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Entscheid

SBK.2026.179

SBK.2026.179 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2026-06-09

9. Juni 2026Deutsch18 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A._____ (fortan: Gesuchstellerin) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, eventualiter Veruntreuung, und verfügte am 25. März 2026 die Einstellung dieses Verfahrens. Zudem führte sie gegen die Gesuchstellerin ein Strafverfahren wegen einer Widerhandlung gegen das AIG (Täuschung der Behörden, Art. 118 Abs. 1 AIG). In diesem Verfahren erliess die Staatsanwaltschaft Baden am 26. März 2026 einen Strafbefehl und verurteilte die Gesuchstellerin zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 900.00 (ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe). 1.2. Gegen den Strafbefehl vom 26. März 2026 erhob die Gesuchstellerin am 31. März 2026 Einsprache.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 1. April 2026 stellte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft Baden ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen: " 1. B._____ sei gestützt auf Art. 56 Abs. f StPO in den Ausstand zu setzen;

2.

Es seien die Akten des Verfahrens […] beizuziehen;

3.

Gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO seien folgende Verfahrenshandlungen vollumfänglich aufzuheben: - Strafbefehl vom 26. März 2026 - Disp. Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 25. März 2026 - Parteimitteilung vom 21. Oktober 2024 betr. Nichteintreten auf den Strafantrag gegen C._____ betreffend falsche Anschuldigung sowie Nichteintreten auf den Antrag, das Verfahren betreffend Täuschung der Behörden auf C._____ auszudehnen" 2.2. Mit Eingabe vom 10. April 2026 reichte die Gesuchstellerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. März 2026 ein. 2.3. Mit Eingabe vom 20. April 2026 ergänzte die Gesuchstellerin ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. März 2026.

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3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 5. Mai 2026 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zum Entscheid. 3.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch betrifft den Staatsanwalt B._____ (fortan: betroffener Staatsanwalt) von der Staatsanwaltschaft Baden, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.

2.

Die Gesuchstellerin beantragte in prozessualer Hinsicht den Beizug der Akten des Strafverfahrens mit der Verfahrensnummer […] (recte: […]). Dabei handelt es sich um das Strafverfahren gegen D._____, unter anderem wegen des Verdachts auf Sexualdelikte sowie Widerhandlung gegen das AIG. Im vorliegenden Ausstandsverfahren wurden die Akten des Strafverfahrens STA3 ST.2024.2243 von der Staatsanwaltschaft Baden mit der Überweisung des Ausstandsgesuchs am 5. Mai 2026 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in Fotokopie eingereicht. Diese betreffen das gegen die Gesuchstellerin geführte Strafverfahren und sind bei der Prüfung des Ausstandsgrundes zu berücksichtigen. Inwiefern die Akten des Strafverfahrens […] den Ausgang des vorliegenden -- 3 of 11 -Ausstandsverfahrens beeinflussen könnten, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Auf den Beizug dieser Akten ist daher zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.2).

3.

3.1

Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Art. 56 lit. a–e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts i.S.v. Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen. Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die -- 4 of 11 -Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 m.w.H.). 3.2. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). Zudem müssen sich solche Verfahrensfehler einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 59 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Die richterliche bzw. staatsanwaltliche Tätigkeit verlangt eine rasche Beurteilung oft strittiger und heikler Sachverhalte. Es obliegt zudem grundsätzlich der dafür zuständigen Rechtsmittelinstanz, allfällige Verfahrensfehler zu korrigieren. Das Ausstandsverfahren ist nicht dazu da, den Parteien zu ermöglichen, die Verfahrensführung an sich oder einzelne Zwischenentscheide – insbesondere der Verfahrensleitung – infrage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Die Gesuchstellerin begründete ihr Ausstandsgesuch vom 1. April 2026 damit, dass der Strafbefehl vom 26. März 2026 in unzulässiger Weise D._____ und C._____ zugestellt worden sei, obwohl diese nicht zur Einsprache berechtigt gewesen seien und auch über kein Akteneinsichtsrecht (mehr) verfügten. Dadurch habe sich der betroffene Staatsanwalt sehr wahrscheinlich einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht. Sie habe deshalb Strafanzeige erhoben. Eine Straftat zum Nachteil der Gesuchstellerin sowie die erhobene Strafanzeige begründeten den klaren Anschein eines feindschaftlichen Verhältnisses des betroffenen Staatsanwalts gegenüber der Gesuchstellerin und damit den Anschein der Befangenheit. Weiter sei die Verfahrensführung des betroffenen Staatsanwalts durch eine Vielzahl von schwerwiegenden Verletzungen elementarer Verfahrensregeln gezeichnet. So habe er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und zugleich gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen, indem er sich im Strafbefehl nicht mit ihrem Antrag auf Entfernung des Protokolls der Einvernahme vom 16. April 2024 aus den Akten auseinandergesetzt habe. Ferner seien das Verfahren wegen Täuschung der Behörden gegen die Gesuchstellerin und dasjenige gegen D._____ zu einem nicht dokumentierten Zeitpunkt getrennt worden, ohne dass ihr die Verfahrenstrennung eröffnet worden sei. Diese Trennung sei gesetzeswidrig erfolgt. Hinzu komme eine widersprüchliche und offensichtlich unzulässige Beurteilung der Verfahren, da D._____ die Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt worden sei, während gegen sie ein Strafbefehl erlassen -- 5 of 11 -worden sei. Schliesslich liege auch eine Verfahrensverschleppung vor, da der betroffene Staatsanwalt circa eineinhalb Jahre habe verstreichen lassen, bis er einen Strafbefehl erlassen habe. 4.2. Der betroffene Staatsanwalt führte mit Stellungnahme vom 5. Mai 2026 aus, er habe keine feindschaftliche Einstellung der Gesuchstellerin gegenüber. Seine persönliche Haltung zu ihr sei vielmehr geprägt von Mitgefühl aufgrund der unglaublich belastenden Gesamtsituation in Zusammenhang mit den mutmasslichen Taten von D._____ zum Nachteil der Gesuchstellerin und ihrer Tochter. Er habe deshalb auch die Einstellung des Verfahrens gegen sie gestützt auf Art. 54 StGB geprüft, sei jedoch zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Ausserdem seien die von der Gesuchstellerin gerügten angeblichen Verletzungen von Verfahrensregeln auf dem Rechtsmittelweg und nicht im Ausstandsverfahren geltend zu machen. Die Zustellung des Strafbefehls an D._____ und C._____ sei ungewollt und aufgrund eines Versehens erfolgt. Dabei sei aber kein Geheimnis offenbart worden. D._____ verfüge als Mitbeschuldigter im Verfahren über ein Akteneinsichtsrecht. Zudem habe die Gesuchstellerin selbst beantragt, das Verfahren auf C._____ auszudehnen. Diesbezüglich werde – unter Gewährung vollständiger Akteneinsicht – noch eine separate Nichtanhandnahme erfolgen. Des Weiteren könne über den Antrag der Gesuchstellerin betreffend Entfernung des Einvernahmeprotokolls vom 16. April 2024 im Einspracheverfahren erneut entschieden werden. Ausserdem sei das Verfahren gegen die Gesuchstellerin und jenes gegen D._____ von Anfang an unter getrennten Verfahrensnummern geführt worden. Eine formelle Verfahrenstrennung habe nicht stattgefunden. Dennoch sei beiden das Teilnahmerecht an den Einvernahmen der jeweils anderen beschuldigten Person gewährt worden. Das Verfahren gegen D._____ werde aus Opportunitätsgründen eingestellt und es habe keine widersprüchliche Beurteilung zum Verfahren gegenüber der Gesuchstellerin gegeben. Zudem könne das urteilende Gericht unter Beizug der entsprechenden Akten weiterhin die Situation der Gesuchstellerin als Opfer mutmasslicher schwerster Verbrechen berücksichtigen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verfahrensverschleppung sei schliesslich festzuhalten, es habe – um eine widerspruchsfreie Beurteilung zu gewähren – der Abschluss im Verfahren gegen D._____ abgewartet werden müssen. Dieser sei Mitte März 2026 erfolgt. Deshalb habe das Verfahren gegen die Gesuchstellerin länger gedauert. Es bestünden somit keine Ausstandsgründe. 4.3. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 hielt die Gesuchstellerin vollumfänglich an ihrem Ausstandsgesuch fest und machte weiter geltend, die Weiterleitung ihres Ausstandsgesuchs an die Beschwerdekammer in Strafsachen respektive die Stellungnahme des betroffenen Staatsanwalts vom 5. Mai 2026 habe über einen Monat gedauert, was mit dem im Strafverfahren -- 6 of 11 -geltenden Beschleunigungsgebot nicht vereinbar sei. Ausserdem sei die Zustellung des Strafbefehls an D._____ und C._____ nicht "ungewollt und aufgrund eines Versehens" erfolgt, sondern explizit vom betroffenen Staatsanwalt angeordnet worden. Die Zustellung sei unzweifelhaft mit Wissen und Willen erfolgt. Der betroffene Staatsanwalt versuche, sich nun mit prozessualen Ausflüchten aus der klaren Rechtslage herauszureden. D._____ und C._____ hätten jedoch keinen Anspruch auf Akteneinsicht im Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden gegen die Gesuchstellerin gehabt. Es liege ein hinreichender Anfangsverdacht vor, dass der betroffene Staatsanwalt sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht habe und deshalb eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Folglich bestehe der Anschein der Befangenheit. Ausserdem bestärkten die erheblichen Verfahrensmängel – Rechtsverweigerung hinsichtlich des Entscheids über die beantragte Entfernung des Einvernahmeprotokolls vom 16. April 2024, unzulässige Verfahrenstrennung ohne formelle Anordnung und Verfahrensverschleppung – den Eindruck der Befangenheit noch mehr. Der betroffene Staatsanwalt sei offensichtlich auch künftig nicht gewillt, das Verfahren gesetzeskonform und mit der gebotenen Eile zu führen. 4.4. 4.4.1. Im Zentrum steht die Frage, ob die dem betroffenen Staatsanwalt vorgeworfene Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie die von der Gesuchstellerin gegen ihn erhobene Strafanzeige den Anschein seiner Befangenheit gegenüber der Gesuchstellerin begründen. 4.4.2. Im Ausstandsverfahren ist keine umfassende Prüfung der Voraussetzungen einer (nur vorsätzlich begehbaren) Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Diese ist dem Strafverfahren vorbehalten, das die Gesuchstellerin bereits mit ihrer Strafanzeige eingeleitet hat. Für das vorliegende Ausstandsverfahren kann aber Folgendes festgehalten werden: In der Stellungnahme vom 5. Mai 2026 räumte der betroffene Staatsanwalt ein, der Strafbefehl sei ungewollt und aufgrund eines Versehens an D._____ und C._____ zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Baden führt mehrere Verfahren, bei denen der Gesuchstellerin und D._____ sowie C._____ verschiedene Parteirollen zukommen. Es ist daher denkbar, dass die Vielzahl an Verfahren mit unterschiedlichen Parteirollen der Beteiligten zu einer fehlerhaften Zustellung geführt hat, womit es sich aber um ein offensichtliches Versehen handeln würde. So oder anders handelt es sich dabei nicht um einen krassen Verfahrensfehler, der den Anschein der Befangenheit erwecken würde. Die Gesuchstellerin brachte auch nicht begründet vor, inwiefern dieser Verfahrensfehler eine fehlende Distanz respektive Neutralität des betroffenen Staatsanwalts ihr gegenüber aufzeigen könnte.

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In Bezug auf die geltend gemachte Befangenheit aufgrund der gegen den betroffenen Staatsanwalt erhobenen Strafanzeige ist zudem festzuhalten, dass die Partei nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten kann. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen einen abgelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Das ergibt sich daraus, dass andernfalls der Partei über diesen Weg die Möglichkeit eröffnet würde, den Ausstandsgrund bewusst herbeizuführen und Einfluss auf die Besetzung des Gerichts oder den zuständigen Staatsanwalt zu nehmen (vgl. BOOG, a.a.O., N. 41 zu Art. 56 StPO). Die eingereichte Strafanzeige vermag somit keinen Ausstandsgrund zu begründen. In diesem Zusammenhang bestehen keine Anzeichen dafür, dass der betroffene Staatsanwalt wegen der erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenommen zu betrachten wäre. 4.5. 4.5.1. Weiter machte die Gesuchstellerin eine Vielzahl von Verletzungen elementarer Verfahrensregeln durch den betroffenen Staatsanwalt geltend. Diese bestärkten den Anschein der Befangenheit noch mehr und seien ohne feindschaftliche Einstellung des betroffenen Staatsanwalts ihr gegenüber nur schwer nachvollziehbar. 4.5.2. Die Gesuchstellerin machte geltend, der betroffene Staatsanwalt habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen, weil er sich mit der von ihr mehrfach beantragten Entfernung des Einvernahmeprotokolls vom 16. April 2024 im Strafbefehl vom 26. März 2026 nicht auseinandergesetzt habe. Wie der betroffene Staatsanwalt zu Recht vorgebracht hat, kann über diesen Antrag im Verfahren, welches die Gesuchstellerin mit Einsprache vom 31. März 2026 eingeleitet hat, (erneut) befunden werden (vgl. Art. 355 StPO). Die Gesuchstellerin hat die Fortsetzung des Strafverfahrens abzuwarten und die allfällige Gehörsverletzung respektive Rechtsverweigerung dort vorzubringen. 4.5.3. Weiter machte die Gesuchstellerin geltend, die Verfahren wegen Widerhandlung gegen das AIG betreffend die Gesuchstellerin (STA3 ST.2024.2243) und jenes betreffend D._____ ([…]) seien unzulässig und ohne formelle Anordnung voneinander getrennt worden. Zudem sei eine widersprüchliche Beurteilung der Verfahren erfolgt. Der betroffene Staatsanwalt führte diesbezüglich aus, dass die Verfahren von Anfang an unter getrennten Verfahrensnummern geführt worden seien. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Akten. Eine formelle Verfahrenstrennung ist nicht erfolgt, sondern hat von Anfang an bestanden. Insofern erweist sich der Vorwurf der angeblichen informellen Verfahrenstrennung als haltlos.

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Überdies hätte die Gesuchstellerin die Verfahrensvereinigung beantragen können. Wieso die Gesuchstellerin sich erst jetzt – über zwei Jahre später – an den getrennten Verfahren stört, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Ausserdem konnten die Gesuchstellerin und D._____ an den Verfahrenshandlungen im jeweils anderen Verfahren teilnehmen (so war D._____ an den Einvernahmen der Gesuchstellerin am 16. April 2024 sowie am 13. Mai 2024 anwesend und die Gesuchstellerin hat an der Einvernahme von D._____ am 13. Mai 2024 teilgenommen). Gegenteiliges wird von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. Sodann ist, soweit dies im vorliegenden Ausstandsverfahren überhaupt überprüft werden kann, nicht ersichtlich, inwiefern in den getrennt geführten Strafverfahren eine unrechtmässige unterschiedliche Beurteilung des Vorwurfs einer Widerhandlung gegen das AIG erfolgt sein sollte. Der betroffene Staatsanwalt brachte vor, dass die Verfahrenseinstellung betreffend D._____ und betreffend die Gesuchstellerin geprüft worden sei. Jedoch sei die Staatsanwaltschaft Baden in Bezug auf D._____ zum Ergebnis gelangt, dass das Verfahren gestützt auf das Opportunitätsprinzip einzustellen sei. In Bezug auf die Gesuchstellerin sei er bei der Prüfung der Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 54 StGB jedoch zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen (insbesondere die schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat) nicht erfüllt seien. Damit begründet der betroffene Staatsanwalt den unterschiedlichen Verfahrensausgang mit sachlichen Gründen. Eine widersprüchliche oder augenscheinlich unrechtmässige Beurteilung der beschuldigten Personen respektive eine Befangenheit gegenüber der Gesuchstellerin seitens des betroffenen Staatsanwalts ist damit nicht erkennbar. 4.5.4. Die Gesuchstellerin begründete die geltend gemachte Verfahrensverschleppung mit der Verfahrensdauer von circa eineinhalb Jahren bis zum Erlass des Strafbefehls. Der betroffene Staatsanwalt hielt dem entgegen, er habe den Abschluss des Verfahrens gegen D._____, welcher Mitte März 2026 erfolgt sei, abwarten müssen, um eine widerspruchsfreie Beurteilung zu gewährleisten. Da das Verfahren gegen D._____ sehr umfangreich ist – ihm werden nebst dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG weitere, teilweise schwere Sexualdelikte zur Last gelegt –, ist nachvollziehbar, dass dessen Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch genommen hat. Dass der betroffene Staatsanwalt dessen Abschluss abgewartet und am 26. März 2026 den Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin erlassen hat, scheint sachlich begründet. Überdies hat die Gesuchstellerin selbst im Rahmen der Rüge betreffend die angebliche unzulässige Verfahrenstrennung die Wichtigkeit der widerspruchsfreien Beurteilung der beiden Verfahren vorgebracht. Es liegt somit weder eine fehlerhafte Verfahrensführung noch eine Befangenheit diesbezüglich des betroffenen Staatsanwalts vor. Schliesslich ist auch -- 9 of 11 -im Umstand, dass das Ausstandsgesuch erst einen Monat später an die Beschwerdekammer in Strafsachen überwiesen wurde – auch wenn eine raschere Überweisung grundsätzlich angezeigt ist –, kein Ausstandsgrund zu erblicken. 4.6. Zusammengefasst begründen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Vorbringen – weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit – einen objektiven Anschein der Befangenheit des betroffenen Staatsanwalts. Allfällige Verfahrensfehler des betroffenen Staatsanwalts muss die Gesuchstellerin im dafür vorgesehenen Verfahren korrigieren lassen, das Ausstandsverfahren ist dafür nicht vorgesehen. Damit liegt kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Gesuchstellerin für den in diesem Verfahren getätigten Aufwand ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Zustellung an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak -- 11 of 11 --

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Toebak -- 11 of 11 --