusätzlich vermindertem Problembewusstsein und verminderter therapeutischer Adhärenz, - der wiederholte Alkoholkonsum mit aggressiven Verhaltensentgleisungen in Form von Gewalt, wobei gegen die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht bei Konsum von Xanax und Alkohol samt gewaltsamem Verhalten gegenüber den Kindern ergangen sei, - der erst 3-jährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Sprachbarriere, - die bestehenden Schulden sowie die gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes, - die seit Jahren bestehenden, fluktuierend und krisenhaft auftretenden Depressionen, Unruhen, Panikattacken und Angstzustände der Beschwerdeführerin, - die in der Vergangenheit abgebrochene psychotherapeutische Behandlung und Suchtberatung als Zeichen verminderter therapeutischer Adhärenz, - das gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 26. März 2023 erfolgte Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (0,45 mg), - die gemäss Aussagen der Tochter bestehende erhöhte Impulsivität der Beschwerdeführerin, akzentuiert in akuten Rauschzuständen, sowie - die gemäss Aussagen des Sohnes in der Vergangenheit erfolgte häusliche Gewalt bei Vorliegen von Rauschzuständen.
Demgegenüber wird ausgeführt, es könnten bei der Beschwerdeführerin mit Blick auf das Wiederholungsrisiko aktuell keine protektiven Faktoren in relevantem Ausmass festgestellt werden. Als legalprognostisches Fazit wird der Beschwerdeführerin mit Blick auf das mutmasslich verübte Delikt ein hohes Wiederholungsrisiko attestiert (Kurzgutachten, S. 13 und 15).
5.2.4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 26 f.) sind die im Kurzgutachten gemachten Ausführungen nachvollziehbar und erscheinen die daraus gezogenen Schlüsse ohne weiteres begründet. Der Verzicht auf die Anwendung wissenschaftlicher Instrumente wie etwa des
VRAG ändert daran nichts, zumal sich das Kurzgutachten nicht nur mit der Persönlichkeit und Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, sondern auch mit den mutmasslichen Ereignissen vom 18. September 2024 sowie den in diesem Zusammenhang erfolgten Aussagen der Tochter und des Sohnes der Beschwerdeführerin in einer für ein Kurzgutachten angemessenen Tiefe auseinandersetzt. Zwar ist zutreffend, dass im Zusammenhang mit der gestellten Legalprognose Eigenschaften der Beschwerdeführerin angeführt werden, die auch bei nicht straffälligen Personen auftreten können (z.B. Schulden, kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz). Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass diese Eigenschaften nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel und Gesamtkontext des vorliegenden Falls diskutiert werden. Das Kurzgutachten weist entsprechend ausdrücklich auf wichtige individuelle (Persönlichkeitsproblematik), dynamische (Suchtmittelkonsum) und konstellative (bereits stattgefundene häusliche Gewalt) Risikofaktoren hin, die in ihrer Gesamtschau und bezogen auf Gewaltdelikte auf ein hohes Wiederholungsrisiko schliessen liessen (Kurzgutachten, S. 13 und 15). Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Rahmen des Auftrags gestellten Fragen werden zudem unter Hinweis auf die einem Kurzgutachten inhärenten prognostischen Vorbehalte beantwortet, wobei auf die weiterführende Möglichkeit einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung hingewiesen wird (Kurzgutachten, S. 15 f.). Zusammenfassend liegen entgegen der Beschwerdeführerin keine Gründe vor, welche die Überzeugungskraft des über die Beschwerdeführerin erstellten Kurzgutachtens ernstlich erschüttern würden. Es ist daher auf das Kurzgutachten abzustellen.
5.2.5
Auf konkrete Frage hin besteht zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt gemäss Kurzgutachten in jedem Fall das hohe Risiko, dass die Beschwerdeführerin erneut gewaltsam gegen D._____ oder die Kinder vorgehen bzw. erneut einen Angriff mit Messern ausüben könnte (Kurzgutachten, S. 15). Insbesondere hinsichtlich D._____ ergibt sich diese hohe Wiederholungsgefahr explizit auch aus den Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin, wonach diese bereits in der Vergangenheit gewaltsame Übergriffe – auch unter Behändigung von Messern – auf D._____ ausgeübt habe (vgl. Beilage
1.
des Haftverlängerungsgesuchs, S. 17 ff.). Da, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.4 hiernach), hinsichtlich einer ernsthaften Gefährdung insbesondere von D._____ keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, kann momentan offengelassen werden, ob auch gegenüber den gemäss Akten einstweilen fremdplatzierten Kindern und gegenüber (unbeteiligten) Drittpersonen ein solches Wiederholungsrisiko anzunehmen ist. Jedenfalls bestehen auf Grundlage der unter dem Titel Diagnose und Legalprognose gemachten Ausführungen im Kurzgutachten (vgl. E. 5.2.2 f. hiervor) durchaus Hinweise darauf, dass sich die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Risikofaktoren hinsichtlich impulsiver und in akutem Rauschzustand verübter Gewaltanwendungen auch ausserhalb des Beziehungskontexts mit D._____ niederschlagen könnten. Dies wird allerdings im Rahmen des gemäss Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuordnenden psychiatrischen Vollgutachtens abschliessend zu erörtern sein (Haftverlängerungsgesuch vom 12. Dezember 2024, Ziff. B.4).
5.3
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt eine qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass mit einer (versuchten) schweren Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung ein schweres Gewaltverbrechen droht, weshalb in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2.1 hiervor) an die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr kein allzu hoher Massstab anzulegen ist.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz verlängerten Untersuchungshaft (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
6.2
6.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet das eventualiter beantragte Kontaktbzw. Annäherungs- und Rayonverbot als geeignet, eine angebliche Wiederholungsgefahr gänzlich zu bannen. Eine Gemeingefährlichkeit werde der Beschwerdeführerin nicht unterstellt. Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten scheinbar die Befürchtung, dass es innerhalb der Paarbeziehung mit D._____ erneut zu einer emotionalen Überforderung und einer Gewaltreaktion seitens der Beschwerdeführerin kommen könnte. Entsprechend könne keine Wiederholungsgefahr bestehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht auf D._____ treffe (Beschwerde, Rz. 29). Aus der Tatsache, dass die beiden während der Untersuchungshaft Kontakt pflegten und sich eine gemeinsame Zukunft und damit einhergehend ein Zusammenleben wünschten, könne nicht auf die Nichteinhaltung einer solchen Ersatzmassnahme geschlossen werden. Im Gegenteil hätten beide Parteien schriftlich bestätigt, sich an eine solche Fernhaltemassnahme zu halten (Beschwerde, Rz. 30). Ausserdem sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher behördliche Anordnungen eingehalten habe und dies auch künftig tun werde. Da die Anordnung einer Ersatzmassnahme nur sie betreffe, sei das erwartete Verhalten von D._____ in diesem Zusammenhang ohnehin irrelevant. Eine angestrebte gemeinsame Zukunft spreche nicht per se gegen die Wirksamkeit einer solchen Ersatzmassnahme. Vielmehr sei in einem solchen Fall zu prüfen, ob als zusätzliche Ersatzmassnahme etwa die Teilnahme an "Trainings" zum Thema häusliche Gewalt oder eine Alkoholabstinenz angeordnet werden könnte. Kontakte zu D._____ via Telefon bzw. via Internet oder über die Post wären zudem mangels Gefährdungspotenzial bei Verhängung eines allfälligen Kontaktverbots auszunehmen (Stellungnahme, S. 6 ff.). Es sei darauf hinzuweisen, dass das Kurzgutachten lediglich auf Massnahmen im psychiatrisch-forensischen Sinne Bezug nehme und sich nicht konkret mit der Möglichkeit und mutmasslichen Wirksamkeit strafprozessualer Ersatzmassnahmen befasse (Beschwerde, Rz. 31).
6.2.2
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Ersatzmassnahmen für ungeeignet, um die Gefahr erneuter schwerer Gewaltdelikte wirksam abzuwenden. Sie führte hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin und D._____ eine gemeinsame Zukunft anstrebten und Letzterer bereits 10 Tage nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin eine Besuchsbewilligung beantragt habe. Er habe zudem wiederholt schriftlich seinen Wunsch geäussert, die Beschwerdeführerin zu besuchen. Seit der Bewilligung finde ein wöchentlicher Besuch statt. Die Einhaltung eines Kontakt- bzw. Rayonverbots erscheine daher unrealistisch. Electronic Monitoring könne zudem allfällige Treffen an anderen Orten nicht verhindern. Angesichts der hohen Wiederholungsgefahr bezüglich schwerer Gewaltdelikte sei es nicht vertretbar, Untersuchungshaft durch ein Kontakt- und Rayonverbot zu ersetzen, da die Konsequenzen eines Verstosses gegen solche Massnahmen zu gravierend wären (Beschwerdeantwort, Ziff. II.4).
6.3
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
6.4. Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, anlässlich einer Auseinandersetzung am 18. September 2024 mehrmals mit einem Messer im Bereich der Beine und des Thorax auf D._____ eingestochen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte insbesondere gegenüber D._____ ein gleichartiges, schweres Gewaltverbrechen verüben. Wenn die Beschwerdeführerin und D._____ auch schriftlich bestätigten, sich an die beschwerdeweise beantragten Fernhaltemassnahmen (Kontakt- bzw. Annäherungsund Rayonverbot) zu halten (Beilagen 3 und 4 der Beschwerde), erscheint dies angesichts der konkreten Umstände wenig glaubhaft. Es ist zutreffend, dass eine allfällige Ersatzmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht gegenüber D._____ anzuordnen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich allerdings mit Blick auf die im Raum stehende Gefahr schwerer häuslicher Gewalt eine Berücksichtigung des Gesamtkontextes auf, zumal sowohl D._____ als auch die Beschwerdeführerin die offenkundig bestehende Beziehungsproblematik zu verkennen scheinen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist deshalb zu Recht auf die Schreiben von D._____ vom 1., 17. und 28. Oktober 2024, in denen er seinen eindringlichen Wunsch, die Beschwerdeführerin zu sehen, äusserte. Er führte unter anderem aus, die Möglichkeit des persönlichen Kontakts mit der Beschwerdeführerin sei "zum Besten" und Fernhaltemassnahmen würden "emotional und gefühlsmässig hohen Schaden anrichten" und die Beziehung "sehr negativ beeinflussen". Er gab auch an, der durch die Fernhaltemassnahmen hervorgerufene Schaden sei als weitaus grösser zu bewerten als jener der eigentlichen Ereignisse und eine Wiedervereinigung würde die beiden einen "brennenden Frieden im Herzen fühlen lassen" (Beilagen 3, 4 und 5 der Beschwerdeantwort). Nichts anderes ergibt sich aus seinem Schreiben an die Verteidigerin der Beschwerdeführerin, in welchem er beteuert, nicht böse auf die Beschwerdeführerin zu sein und sie unbedingt kontaktieren zu wollen (Beilage zur Stellungnahme). Auch die Beschwerdeführerin scheint im Verlauf der Untersuchungshaft angegeben zu haben, bei Freilassung wieder in die vorbestehenden Wohnverhältnisse mit D._____ zurückkehren zu wollen und dass D._____ sie und die Körperlichkeit sehr vermisse. Weiter beschrieb sie die Beziehung zu D._____ als "unproblematisch" und ohne Probleme, was wiederum auf mangelndes Bewusstsein über die Schwere des gegen sie bestehenden Vorwurfs, mehrmals mit einem Messer auf D._____ eingestochen zu haben, hindeutet (Kurzgutachten, Seite 6 f.). Mit Blick auf das Dargelegte ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Parteien tatsächlich an ein angeordnetes Kontakt- oder Annäherungsverbot halten würden. Erschwerend kommt hinzu, dass die als hoch zu bewertende Wiederholungsgefahr in direktem Zusammenhang mit einem neuerlichen, unkontrollierten Substanzkonsum (Alkohol und Benzodiazepine) der Beschwerdeführerin zusammenhängt. Die Gefahr einer erneuten Alkoholisierung, inklusive jener eines schädlichen Mischkonsums, wird aktuell durch die Untersuchungshaft erfolgreich gebannt. Da der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf ihr schädliches Konsumverhalten mangelnde Einsicht und Therapieadhärenz attestiert wird und sie eine Suchtbehandlung bereits in der Vergangenheit abgebrochen hat (Kurzgutachten, S. 5), erscheint die Anordnung einer Ersatzmassnahme auch unter diesem Blickwinkel als nicht zielführend. Zu diesem Fazit kommt auch das Kurzgutachten, welches keine kurzfristig wirksame Ersatzmassnahmen benennt (Kurzgutachten, S. 15). Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Aussicht gestellte Vollgutachten, das sich mutmasslich u.a. mit der persönlichen Legalprognose und Risikomanagement sowie einer abzuklärenden Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin befassen wird, wird gemäss Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten drei Monate in Anspruch nehmen, wobei die übrigen Ermittlungen bereits weit fortgeschritten seien und die Beschwerdeführerin nach Abschluss derselben erneut zu befragen sei (Haftverlängerungsgesuch vom 12. Dezember 2024, Ziff. B.4). In Anbetracht dieses Umstands sowie der im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe (Freiheitsstrafe von 1–10 Jahren, Art. 122 StGB; Landesverweisung von 5–15 Jahren, Art. 66a Abs. 1 lit. b) ist die verlängerte Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die verlängerte Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.
6.4. Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, anlässlich einer Auseinandersetzung am 18. September 2024 mehrmals mit einem Messer im Bereich der Beine und des Thorax auf D._____ eingestochen zu haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte insbesondere gegenüber D._____ ein gleichartiges, schweres Gewaltverbrechen verüben. Wenn die Beschwerdeführerin und D._____ auch schriftlich bestätigten, sich an die beschwerdeweise beantragten Fernhaltemassnahmen (Kontakt- bzw. Annäherungsund Rayonverbot) zu halten (Beilagen 3 und 4 der Beschwerde), erscheint dies angesichts der konkreten Umstände wenig glaubhaft. Es ist zutreffend, dass eine allfällige Ersatzmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin und nicht gegenüber D._____ anzuordnen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich allerdings mit Blick auf die im Raum stehende Gefahr schwerer häuslicher Gewalt eine Berücksichtigung des Gesamtkontextes auf, zumal sowohl D._____ als auch die Beschwerdeführerin die offenkundig bestehende Beziehungsproblematik zu verkennen scheinen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist deshalb zu Recht auf die Schreiben von D._____ vom 1., 17. und 28. Oktober 2024, in denen er seinen eindringlichen Wunsch, die Beschwerdeführerin zu sehen, äusserte. Er führte unter anderem aus, die Möglichkeit des persönlichen Kontakts mit der Beschwerdeführerin sei "zum Besten" und Fernhaltemassnahmen würden "emotional und gefühlsmässig hohen Schaden anrichten" und die Beziehung "sehr negativ beeinflussen". Er gab auch an, der durch die Fernhaltemassnahmen hervorgerufene Schaden sei als weitaus grösser zu bewerten als jener der eigentlichen Ereignisse und eine Wiedervereinigung würde die beiden einen "brennenden Frieden im Herzen fühlen lassen" (Beilagen 3, 4 und 5 der Beschwerdeantwort). Nichts anderes ergibt sich aus seinem Schreiben an die Verteidigerin der Beschwerdeführerin, in welchem er beteuert, nicht böse auf die Beschwerdeführerin zu sein und sie unbedingt kontaktieren zu wollen (Beilage zur Stellungnahme). Auch die Beschwerdeführerin scheint im Verlauf der Untersuchungshaft angegeben zu haben, bei Freilassung wieder in die vorbestehenden Wohnverhältnisse mit D._____ zurückkehren zu wollen und dass D._____ sie und die Körperlichkeit sehr vermisse. Weiter beschrieb sie die Beziehung zu D._____ als "unproblematisch" und ohne Probleme, was wiederum auf mangelndes Bewusstsein über die Schwere des gegen sie bestehenden Vorwurfs, mehrmals mit einem Messer auf D._____ eingestochen zu haben, hindeutet (Kurzgutachten, Seite 6 f.). Mit Blick auf das Dargelegte ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich die Parteien tatsächlich an ein angeordnetes Kontakt- oder Annäherungsverbot halten würden. Erschwerend kommt hinzu, dass die als hoch zu bewertende Wiederholungsgefahr in direktem Zusammenhang mit einem neuerlichen, unkontrollierten Substanzkonsum (Alkohol und Benzodiazepine) der Beschwerdeführerin zusammenhängt. Die Gefahr einer erneuten Alkoholisierung, inklusive jener eines schädlichen Mischkonsums, wird aktuell durch die Untersuchungshaft erfolgreich gebannt. Da der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf ihr schädliches Konsumverhalten mangelnde Einsicht und Therapieadhärenz attestiert wird und sie eine Suchtbehandlung bereits in der Vergangenheit abgebrochen hat (Kurzgutachten, S. 5), erscheint die Anordnung einer Ersatzmassnahme auch unter diesem Blickwinkel als nicht zielführend. Zu diesem Fazit kommt auch das Kurzgutachten, welches keine kurzfristig wirksame Ersatzmassnahmen benennt (Kurzgutachten, S. 15). Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Aussicht gestellte Vollgutachten, das sich mutmasslich u.a. mit der persönlichen Legalprognose und Risikomanagement sowie einer abzuklärenden Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin befassen wird, wird gemäss Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten drei Monate in Anspruch nehmen, wobei die übrigen Ermittlungen bereits weit fortgeschritten seien und die Beschwerdeführerin nach Abschluss derselben erneut zu befragen sei (Haftverlängerungsgesuch vom 12. Dezember 2024, Ziff. B.4). In Anbetracht dieses Umstands sowie der im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe (Freiheitsstrafe von 1–10 Jahren, Art. 122 StGB; Landesverweisung von 5–15 Jahren, Art. 66a Abs. 1 lit. b) ist die verlängerte Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer Dauer nicht zu beanstanden. Die verlängerte Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 22. Januar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch