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Entscheid

SBK.2025.92

SBK.2025.92 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-26

26. Mai 2025Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.92 (STA.2024.4747) Art. 153 Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Recht...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.92 (STA.2024.4747) Art. 153

Entscheid vom 26. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 21. März 2025 betreffend Altersgutachten

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 10. November 2024.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens zur Altersschätzung.

2.2. Am 21. März 2025 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Antrag vom 24. Januar 2025 auf Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer mit dem Geburtstag 1. Januar 2006 geführt werde.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 3. April 2025 Beschwerde gegen die ihm am 24. März 2025 zugestellte Verfügung vom 21. März 2025 und beantragte:

" 1. Es seien die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2025 betreffend Geburtsdatum des Beschuldigten bzw. Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Schätzung des Alters des Beschwerdeführers beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau oder einer anderen geeigneten Stelle anzuordnen.

2.

Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2025 betreffend Geburtsdatum des Beschuldigten bzw. Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau oder einer anderen geeigneten Stelle die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Schätzung des Alters des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, zzgl. Mehrwertsteuer."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen ist die Beschwerde nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).

Mit der angefochtenen Verfügung wurde ein Beweisantrag abgelehnt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2025 mit Beschwerde anfechtbar ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 149 IV 205 E. 3.3). Da sowohl die Zuständigkeit (Staatsanwaltschaft oder Jugendanwaltschaft) als auch das anwendbare Recht durch das Alter des Beschwerdeführers bestimmt werden, hat das Alter des Beschwerdeführers weitreichende Implikationen auf das Strafverfahren und es ist angezeigt, diese Frage zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens zu klären. Aufgrund dessen ist die Voraussetzung des drohenden Rechtsnachteils gegeben. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Den Antrag auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens zur Altersschätzung vom 24. Januar 2025 begründete der Beschwerdeführer damit, sein Geburtsdatum sei nicht der 1. Januar 2006. In verschiedenen Dokumenten der Migrationsbehörden sei als Geburtsdatum der 7. Januar 2007 erfasst. Er habe nie bestätigt, am 1. Januar 2006 geboren zu sein. Da die Frage seines Alters umstritten sei, müsse ein Gutachten zur Altersschätzung erstellt werden. Sollte sich herausstellen, dass er zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren und insbesondere die Verhältnismässigkeit der derzeit bestehenden Untersuchungshaft.

2.2

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verfügung vom 21. März 2025 damit, bei seiner Einreise in die Schweiz (ohne Papiere) habe der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den 1. Januar 2007 (recte: 7. Januar 2007) angegeben. Dieses Datum sei auch im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst worden. Allerdings habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass der Beschwerdeführer vorgängig bereits in mehreren europäischen Staaten aktenkundig geworden, mit dem "Automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem AFIS" erfasst und als volljährig identifiziert worden sei. Gestützt darauf sei der ZEMIS-Datensatz angepasst und als Geburtsdatum der 1. Januar 2006 erfasst worden. Die Anpassungen seien auch beim kantonalen Migrationsamt und im Strafregister-Informationssystem VOSTRA vorgenommen worden. Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätten sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer in Spanien und in den Niederlanden mit dem Geburtsdatum 7. Januar 2000 verzeichnet sei. Ausser seinen persönlichen Angaben bei der Einreise in die Schweiz lägen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei.

2.3

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, bereits aufgrund seiner angeblichen Alias-Identitäten dränge sich die Feststellung des tatsächlichen Alters auf. Auch anderslautende frühere Geburtsdaten würden lediglich auf Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Weshalb das Geburtsdatum genau auf den 1. Januar 2006 und nicht auf den 7. Januar 2007 festgelegt worden sei, erschliesse sich nicht. Er habe anlässlich der Befragung vom 11. November 2024 nur deshalb dem 1. Januar 2006 als Geburtsdatum zugestimmt, da er gemeint habe, dass er als Minderjähriger keine Zigaretten beziehen dürfe. Dies ergebe sich klar aus dem Protokoll. Eine medizinische Altersschätzung sei im vorliegenden Fall zwingend erforderlich, da keine verlässlichen Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums vorliegen würden. Ihm würde eine wesentlich mildere Strafe drohen für den Fall, dass er zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei. Auch würde dadurch die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Frage gestellt.

2.4

Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob es eines solchen Gutachtens bedarf, liegt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis).

2.5

Grundsätzlich ist es nicht an den Strafbehörden, bezüglich des Alters einer beschuldigten Person ein eigenständiges Beweisverfahren zu führen, sondern dürfen sie darauf vertrauen, dass das im massgeblichen Personenregister ausgewiesene Alter einer Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht. Bezüglich des Beschwerdeführers ist dabei das ZEMIS als das originäre Personenregister zu verstehen, in welchem das Staatssekretariat für Migration (SEM) Personendaten erfasst (Art. 7 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung [SR 142.513]) und verschiedenen anderen Behörden zur Verfügung stellen kann (Art. 10 ZEMIS-Verordnung).

Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Behördenregistern unter mehreren Haupt- bzw. Nebenidentitäten geführt wurde und dass jeweils unterschiedliche Geburtsdaten erfasst wurden (vgl. Strafregisterauszüge; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. November 2024; ZEMIS-Eintrag). Aktuell wird der Beschwerdeführer aber im ZEMIS unter der Hauptidentität A._____ mit Geburtsdatum 1. Januar 2006 geführt. Die Strafbehörden stellen nach dem soeben Ausgeführten in erster Linie auf diesen Eintrag ab. Konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt noch minderjährig gewesen wäre, womit der ZEMIS-Eintrag nicht korrekt wäre, liegen indessen nicht vor (zur Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit durch Asylsuchende vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_64/2025 vom 10. März 2025 E. 2.1; 1B_425/2021 vom 17. November 2021 E. 4.2).

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers basiert das Geburtsdatum 1. Januar 2006 nicht auf einer angeblichen Bestätigung seinerseits anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2024, sondern dieses Datum wurde im ZEMIS aus anderen Gründen und bereits vor der Anhaltung am 9. November 2024 angepasst (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. November 2024; Einvernahme vom 11. November 2024, Frage 5). Gestützt auf welche Informationen das Geburtsdatum durch das SEM festgelegt beziehungsweise angepasst wurde, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren letztlich nicht von Bedeutung. Relevant ist einzig, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt volljährig war. Davon ist auszugehen. Jedenfalls bestehen an der erstmals gegenüber dem SEM geäusserten Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein Geburtsdatum der 7. Januar 2007 sei (Beschwerdebeilage 5a; angefochtene Verfügung, E. 3; Beschwerde, S. 6), erhebliche Zweifel:

Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen zu sein, sprechen insbesondere die Unterlagen aus niederländischen und spanischen Verfahren. In den genannten Unterlagen, die aus den Jahren 2022 und 2023 stammen, ist als Geburtsdatum der 7. Januar 2000 erfasst. Dass es sich bei der in den ausländischen Dokumenten erwähnten Person nicht um den Beschwerdeführer handeln würde, macht dieser nicht geltend. Auch lässt das sich in den Akten befindliche Foto des Beschwerdeführers, welches vom 9. Oktober 2024 stammt, klarerweise den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht minderjährig war. Jedenfalls erweckt er auf dem Foto nicht den Eindruck, noch minderjährig zu sein.

Es bestehen somit gestützt auf die aktenkundigen Informationen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war und es ist nicht anzunehmen, dass ein Altersgutachten etwas an dieser Feststellung zu ändern vermöchte. Vielmehr verhält es sich offensichtlich so, dass der Beschwerdeführer versucht, durch die Angabe verschiedener neuer Geburtsdaten von den für Minderjährige geltenden, vorteilhafteren Verfahrensvorschriften zu profitieren. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Somit durfte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ohne Weiteres von der Erstellung eines Altersgutachtens absehen und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 848.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. Mai 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser