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Entscheid

SBK.2025.90

SBK.2025.90 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-06-30

30. Juni 2025Deutsch8 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.90 (STA.2025.2180) Art. 190 Entscheid vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führerin […] gesetzlich vertreten durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.90 (STA.2025.2180) Art. 190

Entscheid vom 30. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […], führerin […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 6. März 2025

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

Sachverhalt

1.

Am 28. Februar 2025 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Drohung ein, stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin.

2.

Mit Verfügung vom 6. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafsache gegen Unbekannt wegen Drohung nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde am 6. März 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 20. März 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. März 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige vom 28. Februar 2025 an die Hand zu nehmen und die Strafuntersuchung durchzuführen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (gewährte amtliche Verteidigung)."

3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 14. April 2025 (Zustellung am 22. April 2025) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 2. Mai 2025.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art.104 Abs. 1

lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).

1.2

Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. "Strafanzeige und Strafantrag" vom 28. Februar 2025), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme der Strafanzeige, weil das angezeigte Verhalten der unbekannten Täterschaft ("aggressive Haltung" und böser Blick") den Straftatbestand der Drohung klarerweise nicht erfülle. Dieses Verhalten stelle kein künftiges Übel in Aussicht und habe zudem nicht die nötige Intensität, um als Drohung nach Art. 180 StGB zu gelten. Weiter könne der unbekannten Täterschaft kein vorsätzliches Drohen nachgewiesen werden.

2.2

2.2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

2.2.2

Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3, 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung sind namentlich die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

2.3

2.3.1. Gestützt auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin und die aktenkundige E-Mail von C._____, Kreisschule D._____, vom 20. Februar 2025 (Beilage 2 zur Strafanzeige) ist davon auszugehen, dass am 19. Februar 2025 während der grossen Morgenpause ein unbekannter Mann mit E._____ aus der Parallelklasse der Beschwerdeführerin gesprochen hat. Demgegenüber lässt sich dieser E-Mail nichts zum Verhalten des Unbekannten entnehmen. Ob der Unbekannte die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – "mit einer aggressiven Haltung" angestarrt und ihr "bösartige Blicke" zugeworfen hat (Strafanzeige, Ziff. II.3.2.1), kann jedoch offenbleiben. Dies daher, weil mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in einem solchen allfälligen Verhalten des Unbekannten keine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu erblicken ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt, welches konkrete Übel der Unbekannte der Beschwerdeführerin mit einer "aggressiven Haltung" und "bösartigen Blicken" angedroht haben soll. Die "grosse Angst" und der "Schrecken" der Beschwerdeführerin sind dabei nicht als angedrohtes künftiges Übel anzusehen, sondern wären vielmehr der tatbestandsmässige Erfolg (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 180 StGB). Selbst wenn sich der Unbekannte jedoch tatsächlich entsprechend verhalten hätte und von einem konkret angedrohten Übel auszugehen wäre, läge – trotz des Alters der Beschwerdeführerin von im mutmasslichen Tatzeitpunkt rund 10,5 Jahren – zumindest keine schwere Drohung im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.2 hiervor) vor. Ungeachtet dessen erscheint sowohl der Beweis des angeblichen Verhaltens des Unbekannten als auch von dessen Vorsatz betreffend die Drohung nahezu aussichtslos. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in Bezug auf die mutmassliche Tathandlung des Unbekannten äusserst unspezifisch bleibt und auch in der Beschwerde nicht näher darlegt, worin etwa das "aggressive Verhalten" konkret bestanden hätte. Ob und allenfalls wie das behauptete Verhalten des Unbekannten vom 19. Februar 2025 im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten anderen Strafanzeige (vgl. Strafanzeige, Ziff. II.2) beziehungsweise dem Mobbingvorwurf gegen E._____ zu würdigen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

2.3.2

Zusammengefasst ist die Nichtanhandnahme der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 854.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 30. Juni 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz