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Entscheid

SBK.2025.86

SBK.2025.86 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-20

20. Mai 2025Deutsch20 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.86 (ST.2025.16; STA.2023.62) Art. 144 Entscheid vom 20. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.86 (ST.2025.16; STA.2023.62) Art. 144

Entscheid vom 20. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 13. März 2025 gegenstand betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 10. Februar 2025 beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen qualifizierten Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB) und mehrfacher Förderung der Prostitution von Minderjährigen (Art. 195 lit. a StGB). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin amtlich durch Rechtsanwalt C._____, […], und seit Dezember 2024 zwecks "Prüfung Mandatsübernahme" freigewählt durch Rechtsanwalt B._____, […], verteidigt.

2.

2.1. Am 11. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden den Antrag, es sei anstelle von Rechtsanwalt C._____ ihr freigewählter Verteidiger (Rechtsanwalt B._____) als ihr amtlicher Verteidiger einzusetzen.

2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 17. Februar 2025 die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung.

2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt C._____) teilte mit Stellungnahme vom 21. Februar 2025 mit, bezüglich des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung keinen Antrag zu stellen.

2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 13. März 2025 ab. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, am 17. März 2025 zugestellt.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, stellte mit Beschwerde vom 27. März 2025 folgende Anträge:

" 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Baden (Geschäfts-Nr. ST.2025.16) vom 13. März 2025 vollumfänglich aufzuheben;

2.

Es sei Rechtsanwalt C._____ aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu entlassen und Rechtsanwalt B._____ rückwirkend ab 11. Februar 2025 als amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin einzusetzen.

2.1. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche sowie das vorliegende Verfahren betreffend Verteidigungsfrage die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt B._____ zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens;"

In prozessualer Hinsicht beantragte sie den vollumfänglichen Beizug der vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 7. April 2025 (Postaufgabe am 8. April 2025) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden teilte mit Stellungnahme vom 14. April 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten. Darüber hinaus teilte sie mit, dass eine allenfalls notwendige Verschiebung der auf den 10. Juni 2025 angesetzten Hauptverhandlung zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führen dürfte.

3.4. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, hielt mit Stellungnahme vom 2. Mai 2025 an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

1.1. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 13. März 2025 ist ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, der nur dem Beschwerderecht untersteht, soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1).

1.1. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 13. März 2025 ist ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, der nur dem Beschwerderecht untersteht, soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1).

1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Umstand, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung bei der Ersteinsetzung eines amtlichen Verteidigers das Vorschlagsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO missachtet wurde, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers kann dagegen grundsätzlich nur dann einen solchen Nachteil bewirken, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem der Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt wird, nur ein, sofern der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2019 vom 1. Mai 2019 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

1.3. Angefochten ist vorliegend nicht die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 24. April 2023 verfügte Bestellung von Rechtsanwalt C._____ zum amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin (act. 1.8.7 003 f.), sondern die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden am 13. März 2025 verfügte Abweisung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur einzutreten, soweit damit geltend gemacht wird, dass eine effektive Verteidigung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Mit ihrem Vorbringen, wonach die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in Verletzung des sich aus Art. 133 Abs. 2 StPO ergebenden Vorschlagsrechts ergangen sei, ist die Beschwerdeführerin dementsprechend in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu hören, weil eine (allfällige) Verletzung des Vorschlagsrechts nicht dem eingesetzten amtlichen Verteidiger als Pflichtverletzung angelastet werden kann.

Ansonsten ist auf die gültig erhobene Beschwerde einzutreten. Die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen und der Schriftenwechsel wurde ordnungsgemäss durchgeführt.

2.

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, begründete ihr Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 11. Februar 2025 (abgesehen von der behaupteten Verletzung ihres Vorschlagsrechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO) wie folgt (Beschwerdebeilage 3):

- Das Vertrauensverhältnis zu ihrem amtlichen Verteidiger sei zerstört. Während des Untersuchungsverfahrens sei weder "die strategische Ausrichtung" noch "das konkrete Vorgehen" mit ihr besprochen oder "abgestimmt" worden. Beispielsweise sei sie zu ihrem Nachteil dazu gedrängt worden, noch vor Einsicht in die Akten Aussagen zu machen. Auch dass der amtliche Verteidiger sie sich vor dem Zwangsmassnahmengericht habe äussern lassen, sei mit keiner umsichtigen Verteidigungsstrategie vereinbar und begründe einen schwersten Verteidigungsfehler, zumal die Anordnung von Untersuchungshaft klarerweise unumgänglich gewesen sei. - Sie habe vom amtlichen Verteidiger mehrfach falsche Informationen betreffend Haftentlassungen erhalten. So etwa im Oktober 2024, wonach der vorzeitige Strafvollzug bei einem Haftentlassungsgesuch dahinfalle und sie die Justizvollzugsanstalt Q._____ verlassen müsse. - Ihr irgendwie dienliche Verteidigungshandlungen ihres amtlichen Verteidigers seien bis jetzt ausgeblieben. - Sie habe bereits mehrfach den Wunsch eines Verteidigerwechsels geäussert. Der amtliche Verteidiger und die bisherige Verfahrensleitung hätten sich diesem Wunsch aber "letztlich mit Spitzfindigkeiten" widersetzt. Sie wünsche "zurzeit" keinen Kontakt mehr zu ihrem amtlichen Verteidiger und wolle nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Das Vertrauensverhältnis sei erodiert und das Zerwürfnis unüberbrückbar. Eine seriöse und gerechte Vorbereitung der Hauptverhandlung und Festlegung der Verteidigungsstrategie, wenn es denn eine solche jemals gegeben habe, sei verunmöglicht. Es lägen objektive Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vor. Der Zeitpunkt hierfür sei ideal, weil das Untersuchungsverfahren soeben mit Anklage abgeschlossen worden sei.

3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden begründete die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen wie folgt:

- Ausweislich der Akten habe die Beschwerdeführerin bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 20. April 2023 bestätigt, mit Rechtsanwalt C._____ als amtlichem Verteidiger einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 26. April 2024 habe sie der kantonalen Staatsanwaltschaft erstmalig mitgeteilt, kein Vertrauen mehr in ihren amtlichen Verteidiger zu haben. Erst am 11. Dezember 2024 habe sie ihren freigewählten Verteidiger mandatiert, der am 13. Dezember 2024 [recte: 11. Februar 2025] einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt habe. Dieses lange Zuwarten sei weder nachvollziehbar noch verständlich, namentlich wenn die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – von Beginn weg ihren amtlichen Verteidiger abgelehnt haben sollte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher Grundlage und vermöchten eine erhebliche Störung im Vertrauensverhältnis zu ihrem amtlichen Verteidiger nicht zu begründen (E. 11.3). - Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem amtlichen Verteidiger über die Folgen eines Haftentlassungsgesuchs auf ihren Verbleib in der Justizvollzugsanstalt Q._____ falsch informiert worden zu sein, sei unzutreffend. In Beachtung eines Schreibens des Amtes für Justizvollzug vom 16. Oktober 2024 sei vielmehr festzustellen, dass die entsprechende Information des amtlichen Verteidigers korrekt gewesen sei (E. 11.4).

3.3. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde zunächst mit einer Verletzung ihres Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 2 StPO (Rz. 9 – 19), womit sie aber nicht zu hören ist.

Das darüber hinaus geltend gemachte inexistente Vertrauensverhältnis begründete sie damit, dass der amtliche Verteidiger sie nicht auf ihr Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hingewiesen habe, mit ihr weder die strategische Ausrichtung noch das konkrete Vorgehen besprochen habe und sie zu einem Zeitpunkt, als sie noch keine Akteneinsicht gehabt habe, gedrängt habe, Aussagen zu machen (Rz. 20).

Die wichtigste strategische Entscheidung sei in Bezug auf die Frage ergangen, ob sie Aussagen machen solle oder nicht. Dass diesbezüglich (wie von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden festgestellt) den Akten nichts zu entnehmen sei, sei nicht erstaunlich. Aktenkundig sei aber, dass sie sich bereits am 20. April 2023 und damit in Unkenntnis der Aktenlage einlässlich zur Sache geäussert habe. Bei einer Ausgangslage wie vorliegend stelle es einen schweren Verteidigungsfehler dar, die eigene Mandantschaft nicht mit aller Kraft bis auf weiteres zur strikten Aussageverweigerung anzuhalten. Dass eine Mandantschaft dennoch (wie vorliegend sie) sämtliche Fragen von Beginn weg einlässlich beantworte, deute klar darauf hin, dass von Seiten der amtlichen Verteidigung zur Aussage geraten worden sei (Rz. 21).

Dass sie dies nicht zeitnah moniert habe, könne ihr nicht entgegengehalten werden, sei es doch nachvollziehbar, in einer solchen Situation zunächst zu versuchen, Vertrauen aufzubauen. Auch habe sie gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft mehrfach ihre Unzufriedenheit geäussert. Die diesbezügliche Begründung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sei ungenügend und verletze ihr rechtliches Gehör (Rz. 22).

3.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft hatte mit Stellungnahme vom 17. Februar 2025 (Beilage zur Beschwerdeantwort) u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht geständig sei (S. 2). Soweit ersichtlich ist dies zutreffend (vgl. hierzu Eröffnung Festnahme vom 20. April 2023 [act. 3.1.1.3

240 ff.], etwa zu Fragen 11, 38, 58-62, 67, 70-72, 74; Protokoll der Haftverhandlung vom 22. April 2023 [act. 3.1.1.3 291 ff.]; persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 27. August 2023 [act. 1.8.6 0014 f.], wonach sie nie etwas mit Zuhältern zu tun gehabt habe, sie nie einen Fehler gemacht habe, die verfahrensleitende Staatsanwältin etwas finden wolle, was nicht existiere, sie keine Kriminelle sei und auch nie gewesen sei; persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 9. Oktober 2023 [act. 1.8.6 0019 f.], wonach sie mit Menschenhandel nichts zu tun habe, man den "storys" von "Frau D._____" nicht ernsthaft Glauben schenken könne und sie nicht verstehe, warum die verfahrensleitende Staatsanwältin "so eine", die alle auslache, gegen sie stelle; persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 26. April 2024 [act. 1.8.6 0023 f.], wonach sie nichts gemacht habe, über ein Jahr wegen nichts eingesperrt sei, keine Lust habe, wegen nichts hier zu sitzen, in ihrem ganzen Leben noch nie etwas Illegales gemacht habe, den "Frauen" immer geholfen und [sogar zuviel] für sie geschaut habe; vgl. auch ihre [undatierte] selbstverfasste Strafanzeige gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin wegen "falscher Anschuldigung /Verdacht" [act. 3.1.1.10 13] sowie die hierzu ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Februar 2025 [Gerichtsakten]).

Dass die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt selbstbelastende Aussagen gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist gerade in Beachtung ihrer persönlichen Schreiben offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin als gänzlich zu Unrecht beschuldigt und das gegen sie geführte Strafverfahren als unfair betrachtet, oder dass sie zumindest versucht, sich als unschuldig hinzustellen. Bei einem derartigen, von einem starken Unschulds- und Ungerechtigkeitsgefühl getragenen Verteidigungsziel erscheint es mit einer umsichtigen Verteidigungsstrategie durchaus vereinbar, die beschuldigte Person nicht bestmöglich von jeglichen Aussagen abzuhalten. So lässt sich ein bestehender, aber im Ergebnis falscher Tatverdacht mittels Aussageverweigerung kaum je rasch entkräften, womöglich aber eben durch überzeugende Aussagen. Dementsprechend hat die beschuldigte Person denn auch nicht nur ein Aussageverweigerungsrecht, sondern insbesondere auch das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äussern und damit gehört zu werden.

In einer Konstellation, in welcher die beschuldigte Person (wie vorliegend die Beschwerdeführerin) alle Vorwürfe kategorisch zurückweist, sind zudem nicht so sehr unnötige (kaum mehr zu korrigierende) Selbstbelastungen zu befürchten, sondern höchstens unglaubhafte Bestreitungen, die aber – weil für die beschuldigte Person keine Wahrheitspflicht besteht (MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 113 StPO) – zu keinem direkten Rechtsnachteil führen. Dass es vorliegend anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem amtlichen Verteidiger scheint nicht getrübt zu sein, weil sich die Beschwerdeführerin aus vom amtlichen Verteidiger zu verantwortenden Gründen unnötig belastet hätte, sondern weil es der Beschwerdeführerin bis anhin nicht gelang, die kantonale Staatsanwaltschaft von ihrer Unschuld zu überzeugen oder zumindest aus der Haft entlassen zu werden. Dieses Misslingen ist aber entgegen ihrer Vermutung nicht auf die Unfähigkeit oder Untätigkeit ihres amtlichen Verteidigers zurückzuführen, sondern darauf, dass die Erwartungen der Beschwerdeführerin an den Gang des Strafverfahrens unter den gegebenen Umständen als illusorisch zu bezeichnen sind. Sinngemäss anerkannte dies selbst der freigewählte Verteidiger der Beschwerdeführerin, wenn er in seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 11. Februar 2025 ausführte, dass die Anordnung von Untersuchungshaft "unumgänglich" gewesen sei.

Ob und inwiefern der amtliche Verteidiger versucht hat, die Beschwerdeführerin von realistischen Verfahrens- und Verteidigungszielen zu überzeugen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es (wofür es keine konkreten Hinweise gibt) diesbezüglich Unterlassungen gegeben haben sollte,

können jedenfalls nicht diese Unterlassungen zu einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin geführt haben. Wie bereits ausgeführt, dürften hierfür vielmehr von der Beschwerdeführerin selbst zu verantwortende (illusorische) Vorstellungen zum Gang der Strafuntersuchung und zur Wirkfähigkeit eines amtlichen Verteidigers ursächlich gewesen sein. Dies zeigt sich etwa im Schreiben der Beschwerdeführerin an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 9. Oktober 2023 (act. 1.8.6 0019 f.), in welchem sie auf S. 2 ausführte, dass sie "schon lange draussen" wäre, wenn sie einen privaten Verteidiger hätte. Ähnlich begründete sie den mit Schreiben an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 26. April 2024 (act. 1.8.6 0023 f.) beantragten Anwaltswechsel auf S. 2 mit einer Untätigkeit des amtlichen Verteidigers und damit, dass sie keine Zeit und keine Lust habe, wegen nichts "hier" zu sitzen.

Entgegen diesen Ausführungen war der amtliche Verteidiger aber keineswegs untätig, was sich nur schon aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen amtlichem Verteidiger und verfahrensleitender Staatsanwältin ergibt (act. 1.8.7). Dass er im Hinblick auf die illusorischen Vorstellungen der Beschwerdeführerin zum Gang der Strafuntersuchung keine a priori chancenlosen Anträge stellte, kann ihm objektiv betrachtet nicht als vertrauenszerstörende Unfähig- oder Untätigkeit zum Vorwurf gemacht werden, weil ein amtlicher Verteidiger eben nicht "unkritisches Sprachrohr" der beschuldigten Person zu sein hat. Warum sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden hierzu (zur Vermeidung einer Gehörsverletzung) noch eingehender hätte äussern müssen, ist nicht ersichtlich.

3.5. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, stellte am 28. Januar 2025 ein Gesuch um sofortige Haftentlassung, verbunden mit dem Antrag, sie sei – entgegen den Ausführungen des Amtes für Justizvollzug vom 16. Oktober 2024 – während der Dauer des Verfahrens und bei einer allfälligen Abweisung ihres Gesuchs im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Q._____ zu belassen (Beschwerdebeilage 2; act. 3.1.1.10 1 ff.).

Ihr am 11. Februar 2025 gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung begründete sie auch damit, dass ihr amtlicher Verteidiger ihr im Oktober 2024 fälschlicherweise mitgeteilt habe, dass im Falle eines Haftentlassungsgesuchs der vorzeitige Strafvollzug dahinfalle und sie die Justizvollzugsanstalt Q._____ verlassen müsse.

Stellt eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug ein Haftentlassungsgesuch und will die damit befasste Behörde diesem nicht stattgeben, ist formell Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen (BGE 143 IV

160 E. 2.3), womit auch gesagt ist, dass sich die beschuldigte Person diesfalls formell nicht mehr im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Zwar bleibt der

Vollzugsort hiervon grundsätzlich unberührt, da auch Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Dies bedeutet aber nicht, dass dies stets möglich sein muss.

Das Amt für Justizvollzug wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 wie folgt auf diese Problematik hin (act. 3.1.1.10 43):

" Wenn Sie mit den Haftbedingungen bzw. mit dem Grund der Haft nicht einverstanden sind, können Sie im vorzeitigen Strafantritt jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung bei der Verfahrensleitung stellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie dadurch den Status des vorzeitigen Strafantritts verlieren und daher nötigenfalls mit einer Versetzung in ein Gefängnis zu rechnen wäre."

In der Folge verhielt es sich so,

- dass die Beschwerdeführerin wegen ihres vom freigewählten Verteidiger gestellten Haftentlassungsgesuchs aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wurde, - dass die Justizvollzugsanstalt Q._____ die Beschwerdeführerin daraufhin "zur Verfügung" stellte, weil in ihr eben keine Untersuchungshaft vollzogen werden kann (vgl. hierzu das sich in den Gerichtsakten befindliche E-Mail der Vertreterin der verfahrensleitenden Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 12. Februar 2025), - dass die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger) am 12. Februar 2025 die (erneute) Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs beantragte (Gerichtsakten), - dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (um eine Verlegung der Beschwerdeführerin aus der Justizvollzugsanstalt Q._____ zu verhindern) mit Verfügung vom 12. Februar 2025 erneut den vorzeitigen Strafvollzug bewilligte (Gerichtsakten) und - dass das Haftentlassungsgesuch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau offenbar infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, womit sich die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger) mit Schreiben vom 17. Februar 2025 (Gerichtsakten) einverstanden erklärte.

Warum die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger) ihrem amtlichen Verteidiger in diesem Zusammenhang ein Vertrauen zerstörendes Fehlverhalten vorwirft, ist schlicht nicht ersichtlich.

3.6. Unbehelflich ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr amtlicher Verteidiger habe sie bei ihren Bemühungen, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewirken, nicht unterstützt bzw. sie nicht darauf hingewiesen, dass ihr Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO verletzt worden

sei. Es oblag nicht dem amtlichen Verteidiger, sondern der kantonalen Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin auf ihr Vorschlagsrecht hinzuweisen. Zudem gilt auch hier, dass ein amtlicher Verteidiger einen von der beschuldigten Person gewünschten Verteidigerwechsel zur Vermeidung eines Bruchs im Vertrauensverhältnis nicht vorbehaltslos unterstützen muss, ist er doch gerade nicht das blosse "Sprachrohr" der beschuldigten Person. Schliesslich ist es problematisch wenn nicht gar widersprüchlich, wenn eine beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel mit der Begründung beantragt, vom amtlichen Verteidiger bezüglich des gewollten Verteidigerwechsels nicht angemessen unterstützt worden zu sein. Dies vermag allenfalls dann als Zusatzargument zu überzeugen, wenn bereits andere gewichtige Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung sprechen, nicht aber, wenn der ursprünglich geäusserte Wunsch der beschuldigten Person nach einem Wechsel der amtlichen Verteidigung (wie hier) objektiv betrachtet gänzlich unbegründet erscheint.

3.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wies zudem darauf hin, dass es sich um einen mehrjährigen und auch aktenmässig mit 22 Bundesordnern umfangreichen Fall handle. Weil die Beschwerdeführerin von Beginn weg von Rechtsanwalt C._____ amtlich verteidigt worden sei, dürfte dieser über bessere Aktenkenntnisse als der freigewählte Verteidiger verfügen. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung würde daher zu Mehrkosten wegen umfangreichen Aktenstudiums führen (E. 11.5). Wenn die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, mit E-Mail vom 26. März 2025 ausführte, dass die auf den 10. Juni 2025 angesetzte Hauptverhandlung im Falle eines Wechsels der amtlichen Verteidigung mangels ausreichender Vorbereitungszeit zu verschieben sei (Gerichtsakten), bestätigt sie damit nicht nur die plausiblen Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden, sondern auch die Befürchtung, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung zu einer erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens führen würde. Dies ist besonders problematisch, weil es sich um eine Haftsache handelt. Auch deshalb ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht (leichthin) stattzugeben, welches sich objektiv betrachtet nicht ansatzweise mit einer Unfähigkeit oder Untätigkeit des amtlichen Verteidigers begründen lässt, sondern nur damit, dass es die Beschwerdeführerin in Verkennung ihrer Lage ihrem amtlichen Verteidiger anlastet, mit ihrem Standpunkt noch nicht durchgedrungen zu sein.

3.8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, beantragte eventualiter für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt B._____.

4.2. Aus den Ausführungen hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht ansatzweise überzeugend zu begründen vermochte. Die Beschwerde kann deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden, sondern war von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt B._____ im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

4.3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B._____ wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 20. Mai 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard