SST.2020.242
SST.2020.242 - Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern - 2022-05-06
6. Mai 2022Deutsch27 min
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2020.242 (ST.2020.6; StA.2019.1854) Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstr...
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Obergericht Strafgericht, 2. Kammer
SST.2020.242 (ST.2020.6; StA.2019.1854)
Urteil vom 6. Mai 2022
Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1975, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Regula Walker, […]
Gegenstand TSG-/LMG-Widerhandlung
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 14. Mai 2019 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Lieferung mehrerer, von Tieren über 12 Monate stammenden Schafsköpfe.
1.2. Der Beschuldigte erhob am 23. Mai 2019 Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
1.3. Am 18. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (als Ersatz des Strafbefehls vom 14. Mai 2019) einen neuen Strafbefehl, mit welchem dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen wurde:
"Sachverhalt 1:
Verstoss gegen die Tierseuchengesetzgebung (TSG) Der Beschuldigte hat als Mitbetreiber B. an der C (Strasse) resp. an der I (Strasse) in […] Q. dem Lebensmittelgeschäft C. am J (Strasse) in […] Basel am 18. Dezember 2018 sechs Schafsköpfe geliefert, welche von Schafen älter als 12 Monate (Tiernebenprodukt der Kategorie 1) stammten, und für CHF 2.00 pro Kopf verkauft. Dadurch hat der Beschuldigte ein Tiernebenprodukt der Kategorie 1 zum Verzehr in Verkehr gebracht, womit er deren korrekte Entsorgung nicht sichergestellt hat. Dies obwohl der Beschuldigte und dessen Bruder D. mit Schreiben des Amts für Verbraucherschutz des Kantons Aargau vom 11. April 2014 bereits darauf aufmerksam gemacht wurden, dass es sich bei Schafsköpfen, welche von Schafen älter als 12 Monate stammen, um Risikomaterial handelt und somit deren Verkauf verboten ist.
Sachverhalt 2:
Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung (LMG) Durch das Inverkehrbringen (Lieferung und Verkauf am 18. Dezember 2018 an das Lebensmittelgeschäft C., J (Strasse) in […] Basel) von sechs Schafsköpfen, welche jeweils von Schafen älter als 12 Monate stammten - wobei es sich um Tiernebenprodukte der Kategorie 1 (vgl. Sachverhalt 1 hievor) und nicht um Lebensmittel i.S.v. Art. 4 LMG handelt - bei dessen Verzehr nicht auszuschliessen ist, dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird, hat der Beschuldigte als Mitbetreiber der B. an der C (Strasse) resp. an der I (Strasse) in […] Q. mit Wissen und Willen die menschliche Gesundheit gefährdet."
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 39'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 390 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
1.4. Der Beschuldigte erhob am 28. Oktober 2019 Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
1.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies den Strafbefehl am 16. Januar 2020 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.
2.1. Am 27. Juli 2020 fand vor dem Bezirksgericht Zofingen die Hauptverhandlung statt. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung.
2.2. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte mit Urteil vom 27. Juli 2020:
"1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Tierseuchenschutzgesetz durch Nichtentsorgen von Risikomaterial gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie - der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz durch unerlaubten Umgang mit Lebensmitteln und Nichteinhalten der Hygienevorschriften gemäss Art. 64 Abs. 1 a und b LGM i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LGM, Art. 10 Abs. 3 LGM, Art. 10 LGV und Art. 19 HyV.
2.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen.
3.
3.1 Die Anklagegebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
3.2 Die Verfahrenskosten des Gerichts bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 b) den Spesen von Fr. 30.00 Total Fr. 430.00
Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 430.00 auferlegt.
4.
Der Beschuldigte trägt seine Verteidigungskosten selber."
2.3. Am 3. August 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Berufung an.
2.4. Am 10. August 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an.
3.
3.1. Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 26. November 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. November 2020 die Berufung und stellte folgenden Antrag:
"Ziff. 2 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 39'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 390 Tagen vollzogen."
3.2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde das mündliche Verfahren angeordnet.
3.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte Berufung gegen das am 26. November 2020 bei ihm eingegangene begründete Urteil an. Er stellte die folgenden Anträge:
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 27.07.2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschuldigte sei für die Verteidigerkosten im erstinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote angemessen zu entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
3.4. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Berufungsbegründung und beantragte die Gutheissung ihrer Berufung.
3.5. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf die Stellung eines Nichteintretensantrags.
3.6. Mit Eingaben vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe 15. Januar 2021) erstattete der Beschuldigte die Berufungsantwort sowie die Berufungsbegründung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.
3.7. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.8. Das Obergericht führte am 6. Mai 2022 die Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie der ebenfalls beschuldigte D. (SST.2020.241) befragt wurden. Die Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm richtet sich gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Busse. Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 39'000.00 (ersatzweise
390.
Tage Freiheitsstrafe).
Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
Der Beschuldigte rügt zunächst die Verletzung des Anklageprinzips (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz (E. 1.2) kann jedoch festgehalten werden, dass der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf trotz der Darstellung des Sachverhalts in zwei Teilen und der fehlenden Nennung der im einzelnen verletzten Bestimmungen des Tierseuchengesetzes bzw. des Lebensmittelgesetzes hinreichend klar umschrieben ist. Insbesondere geht aus der Anklage deutlich hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe mit der Lieferung bzw. dem Verkauf von sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfen am 18. Dezember 2018 an das Lebensmittelgeschäft C. Tiernebenprodukte der Kategorie 1 und damit Risikomaterial in Verkehr gebracht und dieses nicht entsorgt, was gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG strafbar sei. Der Beschuldigte konnte sich damit hinreichend gegen das ihm vorgeworfene Verhalten verteidigen. Das Anklageprinzip ist somit nicht verletzt.
Ob der Anklagesachverhalt neben (dem offensichtlich geschilderten) Vorwurf vorsätzlichen Handelns auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit umfasst, wird zu prüfen sein, sollte sich der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht erhärten.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dass er ein Tiernebenprodukt der Kategorie 1 zum Verzehr in den Verkehr gebracht und damit die korrekte Entsorgung nicht sichergestellt habe, indem er als Mitbetreiber der B. am 18. Dezember 2018 sechs Schafsköpfe von Tieren älter als 12 Monate ausgeliefert habe. Damit habe er gegen das Tierseuchengesetz (TSG) und das Lebensmittelgesetz (LMG) verstossen und sich gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG sowie Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG strafbar gemacht.
3.2
Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass die am 19. Dezember 2018 in Basel kontrollierten Schafsköpfe am 18. Dezember 2018 durch die B. geliefert worden seien. Die sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe seien auf Geheiss der Gesellschafter wissentlich und willentlich aus dem Konfiskatraum geholt worden. Die Frage, wer die Schafsköpfe effektiv hervorgeholt und ausgeliefert habe, könne offengelassen werden, da der Beschuldigte die treibende Kraft gewesen und er als Gesellschafter verantwortlich für die Qualität der ausgelieferten Produkte und die Einhaltung der Rechtsordnung sei (E. 3.3 und 3.4).
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP
und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG, Art. 10 Abs. 3 LMG, Art. 10LGV und Art. 19 HyV schuldig.
3.3
In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die beanstandeten Köpfe in der Tiefkühltruhe tiefgefroren, einzeln verpackt und nicht etikettiert gewesen seien. Diese könnten von anderen Lieferanten stammen. Die aus dem Betrieb des Beschuldigten gelieferten (immer unterjährigen) Köpfe würden immer in Säcke zu je sechs Stück abgefüllt. Es sei durchaus möglich, dass die von der B. gelieferten frischen Köpfe gleichentags verkauft worden seien. Frische Ware werde vorzugsweise frisch verkauft (Berufungsbegründung S. 5). Es sei damit nicht erwiesen, dass die zehn in der Tiefkühltruhe vorgefundenen Köpfe aus dem Betrieb des Beschuldigten stammten. Die Vorinstanz nenne weiter keinen einzigen glaubhaften Hinweis darauf, dass es Kulturen gebe, welche vorzugsweise Schafsköpfe von älteren Tieren verwende (Berufungsbegründung S. 6/7). Wenn ein Schafskopf ausnahmsweise auf dem Teller präsentiert werde, würden nicht die Zähne hervorgehoben, sondern am ehestens noch die Zunge oder es werde ihm eine Dekoration in den Mund gesteckt (Berufungsbegründung S. 9). Die Annahme der Vorinstanz, dass die Köpfe nachträglich aus dem Konfiskatraum geholt worden seien, widerspreche jedem gesunden Menschenverstand. Es sei widerlich und kein vernünftiges Motiv hierfür ersichtlich, da mehr als genug zulässige Lammköpfe vorhanden seien. Dieser Vorwurf sei im Übrigen erstmals in der Urteilsbegründung vorgebracht worden und der Beschuldigte habe sich dazu nicht äussern können noch sei Dr. E. als Zeuge einvernommen worden. Es handle sich um eine grundlose Unterstellung, welche nicht ansatzweise nachgewiesen worden sei (Berufungsbegründung S. 10).
4.
4.1
4.1.1. Das Lebensmittelinspektorat des Kantons Basel-Stadt führte am 19. Dezember 2018 im Lebensmittelgeschäft C. in Basel eine Inspektion durch. Anlässlich dieser Inspektion wurden insgesamt zehn Schafsköpfe festgestellt, wovon sechs als von Tieren älter als 12 Monate stammend und damit als nicht verkehrsfähig beanstandet wurden (Inspektionsbericht vom 4. Januar 2019, act. 10; Sektionsbericht des Instituts für Tierpathologie der Universität Bern vom 21. Dezember 2018 mit Fotos, act. 7-9; Aussagen von F., Lebensmittelinspektorat des Kantons Basel-Stadt, act. 68/69).
4.1.2
Gemäss Lieferschein vom 18. Dezember 2018 (act. 75) lieferte die vom Beschuldigten sowie seinem Bruder D. betriebene B. am 18. Dezember
2018 "10x L-Kopf" zu je Fr. 2.00, insgesamt Fr. 20.00, an das Lebensmittelgeschäft C. in Basel. Aufgrund der auf dem Lieferschein ersichtlichen Unterschrift sowie den Aussagen des Beschuldigten und D. ist davon auszugehen, dass die Auslieferung durch den Schwiegervater von D., G., welcher u.a. für Auslieferungstouren zuständig sei (Auss. Besch. act. 143; Auss. D., act. 145), erfolgte.
4.1.3
Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass die am 19. Dezember 2018 festgestellten nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe nicht aus dieser Lieferung stammen könnten. Aufgrund des Ablaufs bei und nach der Schlachtung sowie den wiederholten Kontrollen, insbesondere auch durch den Veterinär Dr. E., sei es kaum möglich, dass ein nicht verkehrsfähiger Schafskopf in den Verkehr gelange. Dass sechs von ihnen gelieferte Köpfe nicht den Vorschriften entsprechen, könne nicht sein (Auss. Besch., act. 28 und 143; Eingabe des Beschuldigten an das Bezirksgericht Zofingen vom 12. März 2020, act. 109 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Er habe frische Köpfe geliefert, wogegen die aufgefundenen Köpfe bereits durchgefroren gewesen seien, was mit den in solchen Läden üblichen Gefriertruhen nicht innerhalb eines Tages erfolgen könne. Im Übrigen seien die Köpfe auch nicht datiert gewesen, was ebenfalls darauf hindeute, dass diese von einem anderen Lieferanten stammen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, 11, 12).
D. gab an, dass es sich um den Aufgabenbereich seines Bruders handle. Dieser sei sehr pflichtbewusst und sie seien sehr stark durch ihren Tierarzt kontrolliert, weshalb er nicht das Gefühl habe, dass diese Köpfe von ihnen seien (act. 51). Er verstehe weiter nicht, warum sie kritische Köpfe hätten liefern sollen, da immer genügend verkehrsfähige Köpfe vorhanden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.).
4.1.4
Eine Lieferung durch einen anderen Lieferanten, wie vom Beschuldigten in der Berufungsbegründung vorgebracht, erscheint indessen angesichts der am Vortag erfolgten, unbestrittenen Lieferung von exakt derselben Anzahl Schafsköpfe durch die B. nicht plausibel. Ein nachträgliches Einfrieren ist ohne weiteres möglich, die Akten enthalten im Übrigen keine Angaben dazu, ob die Köpfe im Zeitpunkt der Inspektion bereits vollständig durchgefroren waren.
Der Erklärungsversuch des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung, dass die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts C. mit einer Inspektion gerechnet hätten und deshalb am Montag, 17. Dezember 2018, für Dienstag, 18. Dezember 2018 (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und 10 zu den Bestell- und Liefertagen), zehn frische Schafsköpfe bei der B. bestellt hätten, um für die noch vorhandenen, von einem anderen Lieferanten stammenden und nicht deklarierten Köpfe Lieferscheine zu erlangen, wobei die von der B. frisch gelieferten Köpfe umgehend an Restaurants oder ähnliches weitergeleitet worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6/7; Plädoyer RA Walker S. 5/6), vermag nicht zu überzeugen, zumal - insbesondere wenn eine Inspektion erwartet worden wäre - kein Grund bestanden hätte, gerade die kritischen Schafsköpfe zu behalten.
Hinzu kommt, dass F., welcher die Inspektion am 19. Dezember 2018 durchgeführt hatte, anlässlich der Befragung vom 27. August 2019 angab, die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts C. hätten ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass die zehn festgestellten Schafsköpfe durch die B. geliefert worden seien, sie noch keinen der Köpfe verkauft hätten und dass sie von ihrem zweiten Fleischlieferanten schon lange nichts mehr bezogen hätten. Jeder Betrieb müsse zeigen können, woher die Ware komme. Die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts C. hätten am nächsten Tag den Lieferschein vom 18. Dezember 2018 sowie weitere Lieferscheine der B. vorbeigebracht. Auf entsprechende Aufforderung hätten sie in der Folge noch weitere Lieferscheine nachgereicht, wobei kein Lieferschein eines zweiten Lieferanten dabei gewesen sei (act. 69; Lieferscheine, act. 75 und 76.).
4.1.5
Unter diesen Umständen ist als erstellt zu betrachten, dass die anlässlich der Inspektion vom 19. Dezember 2018 beanstandeten Schafsköpfe aus der am Vortag erfolgten Lieferung der B. stammten.
4.2
4.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die sechs beanstandeten Schafsköpfe als Mitbetreiber der Metzgerei geliefert und in Verkehr gebracht zu haben bzw. die korrekte Entsorgung nicht sichergestellt zu haben.
4.2.2
4.2.2.1. Bei der B. handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft. Der Beschuldigte und sein Bruder D. sind als (einzige) Gesellschafter im Handelsregister eingetragen (aktueller Handelsregisterauszug; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte und D. schildern übereinstimmend, dass der Beschuldigte für den Betrieb des Schlachthauses verantwortlich sei (Auss. Besch., act. 143; Auss. D., act. 51; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). D. nennt hingegen die C (Strasse) als seinen Verantwortungsbereich. Dort befinde sich der Laden, die Wursterei, der Partyservice und das Büro. Das Ganze betreffe seinen Bruder (Auss. D., act. 51; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Er schlachte selber nur noch selten, wenn ein Metzger ein Küngeli wolle oder so. Dann aber im alten Schlachthof an der C (Strasse). In den Schlachthof gehe er nur, wenn er etwas brauche. Er rufe dann an und sie würden es bereit stellen. Er hole es ab oder es werde vorbeigebracht. Wenn er mal "unten" aushelfe, dann in der Zerlegerei, beim Ausbeinen oder Dressieren, nicht jedoch "im Schlachthof hinten". Auch als Chauffeur springe er ein, wenn jemand in den Ferien sei. Er habe mehr mit der Organisation zu tun, wer wo angefahren werden müsse. Er disponiere eher und habe mit dem Material selber nichts zu tun. Auch mit der Lieferung vom 18. Dezember 2018 habe er wahrscheinlich gar nichts zu tun gehabt. Das werde direkt im Schlachthof unten geregelt (act. 144/145). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung verwies D. auf die Trennung der Bereiche Schlachthaus und C (Strasse), wobei er für die C (Strasse) (Wursterei, Laden, Partyservice und ein Teil des Büros) zuständig sei. Bei Engpässen helfe man sich jedoch gegenseitig aus (Protokoll S. 3). Bestellungen gingen für die C (Strasse) und Schlachthaus getrennt ein. Auch die Rechnungsstellung erfolge für die beiden Bereiche getrennt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Auf entsprechende Frage gab er an, eigentlich nicht für die Disposition zuständig zu sein. Der Chauffeur hole die Ware bei ihm und im Schlachthaus ab und es gebe einen gemeinsamen Transport nach Basel (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10).
Der Beschuldigte und D. verweisen auf die strengen Kontrollen bei der Schlachtung von Schafen. Die Lämmer und Schafe würden separat geschlachtet. Die Köpfe würden geputzt, durch den Veterinär Dr. E. im Kühlraum kontrolliert, anschliessend eingepackt und währenddessen nochmals kontrolliert. Dr. E. kontrolliere die verkehrsfähigen Köpfe nach jedem Schlachttag einzeln und zähle sie nach. Die im Konfiskatraum entsorgten Köpfe würden ebenfalls gezählt und mit der Anzahl der geschlachteten Tiere verglichen. So werde sichergestellt, dass keine Schafsköpfe von Tieren älter als 12 Monate in den Verkehr gelangen (Auss. Besch., act. 28, 144; Eingabe des Besch. vom 12. März 2020, act. 109/110; Auss. D., act. 51). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass die Köpfe, die man verkaufen wolle, für den Tierarzt zur Kontrolle aufgehängt würden. Die anderen, nicht verkehrsfähigen Köpfe würden nicht aufgehängt, sondern direkt im Konfiskatkübel entsorgt, wobei zuvor das Fleisch und die Zunge entnommen werde für die Produktion von Hundefutter. Der Tierarzt könne jedoch jeden Bereich im Betrieb einsehen. Der Tierarzt komme an Schlachttagen jeweils bis zu drei oder vier Mal vorbei, um zu kontrollieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 8, 9, 11). Der E-Mail des Tierarztes Dr. E. vom 14. Februar 2019 an H., stv. Kantonstierärztin des Kantons Basel-Stadt, ist zu entnehmen, dass in der B. die Köpfe der Lämmer eines Schlachttages oder einer Lieferung auf speziellen Halterungen getrennt vom Tierkörper kontrolliert würden. Alle Köpfe von Tieren über
12.
Monate ("geschaufelt") würden vom Metzger direkt in den Konfiskatraum geworfen. Vor dem Verlassen des Schlachthauses werde die Anzahl der Köpfe im Konfiskatraum kontrolliert und mit der Anzahl der geschlachteten Schafe und Lämmer verglichen. Alle Mitarbeiter der B. seien informiert, da vor Jahren systematisch Köpfe ungeachtet des Alters verkauft worden seien (Beilage 5 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten).
4.2.2.2
Die konkreten Umstände der Lieferung vom 18. Dezember 2018, insbesondere die Fragen, was genau bestellt wurde, wer die Bestellung entgegengenommen, die Lieferung veranlasst und die Ware bereitgestellt hat bzw. die Bereitstellung der Ware angeordnet hat, konnten vorliegend zwar nicht gänzlich geklärt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung jedoch aus, dass er grundsätzlich für den Verkauf, die Kundenbetreuung und das Organisatorische im Schlachtbetrieb zuständig sei. Die Bestellungen würden jeweils direkt zu ihm kommen. Er kenne jeden Kunden und die Kunden würden jeweils ihn verlangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und 4). D. gab (wie erwähnt) lediglich an, die Ware normalerweise nicht zu sehen und wahrscheinlich nichts mit der Lieferung vom 18. Dezember 2018 zu tun gehabt zu haben (act. 145).
4.2.2.3
Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die vom Beschuldigten und D. geschilderte Aufgabenverteilung nicht zutreffen würde. Es ist damit darauf abzustellen, womit – entgegen der Vorinstanz (E. 3.3) – nicht davon auszugehen ist, dass die Trennung von Schlachterei und Verkaufsladen rein örtlich, nicht jedoch organisatorisch sei.
Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und D. ist damit davon auszugehen, dass der Schlachtbetrieb in den Verantwortungsbereich des Beschuldigten fällt, während hinsichtlich D. davon auszugehen ist, dass dieser aufgrund seiner hauptsächlichen Tätigkeit im Ladenlokal und nur aushilfsweise geleisteten Einsätzen im Verantwortungsbereich des Beschuldigten (jedoch keine Arbeit im Schlachthof, act. 145) in der Regel keine Kenntnis vom Inhalt der Fleischlieferungen erlangt. Hinweise, dass D. ausnahmsweise bei der Bereitstellung der Lieferung vom 18. Dezember 2018 mitgewirkt hat und der Beschuldigte – trotz seiner Verantwortung für den Schlachtbetrieb – aus irgendwelchen Gründen nicht involviert war, liegen nicht vor und werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Dass andere Mitarbeiter im Schlachthof ohne Zutun des Beschuldigten eigenmächtig (und in Umgehung der dargelegten engmaschigen Kontrollen) mehrere nicht verkehrsfähige Schafsköpfe für die Auslieferung bereitstellten, erscheint im Übrigen nicht plausibel, zumal die Angestellten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 3.3) – keinerlei Interesse daran haben, gegen die (ihnen gemäss E-Mail des Tierarztes Dr. E. vom 14. Februar 2019 bekannten) Vorschriften betreffend der Schafsköpfe zu verstossen. Hingegen besteht ein erhebliches Interesse des Beschuldigten, die Bestellungen der Kundschaft auszuliefern. Dass es sich angesichts des geringen Preises von Fr. 2.00 pro Schafskopf um eine blosse Gefälligkeit handeln kann, vermag daran nichts zu ändern, zumal eine solche der Pflege von Geschäftsbeziehungen dient. Eine versehentliche Auslieferung von sechs Schafsköpfen mit bereits durchgebrochenen Schneidezähnen erscheint (entsprechend den Aussagen des Beschuldigten) angesichts der strengen Kontrollen ausgeschlossen.
Es bestehen damit keine Zweifel, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher für den Schlachtbetrieb von der am 18. Dezember 2018 ausgelieferten Ware Kenntnis hatte und die Bereitstellung der Ware zumindest veranlasste. Er wirkte damit in erheblichem Masse bei der Inverkehrbringung der nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe mit, anstatt diese vorschriftsgemäss zu entsorgen. Ob die Köpfe aus dem Konfiskatraum hervorgeholt bzw. schon zuvor der Kontrolle entzogen wurden, kann dabei offen bleiben. Zu welchem Zweck solche Köpfe verwendet werden, ist vorliegend nicht von Relevanz und kann ebenfalls offen bleiben. Es ist jedoch festzuhalten, dass offenbar eine Verwendung dafür besteht, zumal die B. schon im Jahre 2014 wegen des Verkaufs von Schafsköpfen von Tieren älter als 12 Monate gerügt wurde (act. 13 ff.) und die E-Mail des Tierarztes Dr. E. vom 14. Februar 2019 auf eine bestehende Nachfrage hindeutet, wenn er ausführt, dass die Zulieferer kritischer Ware mutiger geworden seien (Beilage 5 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten).
4.3
Zusammenfassend ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt als erstellt zu betrachten.
4.4
In rechtlicher Hinsicht erfüllt die Lieferung der sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe an das Lebensmittelgeschäft C. in Basel vom 18. Dezember 2018 die objektiven Tatbestände der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und 22 Abs. 1 VTNP (Verordnung über tierische Nebenprodukte) sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG, Art. 10 Abs. 3 LMG, Art. 10 LGV und Art. 17 Abs. 5 HyV (Hygieneverordnung EDI). Es kann auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Qualifikation der beanstandeten Schafsköpfe als Risikomaterial (tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1), welches nicht in Verkehr gebracht werden darf, sondern fachgerecht zu entsorgen ist (E. 4.1 f. und E. 4.3 f.), verwiesen werden. Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 LMG, 10 LGV und Art. 17 Abs. 5 HyV (Verletzung der Vorschriften betreffend hygienischen Umgang mit Lebensmitteln) ist jedoch als von Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG (Inverkehrbringen) konsumiert zu betrachten, zumal die Inverkehrbringung von Risikomaterial den Verstoss gegen die Hygienevorschriften mit sich bringt.
Wie bereits erwähnt, ist eine versehentliche Lieferung von sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfen aufgrund der engmaschigen Kontrollen ausgeschlossen. Es ist damit in subjektiver Hinsicht von vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind damit zu bestätigen. Ausführungen zur Fahrlässigkeit erübrigen sich somit.
Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG sowie der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art.180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV und Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und 22 Abs. 1 VTNP schuldig zu sprechen.
5.
5.1
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 1'000.00 (ev. 10 Tage Ersatzfreiheitstrafe).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 39'000.00 (ev. 390 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Sie führt in ihrer Berufungsbegründung aus, dass entgegen der Vorinstanz nicht von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz genüge eine abstrakte Gefährdung, weshalb diese nicht derart stark verschuldensmindernd berücksichtigt werden könne. Der Verlauf der Traberkrankheit sei nicht restlos geklärt und es könne Jahre dauern, bis die Krankheit ausbreche. Das Motiv des Beschuldigten sei letztlich finanzieller Natur und es habe sich offensichtlich nicht um einen Einzelfall gehandelt, zumal der Beschuldigte angegeben habe, mit der Abgabe von besagten Köpfen aufgehört zu haben. Er sei zwar nicht strafrechtlich, jedoch verwaltungsrechtlich einschlägig vorbelastet. Das Verschulden des Beschuldigten wiege sowohl hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz als auch hinsichtlich der in echter Konkurrenz dazu stehenden Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz schwer.
Der Beschuldigte beantragt für den Fall eines Schuldspruchs die Bestätigung der vorinstanzlichen verhängten Busse von Fr. 1'000.00. Er führte in der Berufungsantwort aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm von einem schweren Verschulden und geradezu hoher krimineller Energie ausgehe und eine Busse nahe der Maximalbusse beantrage. Der Beschuldigte habe in seinem Betrieb sämtliche vorgeschriebenen Massnahmen getroffen und umgesetzt, um die Traberkrankheit einzudämmen.
5.2
Sowohl bei Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG als auch Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG handelt es sich um Übertretungen. Die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches sind anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es ist damit eine Gesamtbusse i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.
5.1
5.1.1. Mit der Vorinstanz (E. 5.3) ist vorliegend von der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG als schwerstes Delikt auszugehen. Hierfür ist eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Strafrahmen beträgt Busse bis zu Fr. 40'000.00.
Bei der Traberkrankheit (Scrapie), welche mit den genannten Normen bekämpft werden soll, handelt es sich um eine ernste Krankheit der Schafe, welche immer tödlich endet und bei welcher die Übertragung auf den Menschen durch den Verzehr von sog. spezifiziertem Risikomaterial nicht ausgeschlossen ist (vgl. Verfügung des Amts für Verbraucherschutz des Kantons Aargau vom 11. April 2014, act. 16; www.blv.amin.ch/blv/ de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen.html). Bei der Festlegung des Verschuldens ist relativierend zu berücksichtigen, dass vorliegend die eher geringe Anzahl von sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfen in Verkehr gebracht wurde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann aus der Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, keine Lammköpfe mehr zu verkaufen (act. 144), nicht abgeleitet werden, dass wiederholt Schafsköpfe von Tieren über 12 Monaten verkauft wurden. Es ist weiter auf den Inspektionsbericht vom 4. Januar 2019 zu verweisen, in welchem die vom Lebensmittelgeschäft C. ausgehende Gefahr im Zusammenhang mit den dort festgestellten Schafsköpfen insgesamt als "klein" (Gefahrenstufe 2 von 4), die Gefahr in der Kategorie "Produkte/Kennzeichnung" jedoch auf Stufe 3 ("erheblich") eingeordnet wurde, wobei hierbei auch die fehlende Kennzeichnung und ungenügende Verpackung der Schafsköpfe durch das Lebensmittelgeschäft C. berücksichtigt wurde (act. 12). Damit und angesichts des Umstands, dass auch mit der Lieferung der Ware als Gefälligkeit letztlich finanzielle Interessen verfolgt wurden, kann - entgegen der Vorinstanz - nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Ein schweres Verschulden liegt indessen ebenfalls nicht vor. Vielmehr ist ein leichtes bis mittelschweres Verschulden anzunehmen und von einer Einsatzstrafe von Fr. 5'000.00 Busse auszugehen.
5.1.2
Die Einsatzstrafe ist sodann für die Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Angesichts der auch für diesen Tatbestand geltenden obigen Überlegungen ist ebenfalls von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, wobei innerhalb des Strafrahmens von Fr. 20'000.00 (Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG) bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von Fr. 2'500.00 Busse angemessen erscheint.
Bei der Anwendung des Asperationsprinzips ist zu beachten, dass die Erfüllung der beiden Straftatbestände eng zusammenhängt, womit nur von einem geringen Gesamtschuldbeitrag auszugehen ist. Eine Erhöhung der Busse um Fr. 500.00 erscheint damit angemessen.
5.1.3
Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Juni 2013 neben Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz verurteilt. Letztere Tat stand nach Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit mangelnder Versorgung von zu schlachtenden Tieren mit Wasser und Futter. Im Übrigen weist der Beschuldigte Vorstrafen aus den Jahren 2014 (wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung), 2016 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) sowie 2020 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) auf. Mit Verfügung des Amts für Verbraucherschutz des Kantons Aargau vom 11. April 2014 (act. 13 ff.) wurden diverse Missstände im Betrieb gerügt sowie u.a. der Verkauf von Köpfen von Schafen älter als ein Jahr beanstandet und verboten. Es wurde jedoch keine Anzeige erstattet und der Beschuldigte und D. wurden lediglich auf die Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetzes und des Tierseuchengesetzes hingewiesen. Die Verfügung vom 11. April 2014 kommt damit nicht einer Vorstrafe gleich. Zudem wurden nach Erlass dieser Verfügung die vom Tierarzt Dr. E. bestätigten strengen Kontrollen eingeführt. Das Vorleben des Beschuldigten kann unter diesen Umständen zwar nicht mehr als gänzlich unauffällig bezeichnet, jedoch noch knapp neutral gewertet werden.
5.2
Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Busse von Fr. 5'500.00 zu belegen. Diese ist auch mit seinen finanziellen Verhältnissen vereinbar (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch,
4.
Aufl. 2018, N. 24 ff. zu Art. 106 StGB).
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 55 Tage festgelegt (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 106 StGB).
6.
6.1
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
6.2
Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten.
6.3
Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Schuldsprüche zu bestätigen, womit an der vorinstanzlichen Kostenverteilung keine Änderung vorzunehmen ist.
7.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 m.H.).
Entscheid
1.
Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Tierseuchenschutzgesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie - der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 a LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG
2.
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 5'500.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen vollzogen.
3.
Die Anklagegebühr von Fr. 400.00 sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten des Gerichts von Fr. 430.00 (Gerichtsgebühr und Spesen) werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.
Der Beschuldigte trägt seine Verteidigungskosten selber.
5.
Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142, zusammen Fr. 2'142, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
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