SBK.2025.9
SBK.2025.9 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-04
4. Juni 2025Deutsch28 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.9 (STA.2022.2596) Art. 162 Entscheid vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwal...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.9 (STA.2022.2596) Art. 162
Entscheid vom 4. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 16. Dezember 2024
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 20. Juli 2022, ca. 15:46 Uhr, bearbeitete A._____ (fortan: Beschwerdeführer) im Rahmen seiner damaligen, erst kürzlich angetretenen Anstellung bei der C._____ AG an der Drehbank sog. Tauchrohre. Beim Bearbeiten des letzten Tauchrohrs brach das rotierende Tauchrohr aus und traf den Beschwerdeführer, wodurch dieser insbesondere ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein Wirbelsäulentrauma, ein Thoraxtrauma sowie eine Mittelgesichtsfraktur erlitt. Der Beschwerdeführer musste in der Folge mit der Rettungsflugwacht ins Universitätsspital Zürich geflogen werden, wo er mehrmals operiert wurde. Daran anschliessend war er zwischen dem 4. August 2022 und dem 16. November 2022 zwecks neurologischer Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon. Auch nach dem Austritt aus der Rehaklinik Bellikon zeigten sich beim Beschwerdeführer eine Akzentuierung von entwicklungsbedingt vorbestehenden kognitiven Schwächen (Sprachentwicklungsstörung mit Legasthenie und Dyskalkulie, Lernbehinderung nicht ausgeschlossen) mit Folgen für seine Arbeitsfähigkeit (für die meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkte Funktionsfähigkeit, stark verlangsamtes Arbeitstempo, verminderte Fehlerkontrolle sowie verminderte Konzentrationsleistung/Flexibilität; Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung).
1.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Strafsache wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.210 vom 3. November 2023 gut und wies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten holte daraufhin mit Editionsverfügungen vom 5. Februar 2024 und 17. Mai 2024 sämtliche Unterlagen/Berichte zur Betriebskontrolle der SUVA bei der C._____ AG sowie zur Prüfung der Drehmaschine durch die D._____ AG ein und liess am 14. Mai 2024 den damaligen Produktionsleiter der C._____ AG, B._____ (fortan: Beschuldigter), sowie am 13. Juni 2024 den damaligen Geschäftsführer der C._____ AG, E._____ (Mitbeschuldigter), delegiert einvernehmen.
2.
Am 16. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Zivilklagen wurden keine behandelt. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung ausgerichtet.
Die Einstellungsverfügung wurde am 17. Dezember 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 23. Dezember 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2024 mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. STA4 ST.2022.2596) sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB gegen den Beschuldigten fortzuführen, wobei insbesondere folgende Untersuchungshandlungen vorzunehmen seien:
- Es sei F._____ ([…]), c/o C._____ AG, Q-Strasse, [...] als Zeugin zu befragen.
- Es sei G._____, geb. tt.mm.jjjj, R-Strasse, [...] als Zeuge zu befragen.
- Es sei die C._____ AG aufzufordern die Betriebsanleitung bzw. Sicherheitsvorschriften für die Drehmaschine, die Wartungsprotokolle der Drehmaschine für die Zeit vor dem 20. Juli 2022 sowie die Unterlagen zu vor dem 20. Juli 2022 durchgeführten Einführungen, Instruktionen und Sicherheitsschulungen betr. die Drehmaschine zu edieren.
- Es sei die Drehmaschine der C._____ AG, an welcher sich der Unfall ereignet hat, unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers einem Augenschein zu unterziehen.
- Es sei ein sicherheitstechnisches Gutachten zur Drehmaschine einzuholen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."
3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Januar 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 leistete der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.5. Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, der sich auch als Zivil- und Strafkläger konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO).
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Einstellungsverfügung aus, im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Beschuldigte den Arbeitsunfall nicht durch aktives Tun verursacht habe. Aus den Verfahrensakten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein technischer Defekt an der Drehbank oder eine Manipulation durch eine Drittperson ursächlich wäre. Aus diesem Grund sei die unfallgegenständliche Drehmaschine bereits einen Tag nach dem Unfall wieder durch die SUVA freigegeben worden. Den Verfahrensakten sei weiter zu entnehmen, dass die D._____ AG am 6. September 2024 (recte: 2022) die Kupplung der Drehmaschine eingestellt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2022 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er selbst gehe nicht von einem technischen Defekt aus und er schliesse eine Manipulation aus. Von einer nicht ordnungsgemäss funktionierenden Kupplung sei nie die Rede gewesen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Feststellungen der SUVA sei davon auszugehen, dass sich die Drehbank zum Unfallzeitpunkt in betriebsbereitem und einwandfreiem Zustand befunden habe. Es sei anzunehmen, dass sich allfällige Kupplungsprobleme erst nach der Freigabe der Maschine manifestiert hätten. Es sei daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den Einstellungsproblemen der Kupplung erstellbar.
Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei der Beschwerdeführer an der Drehbank instruiert und angewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, dass er eigentlich immer an Drehbänken arbeite und er die Drehbank gut verstehe. Ihm sei daher auch bewusst gewesen, dass die Werkstücke bei der Bearbeitung mit der Drehbank jeweils mit einem Reitstock zu sichern seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 9. August 2022 auch ausgeführt, er lasse den Reitstock bis zum Abschluss der Arbeiten jeweils angezogen.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Arbeitsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den fehlenden Einsatz des Reitstocks zurückzuführen sei. Mit anderen Worten sei der Arbeitsunfall auf das alleinige Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Aufgrund dieses Fehlverhaltens bestehe kein (hypothetischer) Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Unterlassung des Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg. Der Erfolg wäre unabhängig davon, ob eine Instruktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, nicht vermeidbar gewesen, da der Beschwerdeführer nachweislich gewusst habe, wie die Maschine zu bedienen bzw. der Reitstock einzusetzen sei. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen falle somit ausser Betracht.
3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, einerseits stimme nicht, dass sich keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt an der Drehbank finden liessen bzw. basierend auf den Abklärungen der SUVA und der D._____ AG davon ausgegangen werden könne, dass die Maschine im Unfallzeitpunkt in betriebsbereitem und einwandfreiem Zustand gewesen sei. Falsch sei insbesondere der Hinweis, wonach die SUVA die Maschine bereits einen Tag nach dem Unfall wieder freigegeben haben solle. Die SUVA habe den Beschuldigten vielmehr angehalten, vor der Wiederinbetriebnahme der Maschine alle Mitarbeiter über die abgegebenen Sicherheitsregeln zu konventionellen Drehmaschinen zu instruieren und die Maschine auf deren Funktionalität hin zu prüfen. Beide Massnahmen seien zu dokumentieren. Gemäss Rückmeldung des Beschuldigten habe die Funktionsprüfung der Drehbank am 6. September 2022 und die Instruktion am 8. September 2022 stattgefunden. Damit sei der Argumentation, wonach die unmittelbare Freigabe der Maschine gegen einen Defekt spreche, die Grundlage entzogen. Zudem seien von der C._____ AG bis heute keine Unterlagen bzw. keine Dokumentation zu den mit der SUVA vereinbarten Massnahmen eingereicht worden. Es sei somit nicht klar, inwiefern die Funktionalität der Maschine tatsächlich geprüft worden sei. Weder die Akten der SUVA noch die Angaben der D._____ AG seien demnach ausreichend, um einen Defekt oder eine mangelhafte Wartung der Drehbank auszuschliessen. Der Beschwerdeführer weise zum wiederholten Mal darauf hin, dass die zum Beweis offerierten Zeugen bestätigen könnten, dass die sog. "Lünette" bzw. der "Setzblock" an der Drehbank im Unfallzeitpunkt gefehlt habe, was vom Beschuldigten als Fertigungsleiter zu verantworten sei.
Nicht überzeugend sei andererseits die erneut vorgebrachte Argumentation, wonach der Beschwerdeführer an der Drehbank geschult worden sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stütze sich hierbei einzig auf die Behauptungen des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei demgegenüber ausgesagt, keine Instruktion erhalten zu haben. Nachdem die C._____ AG bis heute einen Beweis für die Instruktion schuldig geblieben sei, könne in dubio pro duriore nicht von einer ausreichend erfolgten Instruktion ausgegangen werden. Falsch sei weiter die Annahme, der Beschwerdeführer habe genau gewusst, wie die von ihm im Unfallzeitpunkt bediente Drehbank funktioniert habe. Es sei davon auszugehen, dass eben keine genügende Instruktion erfolgt und der Beschwerdeführer entsprechend nicht ausreichend geschult gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als die SUVA festgestellt habe, dass diese Drehbank für die vom Beschwerdeführer durchgeführten "Finish"-Arbeiten ohnehin nicht geeignet gewesen sei.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält mit Beschwerdeantwort dagegen, es sei zutreffend, dass die SUVA in ihrem Bericht die Funktionalitätsprüfung der Drehmaschine vorgesehen habe. Anders als vom Beschwerdeführer suggeriert, habe die Überprüfung jedoch nicht zum Ziel gehabt, allfällige Funktionsbeeinträchtigungen vor oder während dem Arbeitsunfall zu evaluieren, sondern solche, welche durch den Unfall selbst entstanden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht abgeklärt worden sei, ob die von der SUVA festgehaltenen Massnahmen umgesetzt worden seien, sei vorliegend nicht relevant, da es sich um Präventivmassnahmen handle.
Bezüglich Einstellung der Spindelgetriebe-Kupplung sei davon auszugehen, dass diese aufgrund des Unfalles selbst verstellt worden sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Kupplung bereits zum Zeitpunkt des Unfalles verstellt gewesen wäre, sei nicht davon auszugehen, dass dadurch die Betriebssicherheit der Maschine nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Andernfalls hätte dies die SUVA anlässlich ihrer Inspektion festgestellt. Aufgrund des Arbeitsrapports der D._____ AG sei erstellt, dass die Klemmvorrichtung einwandfrei funktioniert habe. Es bestünden demnach keinerlei Anhaltspunkte, dass eine nicht betriebssichere Maschine vorliegend unfallursächlich gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei zudem davon auszugehen, dass eine Instruktion des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es sei darüber hinaus erstellt, dass der Beschwerdeführer, ungeachtet ob und in welcher Form eine Instruktion erfolgt sei, gewusst habe, dass das Tauchrohr bis zum Schluss mittels Klemmvorrichtung einzuspannen bzw. zu sichern sei. Da der Beschwerdeführer dies gewusst habe, wäre der Erfolg auch bei einer rechtsgenüglichen Instruktion und Überwachung eingetreten. Folglich liege kein hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen Vornahme der gebotenen Handlung und Erfolg vor. Eine Strafbarkeit sei somit nicht gegeben.
3.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei ihm nicht direkt unterstellt gewesen und sei nicht von ihm eingeführt worden. Es sei bestritten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Gemäss Schreiben der SUVA habe am 21. Juli 2022 eine Schadensabklärung an der Drehmaschine durch die SUVA stattgefunden und es sei festgestellt worden, dass die Maschine zuverlässig laufe. Es seien zudem keine Mängel festgestellt worden. Gemäss Schreiben der D._____ AG seien die Reitstockklemmung und die "Pinolen Arretierung" am 6. September 2022 ausgetestet worden und hätten einwandfrei geklemmt. Die Drehbank habe sich vor dem Unfall in einem einwandfreien Zustand befunden. Der Beschwerdeführer selbst sowie weitere Mitarbeiter hätten regelmässig daran gearbeitet und keinen Defekt festgestellt.
Der Beschuldigte arbeite seit rund zwei Jahren nicht mehr für die C._____ AG, weshalb er keine Angaben machen könne, ob und welche Unterlagen seither zuhanden der SUVA abgegeben worden seien. Dies sei aber vorliegend ohnehin nicht von Relevanz.
Es sei unklar und werde durch den Beschwerdeführer auch nicht näher erläutert, was ein allfälliges Fehlen der sog. "Lünette" bzw. des "Setzblocks" an der Ausgangslage zu ändern vermöge. Insbesondere gehe aus dem Unfallbericht der SUVA nichts dergleichen hervor.
Bei der streitgegenständlichen Maschine handle es sich um eine konventionelle Drehbank, welche sehr simpel in der Handhabung sei. Eine weitreichende Instruktion sei nicht nötig. Selbst bei der Weiterführung des Strafverfahrens werde sich an den aktenkundigen Fachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie an den gegenteiligen Aussagen der Beteiligten nichts ändern und folglich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärten lassen.
Dass die SUVA empfohlen habe, die durch den Beschwerdeführer getätigten "Finish"-Arbeiten inskünftig an einer anderen Maschine durchzuführen, vermöge an den korrekten Feststellungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nichts zu ändern. Allein deshalb, weil allenfalls eine geeignetere Maschine zur Durchführung der Arbeiten existiere, sei nicht gesagt, dass der Beschuldigte seine Pflichten verletzt habe. Fehlerhafte Handlungen einer Person an einer noch so geeigneten Maschine könnten einen Unfall nicht vermeiden.
3.5. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Stellungnahme schliesslich vor, aus den Angaben der SUVA im Rapport ergebe sich nicht, ob die Abklärungen der SUVA genügend gewesen seien, um einen Defekt oder eine mangelnde Wartung der Drehbank auszuschliessen. Dies gelte umso mehr, als sich die SUVA bei ihren Abklärungen auf Aussagen des Beschuldigten gestützt habe. Ob die Klemmung und Arretierung im Unfallzeitpunkt einwandfrei funktioniert habe, ergebe sich nicht aus der Rechnung der D._____ AG. Es werde bestritten, dass eine bereits zum Unfallzeitpunkt defekte Kupplung keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit der Drehmaschine gehabt hätte. Ob und inwiefern eine Instruktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, sei von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht abgeklärt worden. Mangels entsprechender Abklärungen könne somit auch heute nicht davon ausgegangen werden, dass der adäquate Kausalzusammenhang aufgrund eines allfälligen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers verneint werden müsse, könne die Adäquanz schliesslich nur verneint werden, wenn das Verschulden des Opfers derart schwer wiege, dass dieses alle anderen Mitursachen wie mangelhafte Instruktion oder einen Defekt an der Drehmaschine in den Hintergrund dränge.
4.
4.1. 4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.1).
4.1.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.2, je mit Hinweisen).
4.1.3. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein.
Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.3, mit weiteren Hinweisen).
4.1.4. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.4, mit weiteren Hinweisen).
4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall auf einen technischen Defekt der Drehmaschine zurückzuführen sei.
4.2.2. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 10. August 2022 sei die Drehbank nach dem Unfall nicht verändert worden und habe sich somit im Zustand befunden, wie auf den Bildern der beiliegenden Fotomappe ersichtlich sei. Die Drehbank sei vor Ort nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt durch Polizeiabsperrband abgesperrt und den anwesenden Mitarbeitern mitgeteilt worden, dass die Drehbank bis auf Widerruf nicht benutzt oder angefasst werden dürfe (act. 135 f.). Gemäss Feststellungen der Situation nach dem Unfall durch die SUVA (Unfallrapport vom 21. Juli 2022; act. 228 ff.) sei die Schutzbrille des Beschwerdeführers auf dem Boden gelegen, die Maschine noch im Zustand "Ein" gewesen und der Reitstock ganz nach hinten gefahren. Es hätten ca. 50 cm zum rechten Rohrende gefehlt. Der Reitstock sei nicht fixiert gewesen (act. 230).
Aufgrund der angetroffenen Situation erscheint naheliegend, dass der Beschwerdeführer die Maschine laufen liess, ohne das Tauchrohr mittels Reitstocks eingeklemmt zu haben. Andernfalls wäre der Reitstock nicht ganz
nach hinten gefahren bzw. ca. 50 cm von der Position entfernt gewesen, wo er korrekterweise hätte sein müssen. Durch die fehlende Fixierung des Tauchrohrs mittels Reitstocks lässt sich das dokumentierte Unfallbild – das durch die Rotation ausgebrochene und auf dem massiven Sockel der Drehmaschine aufgeschlagene Tauchrohr – logisch erklären. An diesem naheliegenden Unfallhergang vermag die möglicherweise fehlende "Lünette" bzw. der "Setzblock" nichts zu ändern, kommt eine solche schliesslich nur dann zum Einsatz, wenn wegen der gewünschten Form des Werkstücks der Einsatz einer Zentrierspitze (und damit der Pinole resp. des Reitstocks) nicht möglich oder nicht ausreichend wäre (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCnette_(Drehen); besucht am 2. Mai 2025). Vorliegend wurde ein 100 cm langes, hohles Tauchrohr bearbeitet (act. 230), welches ohne Weiteres durch die in der Pinole des Reitstocks montierte Zentrierspitze hätte befestigt werden können, was aber – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall war (vgl. insb. Fotografien 5, 2, 7, 8; act. 139 ff.). Ein Hinweis auf einen allfälligen Defekt des Reitstocks findet sich weder im Unfallrapport der SUVA (act. 228 ff.) noch im Schreiben der D._____ AG (act. 242). Im Gegenteil, gemäss Rapport der D._____ AG vom 6. September 2022 sei die Reitstockklemmung und die Pinolenarretierung ausgetestet worden und diese würden einwandfrei klemmen (vgl. act. 243). Inwiefern ein Defekt an der Kupplung des Spindelgetriebes der Drehbank für das Ausbrechen des Tauchrohrs relevant wäre, ist vom Beschwerdeführer weder schlüssig dargetan noch ersichtlich, hat das Tauchrohr schliesslich auf der Seite des Reitstocks und nicht auf der Seite des Spannfutters, wo sich der Drehmotor und damit das Spindelgetriebe befindet, ausgeschlagen. Auf der Seite des Spannfutters war das Tauchrohr demgegenüber derart gut befestigt/eingeklemmt, dass es auch hielt, als das Tauchrohr ausbrach und auf dem massiven Sockel der Drehmaschine aufschlug, sodass es die laufende Maschine blockierte (vgl. Feststellungen der SUVA, denen zufolge die Maschine im Zustand "Ein" vorgefunden wurde; act. 230). Zudem ging auch die SUVA im Rahmen der (Sofort-)Massnahmen lediglich davon aus, dass die Maschine durch den Schlag beschädigt worden sein könnte (act. 232). Zu beachten ist schliesslich auch, dass die Drehmaschine nun seit rund 2.5 Jahren wieder in Betrieb ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Besichtigung oder eine erneute Prüfung der Maschine Rückschlüsse auf den Zustand im Zeitpunkt des Unfalls erlauben würden.
Mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sind demnach keinerlei Anhaltspunkte für einen unfallursächlichen Defekt der Drehmaschine auszumachen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, mittels welcher Untersuchungshandlung diesbezüglich neue Erkenntnis erlangt werden könnten. Vielmehr ist gestützt auf den aktuellen Verfahrensstand davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Reitstock zum Unfallzeitpunkt nicht verwendete, was aufgrund der Rotationsbewegung des Tauchrohrs zu dessen Ausbrechen und damit zum verfahrensgegenständlich Arbeitsunfall geführt hat.
4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden seinerseits liege nicht vor.
4.3.2. Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR hat die Arbeitgeberin zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11), Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (Gesundheitsschutz, [ArGV 3; SR 822.113]) und – zwecks Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten – aus Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Die Arbeitgeberin sorgt sodann dafür, dass alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983 [VUV; SR 832.30], siehe auch Art. 5 Abs. 1 ArGV 3). Zu ihren Pflichten gehört auch, dass sie vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV und Art. 5 Abs. 2 ArGV 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.1).
Gemäss Checkliste der SUVA über konventionelle Drehmaschinen ist u.a. zu überprüfen, ob das Personal im sichern Arbeiten an der Drehmaschine instruiert wurde, ob das Befolgen der gültigen Regelungen von den Vorgesetzten kontrolliert wird und ob die Dreher/-innen mindestens einmal im Jahr für Gefährdungen sensibilisiert werden, die durch Vergessen, Bequemlichkeit und Unterschätzung der Gefahren entstehen (Publikations-Nr. 67053.d, Ausgabe: 2000; Ziff. 16 ff.).
4.3.3. Den Akten sind keine Unterlagen betreffend Ausbildung und Instruktion des Beschwerdeführers zu Arbeiten an konventionellen Drehmaschinen zu entnehmen. Der Beschuldigte führte zwar anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Mai 2024 aus, der Beschwerdeführer sei ganz sicher an der Maschine instruiert und angewiesen worden, dies sei durch einen erfahrenen Mitarbeiter erfolgt (act. 167, Frage 57). Im Übrigen finden sich jedoch in den Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine erfolgte Ausbildung bzw. Instruktion. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte E._____ verweigern grundsätzlich Aussagen zu Sicherheitsschulungen der Mitarbeiter an der Drehbank bzw. zu Sicherheitsschulungen im Allgemeinen (vgl. act. 165 ff., Fragen 47, 61, 62; act. 188 ff.). Der Beschwerdeführer führte demgegenüber bereits in seiner Einvernahme vom 10. August 2022 aus, keine Instruktion erhalten zu haben, es sei ihm lediglich gezeigt worden, wo die Drehbank sei (act. 155 f., Frage 21). Aus dem Bericht der SUVA "Feststellungen und Massnahmen" ergibt sich zudem, dass die SUVA nach dem Unfallereignis mit der C._____ AG als Sofortmassnahme vor der Wiederinbetriebnahme der Drehmaschine die Instruktion sämtlicher Bediener "über die abgegebenen Sicherheitsregeln zu konventionellen Drehmaschinen" sowie die Dokumentation der Instruktion vereinbarte (act. 220), was wiederum den Schluss nahelegt, dass die Instruktion der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht genügend war. Zudem wurde vereinbart, neue Mitarbeitende arbeitsmittelspezifisch mit den abgegebenen Sicherheitsregeln für Metall zu instruieren, der Fokus liege dabei auf den vorherrschenden Gefahren und dem sicheren Verhalten dagegen (act. 220), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass bis zu diesem Zeitpunkt neue Mitarbeiter nicht genügend instruiert wurden. Gestützt auf den derzeitigen Aktenstand erscheint daher fraglich, ob der Beschwerdeführer genügend über Arbeiten an der Drehbank instruiert bzw. ob er auf die mit der Benützung einer Drehbank einhergehenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet wurde. Ungeklärt ist zudem, ob bei der C._____ AG Unterlagen über Sicherheitsschulungen der Mitarbeiter bzw. des Beschwerdeführers erhältlich sind und inwiefern H._____, welcher gemäss Aussagen des Beschuldigten den Beschwerdeführer instruiert haben soll (act. 167, Frage 58), den Beschwerdeführer tatsächlich auf die Gefahren in Bezug auf Arbeiten an der Drehbank hinwies.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geht davon aus, dass vorliegend – unbesehen einer allfälligen Instruktion des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen bereits gewusst habe, wie mit Drehbänken zu arbeiten sei, weshalb die hypothetische Kausalität zwischen der gebotenen Handlung des Beschuldigten (Instruktion des Beschwerdeführers) und dem deliktstechnischen Erfolg (Arbeitsunfall vom 20. Juli 2022) unterbrochen sei. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, seit er arbeite, habe er immer mit Drehbänken und anderen, teils gefährlichen Geräten gearbeitet und dass er den Reitstock angezogen lasse, bis er fertig sei (act. 156, Fragen 23, 27). Dieser Umstand lässt jedoch nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass er genügend über die Gefahren einer Drehmaschine und insbesondere über die sicherheitsrelevante Funktion des Reitstocks instruiert wurde. Denn aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer die Sicherheitsrelevanz des Reitstocks bewusst war. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten liegt auch nicht auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Verwendung des Reitstocks als für die Sicherheit relevant verstanden hat. Es ist ebenfalls denkbar, dass der Beschwerdeführer lediglich um die offensichtlichere Funktion des Reitstocks wusste, nämlich die Stabilisierung und Abstützung des sich drehenden Rohrs der Präzision wegen, um an diesem mit Hilfe der Drehmeissel und dem Meisselhalter präzise Schnittbewegungen durchzuführen. Da der Beschwerdeführer im Unfallszeitpunkt lediglich die bereits bearbeiteten Rohre im Rahmen der "Finish"-Arbeiten polierte, mithin keine präzisen Schnittbewegungen durchführen musste, liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auf den Reitstock aufgrund vermeintlich fehlender Notwendigkeit verzichtete. Wäre dem so, kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte auch trotz gebotener Aufklärung bzw. Instruktion über die mit der Benützung einer Drehbank einhergehenden Gefahren auf die Verwendung des Reitstocks verzichtet.
Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen des Beschuldigten im Rahmen seiner damals erst kürzlich angetretenen Anstellung bei der C._____ AG eigentlich Schweissarbeiten ausgeführt habe und im Bereich Montage und Spedition in einem anderen Stockwerk tätig gewesen sei (act. 166, Frage 52). Gemäss Lebenslauf des Beschwerdeführers war der Beschwerdeführer bis zur Bewerbung bei der C._____ AG auch einzig im Schweissen ausgebildet und primär in diesem Bereich beruflich tätig (act. 158). Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Anstellungen bereits über genügend Ausbildung und Erfahrung in Bezug auf Arbeiten an konventionellen Drehmaschinen verfügte, sodass geringere Anforderungen an die Instruktion gestellt werden könnten.
Auffallend ist darüber hinaus auch, dass auf den Bildern der Kantonspolizei Aargau der angetroffenen Situation der Drehmaschine nach dem Unfall die Schutzhaube oberhalb des Spannfutters nicht herunter bzw. über das Spannfutter geklappt ist (vgl. insb. act. 139 f.: die metallene Schutzhaube ist senkrecht nach oben statt waagrecht über das Spannfutter geklappt), wobei die Drehbank nach dem Unfall nicht verändert worden sei (act. 135). Bei der Schutzhaube des Spannfutters handelt es sich gemäss Ausführungen des Beschuldigten grundsätzlich um die einzige Sicherheitsvorkehrung der (alten) Maschine (act. 164, Frage 29; vgl. auch Checkliste der SUVA über konventionelle Drehmaschinen, Ziff. 7). Demnach war zum Unfallzeitpunkt neben dem nicht verwendeten Reitstock mutmasslich auch eine zweite, grundlegende Sicherheitsvorkehrung bzw. -vorschrift in Bezug auf Arbeiten an einer konventionellen Drehmaschine vom Beschwerdeführer nicht beachtet worden, womit ein weiterer Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer nicht genügend instruiert oder gegebenenfalls nicht genügend überwacht wurde.
4.3.4. Nach dem Erwogenen ist festzuhalten, dass gestützt auf den aktuellen Aktenstand nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Stellenantritt genügend über Arbeiten an der Drehmaschine und die damit einhergehenden Gefahren instruiert worden ist. Mangels gefahrenbezogener Instruktion fehlt es folglich auch am Bewusstsein für die entsprechenden Gefahren, womit nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, der Erfolg wäre auch trotz Vornahme der gebotenen Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eingetreten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geht demnach zu Unrecht von einem groben, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschulden aus. Trotz des möglicherweise gegebenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist eine Mitverantwortung seitens der bei der C._____ AG zum Unfallszeitpunkt für Sicherheitsbelange verantwortlichen Personen nicht ausgeschlossen. Der Beschuldigte war als Fertigungsleiter bei der C._____ AG mutmasslich für Sicherheitsbelange verantwortlich. Da der Beschuldigte geltend macht, nicht für den Beschwerdeführer und seine Schulung verantwortlich gewesen zu sein, wird die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zudem die Verantwortlichkeit im Betrieb genauer zu beleuchten haben.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich insofern als begründet. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Von konkreten Anweisungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, wird hingegen abgesehen. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
5.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Rahmen seines Obsiegens richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfahrens ab. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
5.3. Dem Beschuldigten ist ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Dezember 2024 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Juni 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz