SBK.2025.77
SBK.2025.77 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-25
25. Juni 2025Deutsch20 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.77 (STA.2022.339) Art. 183 Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchstellerin A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] am...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.77 (STA.2022.339) Art. 183
Entscheid vom 25. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch
Gesuchstellerin A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I._____
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (fortan: Gesuchstellerin) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten in Bereicherungsabsicht sowie wegen Urkundenfälschung und Betrugs, begangen unter anderem im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit bei der G._____ AG, bei welcher auch B._____ (Privatkläger im Verfahren STA.2022.339) tätig ist.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 12. März 2025 an die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt I._____ (fortan: Betroffener).
2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft leitete am 18. März 2025 das Ausstandsgesuch zusammen mit der ebenfalls vom 18. März 2025 datierenden Stellungnahme des Betroffenen an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter. Der Betroffene beantragte die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs.
2.3. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 2. April 2025 an ihrem Ausstandsgesuch fest.
2.4. Die Gesuchstellerin machte mit Eingaben vom 4. und 10. April 2025 weitere Ausstandsgründe gegen den Betroffenen geltend.
2.5. Der Betroffene reichte am 24. April 2025 (Postaufgabe) eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
1.2
Das Ausstandsgesuch betrifft die Kantonale Staatsanwaltschaft, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.
2.
2.1
Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, der Betroffene sei "aus anderen Gründen" befangen (Art. 56 lit. f StPO).
2.2
2.2.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 lit. a–e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2).
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu.
Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2.2
Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). Zudem müssen sich solche Verfahrensfehler einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 56 StPO mit weiteren Hinweisen). Die richterliche bzw. staatsanwaltliche Tätigkeit verlangt eine rasche Beurteilung oft strittiger und heikler Sachverhalte. Es obliegt zudem grundsätzlich der dafür zuständigen Rechtsmittelinstanz, allfällige Verfahrensfehler zu korrigieren. Das Ausstandsverfahren ist nicht dazu da, den Parteien zu ermöglichen, die Verfahrensführung an sich oder einzelne Zwischenentscheide – insbesondere der Verfahrensleitung – infrage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Die Gesuchstellerin wirft dem Betroffenen konkret vor, ein bei der J._____ AG ediertes Personaldossier bereits vor Ablauf der dreitägigen Siegelungsfrist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO eingesehen zu haben. Dieses Vorgehen sei vom Unrechtsgehalt her mit einem Siegelbruch gemäss Art. 290 StGB
vergleichbar und stelle eine schwere Amtspflichtverletzung dar, zumal mit Blick auf die Einsichtnahme auch keine Dringlichkeit bestanden habe (Ausstandsgesuch, Rz. 15 und 22). Auch wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der unrechtmässigen Einsichtnahme und der Edition vom 26. Februar 2025 offenbleiben könne, stelle die Einsichtnahme während laufender Siegelungsfrist ein treuwidriges Verhalten dar, das den objektiven Anschein von Befangenheit begründe (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 13). Mit der Einsichtnahme habe der Betroffene gegen das ausdrückliche Einsichtsverbot während der Siegelungsfrist gemäss StPO verstossen – ein Verbot, welches er selbst in der Editionsverfügung an die J._____ AG vom 19. Februar 2025 erwähnt habe. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 16 ff.). Weiter habe der Betroffene aufgrund der bereits erfolgten Einsicht die Auffassung vertreten, dass sie ihr Siegelungs- und damit ihre Verteidigungsrechte verliere, was nicht angehe (Ausstandsgesuch, Rz. 27 f.).
3.2. 3.2.1. Bei der Siegelung gemäss Art. 248 StPO handelt es sich um eine Sofortmassnahme, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkung entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst. Die Siegelung erwirkt in diesem Sinne ein suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters. Bei Editionsverfügungen läuft die Siegelungsfrist grundsätzlich mit deren Eröffnung. Sofern für die Herausgabe längere Fristen als drei Tage zugestanden werden, wäre es allerdings als überspitzter Formalismus zu werten, einen Siegelungsantrag innert drei Tagen, d.h. präventiv vor der effektiven Einreichung der Unterlagen, zu verlangen. Gemäss Gesetzeswortlaut darf nicht nur nach Stellung eines Siegelungsantrags, sondern auch während der diesbezüglichen Antragsfrist weder eine Einsichtnahme noch eine Verwertung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände stattfinden, was das Recht zur Grobsichtung und Aussonderung nicht einschliesst (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 23 zu Art. 248 StPO).
3.2. 3.2.1. Bei der Siegelung gemäss Art. 248 StPO handelt es sich um eine Sofortmassnahme, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkung entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst. Die Siegelung erwirkt in diesem Sinne ein suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters. Bei Editionsverfügungen läuft die Siegelungsfrist grundsätzlich mit deren Eröffnung. Sofern für die Herausgabe längere Fristen als drei Tage zugestanden werden, wäre es allerdings als überspitzter Formalismus zu werten, einen Siegelungsantrag innert drei Tagen, d.h. präventiv vor der effektiven Einreichung der Unterlagen, zu verlangen. Gemäss Gesetzeswortlaut darf nicht nur nach Stellung eines Siegelungsantrags, sondern auch während der diesbezüglichen Antragsfrist weder eine Einsichtnahme noch eine Verwertung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände stattfinden, was das Recht zur Grobsichtung und Aussonderung nicht einschliesst (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 23 zu Art. 248 StPO).
3.2.2. Mit Editionsverfügung vom 19. Februar 2025 forderte der Betroffene die J._____ AG auf, das Bewerbungsdossier der Gesuchstellerin inklusive aller Beilagen an die Kantonale Staatsanwaltschaft herauszugeben (Beilage 2 des Ausstandsgesuchs). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 24. Februar 2025 zugestellt, welche mit Schreiben vom 25. Februar 2025 die Siegelung der eingeholten Unterlagen verlangte (Beilagen 3 und 4 des Ausstandsgesuchs). Die während der laufenden Siegelungsfrist bzw. noch vor Eingang des erwähnten Siegelungsantrags der Gesuchstellerin erfolgte Einsichtnahme in die edierten Unterlagen bestreitet der Betroffene nicht. Er macht auch keine blosse Grobsichtung und Aussonderung der Unterlagen geltend. Ebenso wenig liegt eine vom Gesuchsteller angedeutete Konstellation vor, in welcher die Edition mit einem Mitteilungsverbot versehen worden wäre oder anderweitige Gründe (bspw. zeitliche Dringlichkeit) für eine vorzeitige Einsichtnahme herangezogen werden könnten (Stellungnahme des Betroffenen vom 18. März 2025, Ziff. 6). Entgegen der Auffassung des Betroffenen war er daher am 25. Februar 2025 nicht berechtigt, die entsprechenden Unterlagen einzusehen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
3.2.3. Nimmt die Staatsanwaltschaft Einsicht in versiegelte Unterlagen, obwohl sie um die Siegelung weiss, hebelt sie den Rechtsschutz, der das Entsiegelungsverfahren dem Betroffenen bietet, aus. Dies stellt einen krassen Verfahrensfehler dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3, Beschluss der Bundesstrafgerichts [Beschwerdekammer] BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.2.3 f.). Es kann jedoch offenbleiben, ob dies auch für die Einsichtnahme in edierte Unterlagen während der laufenden Siegelungsfrist gilt. Dies daher, weil vorliegend – wie auch im Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 – nicht von einer besonders krassen Amtspflichtverletzung des Betroffenen auszugehen ist, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Wie der Betroffene zutreffend festhält, wurden bei der Hausdurchsuchung am 11. Juni 2024 am Wohnort der Gesuchstellerin unter anderem ein auf den 29. März 2024 datiertes Zwischenzeugnis der G._____ AG, ein aktualisierter Lebenslauf sowie verschiedene weitere Arbeitszeugnisse der Gesuchstellerin sichergestellt, deren Aufnahme in die Verfahrensakten die Gesuchstellerin im Rahmen der Entsiegelungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 ausdrücklich genehmigt hat (Beilagen 1-
3 zur Stellungnahme des Betroffenen vom 18. März 2025). Zum Zeitpunkt der Editionsverfügung des Betroffenen vom 19. Februar 2025 befanden sich die mit dieser Verfügung zu edierenden Unterlagen – insbesondere aber das im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung mutmasslich verfälschte Zwischenzeugnis der G._____ AG – somit bereits bei den Akten und waren dem Betroffenen bekannt. Dies wird selbst von der Gesuchstellerin nicht bestritten; vielmehr beruft sie sich auf ihr diesbezüglich uneingeschränktes Siegelungsrecht (Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 11). Eine Siegelung dieser Unterlagen hätte jedoch allfällige Geheimnisse der Gesuchstellerin nicht mehr zu schützen vermocht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3). Das Siegelungsrecht hätte damit unbestritten lediglich formellen Charakter gehabt, weshalb der Verfahrensfehler nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Dies auch mit Blick darauf, dass das Ziel der Edition des bei der J._____ AG eingereichten Bewerbungsdossiers entsprechend einzig war, den auf den Aussagen von B._____ beruhenden Verdacht zu überprüfen, ob die Gesuchstellerin das mutmasslich gefälschte und der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits bekannte Zwischenzeugnis vom 29. März 2024 tatsächlich im Rahmen ihrer Stellensuche verwendet hat (Editionsverfügung vom 19. Februar 2025, Ziff. 2, Beilage 2 des Ausstandsgesuchs; Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 5. März 2025, Ziff. 2.8, Beilage 1 des Ausstandsgesuchs). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Betroffene mit dieser Editionsverfügung bzw. der unberechtigten Einsichtnahme andere, die Gesuchstellerin explizit und in rechtswidriger Weise benachteiligenden Untersuchungsinteressen verfolgt hätte. Mit Blick auf die bereits seit der Entsiegelungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 verfügbaren Akten bzw. die daraus gewonnenen Untersuchungserkenntnisse ist auch glaubhaft, dass die Editionsverfügung vom 26. Februar 2025 an den K._____ auch ohne die erwähnte Einsichtnahme des Betroffenen erfolgt wäre (Ausstandsgesuch, Rz. 42 f.). Entsprechend kann der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, die vom Betroffenen vorgenommene Einsichtnahme komme einem eigentlichen Siegelbruch im Sinne von Art. 290 StGB gleich (Ausstandsgesuch, Rz. 6, 22 und 40). Wenn auch zutreffen mag, dass die Gesuchstellerin mit der vorgängigen Einsichtnahme in das edierte Bewerbungsdossier grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an ihrem Siegelungsantrag verlieren dürfte, wirkt sich dies noch nicht in besonders schwerwiegender Weise auf ihre Rechtsstellung aus. Einerseits steht ihr im Falle der Beschlagnahmung der entsprechenden Unterlagen der Beschwerdeweg gemäss Art. 393 ff. StPO offen. Andererseits könnte sie sich im Hauptverfahren gegen die Verwertung des entsprechenden Beweises wehren (Art. 141 StPO).
3.2.4. Ungeachtet der Frage einer besonders krassen Amtspflichtverletzung des Betroffenen ist weder ersichtlich noch wird von der Gesuchstellerin überzeugend aufgezeigt, inwiefern die (im entsprechenden Zeitpunkt unrechtmässige) Einsichtnahme in das bei der J._____ AG edierte Bewerbungsdossier sich einseitig zulasten der Gesuchstellerin ausgewirkt hätte (vgl. E. 2.2.2). Selbst wenn sich das mutmasslich gefälschte Zwischenzeugnis der G._____ AG tatsächlich im Bewerbungsdossier befunden haben sollte, belegte dies lediglich, dass das entsprechende Zeugnis im Rahmen einer Bewerbung verwendet wurde. Ein Nachweis der Fälschung des Zwischenzeugnisses und damit zusammenhängend einer Strafbarkeit der Gesuchstellerin wäre damit jedoch nicht erbracht.
3.3. 3.3.1. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach der Betroffene im Rahmen der Verfahrensleitung diverse Fehler begangen und B._____ ihr gegenüber offensichtlich bevorzugt habe, ergibt sich kein objektiver Anschein der Befangenheit.
3.3.2. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, der Betroffene habe anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 gegenüber dem
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärt, er habe "nichts Stichfestes" gegen sie in der Hand (Ausstandsgesuch, Rz. 34), wird diese unbelegte Aussage vom Betroffenen bestritten. Sie ist daher bereits aus diesem Grund kein Beleg für eine Befangenheit des Betroffenen. Auch die Behauptung, der Betroffene habe im Rahmen des Entsiegelungsantrags vom 20. Juni 2024 wahrheitswidrig angegeben, die Gesuchstellerin habe keine Siegelungsgründe geltend gemacht (Ausstandsgesuch, Rz. 32 f.), vermag keinen objektiven Anschein der Befangenheit des Betroffenen zu begründen. Dies daher, weil von vornherein nicht ersichtlich ist, wie sich dies zu Lasten der Gesuchstellerin – welche sich im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zu den Siegelungsgründen äussern konnte – ausgewirkt haben könnte. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Gesuchstellerin, der Betroffene habe im Haftantrag vom 12. Juni 2024 wahrheitswidrig behauptet, bei den Hausdurchsuchungen vom 11. Juni 2024 sei kein Computer der Gesuchstellerin aufgefunden worden (vgl. Ausstandsgesuch, Rz. 35 ff.). Aus einer von der Gesuchstellerin eingereichten internen Aktennotiz vom 11. Juni 2024 (Beilage 6 zum Ausstandsgesuch), verfasst von einer Substitutin ihres Rechtsvertreters, geht hervor, dass der Betroffene – in Absprache mit der anwesenden Polizistin – bewusst auf die Sicherstellung eines im Büro der Gesuchstellerin vorgefundenen Computers verzichtet hat. Grund dafür war die Information, es handle sich um ein seit längerer Zeit nicht mehr in Betrieb befindliches Gerät und nicht um den "Hauptcomputer" der Gesuchstellerin, der sich nicht mehr im Büro befinde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage des Betroffenen, der Computer der Gesuchstellerin habe nicht sichergestellt werden können, nicht als unwahr. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Betroffene bei der Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Sicherstellung möglicher Beweismittel (Art. 266 StPO) in sachwidriger Weise einseitig zugunsten von B._____ bzw. zulasten der Gesuchstellerin gehandelt haben soll. Ein objektiver Anschein der Befangenheit liegt daher in diesem Zusammenhang nicht vor.
3.3.3. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, B._____ sei anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 6. Dezember 2024 eingangs zwar auf seine Aussagepflicht hingewiesen worden. Als er die Beantwortung der Ergänzungsfragen der Gesuchstellerin verweigert habe, sei dies für ihn allerdings ohne Konsequenz geblieben, was zeige, dass er vom Betroffenen mit Samthandschuhen angefasst werde (Ausstandsgesuch, Rz. 37). Das angesprochene Einvernahmeprotokoll legte die Gesuchstellerin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (mit Ausnahme einzelner Abschnitte) nicht vor. Nachdem es sich gemäss Gesuchstellerin um eine delegierte Einvernahme handelte, erscheint jedoch von vornherein fraglich, ob diese überhaupt vom Betroffenen selbst und nicht von einem Mitarbeitenden der Kantonspolizei Aargau durchgeführt wurde, womit sich weitere Ausführungen zu einer diesbezüglich bestehenden Befangenheit des Betroffenen bereits aus diesem Grund erübrigen. Hinzu kommt, dass B._____ die Beantwortung der Fragen nicht verweigert hat, sondern gemäss den im Ausstandsgesuch wiedergegebenen Passagen angegeben hat, er könne das (jetzt) nicht sagen. Es sei nicht so, dass er es nicht sagen wolle, er müsse einfach gut überlegen, was er sage, und könne die Fragen so nicht beantworten. Er müsse es für sich zuerst nachschauen, er wisse nicht, bis wann er jeweils nachgeschaut habe und ab wann nicht mehr.
3.3.4. Weiter führt die Gesuchstellerin aus, B._____ werde im Zusammenhang mit der von der M._____ AG gegen beide erhobenen Strafanzeige wegen Veruntreuung offensichtlich geschont. Dies zeige, dass der Betroffene ihr kein faires Verfahren gewähren wolle. Konkret wirft sie dem Betroffenen vor, B._____ lediglich als Auskunftsperson einvernommen und ihn – trotz seiner Stellung als alleiniger Verwaltungsrat der G._____ AG – im Gegensatz zu ihr nicht als beschuldigte Person qualifiziert zu haben. Dabei habe die Gesuchstellerin selbst nie eine Organstellung bei der G._____ AG innegehabt. Dies stelle einen weiteren schwerwiegenden Verfahrensfehler dar und bestätige den bereits im Ausstandsgesuch vom 12. März 2025 sowie in der Eingabe vom 2. April 2025 dargelegten Anschein der Befangenheit (Eingabe vom 4. April 2025, Rz. 19 f.). Wie der Betroffene mit Stellungnahme vom 24. April 2025 zutreffend ausführt, obliegt die Leitung des Verfahrens – und damit auch die Entscheidung über die Eröffnung einer Strafuntersuchung – der Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 StPO). Nach Einschätzung des Betroffenen ist die Rolle von B._____ im Lichte der Vorwürfe der M._____ AG und der bisherigen Ermittlungsergebnisse weiterhin abzuklären. Demgegenüber scheine die Gesuchstellerin aufgrund des bisherigen Ermittlungsstands mutmasslich die Hauptverantwortliche zu sein (Stellungnahme des Betroffenen vom 24. April 2025, Abs. 2). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass B._____ bislang nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson geführt und befragt wurde. Ein Verfahrensfehler bzw. die von der Gesuchstellerin vorgebrachte mangelnde Neutralität des Beschuldigten (vgl. Eingabe vom 2. April 2025, Rz. 33 ff.; Eingabe vom 4. April 2025, Rz. 1 ff., 13 f., 20) ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass eine spätere Änderung der Verfahrensrolle, etwa von einer Auskunfts- zu einer beschuldigten Person, im Verlauf weiterer Ermittlungen vom Betroffenen ausdrücklich vorbehalten wird und auch gesetzlich möglich ist (vgl. Art. 178 lit. d-e StPO).
3.3.5. 3.3.5.1. Ferner sieht die Gesuchstellerin einen Verfahrensfehler des Betroffenen darin, dass dieser (den im Verfahren ST.2024.308 ebenfalls beschuldigten) B._____ ohne Kenntnis und Gewährung der Teilnahmerechte der Gesuchstellerin am 3. Februar 2025 einvernommen hat. B._____ sei demgegenüber die Teilnahme an ihrer ersten Einvernahme vom 10. April 2025 gewährt worden. Es liege eine unrechtmässige Ungleichbehandlung vor, welche wiederum die Voreingenommenheit des Betroffenen ihr gegenüber zeige und zusammen mit den bereits geltend gemachten Verfahrensfehlern den Anschein der Befangenheit begründe (Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. April 2025, Rz. 1 ff., 8 ff., 12, 15 ff., 21 ff.).
3.3.5.2. Die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen werden in Art. 147 Abs. 1 StPO geregelt. Dabei ist allgemein von "Parteien", "Beweiserhebungen" und "einvernommenen Personen" die Rede. Die beschuldigte Person ist Partei in demjenigen Verfahren, in welchem sie beschuldigt wird, und sie kann daher gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO an den Beweiserhebungen dieses Verfahrens teilnehmen, wozu auch die Einvernahmen von im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen gehören. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen kann allerdings unter Umständen zu Effizienzverlusten und zu gewissen prozessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten führen. Die Strafprozessordnung enthält indessen mehrere Bestimmungen, durch deren Anwendung das Problem entschärft werden kann. Das Bundesgericht hat zudem in einem "obiter dictum" die Frage aufgeworfen, aber nicht abschliessend beantwortet, ob in Anbetracht des Kontextes zwischen dem Teilnahmerecht an Beweiserhebungen und dem Akteneinsichtsrecht quasi in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO und in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO eine beschuldigte Person an der Einvernahme der mitbeschuldigten Person nur teilnehmen kann, wenn sie selber in einer Einvernahme bereits mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde, welcher der mitbeschuldigten Person in der Einvernahme vorgehalten wird. Ausnahmen von der durch Art. 147 Abs. 1 StPO gewährleisteten Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen können sich sodann aus verschiedenen Bestimmungen (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 146 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 149 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO) ergeben (BGE 141 IV 220 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4).
3.3.5.3. Aus der in E. 3.3.5.2 zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Einschränkung der Teilnahmerechte einer beschuldigten Person an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein kann. Die Einzelheiten der von der Gesuchstellerin am 21. Juni 2021 gegen B._____ eingereichten Strafanzeige, des zugrundeliegenden Strafverfahrens ST.2024.308 sowie die darin geltend gemachten Sachverhalte sind der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht bekannt und werden von der Gesuchstellerin auch nicht näher erläutert. Entsprechend kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Betroffenen diesbezüglich ein (insbesondere schwerer) Verfahrensfehler vorzuwerfen ist. Aus diesem Grund ist auch kein objektiver Anschein der Befangenheit des Betroffenen ersichtlich. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die unter Ausschluss ihrer Teilnahme erfolgte Einvernahme von B._____ sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien unverwertbar, ist sie auf das Hauptverfahren zu verweisen.
3.4. Zusammengefasst begründen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Vorbringen – weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit – eine schwere Amtspflichtverletzung des Betroffenen und vermögen auch keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO liegt nicht vor. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. Damit ist auch der (prozessuale) Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Sistierung des Verfahrens KSTA ST.2022.339 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens abzuweisen, soweit er nicht bereits mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden ist.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Gesuchstellerin für den in diesem Ausstandsverfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 34.00, zusammen Fr. 834.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 25. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch