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Entscheid

SBK.2025.85

SBK.2025.85 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-04-22

22. April 2025Deutsch7 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.85 (ST.2025.4; STA.2021.3242) Art. 114 Entscheid vom 22. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.85 (ST.2025.4; STA.2021.3242) Art. 114

Entscheid vom 22. April 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] z.Zt.: Zentralgefängnis T._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin B._____, Bezirksgericht Muri

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 20. Februar 2025 beim Bezirksgericht Muri Anklage gegen A._____ (Gesuchsteller). Sie wirft ihm mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung, mehrfachen versuchten Mord, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und eine Vielzahl weiterer Delikte vor. Die genannten Delikte soll er mehrheitlich zum Nachteil von C._____ begangen haben.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 19. März 2025 an das Bezirksgericht Muri stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin B._____.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri leitete am 26. März 2025 das Ausstandsgesuch zusammen mit einer Stellungnahme der Bezirksrichterin B._____ vom 24. März 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter. Es wurde die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt, soweit darauf einzutreten sei.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2025 auf eine Stellungnahme.

2.4. Der Gesuchsteller verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2025 ebenfalls auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der

Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 138 IV 142 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2

2.2.1. Der Gesuchsteller begründete sein Ausstandsgesuch damit, der Rechtsvertreter von C._____ habe in seiner Eingabe vom 11. März 2025 offengelegt, dass Bezirksrichterin B._____ einst die Y._____-Leiterin von C._____ gewesen sei. Zudem sei die Bezirksrichterin im Stiftungsrat der J._____, wo C._____ ein Praktikum absolviere. Es bestehe damit der Anschein der Befangenheit.

2.2.2

Bezirksrichterin B._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 aus, sie sehe keinen Anlass, in den Ausstand zu treten. Sie selbst sei seit

28.

Jahren nicht mehr im Y._____ engagiert und habe auch keinen persönlichen Kontakt mehr zu C._____. Zum damaligen Zeitpunkt sei C._____ noch ein Kind und lediglich Teil einer Gruppe von Y._____-Mädchen gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine besonders nahe Beziehung bestanden. Als Stiftungsrätin der J._____ habe sie weder einen Einfluss auf Personalentscheide noch Kontakt zum Personal auf dieser Stufe. Dass C._____ bei der J._____ arbeite, habe sie zufällig über LinkedIn erfahren.

2.3

Zwischen C._____ und Bezirksrichterin B._____ scheinen zwar verschiedene gesellschaftliche Berührungspunkte zu bestehen. Keine dieser Konstellationen begründet jedoch eine Pflicht der Bezirksrichterin B._____, in den Ausstand zu treten. Die blosse Mitgliedschaft im selben Verein stellt keinen Ausstandsgrund dar (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 56 StPO). Dies gilt umso mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Vereinigung wie dem Y._____ bereits seit beinahe 30 Jahren nicht mehr besteht. Dass aufgrund der früheren Mitgliedschaft im Y._____ eine besonders enge oder freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden Frauen bestanden hätte oder aktuell besteht, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt mit Blick auf die Funktion von Bezirksrichterin B._____ als Stiftungsrätin einer Stiftung, bei welcher C._____ ein Praktikum absolviert. Stiftungsräte sind in der Regel nicht für Personalentscheide betreffend Praktikantinnen verantwortlich. Dies scheint auch vorliegend nicht der Fall zu sein. Somit besteht weder eine besondere Verbundenheit noch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Bezirksrichterin B._____ und C._____.

2.4

Zusammengefasst liegen keine Ausstandsgründe vor. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist als unbegründet abzuweisen.

3.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen Bezirksrichterin B._____, Bezirksgericht Muri, wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 849.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 22. April 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch