SBK.2025.82
SBK.2025.82 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-04-10
10. April 2025Deutsch22 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.82 (HA.2025.100) Art. 109 Entscheid vom 10. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rec...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.82 (HA.2025.100) Art. 109
Entscheid vom 10. April 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Ertl, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 4. März 2025 betreffend Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen diverser Delikte, u.a. wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Mai 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 bis zum 6. August 2024 in Untersuchungshaft versetzt.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (erstes) Haftentlassungsgesuch ab.
Mit Verfügung vom 5. August 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (erstmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024.
Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (zweites) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 ab.
Mit Verfügung vom 5. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (zweitmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. Februar 2025.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein (drittes) Haftentlassungsgesuch ab. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schützte diese Verfügung mit Entscheid SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (drittmalig) die Untersuchungshaft bis zum 6. Mai 2025.
2.
2.1. Am 25. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein (viertes) Haftentlassungsgesuch mit dem Antrag, er sei – eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen – unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei ihm der vorzeitige ambulante Massnahmenantritt in Untersuchungshaft zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg leitete das Haftentlassungsgesuch am 26. Februar 2025 mit dem Antrag auf Abweisung und Anordnung einer einmonatigen Karenzfrist für weitere Haftentlassungsgesuche an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. An der Haftverhandlung vom 4. März 2025 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
2.2. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch und den Antrag auf Anordnung einer Karenzfrist für weitere Haftentlassungsgesuche ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2025 zugestellt.
3.
3.1. Mit Beschwerde vom 24. März 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung vom 4. März 2025 des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau, Laufenburg sei aufzuheben.
2.
Eventualiter sei A._____ unter Auflage von Ersatzmassnahmen und Anordnung einer ambulanten Massnahme auf freien Fuss zu setzen.
Anstelle der Untersuchungshaft im Sinne von Ersatzmassnahmen sind folgende Anordungen oder weitere Auflagen nach richterlichem Ermessen zu treffen. Bei Bedarf seien technische Geräte zur Überwachung einzusetzen:
a. Ambulante Massnahme gemäss Gutachten von PD Dr. med. B._____ vom 7. November 2024. b. Kontaktverbot zu den übrigen Mitbeschuldigten C._____, D._____ und E._____; c. Die Therapie bei F._____ engmaschig weiter zu verfolgen; d. Unterbringung in einem Wohnheim; e. Die Tagesbeschäftigung bei der […] in Q._____ zu besuchen.
3.
Subeventualiter sei A._____ der vorzeitige ambulante Massnahmeantritt in Untersuchungshaft zu gewähren.
4.
Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), sowohl im Beschwerde- als auch im Haftentlassungsverfahren zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte am 26. März 2025, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 8. April 2025 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2025 erfolgte Abweisung seines am 25. Februar 2025 gestellten Haftentlassungsgesuchs mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
2.2. Die strafprozessual inhaftierte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO), welches eine in einem Haftentscheid mündende Haftüberprüfung nach sich zieht. Im Rahmen einer solchen Haftüberprüfung sind aber nicht auch frühere Haftentscheide voraussetzungslos und umfassend auf ihre ursprüngliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Ist eine inhaftierte Person mit einem Haftentscheid nicht einverstanden, hat sie bestehende Einwendungen gegen diesen Haftentscheid mit Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz bzw. (soweit zulässig) mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht vorzubringen, wenn sie diese Einwendungen materiell beurteilt haben will. Tut sie dies nicht oder erfolglos, kann ihr zwar nicht verwehrt werden, mit solchen Einwendungen ein späteres Haftentlassungsgesuch zu begründen. Allein damit lässt sich in aller Regel aber nicht überzeugend dartun, dass der vorausgegangene Haftentscheid schon zum Erlasszeitpunkt erkennbar falsch gewesen und die damit angeordnete (laufende) Untersuchungshaft nicht rechtmässig sei, weshalb das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen sei. Ein mit einem nur so begründeten Haftentlassungsgesuch befasstes Zwangsmassnahmengericht ist nicht gehalten, deswegen auf eine von ihm oder einer höheren gerichtlichen Instanz in der gleichen Haftsache bereits getroffene Beurteilung zurückzukommen bzw. sozusagen in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr darf es, ohne sich mit einzelnen Vorbringen eines nur so begründeten Haftentlassungsgesuchs materiell auseinandersetzen zu müssen, auf frühere (damals unbeanstandet gelassene oder nicht erfolgreich angefochtene) Beurteilungen verweisen bzw. daran festhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3, wonach ein Wiedererwägungsgesuch nur zu behandeln ist, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand).
2.2. Die strafprozessual inhaftierte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO), welches eine in einem Haftentscheid mündende Haftüberprüfung nach sich zieht. Im Rahmen einer solchen Haftüberprüfung sind aber nicht auch frühere Haftentscheide voraussetzungslos und umfassend auf ihre ursprüngliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Ist eine inhaftierte Person mit einem Haftentscheid nicht einverstanden, hat sie bestehende Einwendungen gegen diesen Haftentscheid mit Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz bzw. (soweit zulässig) mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht vorzubringen, wenn sie diese Einwendungen materiell beurteilt haben will. Tut sie dies nicht oder erfolglos, kann ihr zwar nicht verwehrt werden, mit solchen Einwendungen ein späteres Haftentlassungsgesuch zu begründen. Allein damit lässt sich in aller Regel aber nicht überzeugend dartun, dass der vorausgegangene Haftentscheid schon zum Erlasszeitpunkt erkennbar falsch gewesen und die damit angeordnete (laufende) Untersuchungshaft nicht rechtmässig sei, weshalb das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen sei. Ein mit einem nur so begründeten Haftentlassungsgesuch befasstes Zwangsmassnahmengericht ist nicht gehalten, deswegen auf eine von ihm oder einer höheren gerichtlichen Instanz in der gleichen Haftsache bereits getroffene Beurteilung zurückzukommen bzw. sozusagen in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr darf es, ohne sich mit einzelnen Vorbringen eines nur so begründeten Haftentlassungsgesuchs materiell auseinandersetzen zu müssen, auf frühere (damals unbeanstandet gelassene oder nicht erfolgreich angefochtene) Beurteilungen verweisen bzw. daran festhalten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3, wonach ein Wiedererwägungsgesuch nur zu behandeln ist, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand).
Insofern gilt auch für die inhaftierte Person der Grundsatz, dass Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wahrzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2). Sich an einer laufenden, etwa durch ein Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Haftüberprüfung nicht mit möglichen Einwendungen zu beteiligen und sich solche Einwendungen für ein späteres Haftentlassungsgesuch vorzubehalten, um so beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine zweite Haftüberprüfung zu erzwingen, erscheint ebenso wenig schützenswert, wie wenn man sich zwar mit Einwendungen an einer laufenden Haftüberprüfung beteiligt, aber unterliegt und sodann ein mit den gleichen Einwendungen begründetes Haftentlassungsgesuch stellt.
3.
3.1. Dementsprechend war der Beschwerdeführer mit seinem im Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025 und anlässlich der Haftverhandlung vom 4. März 2025 erhobenen Einwendungen vom
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nur zu hören, soweit der Beschwerdeführer diese Einwendungen nicht bereits bei einer früheren Haftüberprüfung erhoben hat oder hätte erheben können und müssen, mithin soweit das Haftentlassungsgesuch mit auf zwischenzeitlich neu hinzugekommenen Erkenntnissen beruhenden Einwendungen begründet war. Nur hinsichtlich solcher Einwendungen kann (erstens) die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 4. März 2025 verfügte und im Wesentlichen mit Verweis auf frühere Haftentscheide begründete Abweisung des Haftentlassungsgesuchs aus formellen oder materiellen Gründen rechtsfehlerhaft gewesen und (zweitens) die gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs erhobene Beschwerde aus formellen oder materiellen Gründen begründet sein.
3.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025 unter Ziff. III/2 zu den "Haftgründen". Unter Bezugnahme auf ein von B._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie; zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM), […], am 7. November 2024 erstattetes Gutachten (Beschwerdebeilage 18) führte er aus, dass die Annahme einer untragbar hohen Fortsetzungsgefahr nicht nachvollziehbar sei. Unter Ziff. III/3 - 5 legte er wiederum unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 7. November 2024 dar, warum der Fortsetzungsgefahr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden könne. Unter Ziff. III/6 machte er unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 7. November 2024 und eine Ergänzung desselben vom 21. Januar 2025 (Beilage
1 des Haftentlassungsgesuchs vom 25. Februar 2025) geltend, dass die Untersuchungshaft seine psychische Gesundheit gefährde und die Fortsetzungsgefahr erhöhe. Unter Ziff. IV äusserte er sich unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 7. November 2024, die Ergänzung desselben vom 21. Januar 2025 und sein tadelloses Verhalten (nochmals) zur "Verhältnismässigkeit" der laufenden Untersuchungshaft im Hinblick auf deren Notwendigkeit. Unter Ziff. V machte er schliesslich einzig mit der Begründung, dass die laufende Untersuchungshaft seine psychische Gesundheit massiv gefährde und die langfristige Legalprognose verschlechtere, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend.
Anlässlich der Haftverhandlung vom 4. März 2025 bestätigte der Beschwerdeführer einleitend, die wesentlichen Punkte bereits vorgebracht zu haben (Protokoll S. 2).
3.3. Alle in E. 3.2 genannten Einwendungen hätte der Beschwerdeführer bereits gegen die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 30. Januar 2025 beantragte Haftverlängerung oder auch bei früheren Haftüberprüfungen so oder ähnlich vorbringen können, was er zumindest teilweise
mit Stellungnahme vom 31. Januar 2025 (im Verfahren HA.2025.60) oder Stellungnahmen bei früheren Haftüberprüfungen denn auch getan hat. Sein Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025 enthielt somit keine i.S.v. von E. 3.1 "neuen" Einwendungen, welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. März 2025 materiell (d.h. nicht durch blosse Verweise auf frühere Haftentscheide) hätte eigenständig beurteilen müssen. Dass es das Haftentlassungsgesuch überwiegend mit Verweisen auf frühere Haftentscheide abwies, begründete dementsprechend weder in formeller noch materieller Hinsicht eine Rechtsverletzung, die mit Beschwerde erfolgreich gerügt werden könnte. Hieran ändert sich auch nichts, wenn man die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 8. April 2025 gegen die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhobenen Vorwürfe der Gehörsverletzung, der Willkür und des unfairen Verfahrens (Rz. 35) auf die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau bezieht, welche einzig Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Auch mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer nämlich nichts dar, was darauf schliessen liesse, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit den (eben nicht i.S.v. E. 3.1 "neuen") Einwendungen des Beschwerdeführers nicht angemessen auseinandergesetzt haben könnte.
4.
4.1. An der in E. 3 gestützt auf eher grundsätzliche Überlegungen festgestellten Unbegründetheit der Beschwerde ändert sich auch nichts, wenn man wesentliche Punkte der Beschwerde gesondert betrachtet, wie nachfolgende Erwägungen beispielhaft zeigen.
4.2. Das Bundesgericht stellte mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 in Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 7. November 2024 fest, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (bzw. das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) zu Recht den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht (E. 3) und die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen ausgeschlossen (E. 4) habe.
Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3 und
4 seiner Verfügung vom 4. März 2025 nicht mit Verweis auf diese Ausführungen von einer erneuten Prüfung der Wiederholungsgefahr und allfälliger Ersatzmassnahmen hätte absehen dürfen, ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer etwa ausführte, dass er die vor dem Bundesgericht nicht bestrittene einfache Wiederholungsgefahr nunmehr ausführlich bestreite, weil das Bundesgericht in Bezug auf das Vortatenerfordernis nicht einschlägige Vortaten berücksichtigt bzw. "Äpfel mit Birnen" vermischt habe (Beschwerde S. 31), ist er daran zu erinnern, dass sich das Bundesgericht bereits mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 in E. 3.5 dahingehend geäussert hatte, dass nicht ersichtlich sei, warum auf seine Verurteilungen als Jugendlicher wegen teils schwerer Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität, die nur gut drei Jahre zurücklägen, nicht als Vortaten abzustellen sei. Diese Beurteilung erscheint nach wie vor aktuell, legen doch gerade diese früheren Straftaten nahe, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, die Integrität und damit wichtige Sicherheitsinteressen anderer durch Straftaten erheblich zu gefährden. Diese destruktive und für Dritte gefährliche Tendenz des Beschwerdeführers offenbart sich im Übrigen auch in den von ihm mutmasslich begangenen qualifizierten Sachbeschädigungen. Diesbezüglich kann auf die nach wie vor aktuellen Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 in E. 5.2.3 verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer an Sabotagen beteiligt gewesen sein dürfte, die immer grösser geworden seien und ganze öffentliche Einrichtungen lahmgelegt hätten, ohne dass er die damit für Dritte einhergehenden ernsthaften bzw. nicht abschätzbaren bzw. mittelbar auch Leib und Leben gefährdenden Folgen bedacht hätte. Derartige Sachbeschädigungen können nur schon wegen der ihnen innewohnenden Drittgefährdung nicht mehr als bloss "sozialschädliche" Vermögensdelikte bezeichnet werden, weshalb auch die Befürchtung weiterer solcher Sachbeschädigungen Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu begründen vermag (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5).
Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seines anderslautenden Standpunkts ausführte, dass ihm Brandstiftungen, Zugsentgleisungen und ein geplanter Anschlag auf eine Starkstromleitung vorgeworfen würden, aber verschwiegen werde, wie die Taten "genau" ausgesehen haben sollen (Beschwerde S. 32), dass die Brandstiftungen keine Brandstiftungen im eigentlichen Sinne gewesen seien, weil bloss etwas "verkokelt" worden sei (Beschwerde S. 29 und 33), und dass auch die angeblich durch Anbringen eines Hemmschuhs versuchte Zugsentgleisung nicht so gravierend gewesen sei (Beschwerde S. 30 und S. 33), handelt es sich dabei lediglich um nicht näher begründete und auch nicht überzeugende Meinungsäusserungen, die ähnlich wie eine Pauschalkritik keinen Anlass geben, um auf die bisherigen gerichtlichen Beurteilungen der Gefährlichkeit der besagten Handlungen zurückzukommen.
4.3. Zwar lag den Erwägungen des Bundesgerichts mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 einzig das Gutachten vom 7. November 2024 und nicht auch dessen Ergänzung vom 21. Januar 2025 zugrunde (vgl. Urteilserwägung 1.3). Warum die Wiederholungsgefahr und die Frage von Ersatzmassnahmen gerade wegen dieser Ergänzung im Sinne des Beschwerdeführers anders zu beurteilen sein sollen, legte der Beschwerdeführer aber nicht überzeugend dar und ist auch ansonsten (gerade auch in Berücksichtigung der besagten Ergänzung) nicht ersichtlich.
4.4. Gegen die Feststellung des Bundesgerichts mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 in E. 3.6.5, wonach selbst seine engmaschige Betreuung durch seinen Therapeuten das Rückfallrisiko nicht massgeblich habe senken können, wandte der Beschwerdeführer ein, dass keine engmaschige Betreuung vorgelegen habe, sondern lediglich eine Standardbehandlung mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz (Beschwerde S. 34). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 4.2 der Verfügung vom 4. März 2025, wonach als Ersatzmassnahmen nur ambulante medizinische Massnahmen angeordnet werden könnten, wohingegen eine stationäre geschlossene Behandlung auf dem Wege des vorzeitigen Massnahmenvollzugs anzuordnen sei, beanstandete er ebenfalls als falsch (Beschwerde S. 42 - 48).
Dem Beschwerdeführer geht es offensichtlich um eine möglichst frühzeitige Einleitung einer ambulanten therapeutischen Behandlung, ev. auch unter stationären Bedingungen. Dass ihm dies nicht im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs i.S.v. Art. 236 Abs. 1 StPO zu ermöglichen sei, sondern als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 1 StPO, trifft aber nicht zu, wie sowohl vom Bundesgericht mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 in E. 4.2.2 als auch von der verfahrensleitenden Staatsanwältin anlässlich der Haftverhandlung (Protokoll S. 8 f.) überzeugend dargelegt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2 i.V.m. E. 2.1, wonach es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung – auch nur als Einleitungsphase für eine ambulante Behandlung – nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft handle). Wie bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 in E. 6.2 mit ausführlicher Begründung dargelegt, kann zudem aus dem Umstand, dass sich eine ambulante Massnahme langfristig betrachtet positiv auf die Senkung des Risikos für Redelinquenz auswirken könnte, nicht geschlossen werden, dass eine ambulante therapeutische Massnahme im Zusammenspiel mit anderen Ersatzmassnahmen ausreichend wäre, um der festgestellten Wiederholungsgefahr auch kurzfristig zu begegnen. Überzeugende Gründe, warum auf diese Beurteilung zurückzukommen wäre, ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus der Stellungnahme vom 8. April 2025.
4.5. Der Beschwerdeführer beanstandete auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in E. 5 seiner Verfügung vom 4. März 2025 als falsch, wonach keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen sei (Beschwerde S. 49 ff.).
Das Bundesgericht stellte mit Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 in E. 4.2 fest, dass nicht ersichtlich sei, dass die kantonalen Strafbehörden nicht in der Lage oder willens wären, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten und das Verfahren zügig voranzutreiben. Mit Urteil 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 verwies es in E. 4.3 auf seine damaligen Ausführungen. Warum dies nun gänzlich anders zu beurteilen sein soll, legte der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar. Warum er etwa die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anlässlich der Haftverhandlung vom 4. März 2025, wonach Schlusseinvernahmen geplant seien, aber der "Zeithorizont" noch nicht absehbar sei (Protokoll S. 7), als Hinweis darauf versteht, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht (mehr) fähig oder willens sei, das Verfahren (weiterhin) mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (Beschwerde S. 49 f.), erschliesst sich nicht. Dass der Beschwerdeführer der fallführenden Staatsanwältin in diesem Zusammenhang vorwarf, nebst dem seinen noch andere Fälle zu betreuen, was zeige, dass sie seinem Fall nicht die gebotene Dringlichkeit beimesse (Beschwerde S. 49), erscheint geradezu haltlos, weil von Behörden und Gerichten selbstredend nicht verlangt werden kann, sich ausschliesslich einem einzigen (dem eigenen) Fall zu widmen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2). Auch die vom Beschwerdeführer aufgenommene Äusserung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau anlässlich der Haftverhandlung, wonach die Chancen auf eine Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Rheinfelden noch dieses Jahr wegen Überlastung gleich Null seien (Protokoll S. 8), ist offensichtlich nicht geeignet, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine zu zögerliche Verfahrensführung vorzuwerfen. Im Übrigen ist es notorisch, dass der Gang einer Strafuntersuchung durch Beschwerden gehemmt wird, und trug insofern der Beschwerdeführer zur Verfahrensdauer bei, als er wiederholt (vor und während der laufenden Untersuchungshaft) erfolglos die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und teilweise auch das Bundesgericht mit der Sache befasste (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.17 vom 20. März 2024 betreffend ein Ausstandsgesuch; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.40 vom 20. März 2024 betreffend das amtliche Verteidigungsverhältnis; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.290 vom 28. Oktober 2024 betreffend ein Haftentlassungsgesuch [vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024]; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2024.352 vom 9. Januar 2025 betreffend ein Haftentlassungsgesuch [vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025]). Auch dass er am 25. Februar 2025 ein Haftentlassungsgesuch stellte, welches (wie bereits in E. 3 dargelegt) de facto lediglich ein nicht erfolgsversprechendes Wiedererwägungsgesuch war, muss als selbstverschuldet verfahrensverzögernd bezeichnet werden.
4.6. Gerade weil das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025 nicht genehmigungsfähig bzw. aussichtslos war, da es de facto einzig ein nicht mit neuen Umständen begründetes Wiedererwägungsgesuch darstellte, erweisen sich auch die weiteren Rügen formeller Art gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2025 als unbegründet:
- Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf von ihm nicht formell beigezogene frühere Haftentscheide keinen Bezug hätte nehmen dürfen (vgl. hierzu Beschwerde S. 18, 27), trifft nicht zu. Alle bisher in der Sache ergangenen Haftentscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und des Bundesgerichts waren sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zugestellt worden, wie sich den jeweiligen Entscheiden ohne Weiteres entnehmen lässt. Zudem ist es notorisch, dass bei einer Haftüberprüfung auf frühere (allen Beteiligten bekannte) Haftentscheide Bezug genommen wird, ohne dass diese Entscheide zuvor formell beigezogen werden müssten. Dass auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dies so handhabte, kann für den amtlich verteidigten Beschwerdeführer nicht überraschend gewesen sein. Weder sein Anspruch auf rechtliches Gehör noch andere ihn schützende Verfahrensgarantien können dadurch verletzt worden sein.
- Weiter warf der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vor, für das Haftentlassungsverfahren keine (auch nicht die "wesentlichen") Akten von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beigezogen, ihm die Akteneinsicht verweigert und seinen Entscheid nicht gestützt auf die "aktuellsten Ergebnisse" gefällt zu haben (Beschwerde S. 10). Nachdem sich der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungsgesuch vom 25. Februar 2025, auf welches er anlässlich der Haftverhandlung vom 4. März 2025 im Wesentlichen verwies, aber gerade nicht auf aktuellste bzw. "neue" Ergebnisse berufen hatte, sondern (wie bereits dargelegt) de facto das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ersuchte, in der gleichen Sache erst kürzlich getroffene (auch höchstrichterliche) Beurteilungen trotz unveränderter Umstände sozusagen in Wiedererwägung zu ziehen, ist nicht zu erkennen, welche nicht beigezogenen und dem Beschwerdeführer nicht bekannten Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als für die Beurteilung des offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Haftentlassungsgesuchs "wesentlich" hätten beigezogen werden müssen. Auch diesbezüglich ist weder eine Gehörsverletzung noch eine anderweitige Beeinträchtigung von den Beschwerdeführer schützenden Verfahrensgarantien zu erkennen.
- Die Rüge, dass bereits im vorausgegangenen Haftverlängerungsverfahren gestützt auf eine ungenügende Aktenlage entschieden worden sei (Beschwerde S. 11), überzeugt nur schon deshalb nicht, weil dieser Einwand mit Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Februar 2025 anzubringen gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer stattdessen am 6. Februar 2025 und 19. März 2025 mit (noch rechtshängigen) Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 31. Januar 2025 und 11. März 2025 eine ungenügende Aktenführung beanstandete (vgl. Beschwerde S. 12 f.), ändert hieran nichts.
- Gerade bei einem nicht genehmigungsfähigen Haftentlassungsgesuch, wie vom Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 gestellt, vermögen auch die weiteren (unsubstantiierten) Rügen des Beschwerdeführers, wie etwa, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihren Antrag auf Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs nicht hinreichend begründet habe (Beschwerde S. 16) oder dass das Protokoll der Haftverhandlung unvollständig sei (Beschwerde S. 25), nicht zu überzeugen.
4.7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Gemäss § 15 GebührD (Gebührendekret; SAR 662.110) sind die Gerichtskosten bei Beschwerdeverfahren in Strafsachen zwischen Fr. 200.00 und Fr. 20'000.00 festzulegen. Praxisgemäss wird bei durchschnittlichen Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 erhoben. Wenngleich der vorliegende Fall anhand der sich stellenden Fragen als ein Durchschnittsfall erscheint, verursachte die mit über 60 Seiten ausserordentlich umfangreiche Beschwerde doch einen überdurchschnittlichen Mehraufwand. Dieser Mehraufwand kann nicht mehr als in der Sache gerechtfertigt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde (oder auch mit Stellungnahme vom 8. April 2025) nämlich nicht (was sachgerecht gewesen wäre) dar, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seit dem letzten Haftentscheid neu aufgetretene und von ihm geltend gemachte Haftentlassungsgründe fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen habe, sondern versuchte stattdessen mit weitschweifigen Ausführungen früher gegen ihn ergangene Haftentscheide als bereits ursprünglich rechtsfehlerhaft hinzustellen (vgl. hierzu etwa auch Stellungnahme vom 8. April 2025 Rz. 19). Von daher erscheint es angemessen, die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.
5.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'573.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 10. April 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard