SBK.2025.87
SBK.2025.87 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-04-09
9. April 2025Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.87 (HA.2025.149; STA.2024.12659) Art. 108 Entscheid vom 9. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj,...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.87 (HA.2025.149; STA.2024.12659) Art. 108
Entscheid vom 9. April 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Q._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 25. März 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau B._____.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Dezember 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Dezember 2024 bis einstweilen am 24. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt.
2.2. Am 7. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitete dieses mit Eingabe vom 7. Februar 2025 und dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. Dieses wies das Gesuch am 20. Februar 2025 ab.
2.3. Am 14. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 24. Juni
2025.
2.4. Mit Verfügung vom 25. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate, bis am 24. Juni 2025.
2.5. Am 26. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Anordnung von Sicherheitshaft für einstweilen drei Monate, bis am 26. Juni
2025.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 27. März 2025 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2025 mit Eingabe vom 28. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2025 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
Es sei dem Beschuldigten eine Ersatzmassnahme im Sinne eines Kontaktund Rayonverbots anzuordnen. Eventualiter sei diese Ersatzmassnahme mit Electronic Monitoring zu verknüpfen.
3.
Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2025 aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten des Staats."
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 1. April 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzutreten sei.
3.4. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2025 auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 25. März 2025 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Dass mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. März 2025 die Untersuchungshaft förmlich beendet wurde (Art. 220 Abs. 1 StPO) und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterdessen bei der Vorinstanz die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt hat (Art. 229 Abs. 1 StPO), lässt das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Haftprüfung nicht dahinfallen (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2023 vom 27. April 2023 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr; lit. a). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft überdies ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).
Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs-)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs-)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11. bis 24. Dezember 2024 anlässlich verschiedener Vorfälle häuslicher Gewalt der mehrfachen Drohung, der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung, der einfachen Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ schuldig gemacht haben könnte. Dies stellte sie erstmals mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft (HA. 2024.650) fest und bestätigte sie mit Verfügung vom 20. Februar 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (HA.2025.80) sowie mit Verfügung vom 25. März 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (angefochtene Verfügung, E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat zudem betreffend die erwähnten Delikte im zugrundeliegenden Strafverfahren (ST.2024.12659) inzwischen Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben (Anklageschrift ohne Teilnahme an der Verhandlung vom 26. März 2025). Während der Beschwerdeführer die Vorwürfe in seinen polizeilichen Einvernahmen zunächst teilweise von sich wies, stritt er das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowohl vor Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr ab. Der dringende Tatverdacht ist daher unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz und jene der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Anklageschrift vom 26. März 2025 zu bejahen.
4.
4.1
Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Die theoretischen Grundlagen betreffend die Fluchtgefahr legte sie zutreffend dar (angefochtene Verfügung, E. 3.3), weshalb darauf verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2
4.2.1. Die Vorinstanz führte zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr aus, es habe sich an der Fluchtgefahr seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers nichts geändert. Nach wie vor habe der sich erst seit dem 17. November 2023 in der Schweiz befindende Beschwerdeführer bis auf seine Ehefrau keine soziale Bindung zur Schweiz. Er sei arbeitslos und wirtschaftlich von seiner Ehefrau abhängig. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Festnahme angegeben, seine ganze Verwandtschaft lebe in Y._____ in der Q._____. Die bereits in der Stellungnahme zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 12. Februar 2025 als "in Z._____ lebender Onkel" des Beschwerdeführers umschriebene Person sei auch in der Stellungnahme vom 21. März 2025 zum Haftverlängerungsgesuch nicht näher bezeichnet worden. Offenbar habe die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem sämtliche seiner Effekten in die Kanzlei seines amtlichen Verteidigers gebracht, was ihm eine Ausreise erleichtern würde. Die Fluchtgefahr sei auch unter Verweis auf die Ausführungen in den Verfügungen vom 27. Dezember 2024 (HA.2024.650) und vom 18. März 2025 (HA.2025.149) zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 3.3).
4.2.2
Der Beschwerdeführer brachte zum von ihm bestrittenen besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr vor, es handle sich bei seinem Onkel um einen dauerhaft Ansässigen, der in der Region Genf lebe und bei dem er unterkommen könnte. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Interesse daran, in die Q._____ zurückzukehren, sodass für ihn kein Fluchtanreiz bestehe (Beschwerde, Rz. 7). Es sei zu berücksichtigen, dass selbst im Falle einer Verurteilung keine unbedingte Strafe drohe und entsprechend weder ein Fluchtanreiz noch Fluchtgefahr gegeben sei. Die Frage, ob eine bedingte oder unbedingte Strafe drohe, sei für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevant (Beschwerde, Rz. 8). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich bei der schwersten Straftat um eine Drohung, falls diese denn wirklich als Drohung gemeint gewesen sei. Dem Beschwerdeführer drohe selbst bei einer Verurteilung keine zu vollziehende Freiheitsstrafe. Da ihm keine "tatsächliche" Sanktion drohe, habe er auch keinerlei Grund, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen (Beschwerde, Rz. 9).
4.2.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort betreffend den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auf ihre Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (HA.2024.650) sowie in jenem auf Verlängerung der Untersuchungshaft (HA.2025.149). Dort führte sie im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen […] Staatsangehörigen, welcher sich erst seit dem 17. November 2023 in der Schweiz befinde. Er habe keine Arbeitsstelle und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Er sei wirtschaftlich vollkommen von seiner Ehefrau abhängig, zumal er keine Ausbildung bzw. nur das Gymnasium in der Q._____ abgeschlossen habe. Seine Familie lebe in der Q._____ und in der Schweiz habe er keinerlei Verwandte, Bekannte oder ein sonstiges soziales Netzwerk. Ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz liege mit Ausnahme seiner Ehefrau, welche sich von ihm scheiden lassen wolle, nicht vor. Aus dem Strafregister ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das AIG vorbestraft sei, wobei eine der Verurteilungen aus dem Kanton Genf und zwei weitere Verurteilungen aus dem Kanton Basel-Stadt stammten. Dem Gesagten zufolge scheine der Beschwerdeführer mobil zu sein, sodass davon auszugehen sei, dass er sich durch Flucht dem weiteren Strafverfahren entziehen könnte (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 24. Dezember 2024, E. 2.1 [HA.2024.650]). An diesen Ausführungen hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest, indem sie in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft ausführte, die Fluchtgefahr bestehe nach wie vor (Haftverlängerungsgesuch vom 14. März 2025, S. 2).
4.3
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen […] Staatsangehörigen, der in der Q._____ geboren und aufgewachsen ist. Nach eigenen Angaben reiste er am 17. November 2023 der Ehe mit B._____ wegen in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie "B" (Eröffnung Festnahme vom 24. Dezember 2024, Fragen 48 –51). Der Beschwerdeführer gab an, nur durch seine Ehefrau B._____ eine Verbindung zur Schweiz zu haben. Seine Familie lebe in Y._____ in der Q._____. Bekannte habe er in der Schweiz in […] Geschäften bzw. Imbissen kennengelernt. Kinder habe er keine. Seine Ehefrau komme für ihn auf, da er aufgrund fehlender Deutschkenntnisse keine Arbeit gefunden habe. Er habe in der Q._____ das Gymnasium besucht und danach zwei Studiengänge begonnen, welche er abgebrochen habe (Eröffnung Festnahme vom 24. Dezember 2024, Fragen 50, 53 – 58). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der nicht bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers muss seine Verbindung zur Schweiz als praktisch inexistent bezeichnet werden. Nachdem der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, trotz seines bald anderthalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz offenbar kein Deutsch spricht und über keine konkreten Aussichten auf eine Arbeitsstelle verfügt, erweisen sich seine Zukunftsperspektiven in der Schweiz als äusserst ungewiss. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer inskünftig in gefestigteren Verhältnissen leben wird, zumal er sowohl finanziell als auch sozial vollends von seiner (im zugrundeliegenden Strafverfahren als Geschädigte geltenden) Ehefrau B._____ abhängig ist, diese aber bereits die Entscheidung getroffen hat, sich von ihm scheiden zu lassen und den Wunsch geäussert hat, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlasse (Protokoll der Einvernahme von B._____ vom 24. Dezember 2024, Fragen 49 und 52). Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er sich zur Bestreitung der Fluchtgefahr darauf beruft, bei einem Onkel in der Region Genf unterkommen zu können. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, mit Ausnahme seiner Ehefrau keine Familie in der Schweiz zu haben. Ausserdem unterliess er es auch im Beschwerdeverfahren – trotz entsprechendem Hinweis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. 3.3) – Angaben zu dessen Identität zu machen (Beschwerde, Rz. 7). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der arbeits- und vermögenslose Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Untersuchungshaft mangels weiterer Bezugspersonen wirtschaftlich und sozial auf sich allein gestellt wäre. Nach dem Dargelegten besteht für den Beschwerdeführer mangels realistischer Perspektiven auf eine Integration in die Schweiz bereits ein erheblicher Fluchtanreiz insbesondere in Bezug auf die Q._____, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, wo seine gesamte Familie lebt und wo er auch mit Blick auf die Sprache und die zumindest begonnenen Ausbildungen sozial verwurzelt ist.
Dieser bereits erhebliche Fluchtanreiz verstärkt sich weiter durch die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung drohende Sanktion, wobei entgegen seiner Auffassung im Haftprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist, ob diese bedingt oder unbedingt auszusprechen wäre. Es liegt nicht am Haftgericht, eine solche Prognose zu stellen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach vorbestraft ist – unter anderem einschlägig wegen Drohung und versuchter Nötigung sowie wegen verschiedener Verstösse gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) – und in diesem Zusammenhang bereits unbedingt vollziehbare Sanktionen gegen ihn verhängt wurden (Beilagen zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 24. Dezember 2024). Zusammenfassend ist das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr deshalb nach wie vor klar zu bejahen.
4.4
Nachdem bereits die Fluchtgefahr vorliegt, erübrigt sich die Prüfung des Haftgrunds der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).
5.
5.1
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstweilen bis am 24. Juni 2025 angeordneten Untersuchungshaft.
5.2
5.2.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).
5.2.2
Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3).
5.3
5.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der einstweilen bis am 24. Juni 2025 angeordneten Untersuchungshaft und beantragt zunächst die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots, allenfalls zu verbinden mit einem Electronic Monitoring (Beschwerde, Rz. 15 f.). Ein Kontakt- und Rayonverbot ist grundsätzlich nicht geeignet, der dem Beschwerdeführer zu attestierenden erheblichen Fluchtgefahr wirksam entgegenzutreten. Daran änderte auch eine zusätzliche Anordnung von Electronic Monitoring nichts, da eine Überwachung in Echtzeit derzeit nicht gewährleistet und eine Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Hinterlegung der […] Ausweispapiere jederzeit wieder neue […] Ausweisdokumente beschaffen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Anweisungen gehalten (konkret eine Wegweisung der Polizei aus der ehelichen Wohnung), sodass nicht ohne Weiteres von einem inskünftig kooperativen Verhalten seinerseits ausgegangen werden kann. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die damalige Wegweisung angeblich zwecks einer Versöhnung mit seiner Ehefrau B._____ missachtete (Beschwerde, Rz. 15).
5.3.2
Damit sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Andere Gründe, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden ihm nicht lediglich Delikte mit geringer Tatschwere vorgeworfen (Beschwerde, Rz. 17), sondern wird er dringend verdächtigt, seiner Ehefrau B._____ mehrfach gedroht und diese mehrfach (teilweise versucht) genötigt zu haben. Ausserdem steht neben den Vorwürfen der wiederholten Tätlichkeiten und der mehrfachen Beschimpfung auch der Vorwurf der einfachen Körperverletzung, unter anderem im Zusammenhang mit angeblichen Schlägen gegen den Kopf und einem angeblichen Würgen von B._____, im Raum. Die Verlängerung der im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2025 drei Monate andauernden Untersuchungshaft um einstweilen drei Monate ist daher auch in zeitlicher Hinsicht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich der genannten Delikte inzwischen Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, wobei sie unter anderem eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten fordert (Anklageschrift ohne Teilnahme an der Verhandlung sowie Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft, je vom 26. März 2025).
6.
6.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2
Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des
Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. April 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch